Strafrecht BT
HSG
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Kartei Details
Karten | 84 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Kriminologie |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 08.12.2020 / 20.05.2024 |
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Vorsätzliche Tötung i.S.v. Art 111 StGB
Objektiver Tatbestand:
-Täter: Jedermann
-Tatobjekt: anderer lebender Mensch
-Tathandlung: jede Handlung, die kausal den Tod des Opfers bewirkt (Erfolgsdelikt)
-Kausalität:
-Natürliche Kausalität: «Conditio sine qua non» Als natürliche Ursache gilt jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch der Erfolg entfiele
-Adäquate Kausalität: «Verhalten muss geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen» (BGE 135 IV 56, E. 2.1
-Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
-Rechtfertigungsgründe (StGB 14/15/17)
- Rechtsmässiges Handeln?
- Rechtfertigende Notwehr/Notstand
- Weitere Rechtfertigungsgründe
-Schuldausschlussgründe?
- Schuldunfähigkeit, verminderte Schuldunfähigkeit (StGB 19)
- Entschuldbare Notwehr/Notstand (StGB 16/18)
- Vermeidbarer Rechtsirrturm (StGB 21)
-Qualifikation/Privilegierung?
Mord i.S.v. 112 StGB
-Objektiver Tatbestand:
-Täter: Jedermann
-Tatobjekt: anderer lebender Mensch
-Tathandlung: jede Handlung, die kausal den Tod des Opfers bewirkt (Erfolgsdelikt)
-Skrupellosigkeit der Tat:Verwerflicher Beweggrund
Verwerflicher Zweck
Verwerfliche Ausführung
-Kausalität
-Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
-Rechtfertigungs-und Schuldausschlussgründe?
Totschlag i.S.v. 113 StGB
-Objektiver Tatbestand:
-Täter: Jedermann
-Tatobjekt: anderer lebender Mensch
-Tathandlung: jede Handlung, die kausal den Tod des Opfers bewirkt (Erfolgsdelikt)
-Entschuldbare heftige Gemütsbewegung
-Grosse seelische Belastung
-Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
-Rechtfertigungs-und Schuldausschlussgründe?
Tötung auf Verlangen i.S.v. Art. 114 StGB
-Objektiver Tatbestand:
-Täter: Jedermann
-Tatobjekt: anderer lebender Mensch
-Tathandlung: jede Handlung, die kausal den Tod des Opfers bewirkt (Erfolgsdelikt)
-Ernsthaftes und eindringliches Verlangen des Opfers
-Subjektiver Tatbestand
-Achtenswerte Beweggründe
-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
-Wissen um das ernsthafte und eindringliche Verlangen des Opfers
-Handeln aufgrund dieses Verlangens des Opfers
-Rechtfertigungs-und Schuldausschlussgründe?
Beihilfe zum Selbstmord i.S.v. Art. 115 StGB
-Objektiver Tatbestand:
-Keine Tatherrschaft beim «Sterbehelfer»
-Voraussetzungen der Tatherrschaft des Betroffenen: Zurechnungsfähigkeit/Urteilsfähigkeit
-Tathandlung: Anstiftung («verleiten») oder Gehilfenschaft («Hilfe leistet»)
-Taterfolg: Suizid (zumindest versucht)
-Kausalität
-Subjektiver Tatbestand
-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
-Selbstsüchtige Beweggründe
-Rechtfertigungs-und Schuldausschlussgründe?
Kindestötung i.S.v. Art. 116 StGB
-Objektiver Tatbestand:
-Täterin: Mutter
-Während der Geburt oder unter dem Einfluss der Geburt (während 1-3 Wochen)
-Tatobjekt: Lebendes Kind der Mutter
-(Für Zeitraum vorder Geburt: Art. 118 ff. StGB)
-Tathandlung: jede Handlung, die kausal den Tod des Opfers bewirkt (Erfolgsdelikt, auch als Unterlassungsdelikt möglich)
-Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
-Rechtfertigungs-und Schuldausschlussgründe?
