Steuern
Assistenzkurs Immobilien-Vermarktung SVIT
Assistenzkurs Immobilien-Vermarktung SVIT
Kartei Details
Karten | 82 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 31.05.2020 / 12.12.2024 |
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Besitzesdauer bei den wirtschaftlichen Hanänderungen
Bei den wirtschaftlichen Handänderungen, die in Form von Übertragungen von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften erfolgen, bestimmt sich die grundsteuerlich massgebende Besitzesdauer aufgrund des Erwerbs der Verfügungsgewalt und der Weitergabe derselben.
Besitzesdauer bei gestaffeltem Erwerb
Wenn mehrere Grundstücke als Gesamtheit an denselben Erwerber veräussert werden, so findet eine Gesamtbesteuerung statt. Hinsichtlich der Besitzesdauer kann dies Probleme stellen, wenn die Grundstücke zu verschiedenen Zeiten erworben worden sind. Ist dies der Fall, so ist der Gewinn auf jedem Grundstück gesondert zu ermitteln
Beispiel
Im Kanton Zürich wird der Steuerbetrag bei einer Besitzesdauer von weniger als einem Jahr um 50%, bei weniger als zwei Jahren um 25% erhöht.
Das Steuergesetz des Kantons Zürich regelt zudem, dass der Grundstückgewinnsteuerbetrag bei einer Haltedauer von mindestens fünf Jahren um 5% und pro zusätzliches Jahr um je weitere 3% (insgesamt aber max. 50%) reduziert wird.
8 Handänderungssteuer
Die Veräusserung eines Grundstückes löst in der Regel nicht nur eine Besteuerung der dabei realisierten Grundstückgewinne aus. In den meisten Kantonen (nich aber im Bund) wird auf Handänderung von Grundstücken die sogenannte Handänderungssteuer erhoben. Sie wird aber nicht auf den Gewinnen erhoben, sondern mit ihr wird vielmehr lediglich der Rechtsverkehr an Grundstücken als Vorgang erfasst. In einigen Kantonen weisen die Handänderungsabgaben nicht Steuer-, sondern lediglich Gebührencharakter auf. In den anderen Kantonen wird die Handänderungsabgabe aufgrund sehr unterschiedlicher Erlasse teilweise als eigentliche Steuer und teilweise auch als Gemengsteuer erhoben
Steuerhoheit
Das Rech, die Handänderungssteuer zu erheben, liegt beim Kanton und/oder den Gemeinden
Steuersubjekt
Die Handänderungssteuer ist i.d.R. vom Erwerber des Grudstücks zu bezhalne. Vereinzelt ist die Handänderungssteuer von den Handänderungsparteien je zur Hälfte geschuldet. Ausnahmen sind wie bei der Grundstückgewinnsteuer jeweils ausdrücklich in den Gesetzen, meistens in kantonalen Steuergesetzen, geregelt.
Steuerobjekt
Steuerobjekt ist die Handänderung, das heisst die Übertragung eines Grundstücks. Objektive Ausnahmen von der Steuerpflicht werden in kantonalen Steuergesetzten vorgesehen. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zur Grundstüückgewinnsteuer verwiesen werden
Bemessungsgrundlage
Für die Steuerbemessung ist der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen massgeblich. Nach den meisten kantonalen Ordnungen bildet bei der Handänderungssteuer somit grundsätzlich der Erwerbspreis bzw. der Erlös unmittelbar die Bemessungsgrundlage.
Steuermass
Die Handänderungssteuer wird i.d.R. nach einem proportionalen Tarif erhoben, der sich in Prozenten der Bemessungsgrundlage bemisst. I.d.R.beträgt der Tarif 0.5% bis 3% der Bemessungsgrundlage, d.h. des Kaufpreises, des Verkehrswerts oder des massgebenden amtlichen Werts des Grundstücks. Verenzelt unterliegen gewisse Handänderungen, wie beispielsweise unter Verwandten, einer reduzierten Handänderungssteuer.
