Unternehmensrecht
Interdisziplinärer Schwerpunkt Unternehmensrecht ZHAW
Interdisziplinärer Schwerpunkt Unternehmensrecht ZHAW
Fichier Détails
Cartes-fiches | 107 |
---|---|
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 28.12.2020 / 09.06.2025 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/20201228_unternehmensrecht
|
Intégrer |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20201228_unternehmensrecht/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Créer ou copier des fichiers d'apprentissage
Avec un upgrade tu peux créer ou copier des fichiers d'apprentissage sans limite et utiliser de nombreuses fonctions supplémentaires.
Connecte-toi pour voir toutes les cartes.
Schwierigkeiten und Gefahren der Spaltung der Gesellschaft
- Die zu trennenden Vermögenskomplexe sind nach sachlichen Gründen auszuscheiden und zu Gestalten
- Bei einer Spaltung sind die Gläubiger benachteiligt, weil vor der Spaltung die komplette Gesellschaft haftete. Nach der Spaltung nur der jeweilige Betriebsteil
- Es besteht die Gefahr, dass Minderheitsaktionäre umgangen werden und evtl. die weniger attraktiven Betriebsteile zugewiesen erhalten bekommen
Ablauf der Spaltung
Ablauf ab Art. 36 FusG
- Spaltungsvertrag resp. Spaltungsplan
- Spaltungsbericht
- Prüfung des Spaltungsvertrags oder des Spaltungsplans und des Spaltungsberichts durch Revisor
- Sicherstellungsaufruf an Gläubiger
- Sicherstellung der Forderungen
- Spaltungsbeschluss der GV
- Öffentliche Beurkundung
Zu beachten ist, dass auch bei der Spaltung das Kontinuitätsprinzip gilt.
-> d.h. das alte Beteiligungsrechte durch neue Beteiligungsrechte ersetzt werden mit dem Ziel, dass niemand an vermögen verliert (man hat auch hier ein Umtauschverhältnis)
Anforderungen für Spaltungsbilanzen und Inventar
Anforderungen an abgespaltene Vermögenskomplexe:
- Es muss ein sinnvoll zusammengesetztes, sachlich gruppiertes Ganzes aus Vermögenswerten (Aktiven) und sachlich zu ihnen in einem nachweisbaren Zusammenhang stehenden Passiven bilden
-> einzelne Vermögenswerte können nicht abgespalten werden (Instrument der Vermögensübertragung) - Zuteilung der Vermögenswerte für die aufnehmende Gesellschaft hat den Zweck der Fortführung zu befolgen.
-> keine Liquidation
Inventar:
- Muss die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens eindeutig bezeichnen
- Zuweisung von Schulden und Rückstellungen an betroffene Gesellschaften zu
- Einzeln aufgeführt sind Wertpapiere, Grundstücke und Immaterielle Güter (Patent etc.)
- Enthält alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einer Spaltungsbilanz
- Nicht zugeordnete Vermögenswerte und Schulden entfallen auf beide Gesellschaften im Verhältnis der Eigenkapitalquoten
Hinreichende Eigenkapitalausstattung
- Aktivenüberschuss, weil man keinen negativen Wert übertragen kann gem. Botschaft des Gesetzgebers
- Spaltungsprodukt mit ausreichend Kapital ausgestattet sein, wenn übernehmende Gesellschaft mehr Passiven als Aktiven erhält, dann könnte sie den Passivenüberschuss abtreten, jedoch muss sie über ausreichend frei verwendbares Eigenkapital verfügen um passiven Überschuss auszugleichen (Art. 6 FusG)
- Darf nicht zu verbotenen Unterpariemission kommen -> Ausgabe von Beteiligungsrechten unter dem Nennwert
- Handelsregisterbehörde trägt keine Übertragungen ein, die ein Passivenüberschuss haben
Kapitalveränderungen im Zuge von Spaltungen
Kapitalherabsetzung (bei Abspaltungen)
- Die übertragende Gesellschaft gibt einen Aktivenüberschuss ab
- In der Höhe des bilanzmässigen Werts desselben muss sie auf frei verfügbares Eigenkapital zurückgreifen können
- Sperrzahlungen sind auch nach der Spaltung bei der übertragenden Gesellschaft einzuhalten. -> wenn nicht erfüllt dann hat die übertragenden Gesellschaft ihr Kapital herabzusetzen.
