Vertragsmängel
ZHAW, Wirtschaftsrecht, 1. Semester
ZHAW, Wirtschaftsrecht, 1. Semester
Kartei Details
Karten | 29 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 06.01.2021 / 30.05.2023 |
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Vertragsmängel: Übersicht
- Vertragsmangel (Ungültigkeitsgrund):
- Fehlende Handlungsfähigkeit
- Formmängel
- Inhaltsmängel
- Nichtigkeit des Vertrags
- Übervorteilung
- Willensmängel
- Anfechtbarkeit des Vertrags
Nichtigkeit und Anfechtbarkeit
- Handlungsunfähigkeit (Art. 18-19 ZGB)
- Formmängel (Art. 11-16 OR)
- Inhaltsmängel (Art. 19-20 OR)
- Vertrag ist nichtig (oder teilnichtig: Art. 20 Abs. 2 OR): Jeder kann sich auf die Nichtigkeit berufen. Keine Anfechtung nötig
- Rückabwicklung des Vertrags: Noch nicht erbrachte Leistungen müssen nicht mehr erbracht werden. Bereits erbrachte Leistungen können zurückgefordert werden
- Vertrag ist nichtig (oder teilnichtig: Art. 20 Abs. 2 OR): Jeder kann sich auf die Nichtigkeit berufen. Keine Anfechtung nötig
Nichtigkeit und Anfechtbarkeit Nr. 2
- Übervorteilung (Art. 21 OR)
- Willensmängel (Art. 23-31 OR)
- Vertrag ist anfechtbar; Anfechtung innert Frist; Rückabwicklung des Vertrags
Formfreiheit und Formvorschriften
Form des Vertrages (Art. 11-16 OR):
- Grundsatz: Formfreiheit (Art. 11 Abs. 1 OR)
- Ausnahme: Formvorschriften (Art. 11 Abs. 1 OR):
- Zweck von Formvorschriften:
- Warnfunktion (Schutz vor Übervorteilung)
- Rechtssicherheit (Beweismittel)
- Rechtsklarheit (öffentliche Register)
- Information (Konsumentenschutz)
- Zweck von Formvorschriften:
Arten von gesetzlichen Formvorschriften
- einfache Schriftlichkeit (z.B. Schenkungsversprechen; Lehrvertrag)
- qualifizierte Schriftlichkeit (z.B. Konsumkreditvertrag)
- öffentliche Beurkundung (z.B. Grundstückkauf)
einfache Schriftlichkeit (Art. 13 Abs. 1 OR)
- Erklärung in Schriftform: Schriftzeichen; muss nicht aus einem einzigen Dokument bestehen
und
- Unterzeichnung des Schriftstücks: Eigenhändigkeit; Unterschrift derjenigen Person, die sich verpflichtet
vertraglich vorbehaltene Form
Gesetzliche Vermutung bei einer vertraglich vorbehaltenen Form:
- Art. 16 Abs. 1 OR: Es wird vermutet, dass die Parteien vor der Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen (Gültigkeitserfordernis)
- Art. 16 Abs. 2 OR: Es wird vermutet, dass die vereinbarte Schriftform als einfache Schriftlichkeit im Sinne von Art. 13-15 verstanden wurde
Rechtsmissbrauch
Berufung auf einen Formmangel des Vertrages:
- vor der Erfüllung des Vertrages: nicht rechtsmissbräuchlich
- nach der (freiwilligen, beidseitigen) Erfüllung des Vertrages: rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB)
- Rechtsfolge der Nichtigkeit greift nicht
Inhaltsfreiheit und Inhaltsschranken
Inhalt des Vertrages (Art. 19-20 OR):
- Grundsatz: Inhaltsfreiheit (Art. 19 Abs. 2 OR)
- Ausnahme: gesetzliche Inhaltsschranken:
- Unmöglichkeit
- Widerrechtlichkeit
- Sittenwidrigkeit
Arten von Inhaltsmängel (Art. 19 Abs. 2 OR; Art. 20 Abs. 1 OR)
- Unmöglichkeit: anfängliche objektive Unmöglichkeit
- Widerrechtlichkeit: Verstoss gegen zwingendes Privatrecht oder öffentliches Recht
- Sittenwidrigkeit: Verstoss gegen die guten Sitten
Übervorteilung: Übersicht (Art. 21 OR)
- Tatbestand:
- Offenbares Missverhältnis der Leistungen
- Schwächelage des Übervorteilten
- Ausbeutung der Schwächelage
- Rechtsfolge:
- Anfechtbarkeit des Vertrags
Übervorteilung
- Zwischen Übervorteilter und Übervorteilender besteht ein offenbares Missverhältnis
- Der Übervorteilter schuldet eine Leistung und bekommt eine Gegenleistung
- Der Übervorteilter ist in der Schwächelage (Notlage; Unerfahrenheit; Leichtsinn)
- Der Übervorteilender ist in der Ausbeutung
Vertragsmängel: Übersicht
- Tatbestand:
- Fehlende Handlungsfähigkeit
- Formmängel
- Inhaltsmängel
- Nichtigkeit des Vertrags (Rechtsfolge)
- Übervorteilung
- Willensmängel
- Anfechtbarkeit des Vertrags (Rechtsfolge)
Arten von Willensmängel
- Irrtum (Art. 23-27 OR)
- Täuschung (Art. 28 OR)
- Drohung (Art. 29-30 OR)
Irrtum - Motivirrtum
- Zwischen A und B besteht der Austausch der Willenserklärungen und ein natürlicher Konsens
- A hat ein Mangel in der Willensbildung
Irrtum - Erklärungsirrtum
- Zwischen A und B besteht die Auslegung der Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip und normativer Konsens
- A hat Diskrepanz zwischen Wille und Erklärung (Erklärungsirrtum)
wesentlicher und unwesentlicher Irrtum
Rechtserheblicher Irrtum:
- wesentlicher Irrtum: Anfechtungsgrund (Art. 23 OR)
- unwesentlicher Irrtum: kein Anfechtungsgrund
ist der Irrtum wesentlich?
