FIBU, Löhne, Steuern, Rechtskunde
Vorbereitung BP
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Lernkarten
1.1 Aufgaben des Rechnungswesens?
Gesetzliche Pflicht Führungsinstrument Rechenschaftsablage Steuern Bonitätsprüfung Schutzfunktion Beweismittel
1.3 Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung und Rechnungslegung? Welcher OR Artikel?
OR 957a
Vollständigkeit
Wahrheit
Systematik
Belegnachweis
Klarheit
Zweckmässigkeit
Nachprüfbarkeit
Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung, welcher OR Artikel?
OR 958c
Klarheit und Verständlichkeit
Vollständigkeit
Verlässlichkeit
Wesentlichkeit
Vorsicht
Stetigkeit
Verrechnungsverbot
1.2 Grundlage Rechnungslegung FER
FER 1
Kern-Swiss gaap FER
FER 1-6
Steuern 1.1
Das schweizerische steuersystem
Steuersystem - Verteilung verschiedener Steuerarten auf die Hoheitsträger in einem Staat
Schweiz - sowohl Bund als auch die 26 Kantone und rund 3000 Gemeinden zum Teil gleiche und zum Teil verschiedene Steuern erheben. S. Bild
Typische Steuern
Bund: Einkommenssteurr, Gewinnsteur, Verrechnungssteuer
Kanton: Gewinn und Kapitalsteuer, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Spielbankabgabe
Gemeinde:Kurtaxen, Zuschläge zu den Kantonalen Einkommenssteuern
Steuer 1.2 Einteilung steuern nach steuerarten
Periodisch und nicht periodisch
Periodisch - Einkommen, Vermögen
Nicht periodisch - stempelsteuer, grundstückgewinnsteier
Subjekt und Objekt steuern
Subjekt - berücksichtigen die wirtschaftliche Leistubgsfähigkeit, z. B. Einkommenssteuer
Objektsteuer - stempelabgabe, verrechnungssteuer, mwst
Direkte und indirekte Steuern
Steuern 1.3 Rechtsgrundlagen und Schranken der Besteuerung
BV 127 Abs 1
Es braucht ein Gesetz, in welchem das Steuersubjekt, Steuerobjekt und die Bemessungsgrundlage geregelt sind.
Hinzu kommen 3 Grundsätze
Allgemeinheit und Gleichmässigkeit
Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistubgsfähigkeit
Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.
Steuern 1.4
Das steuerrechtsverhältnis und seine Elemente
Steuerhoheit
Steuerobjekt
Steuersubjekt
Steuermass
Steuerberechnungsgrundlage
Recht
1.1 Rechts und Handlungsfähigkeit
gem Art 11 ZGB Rechtsfähig ist jedermann
gem Art 12 ZGB Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen
gem Art 13 ZGB Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist.
gem Art 14 ZGB Volljährig = ab 18 Jahren
gem Art 16 ZGB Urteilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, Behinderung, psychischer Störung, Rausch o.ä. Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftsgemäss zu handeln.
Recht 1.2 Natürliche und juristische Personen
Als natürliche Person wird in rechtlicher Hinsicht der Mensch mit seiner Eigenschaft als Rechtssubjekt bezeichnet, der als Träger von Pflichten und Rechten in der jeweiligen Rechtsordnung agiert.
Im Gegensatz zur juristischen Person erhält die natürliche Person ihre Rechte und Pflichten von Geburt an, wobei die Vollendung der Geburt als offizieller Beginn der Rechtsfähigkeit angesehen wird. In Ausnahmefällen kann diese Rechtsfähigkeit jedoch auch schon frühzeitiger beginnen wenn beispielsweise ein noch ungeborenes Kind von einer natürlichen Person für eine Erbschaft bestimmt wird. In diesem Fall wird jedoch einhellig von einer Teilrechtsfähigkeit gesprochen, da eine weitere natürliche Person zunächst als Vormund für den Erben eingetragen werden muss.
Die Rechtsfähigkeit der natürlichen Person endet mit dem natürlichen Tod. In diesem Fall jedoch muss das Ende des Lebens von einem Mediziner festgestellt werden. Es gibt Fälle, in denen verstorbene Personen über den Tod hinaus eine gewisse Rechtsfähigkeit besitzen in Bezug auf die Persönlichkeitsrechte.
Unter einer juristischen Person wird allgemeinhin eine Körperschaft verstanden, welche als eigenständige Person in rechtlicher Hinsicht handelt und die von mehreren Personen gegründet wurde.