Von der Steuerpflicht befreit sind i.d.R. Handänderungen von Grundstücken:
- unter Ehegatten
- zufolge erbrechtlichen Erwerbs
- im Zusammenhang mit steuerneutralen Umstrukturierung von Gesellschaften
- die unmittelbar öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen
- im Bereich des Zwangsverwertungsverfahren und im gerichtlichen Nachlassverfahren
9 Liegenschaftensteuer
Eine Begriffsdefinition von Liegenschaft findet man nicht im schweizerischen ZGB sonndern vielmehr in Art. 3 Abs. 2 der Grundbuchverordnung. Demnach definiert sich die Liegenschaft als jede Bodenfläche mit genügend bestimmten Grenzen. Es handelt sich somit um einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, umfasst aber auch die mit dem Boden verbundenen Bestandteile wie Bauten und Pflanzen
Bei der Liegenschaftensteuer, die zum Teil auch als Grundsteuer im engeren Sinn oder als Grundstücksteuer bezeichnet wird, handelt es sich um eine nicht harmonisierte und spezielle Vermögenssteuer, die als periodische Abgabe zusätzlich zur allgemeinen Vermögenssteuer zu entrichten ist. Sie bezweckt, den Gemeinden aus dem Grundeigentum ein minimales Steueraufkommen zu sichern, das nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigketi abhängig ist. Ihre Bemessungsgrundlage bildet der Vermögenswert ohne Berücksichtigung der Schulden.
Steuerhoheit
i.d.R. liegt bei den politischen Gemeinden
Steuersubjekt
Die Liegenschaftensteuer wird vom Grundeigentümer oder vom Nutzniesser erhoben
Steuerobjekt
das Grundeigentum, d.h. die Liegenschaft selbst resp. der Wert der Liegenschaft
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist der Vermögenssteuerwert ohne Berücksichtigung der Schulden
Steuermass
Für die Steuerberechnung gelangen unterschiedliche Ansätze je nach Eigentümer (natürliche oder juristische Personen) und je nach Zweckbestimmung (z.B. private oder öffentliche Nutzung) zur Anwendung
10 Das gesetzliche Pfandrecht
Der Veranlagungsbehörde steht in einigen Kantonen für die Grundsteuern an den entsprechenden Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht zu. Dieses Pfandrecht entsteht in der Regel gemäss Einführungsgesetzes zu mZGB (EG zum ZGB) ohne Eintragung im Grundbuch mit der Entstehung des Steueranspruchs
1 Das schweizerische Steuersystem
Grundlagen
Steuern stellen für das Gemeinwesen Einnahmen dar und ermöglichen diesem die Erfüllung von verfassungsmässigen und gesetzlichen Aufgaben. So dienen sie u.a. der Deckung des staatlichen Finanzbedarfs, der Verteilung der Steuerlast unter sozialpolitischen Aspekten und der Steuerung der Volkswirtschaft.
Als Gemeinwesen trete in der Schweiz auf:
- der Bunde
- die Kantone
- die Gemeinden
Für das Individuum stellen Steuern finanzielle Belastungen dar. Es handelt sich dabei um eine finanzielle Leistung des Individuums an das Gemeinwesen ohne Anspruch auf eine bestimmte Gegenleistung.
Öffentliche Abgaben - finanzielle Leistung an das Gemeinwesen
- Kausalabgabe - Entgelt für eine dem Individuum zurechenbare Leistung des Staates
- Gebühr - Entgelt für die Inanspruchnahme staatlicher Einrichtungen und Leistungen
- Schulgebühr
- Gerichtsgebühr
- Briefmarke
- Parkgebühr
- Entsorgungsgebühr
- Vorzugslast - Entgelt für besondere wirtschaftliche Vorteile
- Perimeterbeiträge für Grundstückeigentümer
- Ersatzabgabe - Ersatz für Naturallast
- Militärpflichtersatz
- Parkplatzersatzabgabe
- Feuerwehrpflichtersatz
- Gebühr - Entgelt für die Inanspruchnahme staatlicher Einrichtungen und Leistungen
- Steuer - Abgabe ohne direkte Gegenleistung des Staates
- Allgemeine Steuer - Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs
- Direkte Bundessteuer
- Verrechnungssteuer
- Mehrwertsteuer
- Stempelabgabe
- Zwecksteuer - Finanzierung bestimmter Aufgaben
- Spielbanken Abgabe
- Lenkungssteur - Lenkung des Verhaltens von Personen
- Alkoholsteuern
- Tabaksteuern
- Allgemeine Steuer - Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs
Gemengsteuer (Kostenanlastungssteur)
- Ababe für Inventarstellung in Promillen des inventarisierten Vermögens
- Hundesteuer