- Das FusG gewährt für Kapitalherabsetzungen Erleichterungen (Art. 32: Anstelle der Bestimmungen von Art. 733, 734 OR treten die Bestimmungen zur Spaltung.
Kapitalerhöhung:
- Die übernehmende Gesellschaft gibt den Aktionären der übertragenden Gesellschaft Beteiligungsrechte. Im Regelfall muss sie daher das Kapital erhöhen. Das Ausmass der Kapitalerhöhung hängt ab: (vom Zuteilungsverhältnis; bei der übernehmenden GS schon gehaltenen Aktien)
- Aktivenüberschuss der übertragenden Vermögenskomplex mind. dem Nennwert der neu geschaffenen Beteiligungsrechte entsprechen (Verbot der Unterpari-Emission)
- In der Regel einen Aktivenüberschuss, der über dem Nominalwert liegt. Die Differenz ist das Fusionsagio.
- Betr. der Kapitalerhöhung gelten die Bestimmungen über Sacheinlagen & -übernahmen nicht. An deren Stelle treten die Vorschriften des FusG.
- Spaltungsbericht & Prüfungsbestätigung müssen aber um die in Art. 652e Ziff. 4 OR verlangten Aussagen ergänzt werden.
Krise und Sanierung
Indikatoren für Krisensituationen
Auflösung stiller Reserven
- Typisch in Krisenzeiten aufgelöst oder um Gewinn zu glätten, um Bilanz zu verschönern
Erforderliche Rückstellungen nicht oder unzureichend gebildet
- Sind Erfolgswirksam -> je weniger Rückstellungen desto grösser der Gewinn
Abschreibungen im unteren Rahmen des verantwortbaren
- Jahresrechnungen der letzten Jahre vergleichen, um Schlüsse zu ziehen
Zunahme Lagerbestände
- Wenn Lagerbestande steigen ist es ein Indikator für sinkende Nachfrage oder zu viel Produktion (macht kein Sinn wenn man zu viel produziert, aber zu wenig absetzt). Dann müsste man zusätzlich noch Lagerkosten zahlen.
Rückläufige Umsätze
- Generell negativ ausser bei einem Spin-off
- Spin-Off: Betriebsteile werden verkauft und somit weniger Anteil und deshalb hat man weniger Umsätze
Kurzfristige fällige Verbindlichkeiten nehmen zu
- Wenn man die Kreditoren nicht bezahlen kann, dann hat man ein Liquiditätsproblem (wenig oder keine Flüssige Mittel oder zu viel Geld in Anlagevermögen oder EK gebunden)
Abschlüsse verzögern sich
- Ist ein Zeichen für Krise für die Anleger, wenn sich Jahres/Quartalsabschlüsse zeitlich verzögern
- Pflicht besteht die Anleger zu informieren, wann es den Jahresabschluss geht
- Grund: Streit bzgl. Rückstellungen, Stillen Reserven oder Dividenden usw.
Weitere Indikatoren
Personalwechsel GL: In Krisensituationen werden oft VR und GL vollständig oder teilweise ersetzt
-> unerwartere mehrere Personal Wechsel
Erhöhte Kadenz kurzfristig anberaumter Krisensitzungen: Typisch für Krisenzeiten, wenn ad hoc Sitzungen ohne Vorbereitungszeit eingehalten.
Aufgabe langjähriger Usanzen: Beispiel gratis Kaffee für die MA -> könnte zu unmut bei den Angestellten führen und oftmals hat das kein Effekt für Kosteneinsparung
Aufschub von Investitionen: Aufschub von Kauf in neue IT-Geräte oder Maschinen usw. Macht das nur in Zeiten einer Krise, aber bei Verzögerung der Investitionen kann es sein, dass man dann der Konkurrenz hinterherhinkt.