Fahrlässige Tötung i.S.v. 117 StGB
-Objektiver Tatbestand:
-Täter: Jedermann
-Tatobjekt: anderer lebender Mensch
-Tathandlung: Unvorsätzliches Bewirken des Todes des Opfers
-Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (natürliche und adäquate Kausalität)
-Missachtung einer Sorgfaltspflicht
-Relevanz des sorgfaltswidrigen Verhaltens für den Erfolgseintritt
-Subjektiver Tatbestand
-Fahrlässigkeit i.S.v. Art. 12 Abs. 3 StGB
-Rechtswidrigkeits-und Schuldausschlussgründe?
Schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB
Objektiver Tatbestand:
- Täter: Jedermann
- Tatobjekt: anderer lebender Mensch
- Tathandlung: Schädigung an Körper oder GesundheitLebensgefährliche Verletzung
- Verstümmelung/Unbrauchbarmachen wichtiger Organe
- Bleibende Arbeitsunfähigkeit, Gebrechlichkeit
- Schwerwiegende Entstellung des Gesichts
- Andere schwere Schädigung
Subjektiver Tatbestand - Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB (Eventualvorsatz genügt)
- Rechtfertigungs-und Schuldausschlussgründe?
Einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB
Objektiver Tatbestand:
Täter: Jedermann
Tatobjekt: anderer lebender Mensch
Tathandlung: Schädigung an Körper oder Gesundheit (ohne dass der Tatbestand der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB oder derjenige der Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB erfüllt wäre)
Antragsdelikt, ausser im Fall von Ziff. 2
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB (Eventualvorsatz genügt)
Rechtfertigungs-und Schuldausschlussgründe?
Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB
Objektiver Tatbestand:
Täter: Jedermann
Tatobjekt: anderer lebender Mensch
Tathandlung: Leichteste Eingriffsform in die körperliche IntegritätVorübergehende, geringfügige, harmlose oder unbedeutende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität
Das «allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass an Übelszufügung» muss überschritten werden
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB (Eventualvorsatz genügt)
Rechtfertigungs-und Schuldausschlussgründe?
Verstümmlung weiblicher Genitalien i.S.v. Art. 124 StGB
Objektiver Tatbestand:
Täter: Jedermann
Tatobjekt: anderer weiblicher lebender Mensch
Tathandlung: Verstümmelung der weiblichen GenitalienTeilweise oder gänzliche Entfernung
Erhebliche und dauerhafte Beeinträchtigung derer Funktionen
In anderer Weise schädigen Auffangtatbestand
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz gem. Art. 12 Abs. 2 StGB (Eventualvorsatz genügt)
Rechtfertigungs-und Schuldausschlussgründe?
Fahrlässige Körperverletzung i.S.v. 125 StGB
Objektiver Tatbestand:
Täter: Jedermann
Tatobjekt: anderer lebender Mensch
Tathandlung: Schädigung an Körper oder Gesundheit
- Falls einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB vorliegt Antragsdelikt
- Falls schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB vorliegt Offizialdelikt
!! Nur erfüllt wenn Erfolg eintritt, sonst nur Versuch !!
Subjektiver Tatbestand:
Fahrlässigkeit i.S.v. Art. 12 Abs. 3 StGB (Sorgfaltspflichtverletzung!)
Rechtfertigungs-und Schuldausschlussgründe?
BGer - Fussball Foul
BGE 109 IV 102
Fahrlässigkeit bejaht, da die stillschweigende Einwilligung des Sportlers in das Risiko des Spiels grobes oder vorsätzliches Fehlverhalten (Foul) nicht deckt.
Unterlassung Nothilfe i.S.v. 128 StGB (Variante 1-3)
Objektiver Tatbestand Variante 1:
- Täter: Wer jemanden irgendwie verletzt hat (blosses Verursachen reicht, muss nicht vorsätzlich, fahrlässig, rechtswidrig oder schuldhaft sein)
- Mind. einfache Körperverletzung
- Tatobjekt: Der vom Täter verletzte MenschPerson muss hilfsbedürftig sein
- Tathandlung: Unterlassung der Nothilfe («nicht helfen») - Hilfeleistung muss zumutbar sein
Objektiver Tatbestand Variante 2:
- Täter: Jedermann
- Tatobjekt: Person in Lebensgefahr
- Tathandlung: Unterlassung der Nothilfe - Hilfeleistung muss zumutbar sein
Objektiver Tatbestand Variante 3:
- Tathandlung der Hinderung/Behinderung der Nothilfe
Subjektiver Tatbestand für alle Varianten:
- Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB (Eventualvorsatz genügt)
d.h. Sie müssen sich bewusst sein, dass die verletzte Person im Lebensgefahr schwebt...
Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB
(Auffangtatbestand, wenn man nicht beweisen kann, dass der Täter vorsätzlich töten wollte, sonden nur ein Gefahr geschaffen hat)
Objektiver Tatbestand:
Tathandlung: beliebige, lebensgefährdende Handlung
Taterfolg: unmittelbare Lebensgefahr
D.h. durch Tathandlung direkt und ausschliesslich bewirkter Zustand, in welchem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Todeseintritt als sehr wahrscheinlich bzw. ohne weiteres möglich erscheint
Subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
- Skrupellosigkeit
- Kein Eventualvorsatz möglich!
Rechtfertigungs-und Schuldausschlussgründe?
Gefährdung des Lebens und Verletzungsdelikte: Konkurrenzen
- Tritt der Tod ein, verwirklicht sich also die Gefahr, so geht das Verletzungsdelikt Art. 129 als Gefährdungsdelikt vor, sofern (eventual)vorsätzliche Tötung vorliegt (Spezialität). Verursacht der Täter den Tod fahrlässig, so sind Art. 129 + 117 erfüllt.
- Wird das Opfer „nur“ verletzt, hätte es aber genau so gut getötet werden können, so liegt Idealkonkurrenz vor (129 + 122/123/125). - Lebensgefährdung/Körperverletzung
- Art. 90 Abs. 3/4 geht wohl Art. 129 StGB vor (lexspecialis)
- Ist Art. 129 erfüllt, liegt meistens auch (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung (Art. 111) vor. Für Art. 129 bleibt dann nur Raum, wenn Tötungsvorsatz nicht nachgewiesen werden kann.
Raufhandel i.S.v. Art. 133 StGB
Objektiver Tatbestand:
- WechselseitigeAuseinandersetzung
- Mind. 3 Beteiligte
- Aktive Beteiligung (auch abwehr oder um Streit zu beenden wird als Beteiligung qualifiziert)
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB (Eventualvorsatz genügt)
Objektive Strafbarkeitsbedingung:
Tod oder Körperverletzung eines Menschen (muss nicht vom Täter verursacht und auch nicht von seinem Vorsatz erfasst sein!)
Abs. 2: Straflosigkeit bei Abwehr und Schlichtung (Eingriff um Raufhandel zu beenden)
Weitere Rechtfertigungs-und Schuldausschlussgründe?
Angriff i.S.v. 134 StGB
Objektiver Tatbestand:
- EinseitigeAuseinandersetzung
- Täter: Einer von mehreren Angreifern
- Tathandlung: Angriff auf einen oder mehrere Menschen
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB (Eventualvorsatz genügt)
Objektive Strafbarkeitsbedingung:
Tod oder Körperverletzung eines Menschen (muss nicht vom Täter verursacht und auch nicht von seinem Vorsatz erfasst sein!)
Rechtfertigungs-und Schuldausschlussgründe?
Diebstahl i.S.v. Art. 139 StGB
(qualifizierte Diebstahl in Ziff. 2-3)
1. Objektiver Tatbestand
–Täter: Jedermann
–Tatobjekt: Fremde, bewegliche Sache (was ist Fremd? Gehört die Sache dem Täter alleine?)
–Tathandlung: wegnehmen = Bruch fremden Gewahrsams + Begründung eigenen Gewahrsams
(nicht synonym für Besitz!)
•Gewahrsam = Herrschaftsmöglichkeit & Herrschaftswille
Wichtige Unterscheidung bei Vergessene und Verlorene Sache beachten!!
-->bei Vergessene Sache ist die Sache noch im Gewahrsam des Opfers, wenn er sich noch erinnern kann, wo er die Sache liegen gelassen hat "Fall Uhr von Oberst Furger"
-->bei Verlorene Sache ist die Sache nicht mehr im Gewahrsam des Opfers, daher kann kein Gewahrsambruch begangen werden und es ist kein Diebstahl möglich. In solchen Fällen auf Art. 332 StGB stellen
2. Subjektiver Tatbestand
–Vorsatz
–Aneignungsabsicht (= sich eine dem Eigentümer vergleichbare Rechtsposition zu verschaffen)
–Unrechtmässige Bereicherungsabsicht (evt. zum sich was zu kaufen,etc.)