- Kurtaxen
- Motorfahrzeugsteuer
- Schiffsteuer
- Verkehrstaxe
Hauptmerkmale
Das schweizerische Steuerrecht ist durch zwei Hauptmerkmale gekennzeichnet:
- die Steuerhoheit steht drei Hoheitsträgern zu, nämlilch dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden. Das Schwergewicht der Steuererträge entfällt dabei auf die von den Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern
- Es werden mehrere Arten von direkten und indirekten Steuern erhoben
Steuerhoheit
- erhebt Steuern
Dem Bund steht die Steuerhoheit insoweit zu als ihm die Bundesverfassung die Befungnis zur Erhebung bestimmter Steuern zuweist. Traditionsgemäss handelt es sich vorwiegend um indirekte Steuern. In beträchtlichem Umfang erhebt der Bund auch direkte Steuern (sog. "direkte Bundessteuer")
Die Kantone sind befugt, alle Steuern zu erheben, die nicht ausschliessliche dem Bund vorbehalten sind. Sie machen von dieser Befugnis namentlich im Bereich der direkten Steuern Gebrauch. Gemäss kantonalem Recht steht die Steuerhoheit in erheblichem Umfang auch den Gemeinden zu. Zu den steuererhebungsberechtigten Gemeinden gehören auch die staatlich anerkannten Kirchgemeinden
Der Bund ist befugt, die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden durch Rahmenbestimmungen über die subjektive und objektive Steuerpflicht zu harmonisieren. Diese Kompetenz erstreckt sich jedoch nicht auch auf die Bestimmungen über die Steuertarife. Ein entsprechendes Bundesgesetz ist am 1.1.1993 in Kraft getreten.
Die Kantone waren sodann gemäss dem Steuerharmonisierungsgesetz auch verpflichtet worden, ihre kantonalen Steuergesetze bis ins Jahr 2001 den Harmonisierungsvorschriften anzupassen.
Direkte und indirekte Steuern
Für die Unterscheidung in direkte und indirekte Steuer werden zwei Kriterien verwendet:
- Verhältnis Steuersubjekt/Steuerträger: Als direkte Steuer gelten nach diesem Kriterium solche, bei welchen Steuersubjekt und Steuerträger identisch sind. Keine Überwälzung der Steuern bei der direkten Steuer. Indirekte Steuern können vom Steuerpflichtigen als Steuersubjekt auf einen Dritten als Steuerträger überwältz werden.
- Verhältnis Steuerobjekt/Berechnungsgrundlage: Bei den direkten Steuern ist das Steuerobjekt zugleich auch Steuerberechnungsgrundlage. Bei der indirekten Steuer sind Steuerobjekt und Steuerberechnungsgrundlage verschiden
Die direkten und die indirekten Steuern werden unabhängig voneinander, und zwar meistens in getrennten Verfahren erhoben. Eine Kumulation der beiden Steuerarten ist durchaus möglich
Beispiele:
- MwSt auf dem Erlös aus Warenverkauf sowie Einkommen- bzw. Gewinnsteuer auf dem dabei erzielten Gewinn
- Eidgenössische Stempelabgabe (Umsatzabgabe) auf dem Erlös aus Wertpapierverkauf sowie Einkommen- bzw. Gewinnsteuer auf dem dabei erzielten Gewinn
- Handänderungsteuer auf dem Wert des Grundstückes bei Eigentumsübertragung sowie Grundstückgewinnsteuer (Vermögensgewinnsteuer) auf dem dabei erzielten Gewinn
Direkte Steuern
Innerhalb der direkten Steuern ist zu unterscheiden zwischen den allgemeinen Steuern und den Spezialeinkommenssteuern. Diese stehen nicht beziehungslos nebeineinander
Alle ansässigen natürlichen und juristische Personen unterliegen periodisch den sog. allgemeinen Steuern. Diese sind für natürliche und juristische Personen hinsichtlich Objekt, Berechnungsgrundlage und Steuertarif unterschiedlich ausgestaltet. Von den natürlichen Personen werden Steuern von Einkommen und Vermögen erhoben. Die juristischen Personen entrichten Steuern vom Ertrag und Kapital.
Die eidgenössische Verrechnungssteuer ist im Wesentlichen eine Quellensteuer auf Kapitalerträgen. Sie wird beim Schuldner von Dividenden und gewissen Zinsen im Umfang von 35% des Bruttobetrages erhoben und ist von diesem obligatorisch auf den Gläubiger zu überwälzen. Der im Inland ansässige Gläubiger hat die Leistung in der Regel als Einkommen zu versteuern und kann die Verrechnungssteuer auf seine allgemeine Steuer (Einkommen- und Vermögenssteuer bzw. Gewinn- und Kapitalsteuer) zurückfordern und anrechnen.
