Strafrecht BT
HSG
HSG
Kartei Details
Karten | 84 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Kriminologie |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 08.12.2020 / 20.05.2024 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20201208_strafrecht_bt
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20201208_strafrecht_bt/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Lernkarteien erstellen oder kopieren
Mit einem Upgrade kannst du unlimitiert Lernkarteien erstellen oder kopieren und viele Zusatzfunktionen mehr nutzen.
Melde dich an, um alle Karten zu sehen.
Falsche Anschuldigung i.S.v. Art. 303 StGB
-Objektiver Tatbestand:
-Täter: Jedermann
-Tatobjekt: Nichtschuldiger
-Tathandlung:
- Beschuldigung (eines Verbrechens/Vergehens bei der Behörde)
- Die Beschuldigung muss geeignet sein, eine Behörde zu einer Strafverfolgung zu veranlassen
- Treffen arglistiger Veranstaltungen in anderer Weise (indirekte falsche Anschuldigung, Ziff. 1 Abs. 2)
-Subjektiver Tatbestand:
-Direkter Vorsatz bezüglich Unwahrheit der Anschuldigung (Eventualvorsatz genügt nicht!)
-Absicht gegen den Nichtschuldigen eine Strafverfolgung herbeizuführen
Irreführung der Rechtspflege i.S.v. Art. 304 StGB
-Objektiver Tatbestand:
-Täter: Jedermann
-Tathandlungen:
- Der Täter zeigt bei einer Behörde eine strafbare Handlung an, die in Wirklichkeit nicht verübt worden ist (Ziff. 1 Abs. 1)
- Der Täter beschuldigt sich bei einer Behörde einer strafbaren Handlung, die er nicht verübt hat (Ziff. 1 Abs. 2)
-Subjektiver Tatbestand:
-Direkter Vorsatz (Eventualvorsatz genügt nicht)
-Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe?
Begünstigung i.S.v. Art. 305 StGB
-Objektiver Tatbestand:
-Täter: Jedermann
-Tathandlungen:
- Der Täter bewirkt durch eine beliebige Handlung, dass ein Dritter der Strafverfolgungentzogen wird
- Der Täter bewirkt durch eine beliebige Handlung, dass ein Dritter dem Vollzug einer Strafe oder einer strafrechtlichen Massnahme entzogen wird
-Subjektiver Tatbestand:
-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
-Qualifikation des Abs. 2 (leichter Fall)?
-Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe?
die drei Phasen der Geldwäscherei
Geldwäscherei Phasen der Geldwäscherei:
C Überführung (Integration):
- Einschleusung rechtswidrig erworbener Vermögenswerte in den Finanz- oder Wirtschaftskreislauf über Banken oder andere Finanzintermediäre.
B Herkunftsverschleierung (Layering):
- Vornahme diverser, hintereinander geschalteter Handlungen, um eine Nachvollziehbarkeit der kriminellen Herkunft / Abstammung der Vermögenswerte zu verunmöglichen.
A Platzierung (Placement):
- Einschleusung rechtswidrig erworbener Vermögenswerte in den legalen Finanz- oder Wirtschaftskreislauf über Banken oder andere Finanzintermediäre.
Durch die Bekämpfung der Geldwäscherei soll ermöglicht werden, dass der Staat die kriminellen Gelder einziehen kann.
Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bisStGB
-Objektiver Tatbestand:
-Täter: Jedermann (auch der Vortäter)
-Tatobjekt: Vermögenswerte, die aus einem Verbrechenoder einem qualifizierten Steuerdelikt herrühren
-Tathandlung: Der Täter nimmt eine Handlung vor, die geeignetist, die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln
-Subjektiver Tatbestand:
-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
-Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe?
-Qualifizierte Geldwäscherei (Ziff. 2):
- Mitglieder einer Verbrechensorganisation
- Mitglieder einer Bande
- Gewerbsmässige Geldwäscherei
Falsche Beweisaussage der Parteii.S.v. Art. 306 StGB
-Objektiver Tatbestand:
-Täter: Partei in einem Zivilverfahren
-Tathandlung: Falsche Beweisaussage zur Sache
-Richterliche Ermahnung
-Subjektiver Tatbestand:
-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
-Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe?