Raub i.S.v. Art. 140 StGB
(qualifiziert Ziff. 2-4)
-Objektiver Tatbestand:
-Täter: Jedermann
-Tatobjekt: fremde, bewegliche Sache
-Tathandlung: Wegnahme
-Tatmittel: mit Gewalt, unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, nach bewirkter Widerstandsunfähigkeit
-Subjektiver Tatbestand:
-Vorsatz
-Aneignungsabsicht
-Bereicherungsabsicht
Veruntreuung Art. 138 Ziff. 1 StGB
Sachveruntreuung Ziff. 1
1.Objektiver Tatbestand
–Täter: Jedermann, dem Sache anvertraut wird
–Tatobjekt: Anvertraute fremde, bewegliche Sache
–Tathandlung: Aneignung = dauernde Enteignung + mindestens vorübergehende Zueignung
2.Subjektiver Tatbestand
–Vorsatz
–Bereicherungsabsicht
Veruntreuung Art. 138 Ziff. 1 StGB
Wertveruntreuung Ziff. 2
-Objektiver Tatbestand:
-Täter: Jedermann, dem Vermögenswert anvertraut wird
-Tatobjekt: Vermögenswerte (Ziff. 1 Abs. 2)
-Anvertraut: Verpflichtung, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwalten, verwahren oder abzuliefern (Werterhaltungspflicht)
-Tathandlung: Aneignen der Sache
-Subjektiver Tatbestand:
-Vorsatz
-Bereicherungsabsicht
Unrechtmässige Aneignung i.S.v. Art. 137 StGB
Ziff. 1:
-Objektiver Tatbestand:
-Täter: Jedermann
-Tatobjekt: fremde, bewegliche Sache
-Tathandlung: Aneignung = dauernde Enteignung + mindestens vorübergehende Zueignung
-Subjektiver Tatbestand:
-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB (Eventualvorsatz genügt)
-Bereicherungsabsicht
+ Negative Voraussetzung: Subsidiär zu Art. 138-140!
Ziff. 2:
Fundunterschlagung resp. handeln ohne Bereicherungsabsicht
Sachentziehung i.S.v. Art. 141 StGB
Objektiver Tatbestand:
-Täter: Jedermann
-Tatobjekt: (Fremde) bewegliche Sache
-Tathandlung: «Entziehen»
h.L: nicht eigentliche Wegnahme (i.S. d. Diebstahls) vorausgesetzt, Bruch fremden Gewahrsams ausreichend
-Taterfolg: «einen erheblichen Nachteil zufügen»
Subjektiver Tatbestand:
-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
-Fehlende Aneignungsabsicht
Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten i.S.v. Art. 141bis StGB
Objektiver Tatbestand:
-Täter: Jedermann
-Tatobjekt: Wirtschaftliche fremde Vermögenswerte
-Ohne den Willen des Täters zugekommen
-Tathandlung: Unrechtmässige Verwendung (Vereitelung des Rückforderungsanspruchs)
Subjektiver Tatbestand:
-Vorsatz
-Bereicherungsabsicht
Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB
-Objektiver Tatbestand:
-Täter: Jedermann
-Tatobjekt: (bewegliche und unbewegliche) Sache, an der fremde Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessung bestehen
-Taterfolg: Sache wird beschädigt, zerstört oder unbrauchbar gemacht
-Subjektiver Tatbestand:
-(Eventual)Vorsatz
Unbefugte Datenbeschaffung i.S.v. Art. 143 StGB («Datendiebstahl»)
-Objektiver Tatbestand:
-Täter: Jedermann
-Tatobjekt: Daten
- -Daten = Informationen, die Gegenstand menschlicher Kommunikation sein könnenElektronische Daten, d.h. im Prozess der elektronischen Datenverarbeitung stehend oder elektronisch übermittelt
- -Daten sind nicht für den Täter bestimmt, ihm fehlt die Verfügungsmacht
- -Daten müssen gegen unbefugten Zugriff geschützt sein
-Tathandlung: beschaffen
-Beschaffen = Verfügungsgewalt über Daten erlangen
-Subjektiver Tatbestand:
-(Eventual)vorsatz
-Bereicherungsabsich
Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem i.S.v. Art. 143bisStGB («Hacking»-Tatbestand)
-Objektiver Tatbestand:
-Täter: Jedermann
-Tatobjekt: Fremde Datenverarbeitungssysteme
- -Fremd: Keine Zugangsberechtigung des Täters
- -System muss gegen unbefugten Zugriff geschützt sein
-Tathandlung:
- -Abs. 1: Eindringen
- -Abs. 2: Vorbereitungstatbestand (in Verkehr bringen oder zugänglich machen von Passwörtern, Programmen oder anderen Daten)
-Subjektiver Tatbestand:
-(Eventual)Vorsatz
Datenbeschädigungi.S.v. Art. 144bis StGB
-Analog zur Sachbeschädigung für Daten
-Ziff. 1: Computersabotage:
- Verändern, löschen oder unbrauchbar machen von Daten
-Ziff. 2: Virentatbestand:
- Betrifft Programme, mithilfe derer Computersabotage möglich ist
Betrug i.S.v. Art. 146 StGB
Unterschied zur Diebstahl ist dass der Täter nicht selber das Vermögen wegnimmt sondern das Opfer manupuliert, sodass er selber sein Vermögen schädigt.