Die Kapitalgewinne auf Privatvermögen unterliegen in der Regel nicht den allgemeinen Einkommenssteuern (z.B. Verkauf von Aktien). Die Kantone oder die Gemeinden erheben stattdessen spezielle Vermögensgewinnsteuern. Diesen unterliegen regelmässig die Grundstückgewinne von natürlichen und juristischen Personen.
Indirekte Steuern
Als Rechtsverkehrssteuern erhebt der Bund die sog. Stempelabgaben, bie denen drei Arten zu interscheiden sind:
- die Emissionsabgabe auf der Ausgabe inländischer Beteiligungsrechte (Aktien usw.) und Anteile an Anlagefonds
- die Umsatzabgabe auf dem entgeltlichen Umsatz von bestimmten in- und ausländischen Wertpapieren, sofern an der Transaktion ein inländischer Effektenhändler beteiligt ist
- die Abgabe auf Versicherungsprämien
Im Bereich der Wirtschaftsverkehrssteuern ist neben den Importzöllen vor allem die eidgenössische Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer zu erwähnen. Diese wird als Nettoallphasensteuer auf dem inländischen Umsatz von Lieferungen und Dienstleistungen und auf der Wareneinfuhr erhoben
Die Besteuerung der Erbschaften und Schenkungen ist ausschliesslich den Kantonen vorbehalten.
Die Handänderungssteuer, eine Rechtsverkehrsteuer auf die Übertragung von Grundstücken, werden von den Kantonen oder von den Gemeinden erhoben.
2 Steurrechtsverhältnis
Damit von einer bestimmten Person eine Steuer erhoben werden kann, muss zwischen der Person (Steuersubjekt) und dem Steuerhoheitsträger ein Steuerrechtsverhältnis bestehen.
Das Steuerrechtsverhältnis besteht aus fünf Elementen; während es sich bei der Steuerhoheit und beim Steursubjekt um die subjektive Seite des Steuerrechtsverhältnisses handelt, stellen das Steuerobjekt die objektive Seite und die Steuerberechnungsgrundlage zusammen mit dem Steurmass die betragsmässige Seite des Steurrechtsverhältnisses dar
- Steuerhoheit: Öffentlich-rechtliche Befugnis, Steuern zu erheben. Die Steuerhoheit kommt nur öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Gebietshoheit zu. Sie umfasst drei Teilbefugnisse:
- die Rechtsetzungshoheit, d.h. die Befugnis, Steuern in Rechtsnormen anzuordnen
- die Ertragshoheit, d.h. die Befugnis, über die Steuern zu verfügen
- und die Verwaltungshoheit, d.h. die Befugnis, Steuern im Einzelfall festzusetzen und einzufordern
Der Bund und die Kantone besitzen eine ursprüngliche, die Gemeinden eine abgeleitete Steuerhoheit
- Steuersubjekt: Zur Steurleistung verpflichtete Person. Die Voraussetzungen hierfür sind:
- gewisse persönliche Eigenschaften (insbesondere Rechtsfähigkeit
- persönliche oder wirtschaftliche Zugehörigkeit
- keine Ausnahme von der Steuerpflicht
- Steuerobjekt: Gegenstand der Steuererhebung. Das Steuerobjekt wird unterteilt in:
- Zustände (Grundeigentum für die Liegenschaftensteuer
- Ereignisse (Einkommen für die Einkommenssteuer
- Steuerberechnungsgrundlage: Wertmässige Erfassung des Steuerobjektes
- Steuermass: Massstab der Steuerbelastung, bestehend aus:
- Tarif (Steuersatz) sowie oft
- Steurfuss (bei den kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuern sowie i.d.R. bei den Gewinn- und Kapitalsteuern)
3 Steuerarten und ihre Bemessungen
Für jede Steuerart muss der geschuldete Steuerbetrag berechnet werden. Zur Ermittlung ("Veranlagung") der Steuerforderung muss zwischen den nicht periodischen (einmaligen) und den periodischen Steuern unterschieden werden.
Der Gegenstand der nicht periodischen (einmaligen) Steuern besteht in einem in sich abgeschlossenen Vorgang. Sie werden auf unregelmässigen Ereignissen erhoben (z.B. Übertragung eines Grundstückes bei der Handänderungssteur.