Obgleich die juristische Person nicht den Status einer natürlichen Person inne hat, so besitzt sie dennoch eine Rechtsfähigkeit. Diese Rechtsfähigkeit wird ihr mittels Rechtsordnung verliehen. Durch diesen Umstand wird die juristische Person zur Trägerin von Pflichten und Rechten, aus denen heraus sie interagieren kann. Diese Rechte und Pflichten beschränken sich jedoch auf eben jene Rechte, die nicht von ihrer Wesensart her ausschliesslich natürlichen Personen zustehen. Diese Rechte kann die juristische Person nicht für sich geltend machen.
In rechtlicher Hinsicht wird die juristische Person dennoch gleichbedeutend mit einer natürlichen Person behandelt. Anders als bei natürlichen Personen erlangt die juristische Person ihren Status mittels Registereintrag.
Sozialversicherungen
1.1 AHV / IV / EO / FAK
Versicherte Personen
Sozialversicherungen
1.1 AHV / IV / EO / FAK
AHV-Jahresabrechnung
AHV Beiträge für AN und AG
Ausgenommen: 1400 p.M (16800 p.A) Freibetrag für Rentner, Verdienste weniger als 2300 p.A, Löhne von Jugendlichen welche im betroffenen Jahr das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben
AHV Beitragssatz für AN und AG total 10.55 %
ALV Beiträge AN und AG
Ausgenommen Löhne von Jugendlichen welche im betroffenen Jahr das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, im AHV Alter arbeitende MA
Grenzbetrag ALV1 148200, ALV 2 ab 148201 bis unbegrenzt
FAK Beiträge - Ausschliesslich AG Aufwand
Voll zu Lasten AG
in % der AHV beitragspflichtigen Lohnsumme
AHV-Verwaltungskosten
Voll zu Lasten AG
in % der AHV Beiträge
Max. Verwaltungskostensatz - 5%
Sozialversicherungen
1.1. AHV/IV/EO/FAK
Massgebender Lohn
- Ort und Teuerungszulage
- Provisionen und Kommissionen
- Gratifikationen
- Regelmässige Naturalbezüge
- Ferien und Feiertagsentschädigungen
- Arbeitswegfahrkosten und Verpflegung
- Lohnfortzahlung durch AG infolge Krankheit oder Unfall
- EO Erwerbsersatz für Militär/Zivilschutz und Mutterschaft
- Taggelder der ALV (=Lohncharakter)
- Taggelder der IV (=Lohncharakter)
- Taggelder der Militärversicherung (=Lohncharakter)
von der AHV befreite Einkommen :
- Versicherungsleistungen bei Unfall und Krankheit
(bezahlt wird durch KKV und UV, evt. ab 14. Tag)
- Familienzulagen (Ausbildungs- und Kinderzulagen)
- Geburtenzulagen
- Leistungen von Fürsorgeeinrichtungen (Sozialamt)
- Verlobungs- und Hochzeitsgeschenke
- AG-Zuwendungen im Todesfall
- Prüfungsprämien bis Fr. 500.00
- Naturalgeschenke bis Fr. 500.00 (Weihnachtsgeschenke etc
Sozialversicherungen
1.1 AHV / IV / EO / FAK
Leistungsarten und –umfang
Sozialversicherungen
1.1 AHV / IV / EO / FAK
Rentenvorbezug / Rentenaufschub
Vorbezug:
Anmelden 3-4 Monate vor Erreichen Altersjahr, ab welchem Vorbezug gewünscht. Spätestebs am letzten Tag des Monats, in welchem das entsprechende Altersjahr vollendet wird
Kürzung bei 1 Jahr 6.8%, bei 2 Jahren 13.6%, Kürzung lebenslänglich
Anspruch auf EL, kein Anspruch auf Kinderrenten
Aufschub:
Mind 1 Jahr Max. 5 Jahre lebenslänglich hähere Rente 5.2-31.5 %
Kein Aufschub wenn bereits IV Rente
kein Anspruch auf Kinderrente
Sozialversicherungen
1.1 AHV / IV / EO / FAK
Leistungsarten und Umfang Renten
Vollrenten(Skala 44)
Altersund Invalidenrente (Fr. 1185-2370)
Kinderrente 40%(Fr.474-948)
Witwen/Witwerrente 80%(Fr.948-1896)
Waisenrente 40%(Fr.474-948)
Teilrenten(Skala 1-43) - abhängig vom Wert AHV Rente treffen die oberen Renten auch zu, andere Fr.Beträge
Altersrente: (ab dem 1. des Folgemonats...)