-Qualifikation des Abs. 2?-Konkurrenzen?
-Echte Konkurrenz zum Prozessbetrug i.S.v. Art. 146 StGB
Tatbestand Falsches Zeugnis, falsches Gutachten, falsche Übersetzung i.S.v. Art. 307 StGB
-Objektiver Tatbestand:
-Täter: Zeugen, Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher-Tathandlung: Aussage, Befund, Gutachten, Übersetzung zur Sache in einem gerichtlichen Verfahren
-Richterliche Ermahnung
-Falschheit der Äusserungen, Befunde, Gutachten, Übersetzung
-Subjektiver Tatbestand:
-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
-Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe?
Bestechen i.S.v. Art. 322terStGB
−Objektiver Tatbestand:
-Täter: Jedermann (indirekt auch Unternehmen, siehe Art. 102 Abs. 2 StGB)
-Adressat: nur schweizerische Amtsträger (Art. 110 Abs. 3 StGB)
-Tathandlung:
- Nicht gebührender Vorteil: materielle oder immaterielle Zuwendung, die dem Amtsträger nicht zusteht und auf die er keinen Anspruch hat
- Anbieten: In-Aussicht-Stellen eines gegenwärtigen Vorteils
- Versprechen: In-Aussicht-Stellen eines zukünftigen Vorteils
- Gewähren: Zu-Kommen-Lassen eines Vorteils
- Braucht einen direkten Bezug zu einer konkreten Handlung des Amtsträgers (Äquivalenzverhältnis)
-Subjektiver Tatbestand:
-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
Sich bestechen lassen i.S.v. Art. 322quaterStGB
-Objektiver Tatbestand:
-Täter: Schweizer Amtsträger gem. Art. 110 Abs. 3 StGB (Sonderdelikte)
-Tathandlung: fordern, versprechen lassen oder annehmen eines nicht gebührenden Vorteils für sich oder einen Dritten, im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit, für eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung/ Unterlassung
- fordern: einseitige (auch konkludente) Willenserklärung des Täters genügt
- sich versprechen lassen: ausdrückliche/konkludente Annahme eines Angebots
- annehmen: Übergang des Vorteils in Verfügungsgewalt des Täters
-Subjektiver Tatbestand:
-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
Vorteilsgewährung i.S.v. Art. 322quinquiesStGB
-Objektiver Tatbestand:
-Täter: Jedermann
-Tathandlungen: anbieten, versprechen oder gewähren eines nicht gebührenden Vorteils gegenüber einer der genannten Personen, im Hinblick auf die Amtsführung
- im Hinblick auf die Amtsführung: Vorteil muss einen Bezug zum zukünftigen Verhalten im Amt vorweisen, nicht jedoch einen Bezug zu einer konkreten Handlung
- typisch ist sog. «Klimapflege»
-Subjektiver Tatbestand:
-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
Vorteilsannahme i.S.v. Art. 322sexiesStGB
-Objektiver Tatbestand:
-Täter: eine der genannten Personen (Sonderdelikt) StGB 110 Abs. 3
-Tathandlungen: fordern, sich versprechen lassen oder annehmen eines nicht gebührenden Vorteils im Hinblick auf die Amtsführung
-Subjektiver Tatbestand:
-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
Bestechung fremder Amtsträger i.S.v. Art. 322septiesStGB
-Objektiver Tatbestand:
-Täter: Jedermann
-Adressat: Amtsträger eines ausländischen Staats oder Funktionär einer internationalen Organisation
-Tathandlung:
- Nicht gebührender Vorteil: materielle oder immaterielle Zuwendung, die dem Amtsträger nicht zusteht und auf die er keinen Anspruch hat
- Anbieten: In-Aussicht-Stellen eines gegenwärtigen Vorteils
- Versprechen: In-Aussicht-Stellen eines zukünftigen Vorteils
- Gewähren: Zu-Kommen-Lassen eines Vorteils
