Raumplanungs- und Baurecht
Raumplanungs- und Baurecht
Raumplanungs- und Baurecht
Set of flashcards Details
Flashcards | 242 |
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Students | 12 |
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 13.07.2020 / 22.06.2025 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20200713_raumplanungs_und_baurecht
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Was müssen Dritte erfüllen, damit sie gegen eine Baubewilligung bzw. gegen eine damit zusammenhängende kantonale Verfügung Rekus erheben können?
- Zu beachten ist, dass Dritte, welche Ansprüche nach PBG wahrnehmen möchten, innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheids verlangen müssen (PBG 315 I). Unterlässt er dies, hat er sein Rekursrecht verwirkt (auch wenn die Voraussetzungen der Rekurslegitimation erfüllt wären). Als öff. Bekanntmachung gilt:
- idR die Aussteckung;
- wenn keine Aussteckung möglich ist (insb. bei Zweckänderungen und inneren Umbauten): Publikation im Amtsblatt
- insb. hier wirkt sich die Zürcher Regelung streng aus, wohl hart an der Grenze dessen, was die Rechtsweggarantie und der Anspruch auf rechtliches Gehör noch erlauben!
- Mit dem PBG wurde die Baueinsprache abgeschafft. Viele Kantone kennen aber ein solches Einwendungsverfahren, bei welchem Anstössern des Baugrundstücks die Einreichung eines Baugesuchs von Amtes wegen mitgeteilt wird. ABER: Ähnliche Wirkungen eines Einwendungsverfahrens können wie folgt erreicht werden:
- Gespräche zwischen Bauherr und Drittem, nachdem dem Bauherrn die Einwendungen des Dritten bekannt gegeben wurden (PBG 315 II);
- Bauherr kann Rekurs erheben und gleichzeitig bei der Baubehörde ein Wiedererwägungsgesuch stellen. Das Rekursverfahren wird für die Zeit des Wiedererwägungsverfahren sistiert. Ändert die Baubehörde ihre Verfügung, wird der Rekursverfahren gegenstandslos. In solchen Fällen hat ein Wiedererwägungsgesuch, verstärkt mit einem Rekurs, eine ähnliche Wirkung wie eine Einsprache.
Welches Problem ensteht bei Projektänderung, welche im Anzeigeverfahren durchgeführt werden sollen mit Dritten?
Alle baurechtlichen Entscheide sind dem Dritten bis zu einer neuen Aussteckung bekannt zu geben (PBG 316 II). Deshalb dürfen Projektänderungen nur dann im Anzeigeverfahren, d.h. ohne neue Aussteckung und Bekanntmachung ergehen, wenn sie untergeordneter Natur sind. Wenn ein andersartiges Bauprojekt vorliegt sind den Dritten erneut Verfahrensrechte einzuräumen (Abgrenzung im Einzelfall schwierig, im Zweifelsfall aber ordentliches Verfahren). Ergeht die Baubewilligung zu Unrecht im Anzeigeverfahren und erhält der Dritte aber auf anderem Weg Kenntnis davon, ist ihr Rekursrecht nicht verwirkt; er darf aber nach guten Treuen mit der Geltendmachung seiner Ansprüche nicht beliebig zuwarten.
Nenne Vss der Rekurs- bzw. Beschwerdelegitimation
- Besonderes Berührtsein durch Anordnung (= spezifische Beziehungsnähe)
- (+) sicherlich direkter oder durch Strasse abgetrennter Nachbar
- (+) wenn von Anlage mit grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen auf eigenes Grundstück gelangen
- (+) wenn Anlage besonderer Gefahrenherd darstellt
- schutzwürdiges (rechtliches oder tatsächliches) Interesse an Aufhebung oder Änderung der Anordnung hat,
- (+) auch wenn Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinstimmt, das durch die vom Rekurrenten als verletzt bezeichneten Norm geschützt wird. Der Nachbar kann somit die Überprüfung aller Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich auf seine Stellung auswirken, sodass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht.
