Vorbereitung BP


J. M.
Diese Lernkarten decken grundlegende Konzepte der Finanzbuchhaltung, Lohnabrechnung, Steuern und Rechtskunde auf Berufslehrniveau ab. Sie behandeln Themen wie Vorratsführung, Verrechnungssteuer, interkantonales Steuerrecht und Steuervergehen, wobei Schwerpunkte auf Steuerobjekten, Steuerdomizilen und Methoden zur Vermeidung von Doppelbesteuerung liegen. Besonders nützlich sind sie für Auszubildende in kaufmännischen Berufen, die sich mit steuerlichen und buchhalterischen Grundlagen vertraut machen müssen.
Cartes-fiches
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Langue
Allemand
Catégorie
Finances
Niveau
Apprentissage
Créé / Mis à jour
30.09.2020 / 29.05.2025

Cartes-fiches

1.1 Aufgaben des Rechnungswesens?

Gesetzliche Pflicht Führungsinstrument Rechenschaftsablage Steuern Bonitätsprüfung Schutzfunktion Beweismittel

1.3 Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung und Rechnungslegung? Welcher OR Artikel?

OR 957a

Vollständigkeit

Wahrheit

Systematik

Belegnachweis

Klarheit

Zweckmässigkeit

Nachprüfbarkeit 

Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung, welcher OR Artikel?

OR 958c

Klarheit und Verständlichkeit 

Vollständigkeit

Verlässlichkeit 

Wesentlichkeit 

Vorsicht

Stetigkeit

Verrechnungsverbot

1.2 Grundlage Rechnungslegung FER 

 

FER 1

Kern-Swiss gaap FER

FER 1-6

Steuern 1.1 

Das schweizerische steuersystem

Steuersystem - Verteilung verschiedener Steuerarten auf die Hoheitsträger in einem Staat

Schweiz - sowohl Bund als auch die 26 Kantone und rund 3000 Gemeinden zum Teil gleiche und zum Teil verschiedene Steuern erheben. S. Bild

Typische Steuern

Bund: Einkommenssteurr, Gewinnsteur, Verrechnungssteuer

Kanton: Gewinn und Kapitalsteuer, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Spielbankabgabe

Gemeinde:Kurtaxen, Zuschläge zu den Kantonalen Einkommenssteuern

Steuer 1.2 Einteilung steuern nach steuerarten

Periodisch und nicht periodisch

Periodisch - Einkommen, Vermögen 

Nicht periodisch - stempelsteuer, grundstückgewinnsteier

 

Subjekt und Objekt steuern

Subjekt - berücksichtigen die wirtschaftliche Leistubgsfähigkeit, z. B. Einkommenssteuer

Objektsteuer - stempelabgabe, verrechnungssteuer, mwst

Direkte und indirekte Steuern

 

Steuern 1.3 Rechtsgrundlagen und Schranken der Besteuerung

BV 127 Abs 1 

Es braucht ein Gesetz, in welchem das Steuersubjekt, Steuerobjekt und die Bemessungsgrundlage geregelt sind.

Hinzu kommen 3 Grundsätze 

Allgemeinheit und Gleichmässigkeit

Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistubgsfähigkeit

Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. 

Steuern 1.4

Das steuerrechtsverhältnis und seine Elemente 

Steuerhoheit

Steuerobjekt

Steuersubjekt

Steuermass

Steuerberechnungsgrundlage

Recht 

1.1 Rechts und Handlungsfähigkeit

gem Art 11 ZGB Rechtsfähig ist jedermann

gem Art 12 ZGB Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen

gem Art 13 ZGB Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist. 

gem Art 14 ZGB Volljährig = ab 18 Jahren

gem Art 16 ZGB Urteilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, Behinderung, psychischer Störung, Rausch o.ä. Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftsgemäss zu handeln. 

 

Recht 1.2 Natürliche und juristische Personen 

Als natürliche Person wird in rechtlicher Hinsicht der Mensch mit seiner Eigenschaft als Rechtssubjekt bezeichnet, der als Träger von Pflichten und Rechten in der jeweiligen Rechtsordnung agiert. 