Rentenalter Frauen = 64 Jahre
Rentenalter Männer = 65 Jahre
Grundsatz: ohne Anmeldung keine RenteRentenberechnung = (für alle Leistungen in der 1. Säule gültig)Erwerbseinkommen aller IK-Einträge
x Aufwertungsfaktor (1. IK Eintrag nach 20. Altersjahr)
: Beitragsjahre
= Durchschnittliches Erwerbseinkommen
+ Durchschnitt Erziehungs- / Betreuungsgutschriften
= Durchschnittliches Jahreseinkommen
=> Rente gemäss Tabelle (max. 44 bzw. 43 Jahre)
Sozialversicherungen
1.1 AHV / IV / EO / FAK
Leistungsarten und Umfang Hilflosenentschädigung
Sozialversicherungen
1.1 AHV / IV / EO / FAK
Gesetzliche Pflichten des Arbeitgebers
ArbeitgeberziehtdiekorrektenSVBeiträgedemArbeitnehmer direkt vom Lohn ab
DerArbeitgeberrechnetmitderAusgleichskasseab(EndeJahr meldet AG der Ausgleichskasse die Löhne der AN)
WosinddiebeitragspflichtigenEinkommenderArbeitnehmer dann ersichtlich?
AufdemindividuellenKonto
WelcheweiterenBeiträgemussderArbeitgeberder Ausgleichskasse noch zahlen?
FAKBeitrag
AHVVerwaltungskostenbeitrag
Sozialversicherungen
1.1 AHV / IV / EO / FAK
Bilaterale Verträge CH-EU
Neben den Abkommen mit der EU und der EFTA hat die Schweiz mit wei- teren Staaten zwischenstaatliche Regelungen über soziale Sicherheit aus- gehandelt. Ziel dieser Abkommen ist primär die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die Bestimmung der anwendba- ren Gesetzgebung und die Zahlung der Leistungen ins Ausland.
Sämtliche, von der Schweiz abgeschlossenen bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit gelten für die gesetzlichen Bestimmungen für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und für die Invalidenversicherung (IV). Gewisse Abkommen regeln auch Bereiche der Unfallversicherung (UV), Krankenversicherung (KV) oder Familienzulagen (FamZ).
Sozialversicherungen
1.1 AHV / IV / EO / FAK
Berechnung IV-Grad
Allgemeine Methode - Einkommensvergleich - IV Grad = Einkommenseinbusse(lohn vorher-lohn jetzt)*100%/lohn vorher
Spezifische Methode - Betätigungsvergleich: (das Beispiel mit der Hausfrau)
Gemischte Methode: Einkommens und Betätigungsvergleich (Beispiel Hausfrau die Teilzeit arbeitete)
Familien- und Erbrecht
Welche 3 Güterstände gibt es?
Familien- und Erbrecht
Allgemeine Grundsätze der drei Güterstände Errungenschaftsbeteiligung
Wenn kein Ehevertrag und kein ausserordentlicher Güterstand gem. Art. 181 ZGB, so gilt die Errungenschaftsbeteiligung gem. Art. 196-220 ZGB
Während der Ehe: Nach Art. 201 ZGB verwaltet jeder Ehegatte ein eigenes Vermögen, jeder Ehegatte haftet gem Art. 202 ZGB für seine eigenen Schulden
Auflösung: wertmässiger Ausgleich Errungenschaft. Eigengut gem. Art.197 Abs.1 ZGB, Art. 198 ZGB
Güterstand wird aufgelöst durch Scheidung, Trennung, ungült. Erklärung, gerichtliche Anordnung Art. 204, 185, 189 ZGB
Bei Liquidation nimmt jeder Ehegatte seine Vermögenswerte zurück 205 ZGB, Vermögenswerte werden in Eigengut und Errungenschaft aufgeteilt Art 207 ZGB, gem Art. 215 ZGB steht jedem die Hälfte des Vorschlags zu. Art 210 ZGB, 216 ZGB 218 ZGB
Familien- und Erbrecht
Allgemeine Grundsätze der drei Güterstände Gütergemeinschaft
Ehevertrag.