- Braucht einen direkten Bezug zu einer konkreten Handlung des Amtsträgers bzw. Funktionärs (Äquivalenzverhältnis)
-Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
-Abs. 2: Passive Bestechung fremder Amtsträger
Privatbestechung: Bestechen i.S.v. Art. 322octiesStGB
-Objektiver Tatbestand:
-Täter: Jedermann
-Adressat: Arbeitnehmer, Beauftragter, Gesellschafter, andere Hilfsperson
-Tathandlung: anbieten, versprechen oder gewähren eines nicht gebührenden Vorteils zu Gunsten einer der genannten Personen oder eines Dritten, gegenüber einer der genannten Personen, im Zusammenhang mit deren dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung/Unterlassung
-Subjektiver Tatbestand:
-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
-Abs. 2: Leichter Fall
Privatbestechung: Sich bestechen lassen i.S.v. Art. 322noviesStGB
-Objektiver Tatbestand:
-Täter: eine der genannten Personen (Sonderdelikt)
-Tathandlung: fordern, versprechen lassen oder annehmen eines nicht gebührenden Vorteils für sich oder einen Dritten, im Zusammenhang mit der dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit, für eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung/Unterlassung
-Subjektiver Tatbestand:
-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
-Abs. 2: Leichter Fall
Gemeinsame Bestimmungen (Art. 322deciesStGB)
-Abs. 1: Keine nicht gebührenden Vorteile sind dienstrechtlich erlaubte oder vertraglich vom Dritten genehmigte Vorteile sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile
- Tatbestandsmässigkeit entfällt bei Höflichkeitsgeschenken von geringem Wert
- keine allgemeingültige Definition
- erhebliches Ermessen des Gerichts
-Abs. 2: Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind Amtsträgern gleichgestellt
Vorsätzliche Tötung i.S.v. Art 111 StGB
Objektiver Tatbestand:
-Täter: Jedermann
-Tatobjekt: anderer lebender Mensch
-Tathandlung: jede Handlung, die kausal den Tod des Opfers bewirkt (Erfolgsdelikt)
-Kausalität:
-Natürliche Kausalität: «Conditio sine qua non» Als natürliche Ursache gilt jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch der Erfolg entfiele
-Adäquate Kausalität: «Verhalten muss geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen» (BGE 135 IV 56, E. 2.1
-Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
-Rechtfertigungsgründe (StGB 14/15/17)
- Rechtsmässiges Handeln?
- Rechtfertigende Notwehr/Notstand
- Weitere Rechtfertigungsgründe
-Schuldausschlussgründe?
- Schuldunfähigkeit, verminderte Schuldunfähigkeit (StGB 19)
- Entschuldbare Notwehr/Notstand (StGB 16/18)
- Vermeidbarer Rechtsirrturm (StGB 21)
-Qualifikation/Privilegierung?
Mord i.S.v. 112 StGB
-Objektiver Tatbestand:
-Täter: Jedermann
-Tatobjekt: anderer lebender Mensch
-Tathandlung: jede Handlung, die kausal den Tod des Opfers bewirkt (Erfolgsdelikt)
-Skrupellosigkeit der Tat:Verwerflicher Beweggrund
Verwerflicher Zweck
Verwerfliche Ausführung
-Kausalität
-Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
-Rechtfertigungs-und Schuldausschlussgründe?
Totschlag i.S.v. 113 StGB
-Objektiver Tatbestand:
-Täter: Jedermann
-Tatobjekt: anderer lebender Mensch
-Tathandlung: jede Handlung, die kausal den Tod des Opfers bewirkt (Erfolgsdelikt)
-Entschuldbare heftige Gemütsbewegung
-Grosse seelische Belastung
-Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
-Rechtfertigungs-und Schuldausschlussgründe?