Im Gegensatz zur juristischen Person erhält die natürliche Person ihre Rechte und Pflichten von Geburt an, wobei die Vollendung der Geburt als offizieller Beginn der Rechtsfähigkeit angesehen wird. In Ausnahmefällen kann diese Rechtsfähigkeit jedoch auch schon frühzeitiger beginnen wenn beispielsweise ein noch ungeborenes Kind von einer natürlichen Person für eine Erbschaft bestimmt wird. In diesem Fall wird jedoch einhellig von einer Teilrechtsfähigkeit gesprochen, da eine weitere natürliche Person zunächst als Vormund für den Erben eingetragen werden muss.

Die Rechtsfähigkeit der natürlichen Person endet mit dem natürlichen Tod. In diesem Fall jedoch muss das Ende des Lebens von einem Mediziner festgestellt werden. Es gibt Fälle, in denen verstorbene Personen über den Tod hinaus eine gewisse Rechtsfähigkeit besitzen in Bezug auf die Persönlichkeitsrechte.

Unter einer juristischen Person wird allgemeinhin eine Körperschaft verstanden, welche als eigenständige Person in rechtlicher Hinsicht handelt und die von mehreren Personen gegründet wurde.

Obgleich die juristische Person nicht den Status einer natürlichen Person inne hat, so besitzt sie dennoch eine Rechtsfähigkeit. Diese Rechtsfähigkeit wird ihr mittels Rechtsordnung verliehen. Durch diesen Umstand wird die juristische Person zur Trägerin von Pflichten und Rechten, aus denen heraus sie interagieren kann. Diese Rechte und Pflichten beschränken sich jedoch auf eben jene Rechte, die nicht von ihrer Wesensart her ausschliesslich natürlichen Personen zustehen. Diese Rechte kann die juristische Person nicht für sich geltend machen.

In rechtlicher Hinsicht wird die juristische Person dennoch gleichbedeutend mit einer natürlichen Person behandelt.  Anders als bei natürlichen Personen erlangt die juristische Person ihren Status mittels Registereintrag.

Sozialversicherungen

1.1  AHV / IV / EO / FAK

Versicherte Personen

Sozialversicherungen

1.1  AHV / IV / EO / FAK

AHV-Jahresabrechnung

AHV Beiträge für AN und AG

Ausgenommen: 1400 p.M (16800 p.A) Freibetrag für Rentner, Verdienste weniger als 2300 p.A, Löhne von Jugendlichen welche im betroffenen Jahr das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben

AHV Beitragssatz für AN und AG total 10.55 %

ALV Beiträge AN und AG

Ausgenommen Löhne von Jugendlichen welche im betroffenen Jahr das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, im AHV Alter arbeitende MA

Grenzbetrag ALV1 148200, ALV 2 ab 148201 bis unbegrenzt

FAK Beiträge - Ausschliesslich AG Aufwand

Voll zu Lasten AG

in % der AHV beitragspflichtigen Lohnsumme

AHV-Verwaltungskosten

Voll zu Lasten AG

in % der AHV Beiträge

Max. Verwaltungskostensatz - 5%

Sozialversicherungen

1.1. AHV/IV/EO/FAK

Massgebender Lohn

 

- Ort und Teuerungszulage

- Provisionen und Kommissionen

- Gratifikationen

- Regelmässige Naturalbezüge

- Ferien und Feiertagsentschädigungen

- Arbeitswegfahrkosten und Verpflegung

- Lohnfortzahlung durch AG infolge Krankheit oder Unfall

- EO Erwerbsersatz für Militär/Zivilschutz und Mutterschaft

- Taggelder der ALV (=Lohncharakter)

- Taggelder der IV (=Lohncharakter)

- Taggelder der Militärversicherung (=Lohncharakter)

von der AHV befreite Einkommen :

-  Versicherungsleistungen bei Unfall und Krankheit
   (bezahlt wird durch KKV und UV, evt. ab 14. Tag)

-   Familienzulagen (Ausbildungs- und Kinderzulagen)