- (–) wenn kein praktischer Nutzen (nur Geltendmachen öff. Interessen)
- (+) Verletzung Konzentrationsprinzip bei Rekurs gegen Nutzungsplan, wenn dies Auswirkungen auf die nutzungsplanerische Situation in der näheren Umgebung des Rekurrenten haben könnte
Was meint Beiladung?
Wenn eine Baubewilligung verweigert wurde und dies durch den Bauherrn angefochten wurde, sind Dritte, welche rechtzeitig ein Zustellungsbegehren gestellt hatten, im Rekursverfahren beizuladen, d.h. es ist ihnen Gelegenheit zu geben, als Parteien mit allen Rechten und Pflichten am Verfahren teilzunehmen.
-> Sonst offenkundige Gehörsverweigerung!
Unter welchen Vss könnene kantonale Verbände die ideele Verbandsbeschwerde erheben?
- Gesamtkantonal tätige Verbände, die sich seit wenigstens 10 Jahren im Kanton statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz widmen, können unter anderem Rekurs und Beschwerde erheben gegen:
- Anordnungen gemäss III. Titel PBG;
- NUR, wenn Anordnung die Aufhebung einer förmlichen Unterschutzstellung oder der Entlasung eines Schutzobjekts aus dem Inventar bezweckt (vgl. PBG 338b II)!
- Anordnungen gemäss § 238 Abs. 2;
- Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen.
Können kantonale ORganisationen auf Bundesebene Beschwerde im eigenen Namen führen?
Auf Bundesebene sind kantonale Organisationen nicht zur Beschwerdeführung im eigenen Namen legitimiert. Vor BGer können Sie nur geltend machen, im kantonalen Verfahren seien ihre Parteirechte - z.B: Anspruch auf rechtliches Gehör - verletzt worden.
Wann ist eine Behördenbeschwerde möglich?
Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, kann die zuständige Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben.
Was gilt als Entscheid i.S.d. BGG?
- BGG 82 lit. a
- Als Entscheid gilt ein individuell-konkreter Hoheitsakt, d.h. eine behördliche Anordnung im Einzelfall, mit der ein Rechtsverhältnis einseitig und verbindlich geregelt wird.
- (+) Entscheid VGer
- (–) allgemeine Hinweise/Empfehlungen einer Behörde
- (–) Gesuch einer Gemeinde an kantonale Behörde, eine Planungszone zu erlassen oder zu verlängern
Welche Entscheidarten gibt es nach dem BGG?
- Endentscheid (BGG 90), d.h. Entscheid, welcher das Verfahren abschliesst
- (+) Einleitung eines Quartierplanverfahrens, sofern kantonales Recht vorsieht, dass bestimmte Einwendungen nur gegen Einleitungsbeschluss geltend gemacht werden können und später ausgeschlossen sind -> ist so in ZH, da bestimmte Begehren vor zweiter Grundeigentümerversammlung gestellt werden müssen (PBG 155)
- Zwischenentscheid (BGG 93)
- (+) gemäss BGer Vorentscheid iSv PBG 323
- Somit kann Vorentscheid nur angefochten werden, wenn Vorentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (was aber regelmässig der Fall sein dürfte).
- a.A. Griffel, welcher Vorentscheid i.S.v. PBG 232 als Teilentscheid iSv BGG qualiziert.
- (+) gemäss BGer Vorentscheid iSv PBG 323
- Teilentscheid (BGG 91)
Welche Beschwerdegründe können vor Bundesgericht vorgebracht werden?
- Es können Rechtsverletzungen gerügt werden (vgl. BGG 95). Bei den Planungszielen und Planungsgrundsätzen des RPG handelt es sich um Bundesrecht. Diesbezüglich gilt folgendes:
- (+) Verletzung des Konzentrationsprinzips (vgl. BGE 141 II 50 E. 2.6)
- (+) Planungsgrundsätze gemäss RPG 3 (vgl. BGer 1C_157/2014 E. 3.3-3.10)
- (?) Planungsziele gemäss RPG 1
Inwieffern ist der Bund / Kanton / Gemeinde zur Beschwerde vor Bundesgericht leigitmiert?