Krisenursachen
Unternehmensinterne Ursachen
- Kritische Unternehmensgrösse:
- Fehlende Grösse für notwendige Expansion -> KMU können dies in der Regel weniger gut umsetzen
- Fehlende Strukturen für professionelles Krisenmanagement (normalerweise haben grosse Unternehmen Krisenpläne)
- Finanzstruktur: Missverhältnis EK/FK
- Wegen Negativzins ist es billiger das Unternehmen mit FK zu finanzieren als mit EK, aber in Krisensituation wie Corona-Virus ist es gefährlich für Unternehmen mit hohen FK -> wenn sie mehr Kapital brauchen muss es durch AK-Erhöhung passieren, vor allem ist es fraglich ob Aktionäre investieren
- Wegen Negativzins ist es billiger das Unternehmen mit FK zu finanzieren als mit EK, aber in Krisensituation wie Corona-Virus ist es gefährlich für Unternehmen mit hohen FK -> wenn sie mehr Kapital brauchen muss es durch AK-Erhöhung passieren, vor allem ist es fraglich ob Aktionäre investieren
- Mangelhafte Liquiditätsplanung
- Aber ohne Liquide Mittel kann man die Kreditoren nicht zahlen und trotz guter wirtschaftlicher Lage kann es schnell zum Konkurs führen
- Aber ohne Liquide Mittel kann man die Kreditoren nicht zahlen und trotz guter wirtschaftlicher Lage kann es schnell zum Konkurs führen
- Mangelhafte Betriebsorganisation
- Organisatorische Fragen ständig im Auge zu behalten
- Ohne Struktur in der Organisation kann es zu Krisen führen
- Unzureichende Wettbewerbsfähigkeit
- Mangelhafte Wettbewerbsfähigkeit entsteht seit Jahren und ist schleichend
- Wenn man Kosten im Unternehmen steigen will (Bsp: Lohnkosten) muss man es auch betrachten, ob es langfristig hält.
Unternehmensexterne Ursachen (Exogene Ursachen)
- Konjunkturzyklen -> wellenförmig
- Gibt immer unterschiedliche Phasen wie: Aufschwung, Depression usw -> auf und Ab
- Zeitdauer dieser Abstände ist nicht konstant und die Ausschläge werden immer extremer und somit schwerer vorauszusehen
- Änderung Wettbewerbsparameter
- Entwicklung der Wechselkurse, Anpassung Preise anhand der Stärke des Frankens
- Entwicklung der Wechselkurse, Anpassung Preise anhand der Stärke des Frankens
- Nachteilige politische/staatliche Entscheidungen
- Bsp: Nein zum EWR -> hatte wirtschaftswachstum verzögert, Zweitwohnungsinitiative -> schadet lokaler Baubranche
- Bsp: Nein zum EWR -> hatte wirtschaftswachstum verzögert, Zweitwohnungsinitiative -> schadet lokaler Baubranche
- Höhere Gewalt
- Erdbeben oder Corona-Virus
Verluststadien (3 verschiedene)
Bilanzverlust
- Gegensatz zum Bilanzgewinn -> Verlustvortrag
Unterbilanz (Art. 725 OR)
- AK und ges. Reserven sind nicht mehr vollständig gedeckt
Kapitalverlust (Art. 725 Abs. 1 OR)
- Mind. die Hälfte des AK und ges. Reserven sind nicht mehr durch Aktiven gedeckt
- Pflichten: Einberufung der GV durch VR und Sanierungsmassnahmen beantragen
Überschuldung (Art. 725 Abs. 2 OR)
- FK ist nicht einmal mehr druch UV gedeckt = Zahlungsunfähigkeit
- Pflichten: Erstellung Zwischenbilanz + Bilanzprüfung durch Revisor
- Wen Forderungen weder zu Veräusserungswerten gedeckt sind, Bilanz deponieren und Richter benachrichtigen
- Benachrichtigung setzt formellen VR Beschluss voraus
- Verzicht auf Benachrichtigung, wenn konkrete Sanierungsaussichten, max. aber um 6 Wochen
- Verantwortlichkeit des VR druch Art. 754 OR
Sanierungsmassnahmen
Voraussetzung ist die exakte Kenntnis der Krisenursache
1. Schritt: Bilanzielle Bereinigung
- Aufwertung AV oder Beteiligungen -> Auflösung stiller Reserven
2. Schritt: Finanzielle Sanierung
- Kapitalstruktur verbessern, neue Mittel
- Verkauf von nicht-betriebsnotwendigem AV / sale-lease von betriebsnotwendigem AV
- Forderungsverzichte -> Sehr wirksam (Teilweise oder ganzer Verzicht auf Forderungen. Gläubiger verzichten freiwillig auf einen Teil, da so das Unternehmen allenfalls wieder saniert werden kann und somit nicht ein Totalverlust resultiert.)