-   Geburtenzulagen

-   Leistungen von Fürsorgeeinrichtungen (Sozialamt)

-   Verlobungs- und Hochzeitsgeschenke

-   AG-Zuwendungen im Todesfall

-   Prüfungsprämien bis Fr. 500.00

-   Naturalgeschenke bis Fr. 500.00 (Weihnachtsgeschenke etc

Sozialversicherungen

1.1  AHV / IV / EO / FAK

  • Leistungsarten und –umfang

Sozialversicherungen

1.1  AHV / IV / EO / FAK

  • Rentenvorbezug / Rentenaufschub

Vorbezug:

Anmelden 3-4 Monate vor Erreichen Altersjahr, ab welchem Vorbezug gewünscht. Spätestebs am letzten Tag des Monats, in welchem das entsprechende Altersjahr vollendet wird

Kürzung bei 1 Jahr 6.8%, bei 2 Jahren 13.6%, Kürzung lebenslänglich

Anspruch auf EL, kein Anspruch auf Kinderrenten

Aufschub:

Mind 1 Jahr Max. 5 Jahre lebenslänglich hähere Rente 5.2-31.5 %

Kein Aufschub wenn bereits IV Rente

kein Anspruch auf Kinderrente

Sozialversicherungen

1.1  AHV / IV / EO / FAK

Leistungsarten und Umfang Renten

Vollrenten(Skala 44)

Altersund Invalidenrente (Fr. 1185-2370)

Kinderrente 40%(Fr.474-948)

Witwen/Witwerrente 80%(Fr.948-1896)

Waisenrente 40%(Fr.474-948)

Teilrenten(Skala 1-43) - abhängig vom Wert AHV Rente treffen die oberen Renten auch zu, andere Fr.Beträge

Altersrente: (ab dem 1. des Folgemonats...)

Rentenalter Frauen = 64 Jahre
Rentenalter Männer = 65 Jahre
 Grundsatz: ohne Anmeldung keine RenteRentenberechnung = (für alle Leistungen in der 1. Säule gültig)Erwerbseinkommen aller IK-Einträge
x Aufwertungsfaktor (1. IK Eintrag nach 20. Altersjahr)
: Beitragsjahre
= Durchschnittliches Erwerbseinkommen
+ Durchschnitt Erziehungs- / Betreuungsgutschriften
= Durchschnittliches Jahreseinkommen
=> Rente gemäss Tabelle (max. 44 bzw. 43 Jahre)

 

Sozialversicherungen

1.1  AHV / IV / EO / FAK

Leistungsarten und Umfang hilfsmittel für altersrentner

Die AHv Rentner haben Anspruch auf Hilfsmittel wie Rollstuhl, Perücke etc die Liste gibt es von der AHV mit Betrag und wie oft. 

Sozialversicherungen

1.1  AHV / IV / EO / FAK

Leistungsarten und Umfang Hilflosenentschädigung

Wenn Hilfe bei alltäglichen Lebensverrichtungen benötigt wird. Wer bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen, Körperpflege etc. die Hilfe anderer Menschen benötigt, ist im Sinne der IV «hilflos» und kann eine Hilflosenentschädigung erhalten

Sozialversicherungen

1.1  AHV / IV / EO / FAK

Gesetzliche Pflichten des Arbeitgebers

ArbeitgeberziehtdiekorrektenSVBeiträgedemArbeitnehmer direkt vom Lohn ab

DerArbeitgeberrechnetmitderAusgleichskasseab(EndeJahr meldet AG der Ausgleichskasse die Löhne der AN)

WosinddiebeitragspflichtigenEinkommenderArbeitnehmer dann ersichtlich?

AufdemindividuellenKonto

WelcheweiterenBeiträgemussderArbeitgeberder Ausgleichskasse noch zahlen?

FAKBeitrag

AHVVerwaltungskostenbeitrag

 

Sozialversicherungen

1.1  AHV / IV / EO / FAK

Bilaterale Verträge CH-EU

Neben den Abkommen mit der EU und der EFTA hat die Schweiz mit wei- teren Staaten zwischenstaatliche Regelungen über soziale Sicherheit aus- gehandelt. Ziel dieser Abkommen ist primär die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die Bestimmung der anwendba- ren Gesetzgebung und die Zahlung der Leistungen ins Ausland.