Tötung auf Verlangen i.S.v. Art. 114 StGB
-Objektiver Tatbestand:
-Täter: Jedermann
-Tatobjekt: anderer lebender Mensch
-Tathandlung: jede Handlung, die kausal den Tod des Opfers bewirkt (Erfolgsdelikt)
-Ernsthaftes und eindringliches Verlangen des Opfers
-Subjektiver Tatbestand
-Achtenswerte Beweggründe
-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
-Wissen um das ernsthafte und eindringliche Verlangen des Opfers
-Handeln aufgrund dieses Verlangens des Opfers
-Rechtfertigungs-und Schuldausschlussgründe?
Beihilfe zum Selbstmord i.S.v. Art. 115 StGB
-Objektiver Tatbestand:
-Keine Tatherrschaft beim «Sterbehelfer»
-Voraussetzungen der Tatherrschaft des Betroffenen: Zurechnungsfähigkeit/Urteilsfähigkeit
-Tathandlung: Anstiftung («verleiten») oder Gehilfenschaft («Hilfe leistet»)
-Taterfolg: Suizid (zumindest versucht)
-Kausalität
-Subjektiver Tatbestand
-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
-Selbstsüchtige Beweggründe
-Rechtfertigungs-und Schuldausschlussgründe?
Kindestötung i.S.v. Art. 116 StGB
-Objektiver Tatbestand:
-Täterin: Mutter
-Während der Geburt oder unter dem Einfluss der Geburt (während 1-3 Wochen)
-Tatobjekt: Lebendes Kind der Mutter
-(Für Zeitraum vorder Geburt: Art. 118 ff. StGB)
-Tathandlung: jede Handlung, die kausal den Tod des Opfers bewirkt (Erfolgsdelikt, auch als Unterlassungsdelikt möglich)
-Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
-Rechtfertigungs-und Schuldausschlussgründe?
Fahrlässige Tötung i.S.v. 117 StGB
-Objektiver Tatbestand:
-Täter: Jedermann
-Tatobjekt: anderer lebender Mensch
-Tathandlung: Unvorsätzliches Bewirken des Todes des Opfers
-Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (natürliche und adäquate Kausalität)
-Missachtung einer Sorgfaltspflicht
-Relevanz des sorgfaltswidrigen Verhaltens für den Erfolgseintritt
-Subjektiver Tatbestand
-Fahrlässigkeit i.S.v. Art. 12 Abs. 3 StGB
-Rechtswidrigkeits-und Schuldausschlussgründe?
Schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB
Objektiver Tatbestand:
- Täter: Jedermann
- Tatobjekt: anderer lebender Mensch
- Tathandlung: Schädigung an Körper oder GesundheitLebensgefährliche Verletzung
- Verstümmelung/Unbrauchbarmachen wichtiger Organe
- Bleibende Arbeitsunfähigkeit, Gebrechlichkeit
- Schwerwiegende Entstellung des Gesichts
- Andere schwere Schädigung
Subjektiver Tatbestand - Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB (Eventualvorsatz genügt)
- Rechtfertigungs-und Schuldausschlussgründe?
Einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB
Objektiver Tatbestand:
Täter: Jedermann
Tatobjekt: anderer lebender Mensch
Tathandlung: Schädigung an Körper oder Gesundheit (ohne dass der Tatbestand der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB oder derjenige der Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB erfüllt wäre)
Antragsdelikt, ausser im Fall von Ziff. 2
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB (Eventualvorsatz genügt)
Rechtfertigungs-und Schuldausschlussgründe?
Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB
Objektiver Tatbestand:
Täter: Jedermann
Tatobjekt: anderer lebender Mensch
Tathandlung: Leichteste Eingriffsform in die körperliche IntegritätVorübergehende, geringfügige, harmlose oder unbedeutende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität
Das «allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass an Übelszufügung» muss überschritten werden
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB (Eventualvorsatz genügt)
Rechtfertigungs-und Schuldausschlussgründe?