- Neues AK -> Umwandlung FK in AK (dept/equity swap), Kapitalschnitt (Harmonika-Sanierung) -> Herabsetzung auf 0 und umgehehende Wiedererhöhung
3. Rangrücktritt
- Nachträgliche Erklärung eines Gläubigers, im Falle eines Konkurses, einer Nachlassstundung oder einer Liquidation solange hinter alle anderen Gläubiger zurückzutreten, bis diese voll befriedigt sind! Betrifft nur die Präferenzordnung
- Ziel: zurücktretender Gläubiger soll als einziger die Rolle als Verlustgläubiger übernehmen
- Wichtig: Stundung zulasten des Gläubigers vereinbaren, Tilgungsverbot zulasten der Gesellschaft, Zinszahlungsverbot --> Ist nur wirksam, wenn gestundet und mit einem Tilgungsverbot kombiniert wird.
- Verschafft nur Zeit, jedoch kein Forderungsrückgang
4. Schritt: Operative Sanierung
- Verkauf oder Liquidation unrentabler Unternehmens-Teile
- Zusammenschluss von Standorten -> z.B. Miete zu sparen
- Optimierung betrieblicher Abläufe -> z.B. Prozesse vereinfachen
- Effektives «supply-chain Management» (vgl. das Beispiel von sog. «Kanban-Lieferungen»)
- Abbau von Arbeitsplätzen: Beachte hier u.a. Art. 335d OR
- Erschliessung neuer Märkte/Kunden (Airline Beispiel, kostenlose Service werden kostenpflichtig)
- Sanierungsfusion
- Immaterialgüterrechte -> Marke oder Patente in Bilanz aktivieren oder verkaufen
TBM Revisionshaftung
Art. 755 OR
- Pflichtwidrigkeit
Pflichtverletzung VR (OR 717 Abs. 1 -> Sorgfalts- und Treuepflicht (Interessen der Gesellschaft sind immer an erster Stelle). Deshalb könnte man auch ein Konnkurenzverbot bejahen. Selbstkontrahierung und Doppelvertretung sind auch verboten i.S.v. der Treuepflicht. Sorgfaltspflicht OR 716a (Rechnungswesen und Finanzplanung/führung)
- Schaden
Unfreiwillige Vermögensverminderung, Schaden ist grösser geworden. Vor 1.5 Jahre hat Gesellschaft gut funktioniert, jetzt im Konkurs und grosse Vermögenseinbusse
- Kausalzusammenhang
Die Verletzung der Sorgfaltspflicht hat zum Schaden geführt. Bei Kausalität der Unterlassung ist es immer schwierig, da die hypothetische Kausalität geprüft werden muss.
- Verschulden
Vorsatz oder Fahrlässigkeit: In casu: Fahrlässigkeit, subj. VR sind urteilsfähig und obj. Sorgfaltsmasstab nicht erfüllt
Fazit: Verantwortlichkeitsanspruch aus OR 754 kann bejaht werden. Abwarten ob die Konkursverwaltung Anspruch geltend macht oder nicht und somit abtreten lassen wenn nicht (OR 757 Abs. 2).
Ansprüche der Gläubiger
Mittelbarer Schaden
nur im Konkurs und primär durch die Konkursverwaltung
Dafür steht die Konkursverwaltung zur Verfügung, denn der Gläubiger kann den Schaden nicht selbst geltend machen, sondern via die Konkursverwaltung, da zu kompliziert und nicht zuständig.