Sämtliche, von der Schweiz abgeschlossenen bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit gelten für die gesetzlichen Bestimmungen für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und für die Invalidenversicherung (IV). Gewisse Abkommen regeln auch Bereiche der Unfallversicherung (UV), Krankenversicherung (KV) oder Familienzulagen (FamZ).

 

Sozialversicherungen

1.1  AHV / IV / EO / FAK

  • Berechnung IV-Grad

Allgemeine Methode - Einkommensvergleich - IV Grad = Einkommenseinbusse(lohn vorher-lohn jetzt)*100%/lohn vorher

Spezifische Methode - Betätigungsvergleich: (das Beispiel mit der Hausfrau)

Gemischte Methode: Einkommens und Betätigungsvergleich (Beispiel Hausfrau die Teilzeit arbeitete)

Familien- und Erbrecht

  1. Welche 3 Güterstände gibt es?

Familien- und Erbrecht

Allgemeine Grundsätze der drei Güterstände Errungenschaftsbeteiligung

Wenn kein Ehevertrag und kein ausserordentlicher Güterstand gem. Art. 181 ZGB, so gilt die Errungenschaftsbeteiligung gem. Art. 196-220 ZGB

Während der Ehe: Nach Art. 201 ZGB verwaltet jeder Ehegatte ein eigenes Vermögen, jeder Ehegatte haftet gem Art. 202 ZGB für seine eigenen Schulden

 

Auflösung: wertmässiger Ausgleich Errungenschaft. Eigengut gem. Art.197 Abs.1 ZGB, Art. 198 ZGB

Güterstand wird aufgelöst durch Scheidung, Trennung, ungült. Erklärung, gerichtliche Anordnung Art. 204, 185, 189 ZGB

Bei Liquidation nimmt jeder Ehegatte seine Vermögenswerte zurück 205 ZGB, Vermögenswerte werden in Eigengut und Errungenschaft aufgeteilt Art 207 ZGB, gem Art. 215 ZGB steht jedem die Hälfte des Vorschlags zu. Art 210 ZGB, 216 ZGB 218 ZGB

Familien- und Erbrecht

Allgemeine Grundsätze der drei Güterstände Gütergemeinschaft

Ehevertrag.

Eheliche Vermögen = Eigengut jeder Ehepartner +Gesamtgut beider Ehegatten

Kein Ehegatte kann über das Gesamtgut allein verfügen, nicht einmal über sein Anteil.  Art 224 ZGB

Bei der Haftung ist zwischen Vollschulden und Eigenschulden zu unterscheiden. Für Vollschulden haftet jeder Ehegatte mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut (Art. 233 ZGB), für Eigenschulden hingegen nur mit dem Eigengut und der Hälfte des Wertes des Gesamtgutes (Art. 234 ZGB). 

Bei Auflösung ist wie bei Errungenschaftsbeteiligung. Art. 244 ZGB,245 ZGB, 246 ZGB

Familien und Erbrecht

  1. Allgemeine Grundsätze der drei Güterstände-Gütertrennung

Ehevertrag Art 175, 176, 189, 118, 188 ZGB

Während der Ehe: Von der Errungenschaftsbeteiligung unterscheidet sie sich vor allem dadurch, dass eine gegenseitige Beteiligung am Vorschlag, d.h. am Vermögen fehlt, das der andere Ehegatte während der Ehe entgeltlich erworben hat. – mein Geld-dein Geld 

Haftung: Nach Art. 249 ZGB haftet jeder Ehegatte wie bei der Errungschaftsbeteiligung für seine Schulden persönlich, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind. 