Eheliche Vermögen = Eigengut jeder Ehepartner +Gesamtgut beider Ehegatten
Kein Ehegatte kann über das Gesamtgut allein verfügen, nicht einmal über sein Anteil. Art 224 ZGB
Bei der Haftung ist zwischen Vollschulden und Eigenschulden zu unterscheiden. Für Vollschulden haftet jeder Ehegatte mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut (Art. 233 ZGB), für Eigenschulden hingegen nur mit dem Eigengut und der Hälfte des Wertes des Gesamtgutes (Art. 234 ZGB).
Bei Auflösung ist wie bei Errungenschaftsbeteiligung. Art. 244 ZGB,245 ZGB, 246 ZGB
Familien und Erbrecht
Allgemeine Grundsätze der drei Güterstände-Gütertrennung
Ehevertrag Art 175, 176, 189, 118, 188 ZGB
Während der Ehe: Von der Errungenschaftsbeteiligung unterscheidet sie sich vor allem dadurch, dass eine gegenseitige Beteiligung am Vorschlag, d.h. am Vermögen fehlt, das der andere Ehegatte während der Ehe entgeltlich erworben hat. – mein Geld-dein Geld
Haftung: Nach Art. 249 ZGB haftet jeder Ehegatte wie bei der Errungschaftsbeteiligung für seine Schulden persönlich, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind.
Auflösung: jeder nimmt seine Vermögenswerte zurück. Steht ein Vermögen im Miteigentum, so kann eine Zuweisung gegen Entschädigung verfügt werden gem Art. 251ZGB
Familien und Erbrecht
Beispiel güterrechtliche Ausseinandersetzung
Auslöser - Tod, Verschollenerklärung, Scheidung/Trennung, Ehevertrag, Gütertrennung auf Anordnung des Gerichts
1. Schritt Feststellung vorhandenes Vermögen Mann und Frau gem Art 205, 206 ZGB
2. Schritt Aussonderung der Eigengüter gem. Art. 207 ZGB
3. Schritt Hinzurechnung gem Art. 208 ZGB
4. Schritt Bestimmung der Beteiligung am Vorschlag gem Art. 207, 210, 214, 215 ZGB
5. Schritt Auszahlung der Ansprüche
Familien- und Erbrecht
Gesetzliche Erbfolge inkl. Pflichtteile;
Grundsatz
Das Gesetz sieht für
- die Nachkommen,
- für den überlebenden Ehegatten / eingetragenen Partner und
- falls keine Nachkommen vorhanden sind: für die Eltern des Erblassers
einen Pflichtteilsanspruch vor, der diesen nicht entzogen werden kann (Art. 471 ZGB).
Alle anderen gesetzlichen Erben (z.B. Geschwister des Erblassers) haben keinen Pflichtteilsschutz, d.h. sie können von der Erbschaft vollumfänglich ausgeschlossenwerden.
Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt 3/4 des gesetzlichen Erbanspruchs. Sie erhalten somit zwingend 3/4 des gesamten Nachlasses, wenn es keinen überlebenden Ehegatten / eingetragenen Partner gibt, bzw. 3/8 des Nachlasses, wenn sie mit einem solchen zu teilen haben. (Art. 471 Ziff. 1 ZGB)
Der Pflichtteil der Eltern beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 Ziff. 2 ZGB). Somit geht die Hälfte des Nachlasses zwingend an sie (bzw. 1/4, wenn sie mit einem überlebenden Ehegatten / eingetragenen Partner zu teilen haben).
Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten / eingetragenen Partners beträgt in jedem Fall die Hälfte seines gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 Ziff. 3 ZGB). Hat er mit Nachkommen zu teilen, beträgt der Pflichtteil somit 1/4 des Nachlasses. In Kombination mit elterlichen Erben beträgt sein Pflichtteil 3/8 des Nachlasses. Hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch Eltern, beträgt der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten / eingetragenen Partners die Hälfte des Nachlasses.
Familien- und Erbrecht
Testament und Erbvertrag
Testament: (Art. 467 ZGB)
Erbvertrag: (Art. 468 ZGB)
Worin liegt der Unterschied? Das Testament ist eine einsei- tige Verfügung, die jederzeit aufgehoben oder durch eine neue ersetzt werden kann. Der Erbvertraghingegen wird von mindestens zwei Parteien abgeschlossen. Er kann nur in gegenseitigem Einverständnis, nicht aber einseitig geändert oder aufgehoben werden.
Familien und Erbrecht
Herabsetzung
Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis (mit Testament oder Erbvertrag) überschritten und erhalten seine pflichtteilsgeschützten Erben ihren Pflichtteil aus diesem Grund nicht, können diese die Herabsetzung der Verfügung — soweit bis ihr Plichtteil wieder gewährleistet ist — verlangen (Art. 522 ff. ZGB).
Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen, verschiedene lebzeitige Verfügungen:
- die Zuwendungen an Nachkommen, welche von der Ausgleichungspflicht befreit worden sind
- Erbabfindungen und Auskaufsbeträge
- Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat (ohne Gelegenheitsgeschenke)
- Entäusserungen von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat (vgl. Art. 527 ZGB).
In erster Linie unterliegen die Verfügungen von Todes wegen (im gleichen Verhältnis) und erst in zweiter Linie die Zuwendungen unter Lebenden (chronologisch, die älteren vor den früheren) der Herabsetzung, bis zur Herstellung des Pflichtteils.
Die Herabsetzungsklage ist beim zuständigen Gericht am letzten Wohnort des Erblassers anhängig zu machen (im Kanton Zürich beim Bezirksgericht). Die Klage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei Verfügungen von Todes wegen von dem Zeitpunkt der Eröffnung, bei den anderen Zuwendungen vom Tode des Erblassers an gerechnet werden (Art. 533 Abs. 1 ZGB).
Familien und Erbrecht
Ausgleichung
Der Erblasser ist grundsätzlich frei, über sein Vermögen zu Lebzeiten zu verfügen. So kann er auch Schenkungen oder andere unentgeltliche Vermögensentäusserungen vornehmen. Werden solche Vermögensvorteile an gesetzliche Erben gewährt, unterstehen sie den Ausgleichsvorschriften gemäss Art. 626 ff. ZGB.
Die Nachkommen (Kinder, Enkel) haben gemäss Art. 626 Abs. 2 ZGB alles zur Ausgleichung zu bringen und sich an ihren Erbanteil anrechnen zu lassen, was sie als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung oder Schulderlass vom Erblasser zu Lebzeiten erhalten haben (z. B. Erbvorbezüge von Geldbeträgen, Gegenständen, Grundstücken, etc.). Der Erblasser kann seine Nachkommen jedoch ausdrücklich von dieser Ausgleichungspflicht befreien, was zur Begünstigung gegenüber den übrigen Miterben führt. Bei solchen Begünstigungen kommen jedoch allenfalls die Vorschriften über die Herabsetzung zur Anwendung.
Die übrigen gesetzlichen Erben (Ehepartner, Eltern, Geschwister) haben nur diejenigen Vermögenswerte zur Ausgleichung zu bringen, die sie vom Erblasser mit der ausdrücklichen Auflage zur Ausgleichung erhalten haben (Art. 626 Abs. 1 ZGB).
Familien und Erbrecht
Erbengemeinschaft und Erbteilung
Erbengemeinschaft und Erbteilung- Art 602 ZGB-ff
Steuern
Mehrwertsteuer
Rechtsgrundlage und Grundzüge der Steuer
Rechtsgrundlage der Steuer: Art 1 MwStG
Steuern
Mehrwertsteuer
Spezifische Begriffe des Mehrwertsteuergesetzes
Art. 3 MwSt G
Inland, Gegenstände, Liestung, Lieferung, Dienstleistung, Entgelt, hoheitliche Tätigkeit, eng verbundene Personen, Spende
Steuern
Mehrwertsteuer
Funktionsweise der Mehrwertsteuer
Die MWST ist von ihrem Wesen her eine Konsumsteuer, die indirekt und nach dem Prinzip einer Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug erhoben wird. Sie geht von der Überlegung aus, dass der-jenige, der etwas konsumiert, dem Staat einen finanziellen Beitrag zukommen lässt. Es wäre aller-dings zu kompliziert, wenn jeder Bürger für sich jeglichen Konsum mit dem Staat abrechnen müsste. Die Steuer wird deshalb bei den Unternehmen (Produzenten, Fabrikanten, Händlern, Handwerkern, Dienstleistenden usw.) erhoben, die ihrerseits gehalten sind, die MWST auf den Konsumenten zu überwälzen, indem sie die Abgabe in den Preis einrechnen oder als separate Position auf der Rech-nung aufführen.
Wer steuerpflichtig ist und eine Leistung von einem anderen Unternehmen bezieht, soll im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit nicht mit der Steuer belastet werden. Er darf deshalb die MWST, die ihm das andere Unternehmen für den Leistungsbezug in Rechnung gestellt hat, die sogenannte Vor-steuer, in seiner Abrechnung gegenüber der ESTV in Abzug bringen.