Objektiver Tatbestand:
Täter: Jedermann
Tathandlung:
- Arglistige Täuschung = spezielle Täuschungshandlung, die zu eine Vermögensschaden führt/mehrere Lügen, die man nicht einfach widerlegen kann (einfachen Lügen/Lügengebäude/Machenschaften), Arglist ziemlich eng gefasst, weil das Opfer auch eine Mitverantwortung trägt (siehe Folie)
- Irrtum eines Menschen
- Vermögensverfügung/Vermögensdisposition
Taterfolg: Vermögensschaden
Subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz
- Bereicherungsabsicht
Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage i.S.v. Art. 147 StGB
«Computerbetrug»
Objektiver Tatbestand:
Tathandlung: Datenmanipulation
- Durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten
- «in vergleichbarer Weise» Auffangklausel
Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal: Unrichtigkeit des Ergebnisses
Taterfolg:
- Vermögensverschiebung zum Nachteil eines andern
- Verdecken einer erfolgten Vermögensverschiebung «unmittelbar danach»
Subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz
- Bereicherungsabsicht
Check-und Kreditkartenmissbrauch i.S.v. Art. 148 StGB
Objektiver Tatbestand
- Täter: Berechtigter Karteninhaber
- Tatobjekt: Check-oder Kreditkarte oder gleichartiges Zahlungsinstrument
- Tathandlung: Verwendung der Karte trotz Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit zur Erlangung vermögenswerter Leistungen
- Erfolg: Vermögensschaden beim Kartenaussteller
Objektive Strafbarkeitsbedingung
- Ergreifen zumutbarer Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte durch Kartenaussteller
(Der Kartenaussteller trägt die Pflicht die Bonität des Karteninhabers zu überprüfen)
Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
Erpressung i.S.v. Art. 156 StGB
Objektiver Tatbestand:
Tathandlung: Anwendung von Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile
- Gewalt: physische Einwirkung
- Androhung ernstlicher Nachteile: in Aussicht stellen eines Übels, dessen Eintritt tatsächlich oder angeblich vom Willen des Täters abhängig ist, dass sich auch ein anderer vernünftiger Mensch in der Lage des Erpressten gezwungen sähe, den Forderungen des Täters zu entsprechen
Auslösung einer Vermögensdisposition
Taterfolg: Vermögensschaden
Subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz
- Bereicherungsabsicht
Wucher i.S.v. Art. 157 StGB
Objektiver TB:
-Unterlegenheit des Opfers aufgrund
- Zwangslage
- Abhängigkeit
- Unerfahrenheit
- Schwäche im Urteilsvermögen
-Wuchergeschäft: Gewähren oder versprechen lassen von Vermögensvorteilen, die zur eigenen Leistung in einem offenbaren Missverhältnis stehen
-Tathandlung: Veranlassung einer Person zu Wuchergeschäft aufgrund der Ausnutzung der Unterlegenheit
Subjektiver TB:
- Vorsatz (Art. 12 Abs. 2)
Ungetreue Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 StGB
(Treuebruchtatbestand Ziff. 1)
Objektiver Tatbestand:
Täter: Verwalter fremden Vermögens:
- Geschäftsführer
- Aufsichtsorgan über eine Vermögensverwaltung
- Geschäftsführer ohne Auftrag
Tathandlung: Der Täter verletzt seine Pflichten und bewirkt dadurch einen Vermögensschaden beim Geschäftsherrn
Erfolg: Vermögensschaden des Geschäftsherrn
-Subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz
- Bereicherungsabsicht (nur für den qualifizierten Tatbestand nach Ziff. 1 Abs. 3 erforderlich)