Auflösung: jeder nimmt seine Vermögenswerte zurück. Steht ein Vermögen im Miteigentum, so kann eine Zuweisung gegen Entschädigung verfügt werden gem Art. 251ZGB

Familien und Erbrecht

Beispiel Mehrwert Berechnung  

Siehe Bild

Familien und Erbrecht

Beispiel güterrechtliche Ausseinandersetzung

Auslöser - Tod, Verschollenerklärung, Scheidung/Trennung, Ehevertrag, Gütertrennung auf Anordnung des Gerichts

1. Schritt Feststellung vorhandenes Vermögen Mann und Frau gem Art 205, 206 ZGB

2. Schritt Aussonderung der Eigengüter gem. Art. 207 ZGB

3. Schritt Hinzurechnung gem Art. 208 ZGB

4. Schritt Bestimmung der Beteiligung am Vorschlag gem Art. 207, 210, 214, 215 ZGB

5. Schritt Auszahlung der Ansprüche

Familien- und Erbrecht

Gesetzliche Erbfolge inkl. Pflichtteile;

Grundsatz

Das Gesetz sieht für

  • die Nachkommen,
  • für den überlebenden Ehegatten / eingetragenen Partner und
  • falls keine Nachkommen vorhanden sind: für die Eltern des Erblassers 

einen Pflichtteilsanspruch vor, der diesen nicht entzogen werden kann (Art. 471 ZGB).

Alle anderen gesetzlichen Erben (z.B. Geschwister des Erblassers) haben keinen Pflichtteilsschutz, d.h. sie können von der Erbschaft vollumfänglich ausgeschlossenwerden.

Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt 3/4 des gesetzlichen Erbanspruchs. Sie erhalten somit zwingend 3/4 des gesamten Nachlasses, wenn es keinen überlebenden Ehegatten / eingetragenen Partner gibt, bzw. 3/8 des Nachlasses, wenn sie mit einem solchen zu teilen haben. (Art. 471 Ziff. 1 ZGB)

Der Pflichtteil der Eltern beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 Ziff. 2 ZGB). Somit geht die Hälfte des Nachlasses zwingend an sie (bzw. 1/4, wenn sie mit einem überlebenden Ehegatten / eingetragenen Partner zu teilen haben).

Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten / eingetragenen Partners beträgt in jedem Fall die Hälfte seines gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 Ziff. 3 ZGB). Hat er mit Nachkommen zu teilen, beträgt der Pflichtteil somit 1/4 des Nachlasses. In Kombination mit elterlichen Erben beträgt sein Pflichtteil 3/8 des Nachlasses. Hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch Eltern, beträgt der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten / eingetragenen Partners die Hälfte des Nachlasses.

Familien- und Erbrecht

Testament und Erbvertrag

Testament:  (Art. 467 ZGB)

Erbvertrag:  (Art. 468 ZGB)

Worin liegt der Unterschied? Das Testament ist eine einsei- tige Verfügung, die jederzeit aufgehoben oder durch eine neue ersetzt werden kann. Der Erbvertraghingegen wird von mindestens zwei Parteien abgeschlossen. Er kann nur in gegenseitigem Einverständnis, nicht aber einseitig geändert oder aufgehoben werden.

Familien und Erbrecht

Herabsetzung

Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis (mit Testament oder Erbvertrag) überschritten und erhalten seine pflichtteilsgeschützten Erben ihren Pflichtteil aus diesem Grund nicht, können diese die Herabsetzung der Verfügung — soweit bis ihr Plichtteil wieder gewährleistet ist — verlangen (Art. 522 ff. ZGB).

Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen, verschiedene lebzeitige Verfügungen:

  1. die Zuwendungen an Nachkommen, welche von der Ausgleichungspflicht befreit worden sind
  2. Erbabfindungen und Auskaufsbeträge
  3. Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat (ohne Gelegenheitsgeschenke)
  4. Entäusserungen von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat (vgl. Art. 527 ZGB).

In erster Linie unterliegen die Verfügungen von Todes wegen (im gleichen Verhältnis) und erst in zweiter Linie die Zuwendungen unter Lebenden (chronologisch, die älteren vor den früheren) der Herabsetzung, bis zur Herstellung des Pflichtteils.

