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Vertragsmängel

ZHAW, Wirtschaftsrecht, 1. Semester

ZHAW, Wirtschaftsrecht, 1. Semester

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Kartei Details

Karten 29
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 06.01.2021 / 30.05.2023
Lizenzierung Keine Angabe
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Vertragsmängel: Übersicht

  • Vertragsmangel (Ungültigkeitsgrund):
    • Fehlende Handlungsfähigkeit
    • Formmängel
    • Inhaltsmängel
      • Nichtigkeit des Vertrags
    • Übervorteilung
    • Willensmängel
      • Anfechtbarkeit des Vertrags

Nichtigkeit und Anfechtbarkeit

  • Handlungsunfähigkeit (Art. 18-19 ZGB)
  • Formmängel (Art. 11-16 OR)
  • Inhaltsmängel (Art. 19-20 OR)
    • Vertrag ist nichtig (oder teilnichtig: Art. 20 Abs. 2 OR): Jeder kann sich auf die Nichtigkeit berufen. Keine Anfechtung nötig
      • Rückabwicklung des Vertrags: Noch nicht erbrachte Leistungen müssen nicht mehr erbracht werden. Bereits erbrachte Leistungen können zurückgefordert werden

Nichtigkeit und Anfechtbarkeit Nr. 2

  • Übervorteilung (Art. 21 OR)
  • Willensmängel (Art. 23-31 OR)
    • Vertrag ist anfechtbar; Anfechtung innert Frist; Rückabwicklung des Vertrags

Formfreiheit und Formvorschriften

Form des Vertrages (Art. 11-16 OR):

  • Grundsatz: Formfreiheit (Art. 11 Abs. 1 OR)
  • Ausnahme: Formvorschriften (Art. 11 Abs. 1 OR):
    • Zweck von Formvorschriften: 
      • Warnfunktion (Schutz vor Übervorteilung)
      • Rechtssicherheit (Beweismittel)
      • Rechtsklarheit (öffentliche Register)
      • Information (Konsumentenschutz)

Arten von gesetzlichen Formvorschriften

  • einfache Schriftlichkeit (z.B. Schenkungsversprechen; Lehrvertrag)
  • qualifizierte Schriftlichkeit (z.B. Konsumkreditvertrag)
  • öffentliche Beurkundung (z.B. Grundstückkauf)

einfache Schriftlichkeit (Art. 13 Abs. 1 OR)

  • Erklärung in Schriftform: Schriftzeichen; muss nicht aus einem einzigen Dokument bestehen

und

  • Unterzeichnung des Schriftstücks: Eigenhändigkeit; Unterschrift derjenigen Person, die sich verpflichtet

vertraglich vorbehaltene Form

Gesetzliche Vermutung bei einer vertraglich vorbehaltenen Form:

  • Art. 16 Abs. 1 OR: Es wird vermutet, dass die Parteien vor der Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen (Gültigkeitserfordernis)
  • Art. 16 Abs. 2 OR: Es wird vermutet, dass die vereinbarte Schriftform als einfache Schriftlichkeit im Sinne von Art. 13-15 verstanden wurde

Rechtsmissbrauch

Berufung auf einen Formmangel des Vertrages:

  • vor der Erfüllung des Vertrages: nicht rechtsmissbräuchlich
  • nach der (freiwilligen, beidseitigen) Erfüllung des Vertrages: rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB)
    • Rechtsfolge der Nichtigkeit greift nicht