OR 757 II: Wenn Konkursverwaltung verzichtet und Ansprüche mittels Zession abtritt, dann können Gläubiger selber Schaden geltend machen
Unmittelbarer Schaden
ausser und im Konkurs und aus eigenem Recht
Unmittelbare Schäden können selber vom Gläubiger geltend gemacht werden, da man direkt aus eigenem Recht geschädigt ist (z.B. Aus Art. 41 OR (zB. Kreditbetrug) oder CiC)
Jedoch nur (Fall Bieber), wenn OR 41, CiC oder Aktienrechtliche Schutznorm
OR 41: Haftung für falsche Auskunft:
er darf nicht absichtlich falsche Tatsachen behaupten oder leichtfertig Angaben machen. Der angefragte handelt nicht bloss dann widerrechtlich, wenn er wider besseres Wissen oder leichtfertig unrichtige positive Angaben macht, sondern ebenso, wenn er Tatsachen verschweigt
Was ist die Ablösungstheorie?
Die Gesellschaft ist geschädigt durch das pflichtwidrige Verhalten des VR. Gesellschaft klagt als berechtigte jur. Person gegenüber dem Führungsorgan. Bei Eintritt des Konkurs wird dieser Verantwortlichkeitsanspruch abgelöst durch einen Anspruch der Gläubigergesamt (welcher von Konkursverwaltung gemanaged wird), da die Gesellschaft nicht mehr handlungsfähig ist.
- Anspruch aus der Gesellschafts wird durch Anspruch der Gläubigergesamtheit abgelöst
Pflichtes des VR
Art. 716 / 717 OR
- Treuepflicht: Die Führungsorgane müssen im Interesse der Gesellschaft handeln bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, die privaten Interessen und die von Dritten sind hintenanzustellen. Muss frei von Interessenkonflikten die Interessen der Gesellschaft wahren.
- Sorgfaltspflicht (OR 716/716a): Unübertragbare Aufgaben des VR müssen mit voller sorgfalt vorgehen und somit den Massstab erfüllen welcher für einen gewissenhaften und loyalen VR vorgeschrieben ist (Obj. Sorgfaltsmassstab). VR muss vertretbare Entscheide treffen
Schaden
Pflichtwidr. Handlungen von Organpers. die einen Schaden auslösen. Schaden berechnet sich nach der Differenztheorie. Differenz zw. Vermögensbetrag, wie er nachdem schädigenden Ereignis vorliegt und dem Wert, der hypoth. ohne schädigendes Ereignis erreicht worden wäre.
- Unmittelbarer Schaden: Vermögen der GS, des Aktionärs oder Gläubigers direkt zu einer ind. Vermögenseinbusse kommt. Die GS ist immer direkt geschädigt. Aktionäre und Gläubiger können auch mitelbar geschädigt sein.
- Mittelbarer Schaden sog. Reflexschaden: Vermögensverminderung des Aktionärs und im Konkurs auch des Gläubigers wegen einer unmittelbar im GS-Vermögen eingetretenen Schädigung. Pflichtwidr. verursachte GS-Schaden wirkt sich negativ auf den Wert der Beteiligung des Aktionärs oder im Konkurs der GS auf die Werthaltigkeit der Forderung des Gläubigers aus.
Aktivlegitimiert
-> siehe Bild
Passivlegitimiert
Alle Organe, die mit der Verwaltung (formelle Organ), der Geschäftsführung (materielle Organ) oder der Liquidation befasst sind. Personen die auf die Willensbildung der AG Einfluss ausüben (sog. faktische Organe).
Pflichtverletzung
Pflichtwidr. Verhalten, also ein Verstoss gegen die den Organen durch Gesetz oder Statuten auferlegten Pflichten. Jenes Mass an Sorgfalt erwartet, welches ein durchschn., vernünftiges Organ in der gleichen Situation anwenden würde (Art. 716a OR).
Kausälität
Widr. Handlung muss unabdingbare Ursache für den Schaden + nach dem gewöhn. Lauf der Dinge + der allg. Lebenserfahrung dazu geeignet sein, einen solchen herbeizuführen.
Verschulden
Fahrlassiges als auch vorsätzliches Handeln. Daher die Sorgfalt, die ein gewissenhafter und vernünftiger Mensch desselben Verkehrskreises unter den gleichen Umständen als erforderlich ansehen wüde (Sorgfaltsmassstab).
