Vertragsmängel
ZHAW, Wirtschaftsrecht, 1. Semester
ZHAW, Wirtschaftsrecht, 1. Semester
29
0.0 (0)
Nicht sichtbar
Nicht sichtbar
Kartei Details
Karten | 29 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 06.01.2021 / 30.05.2023 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20210106_vertragsmaengel
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20210106_vertragsmaengel/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Vertragsmängel: Übersicht
- Vertragsmangel (Ungültigkeitsgrund):
- Fehlende Handlungsfähigkeit
- Formmängel
- Inhaltsmängel
- Nichtigkeit des Vertrags
- Übervorteilung
- Willensmängel
- Anfechtbarkeit des Vertrags
Nichtigkeit und Anfechtbarkeit
- Handlungsunfähigkeit (Art. 18-19 ZGB)
- Formmängel (Art. 11-16 OR)
- Inhaltsmängel (Art. 19-20 OR)
- Vertrag ist nichtig (oder teilnichtig: Art. 20 Abs. 2 OR): Jeder kann sich auf die Nichtigkeit berufen. Keine Anfechtung nötig
- Rückabwicklung des Vertrags: Noch nicht erbrachte Leistungen müssen nicht mehr erbracht werden. Bereits erbrachte Leistungen können zurückgefordert werden
- Vertrag ist nichtig (oder teilnichtig: Art. 20 Abs. 2 OR): Jeder kann sich auf die Nichtigkeit berufen. Keine Anfechtung nötig
Nichtigkeit und Anfechtbarkeit Nr. 2
- Übervorteilung (Art. 21 OR)
- Willensmängel (Art. 23-31 OR)
- Vertrag ist anfechtbar; Anfechtung innert Frist; Rückabwicklung des Vertrags
Formfreiheit und Formvorschriften
Form des Vertrages (Art. 11-16 OR):
- Grundsatz: Formfreiheit (Art. 11 Abs. 1 OR)
- Ausnahme: Formvorschriften (Art. 11 Abs. 1 OR):
- Zweck von Formvorschriften:
- Warnfunktion (Schutz vor Übervorteilung)
- Rechtssicherheit (Beweismittel)
- Rechtsklarheit (öffentliche Register)
- Information (Konsumentenschutz)
- Zweck von Formvorschriften:
Arten von gesetzlichen Formvorschriften
- einfache Schriftlichkeit (z.B. Schenkungsversprechen; Lehrvertrag)
- qualifizierte Schriftlichkeit (z.B. Konsumkreditvertrag)
- öffentliche Beurkundung (z.B. Grundstückkauf)
einfache Schriftlichkeit (Art. 13 Abs. 1 OR)
- Erklärung in Schriftform: Schriftzeichen; muss nicht aus einem einzigen Dokument bestehen
und
- Unterzeichnung des Schriftstücks: Eigenhändigkeit; Unterschrift derjenigen Person, die sich verpflichtet
vertraglich vorbehaltene Form
Gesetzliche Vermutung bei einer vertraglich vorbehaltenen Form:
- Art. 16 Abs. 1 OR: Es wird vermutet, dass die Parteien vor der Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen (Gültigkeitserfordernis)
- Art. 16 Abs. 2 OR: Es wird vermutet, dass die vereinbarte Schriftform als einfache Schriftlichkeit im Sinne von Art. 13-15 verstanden wurde
Rechtsmissbrauch
Berufung auf einen Formmangel des Vertrages:
- vor der Erfüllung des Vertrages: nicht rechtsmissbräuchlich
- nach der (freiwilligen, beidseitigen) Erfüllung des Vertrages: rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB)
- Rechtsfolge der Nichtigkeit greift nicht