Ungetreue Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 StGB
(Missbrauchstatbestand Ziff. 2/3)
Beachte Spezialfall-->Einmann AG
Objektiver Tatbestand:
Täter: Durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft berechtigter Vertreter
Tathandlung: Missbrauch der Stellung als Stellvertreter
Erfolg: Vermögensschaden beim Vertretenen
Subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz
- Bereicherungsabsicht
Hehlerei i.S.v. Art. 160 StGB
Objektiver Tatbestand:
Täter: Jedermann, der nicht Vortäter ist
Tatobjekt: körperliche Sache, die vom Vortäter durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt wurde
- Hehlerei kann erst begangen werden, wenn Vortäter Verfügungs-gewalt über die Sache erlangt hat = Abschluss der Vortat
- Hehlerei ist nur an der deliktisch erlangten Sache selbst möglich, nicht aber an deren Ersatz bzw. Gegenleistung
Tathandlung: erwerben, sich schenken lassen, zum Pfande nehmen, verheimlichen oder veräussern helfen
Subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
- Eventualvorsatz genügt
Geringfügige Vermögensdelikte: Art. 172ter StGB
- Für alle Delikte gegen das Vermögen (Art. 139 ff. StGB) relevant
- Geringfügigkeit ist bei einem Vermögenswert oder Schaden von bis zu CHF 300.00 (vom BGE festgelegt, siehe bspw. BGE 121 IV 261)
- Nicht anwendbar bei qualifiziertem Diebstahl, Raub und Erpressung (z.B. mit Waffe, gewerbsmässig, etc.)
Folge: Vermögensdelikt ist eine Übertretung und wird mit Busse bestraft
Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug i.S.v. Art. 163 StGB
Objektiver Tatbestand:
-Täter: Schuldner, der der Betreibung auf Konkurs oder Pfändung unterliegt (oder Dritter)
-Tatobjekt: Vermögen = Sachen sowie Rechte und Forderungen
-Tathandlung:
-->Scheinbare Verminderung der Aktiven,
-->Scheinbare Erhöhung der Passiven (bspw. Schulden vortäuschen),
-->Vermögenswerte beiseiteschaffen oder verheimlichen
-Taterfolg: Aktiven des Schuldners werden dem Zwangsvollstreckungsverfahren entzogen
Objektive Strafbarkeitsbedingung
-Konkurs oder Verlustschein gegen den Schuldner
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung i.S.v. Art. 164 StGB
-Objektiver Tatbestand:
-Täter: Schuldner, der der Betreibung auf Konkurs oder Pfändung unterliegt (oder Dritter)
-Tathandlung: Der Täter vermindert durch eine bestimmte Handlung sein Vermögen bzw. dasjenige des Schuldners
-->Beschädigen, zerstören, entwerten, unbrauchbar machen von Vermögenswerten
-->unentgeltlich oder mit geringerem Wert veräussern(Schenkungspauliana)
-->Ausschlagen von Rechten oder unentgeltlicher Verzicht auf Rechte/Forderungen
-Objektive Strafbarkeitsbedingung
Konkurs oder Verlustschein gegen den Schuldner
-Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB
Objektiver Tatbestand:
-Täter: Der Schuldner
-Tathandlung: Misswirtschaft (Bsp. Katalog)
-Taterfolg: Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführen oder verschlimmern in anderer Weise als Art. 164 StGB (Subsidiarität)
-Kausalität zw. Tathandlung und dem Taterfolg
Objektive Strafbarkeitsbedingung
-Konkurs oder Verlustschein gegen den Schuldner
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB bezüglich Bankrotthandlung
Umstritten, ob auch Grobfahrlässigkeit genügt!