Schaden
Pflichtwidr. Handlungen von Organpers. die einen Schaden auslösen. Schaden berechnet sich nach der Differenztheorie. Differenz zw. Vermögensbetrag, wie er nachdem schädigenden Ereignis vorliegt und dem Wert, der hypoth. ohne schädigendes Ereignis erreicht worden wäre.
- Unmittelbarer Schaden: Vermögen der GS, des Aktionärs oder Gläubigers direkt zu einer ind. Vermögenseinbusse kommt. Die GS ist immer direkt geschädigt. Aktionäre und Gläubiger können auch mitelbar geschädigt sein.
- Mittelbarer Schaden sog. Reflexschaden: Vermögensverminderung des Aktionärs und im Konkurs auch des Gläubigers wegen einer unmittelbar im GS-Vermögen eingetretenen Schädigung. Pflichtwidr. verursachte GS-Schaden wirkt sich negativ auf den Wert der Beteiligung des Aktionärs oder im Konkurs der GS auf die Werthaltigkeit der Forderung des Gläubigers aus.
Aktivlegitimiert
-> siehe Bild
Passivlegitimiert
Alle Organe, die mit der Verwaltung (formelle Organ), der Geschäftsführung (materielle Organ) oder der Liquidation befasst sind. Personen die auf die Willensbildung der AG Einfluss ausüben (sog. faktische Organe).
Pflichtverletzung
Pflichtwidr. Verhalten, also ein Verstoss gegen die den Organen durch Gesetz oder Statuten auferlegten Pflichten. Jenes Mass an Sorgfalt erwartet, welches ein durchschn., vernünftiges Organ in der gleichen Situation anwenden würde (Art. 716a OR).
Kausälität
Widr. Handlung muss unabdingbare Ursache für den Schaden + nach dem gewöhn. Lauf der Dinge + der allg. Lebenserfahrung dazu geeignet sein, einen solchen herbeizuführen.
Verschulden
Fahrlassiges als auch vorsätzliches Handeln. Daher die Sorgfalt, die ein gewissenhafter und vernünftiger Mensch desselben Verkehrskreises unter den gleichen Umständen als erforderlich ansehen wüde (Sorgfaltsmassstab).
TBM CiC
-rechtsgeschäftsähnliche Sonderverbindung
-schutzwürdiges Vertrauen erweckt
-in treuwidriger Weise enttäuscht
-Schaden
-Kausalzusammenhang
-Verschulden
Wege in die unternehmerische Selbständigkeit
Allein oder mit Geschäftspartnern:
- Alleine = wenig mittel / Know-How, Netzwerk usw.
- Geschäftspartner = schwierig einen vertrauenswürdigen Partner zu finden
Teilzeitselbstständigkeit:
Vorteil: ein sicheres Einkommen zu haben (Bsp: Dozierende)
Nachteil: Terminkonflikte & irgendwann entscheiden welchen Weg man einschlagen möchte
Selbstständigkeit aus der Arbeitslosigkeit:
Nachteil: Vorbereitung berufliche Selbstständigkeit verliert man Status als Vermittlungsfähiger und somit keine Voraussetzung für Taggeldbezug / RAV finanziert nicht die Selbstständigkeit (sie unterstützt also nur im Rahmen)
Vorteil: RAV kann unterstützen
- Planungstaggelder à gewisse Massnahmen ergreifen und dies wird vom Staat finanziert
- Verlängerung der Rahmenfrist verlangen dafür kein Taggeld
- Bezahlung von Kursen, wie Gründungsunternehmerkurse
Formen der Selbstständigkeit
- Neugründung eines Unternehmens
- Unternehmenskauf
- Management-Buy-Out
- Spin-off bzw. Outsourcing
- Franchising
- Lizenznehmer
- Direktverkauf
- Strukturvertrieb
- Agenturverhältnis
- (Handelsreisender -> nicht mehr üblich in der Schweiz)
Neugründung eines Unternehmens
Voraussetzungen und Nachteile
Voraussetzungen:
- Zündende Idee (Businessplan und klare Marktlücke)
- Ausreichend Kapital
- Hohe Einsatzbereitschaft
- Unternehmerische Fähigkeiten
- Soziale Führungskompetenzen
Nachteile:
- Hohes Risiko
- enormer administrativer Aufwand und Gefahr der Fehleinschätzung der Marktchancen
(z.B. ist mit dem Internet die Geschäftsidee auf der ganzen Welt sofort bekannt)
Unternehmenskauf
Voraussetzungen und Kaufmodalitäten
Voraussetzungen:
- Auffinden eines geeigneten Kaufobjekts
- Überprüfung des Unternehmens mittels Due Diligence
- Einigung über Kaufpreis à Bewertungsproblematik, weil nicht börsenkotierte Unternehmen schwer zu bewerten sind
- Wasserdichter Kaufvertrag
Wie kaufe ich ein Unternehmen?