Verstümmlung weiblicher Genitalien i.S.v. Art. 124 StGB
Objektiver Tatbestand:
Täter: Jedermann
Tatobjekt: anderer weiblicher lebender Mensch
Tathandlung: Verstümmelung der weiblichen GenitalienTeilweise oder gänzliche Entfernung
Erhebliche und dauerhafte Beeinträchtigung derer Funktionen
In anderer Weise schädigen Auffangtatbestand
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz gem. Art. 12 Abs. 2 StGB (Eventualvorsatz genügt)
Rechtfertigungs-und Schuldausschlussgründe?
Fahrlässige Körperverletzung i.S.v. 125 StGB
Objektiver Tatbestand:
Täter: Jedermann
Tatobjekt: anderer lebender Mensch
Tathandlung: Schädigung an Körper oder Gesundheit
- Falls einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB vorliegt Antragsdelikt
- Falls schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB vorliegt Offizialdelikt
!! Nur erfüllt wenn Erfolg eintritt, sonst nur Versuch !!
Subjektiver Tatbestand:
Fahrlässigkeit i.S.v. Art. 12 Abs. 3 StGB (Sorgfaltspflichtverletzung!)
Rechtfertigungs-und Schuldausschlussgründe?
BGer - Fussball Foul
BGE 109 IV 102
Fahrlässigkeit bejaht, da die stillschweigende Einwilligung des Sportlers in das Risiko des Spiels grobes oder vorsätzliches Fehlverhalten (Foul) nicht deckt.
Unterlassung Nothilfe i.S.v. 128 StGB (Variante 1-3)
Objektiver Tatbestand Variante 1:
- Täter: Wer jemanden irgendwie verletzt hat (blosses Verursachen reicht, muss nicht vorsätzlich, fahrlässig, rechtswidrig oder schuldhaft sein)
- Mind. einfache Körperverletzung
- Tatobjekt: Der vom Täter verletzte MenschPerson muss hilfsbedürftig sein
- Tathandlung: Unterlassung der Nothilfe («nicht helfen») - Hilfeleistung muss zumutbar sein
Objektiver Tatbestand Variante 2:
- Täter: Jedermann
- Tatobjekt: Person in Lebensgefahr
- Tathandlung: Unterlassung der Nothilfe - Hilfeleistung muss zumutbar sein
Objektiver Tatbestand Variante 3:
- Tathandlung der Hinderung/Behinderung der Nothilfe
Subjektiver Tatbestand für alle Varianten:
- Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB (Eventualvorsatz genügt)
d.h. Sie müssen sich bewusst sein, dass die verletzte Person im Lebensgefahr schwebt...
Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB
(Auffangtatbestand, wenn man nicht beweisen kann, dass der Täter vorsätzlich töten wollte, sonden nur ein Gefahr geschaffen hat)
Objektiver Tatbestand:
Tathandlung: beliebige, lebensgefährdende Handlung
Taterfolg: unmittelbare Lebensgefahr
D.h. durch Tathandlung direkt und ausschliesslich bewirkter Zustand, in welchem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Todeseintritt als sehr wahrscheinlich bzw. ohne weiteres möglich erscheint
Subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
- Skrupellosigkeit
- Kein Eventualvorsatz möglich!
Rechtfertigungs-und Schuldausschlussgründe?
Gefährdung des Lebens und Verletzungsdelikte: Konkurrenzen
- Tritt der Tod ein, verwirklicht sich also die Gefahr, so geht das Verletzungsdelikt Art. 129 als Gefährdungsdelikt vor, sofern (eventual)vorsätzliche Tötung vorliegt (Spezialität). Verursacht der Täter den Tod fahrlässig, so sind Art. 129 + 117 erfüllt.
- Wird das Opfer „nur“ verletzt, hätte es aber genau so gut getötet werden können, so liegt Idealkonkurrenz vor (129 + 122/123/125). - Lebensgefährdung/Körperverletzung
- Art. 90 Abs. 3/4 geht wohl Art. 129 StGB vor (lexspecialis)
- Ist Art. 129 erfüllt, liegt meistens auch (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung (Art. 111) vor. Für Art. 129 bleibt dann nur Raum, wenn Tötungsvorsatz nicht nachgewiesen werden kann.
-
- 1 / 84
-