Dieses System wird Netto-Allphasensystem mit Vorsteuerabzug genannt. Gegenstand der Besteue-rung (Steuerobjekt) sind alle Leistungen, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden und für die das Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
Auch Leistungen, die aus dem Ausland bezogen werden, unterliegen der MWST. Handelt es sich um Gegenstände, werden diese bei der Einfuhr mit MWST (Einfuhrsteuer) belastet. Bestimmte aus dem Ausland bezogene Dienstleistungen sind in der Regel vom Empfänger dieser Leistungen zu deklarie-ren und zu versteuern (Bezugsteuer). Das Gleiche gilt für gewisse von Unternehmen im Ausland be-zogene werkvertragliche Lieferungen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegen, sowie für den Bezug aus dem Ausland von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme durch steuerpflichtige Personen im Inland. Im Gegenzug sind Exporte von der Steuer befreit und auch die im Ausland erbrachten Leistungen unterliegen nicht der inländischen MWST. Der Grund liegt darin, dass sie grundsätzlich im Ausland mit einer ausländischen MWST belastet werden.
Steuern
Mehrwertsteuer
Begriff des Inlandes
Als Inland gelten somit:
das schweizerische Staatsgebiet;
die Zollanschlussgebiete nach Art. 3 Abs. 2 ZG: ( Liechtenstein , Gemeinde Büsingen am Hochrhein DE)
der schweizerische Zoll-Sektor des Flughafens Basel-Mülhausen. Dieser Zoll-Sektor wird wie Inland behandelt, mit Ausnahme der baugewerblichen Lieferungen, die immer als in Frankreich erbracht gelten (Notenaustausch vom 6./16. Mai 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich be-treffend Erhebung der Mehrwertsteuer im Flughafen Basel-Mülhausen). Am 7. Februar 2017 hat der Rat der Europäischen Union Frankreich autorisiert, mit der Schweiz ein Abkommen zu schliessen, wonach der schweizerische Zoll-Sektor des Flughafens auch schweizerisches Mehr-wertsteuergebiet darstellt. Daraufhin wurde am 23. März 2017 das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über das am Flug-hafen Basel-Mülhausen anwendbare Steuerrecht abgeschlossen. Am 28. Dezember 2017 ist das Abkommen durch Notenaustausch in Kraft getreten.
Die bündnerischen Talschaften Samnaun und Sampuoir sind aus dem schweizerischen Zollgebiet ausgeschlossen. Im Gebiet dieser Talschaften gilt das MWSTG nur für Dienstleistungen (Art. 4 Abs. 1 MWSTG). Bezüglich der Lieferungen von Gegenständen gelten Samnaun und Sampuoir folglich als Ausland.
Der französische Sektor des Flughafens Genf wird wie Ausland behandelt.
Steuern
Mehrwertsteuer
Abgrenzung von Lieferungen und Dienstleistungen
Die Lieferung ist in Art. 3 MWSTG definiert. Neben der offensichtlichen Übertragung eines Gegenstands auf den neuen Eigentümer, also dem klassischen Kauf, betrachtet die schweizerische MWST auch die Vermietung von Gegenständen als Lieferung. ... Alles was keine Lieferung ist, zählt als Dienstleistung.
Art 3.d MwStG Lieferung
Art 3.e MwStG Dienstleistung
Steuern
Mehrwertsteuer
Ort der Leistung Lieferung
Ort der Leistung Lieferung:
Art 7 MwStG wo der Gegenstand ist, wo der Gegenstand auf den LKW ging
Steuern
Mehrwertsteuer
Ort der Leistung Dienstleistung
Art 8:
Beim Empfänger, ausser:
Heilbehandlungen, Therapien, Pflegeleistungen ( Behandlungen die unmittelbar gegenüber Physisch anwesenden PErsonen erbracht werden) - wo der DL Erbringer seinen Sitz hat.
Bei Eventplaner - wo der Eventplaner seinen Sitz hat
Kultur und Sportveranstaltungen - wo diese ausgeübt werden
Bei Catering - wo die Dienstleistung erbracht wird
Bei PErsonenbeförderungsunternehmen - Entlang der Strecke
Bei Grundstück Vermittlung, Verwaltung, Architektur, Bauaufsicht - wo das Grundstück ist
Internationale Entwicklungshilfe - am Ort wo die Hilfe bestimmt ist z.b für Afrika in Afrika.