Asset Deal: Kauf einiger / aller Aktiven des Unternehmens (Gebäude, IGR, Mobilien etc.)
Nachteil: Aufwand sehr hoch, wegen der Bewertung der Aktiven & anspruchsvoller Verträge (sind mehrere)
Share Deal: Kauf aller Aktiven oder so viele Aktiven, dass an der GV beherrschende Stellung einnehmen kann. (Anteilscheine/Aktien)
Vorteil: weniger Aufwand & Häufigste Möglichkeit
Nachteil: Zu hoher Kaufpreis, Übernahme von Unternehmensaltlasten (wie Klagen), Verlust wichtiger Kunden (zwischenmenschlicher Aspekt)
Due Diligence
- Sorgfaltsprüfung beim Unternehmenskauf
- Unternehmen möglich durchleuchten und auf Stärken und Schwächen und evtl. Kostenrisiken oder allg. versteckte Risiken / Vor- und Nachteile
- Problem aus Sicht des verkaufenden Unternehmens
- Datenschutz -> Datenlacks
- Mit der Due Diligence lässt man die «Hosen Runter»
-> man gibt Informationen Preis, die man nicht herausgeben will! - Non Disclosure Agreements -> wie Geheimhaltungsklauseln
- Für beide Seiten ein Risiko (Käufer trägt die Kosten)
Management-Buy-Out
Voraussetzungen
Nachteile & Vorteile
Bisherige Management erwirbt Anteile des Unternehmens
Voraussetzungen:
- Eigentümer des Unternehmens sucht einen Nachfolger
- Einigung über Kaufpreis
- Man muss die finanziellen Mittel haben -> Grosses Problem weil, da Lohn und Dividende weit auseinander liegen (es braucht evtl. Jahre bis man das Geld zusammen hat, um das Unternehmen zu kaufen
Nachteile:
- Konfliktpotenzial mit Eigner vor und nach Übergabe
- Andere Vorstellung wie man das Unternehmen führt
- Einfluss des Eigentümers kann zu Konflikten führen
- Verlust von wichtigen Kunden, weil die Bezugsperson (ehemaliger Eigentümer) fehlt
- Kaufpreis zu hoch (kann aber auch von Drittperson mitfinanziert werden)
Vorteile:
Weil es an den gleichen CEO geht braucht man keine Due Diligence und Kontinuität (Kunden, Lieferant & MA sind nicht verunsichert und nicht nervös)
Spin-off bzw. Outsourcing
Voraussetzungen und Nachteile
Abspaltung einer Geschäftseinheit aus dem Unternehmen, welches zum eigenen Unternehmen wird (kann auch noch unter dem alten Namen weitergeführt werden)
Voraussetzungen:
- Ausgliederung des Unternehmensteil, was nicht zum Kerngeschäft gehört
- Kaufpreis Einigung
- Finanzielle Mittel
- Einigung über Berechtigung an Know-how und IGR (das man die Nutzen darf)
Nachteile:
- Hohe Abhängigkeit vom Mutterunternehmen
- Outsourcing lohnt sich nur wenn Kosten eingespart werden können -> Kostendruck
- Aufbrechen alter Strukturen -> Emanzipation vom alten Eigner
Franchising
Zweck und Funktion
Innominatvertrag zwischen Franchisegeber(FG) und Franchisenehmer (FN), dabei erhält der FN die Berechtigung vom FG ein Geschäfts gem. Konzept von FG zu betreiben! Als Gegenleistung zahlt der FN ein Entgelt.