Die Herabsetzungsklage ist beim zuständigen Gericht am letzten Wohnort des Erblassers anhängig zu machen (im Kanton Zürich beim Bezirksgericht). Die Klage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei Verfügungen von Todes wegen von dem Zeitpunkt der Eröffnung, bei den anderen Zuwendungen vom Tode des Erblassers an gerechnet werden (Art. 533 Abs. 1 ZGB).

Familien und Erbrecht

Ausgleichung

Der Erblasser ist grundsätzlich frei, über sein Vermögen zu Lebzeiten zu verfügen. So kann er auch Schenkungen oder andere unentgeltliche Vermögensentäusserungen vornehmen. Werden solche Vermögensvorteile an gesetzliche Erben gewährt, unterstehen sie den Ausgleichsvorschriften gemäss Art. 626 ff. ZGB.

Die Nachkommen (Kinder, Enkel) haben gemäss Art. 626 Abs. 2 ZGB alles zur Ausgleichung zu bringen und sich an ihren Erbanteil anrechnen zu lassen, was sie als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung oder Schulderlass vom Erblasser zu Lebzeiten erhalten haben (z. B. Erbvorbezüge von Geldbeträgen, Gegenständen, Grundstücken, etc.). Der Erblasser kann seine Nachkommen jedoch ausdrücklich von dieser Ausgleichungspflicht befreien, was zur Begünstigung gegenüber den übrigen Miterben führt. Bei solchen Begünstigungen kommen jedoch allenfalls die Vorschriften über die Herabsetzung zur Anwendung.

Die übrigen gesetzlichen Erben (Ehepartner, Eltern, Geschwister) haben nur diejenigen Vermögenswerte zur Ausgleichung zu bringen, die sie vom Erblasser mit der ausdrücklichen Auflage zur Ausgleichung erhalten haben (Art. 626 Abs. 1 ZGB).

Familien und Erbrecht

Erbengemeinschaft und Erbteilung

Erbengemeinschaft und Erbteilung- Art 602 ZGB-ff

Steuern

Mehrwertsteuer

Rechtsgrundlage und Grundzüge der Steuer

Rechtsgrundlage der Steuer: Art 1 MwStG

Steuern

Mehrwertsteuer

Spezifische Begriffe des Mehrwertsteuergesetzes

Art. 3 MwSt G

Inland, Gegenstände, Liestung, Lieferung, Dienstleistung, Entgelt, hoheitliche Tätigkeit, eng verbundene Personen, Spende

Steuern

Mehrwertsteuer

Funktionsweise der Mehrwertsteuer

Die MWST ist von ihrem Wesen her eine Konsumsteuer, die indirekt und nach dem Prinzip einer Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug erhoben wird. Sie geht von der Überlegung aus, dass der-jenige, der etwas konsumiert, dem Staat einen finanziellen Beitrag zukommen lässt. Es wäre aller-dings zu kompliziert, wenn jeder Bürger für sich jeglichen Konsum mit dem Staat abrechnen müsste. Die Steuer wird deshalb bei den Unternehmen (Produzenten, Fabrikanten, Händlern, Handwerkern, Dienstleistenden usw.) erhoben, die ihrerseits gehalten sind, die MWST auf den Konsumenten zu überwälzen, indem sie die Abgabe in den Preis einrechnen oder als separate Position auf der Rech-nung aufführen. 

Wer steuerpflichtig ist und eine Leistung von einem anderen Unternehmen bezieht, soll im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit nicht mit der Steuer belastet werden. Er darf deshalb die MWST, die ihm das andere Unternehmen für den Leistungsbezug in Rechnung gestellt hat, die sogenannte Vor-steuer, in seiner Abrechnung gegenüber der ESTV in Abzug bringen. 

Dieses System wird Netto-Allphasensystem mit Vorsteuerabzug genannt. Gegenstand der Besteue-rung (Steuerobjekt) sind alle Leistungen, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden und für die das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. 