Ist der Irrtum wesentlich?:
- Erklärungsirrtum:
- in der Regel wesentlich (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-3 OR)
- ausnahmsweise unwesentlich
- Motivirrtum:
- in der Regel unwesentlich (Art. 24 Abs. 2 OR)
- ausnahmsweise wesentlich (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR)
(wesentlicher) Motivirrtum - Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR)
- Tatbestand:
- subjektive Wesentlichkeit: der Irrende betrachtete den irrtümlich vorgestellten Umstand als "notwendige Grundlage des Vertrages"
- Erkennbarkeit: die Gegenpartei musste erkennen können, dass ihr Partner dem Umstand eine solche Bedeutung beimisst
- objektive Wesentlichkeit: der Irrende durfte nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr dem Umstand eine solche Bedeutung beimessen
- Rechtsfolge:
- Anfechtbarkeit des Vertrags
(wesentlicher) Erklärungsirrtum (Art. 24 OR)
Fälle des wesentlichen Erklärungsirrtum: Irrtum betreffend...
- Natur des Rechtsgeschäfts (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 OR)
- Identität der Sache/Person (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 2 OR)
- Umfang von Leistung und Gegenleistung (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 OR)
Täuschung (Art. 28 OR)
- Tatbestand:
- Täuschungshandlung
- Täuschungsabsicht
- (Widerrechtlichkeit)
- Irrtum (Erfolg)
- Kausalzusammenhang
- Rechtsfolge:
- Anfechtbarkeit des Vertrags
Täuschungshandlung
Täuschungshandlung:
- Vorspielung oder Unterdrückung von Tatsachen (positives Tun)
- Verschweigen von Tatsachen (Unterlassen): nur bei Aufklärungspflicht
Täuschung durch einen Dritten (Art. 28 Abs. 2 OR)
Täuschung durch einen Dritten:
- die andere Vertragspartei hat die Täuschung gekannt oder hätte sie kennen sollen: Anfechtbarkeit
- die andere Vertragspartei hat die Täuschung weder gekannt noch hätte sie sie kennen sollen: keine Anfechtbarkeit
Drohung (Art. 29-30 OR)
- Tatbestand:
- Drohungshandlung
- (Drohungsabsicht)
- Widerrechtlichkeit
- gegründete Furcht (Erfolg)
- Kausalzusammenhang
- Rechtsfolge:
- Anfechtbarkeit des Vertrags
Widerrechtlichkeit der Drohung
Widerrechtlichkeit der Drohung:
- Widerrechtlichkeit des angedrohten Übels (Mittel/Zweck/Zweck-Mittel-Rotation)
- Bsp.: Bedrohung von Leib und Leben; Drohung vertragswidrigen Verhaltens
- Erlangung eines übermässigen Vorteils bei Drohung der Geltendmachung eines Rechts (Art. 30 Abs. 2 OR)
- Bsp.: Drohung mit Betreibung; Drohung mit Strafanzeige
Drohung durch einen Dritten (Art. 29 Abs. 1 und 2 OR)
Drohung durch einen Dritten:
- die andere Vertragspartei hat die Drohung gekannt oder hätte sie kennen sollen: Anfechtbarkeit
- die andere Vertragspartei hat die Drohung weder gekannt noch hätte sie sie kennen sollen: Anfechtbarkeit; Entschädigung (Billigkeit)
Anfechtbarkeit des Vertrags
- Zwischen A und B besteht ein Vertragsschluss
- A hat ein Willensmangel
- Es besteht eine Anfechtungserklärung und der Vertrag fällt weg
Gültigkeit des mangelhaften Vertrages
Gültigkeit des mangelhaften Vertrages:
- nach Ablauf der einjährigen Verwirkungsfrist (Art. 31); für Übervorteilung (Art. 21 OR)
- durch Genehmigung vor Ablauf der einjährigen Verwirkungsfrist
Haftung bei Anfechtung des Vertrages
- A ist der fahrlässig Irrende (Art. 26 OR) und es wirkt die culpa in contrahendo
- A ist der Übervorteilte; Getäuschte; Bedrohte und er verwirkt culpa in contrahendo
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