Bsp: MC Donald’s, BP usw.
Der FN gründet aber ein eigenes Unternehmen und trägt das volle unternehmerische Risiko.
Zweck: Unternehmen soll schnell wachsen. Mit dem max. an Profit kann dies erzielt werden. Franchising macht dies möglich, da andere das Kapital investieren.
Funktionsweise:
- FG räumt Lizenzen an Marken, Urheber und Patenten ein
- FG stellt Geschäftseinrichtung zur Verfügung -> Corporate Identity = FN hält sich an Konzepten, Produktion und Forderungen seitens FG.
- FG berät den FN in Marktanalyse, Kalkulationshilfen usw. und eine gute Beratung ist wichtig, weil sonst zu Schaden für FG und FN führen könnte.
- Bezieht sich auf ein Verkaufsgebiet inkl. Gebietsschutzklauseln (d.h. in einem bestimmten Gebiet der einzige der vertreiben darf)
Bestandteile Franchisevertrag
- Präämbel
- Begriffsdefinitionen sehr präzise formulieren
- Vertragsgegenstand: welche IGR übertragen/Lizensieren
- Pflichten FG & FN (wer zahlt was)
- Vergütungen
- Systemhandbuch(wird nur verwiesen)
- Schutzrechte: Know-How -> was für Lizenzen, zeitlich befristet usw.
- Werbung (wer macht/zahlt was)
- Vertragsdauer und Kündigung
- Folgen der Vertragsbeendigung & Schrifterfordernis
Kosten eines Franchising
Die Kosten werden vom FG festgelegt.
- Eintrittsgebühr (entre fee)
- Jährliche Franchisegebühr (royalities), die an Umsatz, MA oder Verkaufsfläche gekoppelt werden
- Kosten eigener Unternehmensgründung
- Buchführung, Versicherung, Personal usw.
Vorteile für Franchisenehmer
- Übernahme einer etablierten Marke & Produkt
- Vorgegebene Geschäftsstrategie & Struktur
- Schneller Betriebsstart
- Gebietsschutz (Gebietsschutzklausel)
- Höhere Kreditwürdigkeit, weil Banken die Umsatzergebnisse viel besser einschätzen können als bei einem Neueinsteiger
Nachteile für Franchisenehmer
- Fast keine Handlungs-/Gestaltungsfreiheit -> alles vorgegeben
- Hohes Risiko, da man Investitionen tätig muss und dafür eigene Finanz Mittel verwenden muss
- Erhebliche Abhängigkeit von FG bei Produktqualität, Preise oder Image (Skandale betreffen FG und FN)
- Hohe Gebühren
- Keinen Einfluss auf Konzepte und Geschäftsentscheide
Vorteile Franchisegeber
- Geringer Kapitaleinsatz für Expansion
- Kein Personalkosten, weil FN sie trägt
- Zusatz Einnahmen durch Royalties und entre fees,
- Einnahmen durch Schulungen
- Super Vertriebsnetz ohne erheblichen Aufwand
- Schnelle Expansionsmöglichkeiten
Nachteile Franchisegeber
- Verzicht auf ein Teil der Erträge
- Reputationsschaden bei Fehlverhalten von FN, um dies zu verhindern -> strenge Kontrollen
- Regelmässige Kontrollen = Kostenpunkt -> je höher Regelungsdichte desto mehr Kontrolle muss man machen
Lizenzierung
Arten, Beschränkungsmöglichkeiten, Kosten
Lizenz: keine Rechtsübertragung, sondern vertragliche Berechtigung zur (gewerblichen) Nutzung einer immaterialgüterrechtlich geschützten Leistung (siehe Art. 34 PatG, jedoch gesetzlich keine eindeutige Definition).
-> Innominatkontrakt mit Benutzungsrecht und je nach Vereinbarung gegen Entgelt
Arten von Lizenzen: Einfache & Exklusive
Beschränkungsmöglichkeiten: örtlich, zeitlich & Sachlich
Kosten: Lizenzgebühren (Umsatz/verkaufte Stückzahl/Zeitperiode etc.)
-
- 1 / 107
-