Auch Leistungen, die aus dem Ausland bezogen werden, unterliegen der MWST. Handelt es sich um Gegenstände, werden diese bei der Einfuhr mit MWST (Einfuhrsteuer) belastet. Bestimmte aus dem Ausland bezogene Dienstleistungen sind in der Regel vom Empfänger dieser Leistungen zu deklarie-ren und zu versteuern (Bezugsteuer). Das Gleiche gilt für gewisse von Unternehmen im Ausland be-zogene werkvertragliche Lieferungen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegen, sowie für den Bezug aus dem Ausland von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme durch steuerpflichtige Personen im Inland. Im Gegenzug sind Exporte von der Steuer befreit und auch die im Ausland erbrachten Leistungen unterliegen nicht der inländischen MWST. Der Grund liegt darin, dass sie grundsätzlich im Ausland mit einer ausländischen MWST belastet werden.

Steuern

Mehrwertsteuer

Begriff des Inlandes

Als Inland gelten somit: 

das schweizerische Staatsgebiet; 

die Zollanschlussgebiete nach Art. 3 Abs. 2 ZG: ( Liechtenstein , Gemeinde Büsingen am Hochrhein DE)

der schweizerische Zoll-Sektor des Flughafens Basel-Mülhausen. Dieser Zoll-Sektor wird wie Inland behandelt, mit Ausnahme der baugewerblichen Lieferungen, die immer als in Frankreich erbracht gelten (Notenaustausch vom 6./16. Mai 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich be-treffend Erhebung der Mehrwertsteuer im Flughafen Basel-Mülhausen). Am 7. Februar 2017 hat der Rat der Europäischen Union Frankreich autorisiert, mit der Schweiz ein Abkommen zu schliessen, wonach der schweizerische Zoll-Sektor des Flughafens auch schweizerisches Mehr-wertsteuergebiet darstellt. Daraufhin wurde am 23. März 2017 das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über das am Flug-hafen Basel-Mülhausen anwendbare Steuerrecht abgeschlossen. Am 28. Dezember 2017 ist das Abkommen durch Notenaustausch in Kraft getreten. 

Die bündnerischen Talschaften Samnaun und Sampuoir sind aus dem schweizerischen Zollgebiet ausgeschlossen. Im Gebiet dieser Talschaften gilt das MWSTG nur für Dienstleistungen (Art. 4 Abs. 1 MWSTG). Bezüglich der Lieferungen von Gegenständen gelten Samnaun und Sampuoir folglich als Ausland. 

Der französische Sektor des Flughafens Genf wird wie Ausland behandelt.

Steuern

Mehrwertsteuer

Abgrenzung von Lieferungen und Dienstleistungen

Die Lieferung ist in Art. 3 MWSTG definiert. Neben der offensichtlichen Übertragung eines Gegenstands auf den neuen Eigentümer, also dem klassischen Kauf, betrachtet die schweizerische MWST auch die Vermietung von Gegenständen als Lieferung. ... Alles was keine Lieferung ist, zählt als Dienstleistung.

Art 3.d MwStG Lieferung

Art 3.e MwStG Dienstleistung

Steuern

Mehrwertsteuer

Ort der Leistung Lieferung

Ort der Leistung Lieferung:

Art 7 MwStG wo der Gegenstand ist, wo der Gegenstand auf den LKW ging

Steuern

Mehrwertsteuer

Ort der Leistung Dienstleistung

Art 8:

Beim Empfänger, ausser:

Heilbehandlungen, Therapien, Pflegeleistungen ( Behandlungen die unmittelbar gegenüber Physisch anwesenden PErsonen erbracht werden) - wo der DL Erbringer seinen Sitz hat. 

Bei Eventplaner - wo der Eventplaner seinen Sitz hat

Kultur und Sportveranstaltungen - wo diese ausgeübt werden

Bei Catering - wo die Dienstleistung erbracht wird

Bei PErsonenbeförderungsunternehmen - Entlang der Strecke

Bei Grundstück Vermittlung, Verwaltung, Architektur, Bauaufsicht - wo das Grundstück ist

Internationale Entwicklungshilfe - am Ort wo die Hilfe bestimmt ist z.b für Afrika in Afrika. 

Étudier