- Kanton und Gemeinde in folgenden Angelegenheiten
- Entschädigung als Folge von Eigentumsbeschränkungen
- Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone
- Ausnahmebewilligungen iSv RPG 24 ff.
- Bundesamt für Landwirtschaft bei Vorhaben, die Fruchtfolgeschäden beanspruchen
- Bundeskanzlei und Departemente des Bundes, wenn der Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzt (BGG 89 II lit. a)
- Bundesamt für Raumentwicklung im gesamten RPG erfassten Sachbereich (BGG 89 II lit. a iVm RPV 48 IV)
- Gemeinden allgemein bei Verletzung der Gemeindeautonomie (BGG 89 II lit. c)
- Die Beschwerdebefugnis der Bundesbehörden ist abstrakter Natur, d.h. es bedarf kein spezifisches schutzwürdiges Interesse.
- Bundesbehörden haben lediglich das Recht, nicht aber die Pflicht sich im kantonalen Verfahren bereits einzubringen (BGG 111 II). Deshalb sind Bundesbehörden nicht an eine Einschränkung des Streitgegenstandes im kantonalen Rechtsmittelverfahren gebunden, d.h. neue Anträge und reformatio in peius möglich.
Gibt es eine ideele Verbandsbeschwerde nach RPG?
- Keine ideelle Verbandsbeschwerde nach RPG; ABER ideelles Verbandsbeschwerderecht nach NHG 12 bzgl.
- Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone
- Ausscheidung und Dimensionierung von Bauzonen nach den in RPG 15 enthaltenen Kriterien
- ≠ Kantonale ideelle Verbandsbeschwerde gem. PBG 338b -> Kantonale Organisationne können nur geltend machen, im kantonalen Verfahren seien ihre Parteirechte vereltzt worden!
Können Sachpläne angefochten werden?
- Sachpläne von Bundesrat festgelegt (RPV 21 I)
- Direkte Anfechtung von Sachplänen also ausgeschlossen (vgl. BV 189 IV, VGG 33 lit. a und b), BGG 86-88 und 113)
- akzessorische Überprüfung auf Iihre Gestzes- und Verfassungsmässigkeit im Anwendungsfall möglich
- Gemeinde kann Sachplan akzessorisch prüfen - Sachplan im Plangenehmigungsverfahren vorfrageweise prüfen
Können RIchtpläne angefochten werden?
- Private:
- Nach RPG 9 I nur behördenverbindlich
- im Rahmen der Anfechutng eines Nutzungsplans können Private jedoch akzessozrische Überprüfung des Rihchtplans verlangen (vgl. PBG 19 II)
- Gemeinden
- Richtplan kann wegen Autonomieverletzung direkt angefochten werden (BGG 89 II lit. c)
- Richtplanfestsetzung kann unmittelbar beim BGer angefochten werden.
- Regionale Richtpläne, die vom Regierungsrat festgesetzt werden (PBG 32 II), Beschwerde an VerG offen (VRG 41 I iVm 19 I lit. a und II lit. a sowie PBG 239 II)
Können Nutzungspläne angefochten werden?
- Private
- Direkte Anfechtung möglich (BGG 82 lit. a iVm 86 II und 111 I; RPG 33 II)
- Im Rahmen RM-Verfahren gegen Baubewilligung kann Nutzungsplan, welcher Bewilligung zugrunde liegt, nicht mehr geltend gemacht werden, Nutzungsplan sei nicht rechtmässig
- Gilt nicht nur für den kartografischen Teil eines Nutzungsplans, sondern auch für seine Regelungen
- akzessorische Überprüfung Nutzungsplan ausnahmsweise:
- wenn Tragweiete der Eigentumsbeschränkung durch den Nutzungsplan im Zeitpunkt des Planerlasses oder der Planänderung für den Betroffenen bzw. seinen Rechtsvorgängern aus objektiven Gründen nicht erkennbar war oder er keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu wahren
- wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der Planfestsetzung bzw. Planänderung wesentlcih geändert haben
Was ist Planung?