Den periodischen Steuern hingegen haftet ein zeitliches Moment an, indem ihr Gegenstand in einer Gegebenheit besteht, die andauert (z.B. das Verfügen über Vermögen (Vermögenssteuer)) oder sich im Laufe der Zeit erneuert (z.B. Einkommen). Sie werden in regelmässigen Abständen erhoben.
Zur Ermittlung der periodischen Steuern werden in zeitlicher Hinsicht die folgenden Perioden unterschieden:
- Steuerperiode: Zeitraum, für welchen die Steuer zu zahlen ist
- Bemessungsperiode: Zeitraum, in dem das der Steuerrechnung zugrunde gelegte Einkommen erzielt wird
- Veranlagungsperiode: Zeitraum, in welchem die geschuldete Steuer ermittelt wird
4 Grundzüge der Einkommens- und Vermögenssteuer natürlicher Personen
Einkommenssteuer
Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aller Art. Es handelt sich hierbei insbesondere um Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Renteneinkommen und Alimentenzahlungen
Steuerhoheit
Bei der Einkommenssteur liegt die Steuerhoheit sowohl beim Bund (direkte Bundessteur) als auch bei den Kantonen und den Gemeinden (Schlgemeinden, Einwohnergemeinden un öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchengemeinden und Konfesisonsteile)
Steuersubjekt
Steuersubjekt der Einkommenssteuer sind natürliche Personen. Die Steuerpflicht von natürlichen Personen wird einerseits aufgrund deren persönlichen Eigenschaften (Art. 9-11 DBG) und andererseits aufgrund deren steuerrechtlicher Zugehörigkeit (Art 3-5 DBG) begründet.
Persönliche Eigenschaften
Eine selbständig, persönlich zu erfüllende Steeuerpflicht besteht erst ab Volljährigkeit. Ausnahmsweise wird aber das Erwebseinkommen von Unmündigen selbständig versteuert.
Ehegatten sind zwar selbständige Steuersubjekte, werden aber für deren Einkommen und Vermögen gemeinsam besteuert, wenn sie in tatsächlich und rechlich ungetrennter Ehe leben.
Nicht Steuersubjekt sind Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit.
Steuerrechtliche Zugehörigkeit
a) Persönliche Zugehörigkeit
Eine persönliche Zugehörigkeit begründet das Hauptsteuerdomizil und ist entweder bei Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, resp. im Kanton gegeben.
Massgebend für das Steuerrecht ist grundsätzlich der zivilrechtliche Wohnsitz. Entsprechend der Absicht des dauernden Verbleibens kann aber auch der Familienort, Arbeitsort oder gesetzlicher Wohnort steuerrechtlicher Wohnsitz sein.
Der Aufenthalt hat bei Erwerbstätigkeit mindestens 30 Tage und ohne Erwerbstätigkeit mindest 90 Tage anzudauern
b) Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Die wirtschaftliche Zugehörigkeit begründet ein Nebensteuerdomizil. Sie besteht, wenn kein Wohnsitz oder Aufenthalt gegeben ist und die Beziehung zur Steuerhoheit lediglich aufgrund wirtschaftlicher Beziehung besteh
Steuerobjekt
Was alles zum steuerbaren Einkommen gehört, ist weder im Gesetz noch in der Rechtssprechung klar definiert. Man könnte aber das Einkommen umschreiben als Summe der wirtschaftlichen Güter, die einer Person während einer bestimmten Periode zufliessen
Dazu gehören insbesondere:
- Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigketi
- widerkehrende (Lohn) und einmalige Leistungen (Provision)
- Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
- regelmässig fliessende ordentliche und ausserordentliche Einkünfte
- Einkommen aus beweglichem Vermögen
- Dividende, Gewinnanteile, Erträge aus Überlassung von beweglichen Vermögen...
- Einkommen aus unbeweglichem Vermögen
- Erträge aus Grundstücken aus Vermietung und aus Eigentgebrauch (Eigenmietwert)
- Einkommen aus Vorsorge
- Einkünfte aus AHV/IV, berufliche Vorsorge und private Selbstvorsorge)
- weitere Einkommen
- im Sinne von Art. 23 DBG (Einkünftte aus Lotterien)
Vermögenssteuer
Die fiskalische Bedeutung der Vermögenssteuer ist im Vergleich zur Einkommenssteuer gering. Ihr kommt aber eine wichtige Funktion als Konrollinstrument zu, weil die Angaben des Steuerpflichtigen über sein Vermögen Rückschlüsse auf sein Einkommen erlauben
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