Das voraussschauende, systematische Vorgehen zur Entwicklung von Handlungszielen und -beiträgen sowie zu deren Koordinaiton und Steuerung über einen bestimmten Zeitraum.
Was ist Raumplanung?
Raumplanung ist die vorausschauende Lösung der räumlichen Konflikte, die sich aus der Begrenztheit des Raums und den vielschichtigen, ständig steigenden Anforderungen an diesen ergeben. Dabei versteht man unter Raum den gesamten Lebensraum.
Was sind Bauten?
Bauten sind ober- und unterirdische Gebäude oder gebäudeähnlcihe Objkete sowie Fahrnisbauten, die über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden.
Was sind Anlagen?
- Einrichtungen, die das Gelände verändern oder sich sonstwie auf den umliegenden Raum auswirken, beispielsweise Verkehrseinrichtungen.
- Definition gemäss USG 7 II: Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt.
Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem Konzentrationsprinzip?
- Ausserhalb der Bauzonen besteht - grob gesagt - ein grundsätzliches Bauverbot
- Was ausserhalb der Bauzonen geschieht, "interessiert" den Bundesgesetzgeber tendenziell stärker. Deshalb sind im Zusammenhang mit Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - auch gestützt auf eine blosse Grundsatzgebungskompetenz - dichtere bundesrechtliche Regelungen möglich als in anderen Bereichen
Was sind Fruchtfolgeflächen?
Fruchtfolgeflächen (FFF) ist der in der Schweiz offiziell verwendete Begriff für landwirtschaftliche Flächen, die „ackerfähig“ sind, das heißt Ackerland, Kunstwiesen und ackerfähige Naturwiesen.
Wo ist die Interessenabwägung auf Bundesstufe geregelt? Handelt es sich um eine REchtsfrage?
- RPV 3
- Ja, Interessenabwägung
Kann der Bund raumplanerisch tätig werden?
- Nein, er hat ledigich eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz
- PLanungsbeufgnisse kommen dem Bund lediglich zu, als sie zur Erfüllung einer ihm anderweitig übertragenen Sachaufgabe notwendig sind (Bsp: Bau einer Autobahn, einer Eisenbahnlinie oder einer militärischen Anlage)
Was sind Sachpläne?
Sachpläne sind auf die Sachaufgaben des Bundes beschränkte Koordinationsinstrumente, die der Bund einsetzt, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können.
Woraus leitet sich die Sachplankompetenz des Bundes ab?
Nicht aus BV 75; die Sachplankompetenz richtet sich nach dem Inhalt und der Wirkung der betreffenden Sachkompetenz.
Was folgt unmittelbar auf den Sachplan?
die Plangenehmigung
Wozu dienen Konzepte?
- Sie dienen dazu, Sachaufgaben in einen breiten Zusammenhang zu stellen und mit den Zuständigkeiten anderer Träge raumwirksamer Aufgaben in Verbindung zu bringen.
- Konzepte geben Auskunft über Ziele und Massnahmen, die der Bund in einer Sachfrage von nationaler Bedeutung verfolgt, und zeigen auf, wie er sienen Handlugnsspielraum auszunätzen beabsichtigt.
- Sind weniger konkret als Sachpläne; können aber Vorstufe eines Sachplans sein (wenn VSS für Erstellugn Sachplan noch nicht gegeben)
Wann werden auf Bundesebene Konzepte erstellt?
Vorab für Sachgabe, in denen der BUnd nicht umfassend, sondern nur teilweise zuständig ist (z.B. Landschaftskonzept Schweiz) ider in denen er die Tätigkeit Dritter finanziell unterstützt (z.B: Nationales SPortnlagenkonzept).
Was ist der Richtplan?
Der Richtplan ist "das Instrument zur behördenverbindlichen Abstimmung und Koordnation der raumwirksamen Tätigkeit aller mit Planungsaufgaben beauftragten Hoheitsträger, insbesondere des Bundes, der Kantone und der Gemienden"
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