Steuern
Assistenzkurs Immobilien-Vermarktung SVIT
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 82 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Finances |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 31.05.2020 / 12.12.2024 |
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1 Das schweizerische Steuersystem
Grundlagen
Steuern stellen für das Gemeinwesen Einnahmen dar und ermöglichen diesem die Erfüllung von verfassungsmässigen und gesetzlichen Aufgaben. So dienen sie u.a. der Deckung des staatlichen Finanzbedarfs, der Verteilung der Steuerlast unter sozialpolitischen Aspekten und der Steuerung der Volkswirtschaft.
Als Gemeinwesen trete in der Schweiz auf:
- der Bunde
- die Kantone
- die Gemeinden
Für das Individuum stellen Steuern finanzielle Belastungen dar. Es handelt sich dabei um eine finanzielle Leistung des Individuums an das Gemeinwesen ohne Anspruch auf eine bestimmte Gegenleistung.
Öffentliche Abgaben - finanzielle Leistung an das Gemeinwesen
- Kausalabgabe - Entgelt für eine dem Individuum zurechenbare Leistung des Staates
- Gebühr - Entgelt für die Inanspruchnahme staatlicher Einrichtungen und Leistungen
- Schulgebühr
- Gerichtsgebühr
- Briefmarke
- Parkgebühr
- Entsorgungsgebühr
- Vorzugslast - Entgelt für besondere wirtschaftliche Vorteile
- Perimeterbeiträge für Grundstückeigentümer
- Ersatzabgabe - Ersatz für Naturallast
- Militärpflichtersatz
- Parkplatzersatzabgabe
- Feuerwehrpflichtersatz
- Gebühr - Entgelt für die Inanspruchnahme staatlicher Einrichtungen und Leistungen
- Steuer - Abgabe ohne direkte Gegenleistung des Staates
- Allgemeine Steuer - Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs
- Direkte Bundessteuer
- Verrechnungssteuer
- Mehrwertsteuer
- Stempelabgabe
- Zwecksteuer - Finanzierung bestimmter Aufgaben
- Spielbanken Abgabe
- Lenkungssteur - Lenkung des Verhaltens von Personen
- Alkoholsteuern
- Tabaksteuern
- Allgemeine Steuer - Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs
Gemengsteuer (Kostenanlastungssteur)
- Ababe für Inventarstellung in Promillen des inventarisierten Vermögens
- Hundesteuer
- Kurtaxen
- Motorfahrzeugsteuer
- Schiffsteuer
- Verkehrstaxe
Hauptmerkmale
Das schweizerische Steuerrecht ist durch zwei Hauptmerkmale gekennzeichnet:
- die Steuerhoheit steht drei Hoheitsträgern zu, nämlilch dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden. Das Schwergewicht der Steuererträge entfällt dabei auf die von den Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern
- Es werden mehrere Arten von direkten und indirekten Steuern erhoben
Steuerhoheit
- erhebt Steuern
Dem Bund steht die Steuerhoheit insoweit zu als ihm die Bundesverfassung die Befungnis zur Erhebung bestimmter Steuern zuweist. Traditionsgemäss handelt es sich vorwiegend um indirekte Steuern. In beträchtlichem Umfang erhebt der Bund auch direkte Steuern (sog. "direkte Bundessteuer")
Die Kantone sind befugt, alle Steuern zu erheben, die nicht ausschliessliche dem Bund vorbehalten sind. Sie machen von dieser Befugnis namentlich im Bereich der direkten Steuern Gebrauch. Gemäss kantonalem Recht steht die Steuerhoheit in erheblichem Umfang auch den Gemeinden zu. Zu den steuererhebungsberechtigten Gemeinden gehören auch die staatlich anerkannten Kirchgemeinden
Der Bund ist befugt, die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden durch Rahmenbestimmungen über die subjektive und objektive Steuerpflicht zu harmonisieren. Diese Kompetenz erstreckt sich jedoch nicht auch auf die Bestimmungen über die Steuertarife. Ein entsprechendes Bundesgesetz ist am 1.1.1993 in Kraft getreten.
Die Kantone waren sodann gemäss dem Steuerharmonisierungsgesetz auch verpflichtet worden, ihre kantonalen Steuergesetze bis ins Jahr 2001 den Harmonisierungsvorschriften anzupassen.
Direkte und indirekte Steuern
Für die Unterscheidung in direkte und indirekte Steuer werden zwei Kriterien verwendet:
- Verhältnis Steuersubjekt/Steuerträger: Als direkte Steuer gelten nach diesem Kriterium solche, bei welchen Steuersubjekt und Steuerträger identisch sind. Keine Überwälzung der Steuern bei der direkten Steuer. Indirekte Steuern können vom Steuerpflichtigen als Steuersubjekt auf einen Dritten als Steuerträger überwältz werden.
- Verhältnis Steuerobjekt/Berechnungsgrundlage: Bei den direkten Steuern ist das Steuerobjekt zugleich auch Steuerberechnungsgrundlage. Bei der indirekten Steuer sind Steuerobjekt und Steuerberechnungsgrundlage verschiden
Die direkten und die indirekten Steuern werden unabhängig voneinander, und zwar meistens in getrennten Verfahren erhoben. Eine Kumulation der beiden Steuerarten ist durchaus möglich
Beispiele:
- MwSt auf dem Erlös aus Warenverkauf sowie Einkommen- bzw. Gewinnsteuer auf dem dabei erzielten Gewinn
- Eidgenössische Stempelabgabe (Umsatzabgabe) auf dem Erlös aus Wertpapierverkauf sowie Einkommen- bzw. Gewinnsteuer auf dem dabei erzielten Gewinn
- Handänderungsteuer auf dem Wert des Grundstückes bei Eigentumsübertragung sowie Grundstückgewinnsteuer (Vermögensgewinnsteuer) auf dem dabei erzielten Gewinn
Direkte Steuern
Innerhalb der direkten Steuern ist zu unterscheiden zwischen den allgemeinen Steuern und den Spezialeinkommenssteuern. Diese stehen nicht beziehungslos nebeineinander
Alle ansässigen natürlichen und juristische Personen unterliegen periodisch den sog. allgemeinen Steuern. Diese sind für natürliche und juristische Personen hinsichtlich Objekt, Berechnungsgrundlage und Steuertarif unterschiedlich ausgestaltet. Von den natürlichen Personen werden Steuern von Einkommen und Vermögen erhoben. Die juristischen Personen entrichten Steuern vom Ertrag und Kapital.
Die eidgenössische Verrechnungssteuer ist im Wesentlichen eine Quellensteuer auf Kapitalerträgen. Sie wird beim Schuldner von Dividenden und gewissen Zinsen im Umfang von 35% des Bruttobetrages erhoben und ist von diesem obligatorisch auf den Gläubiger zu überwälzen. Der im Inland ansässige Gläubiger hat die Leistung in der Regel als Einkommen zu versteuern und kann die Verrechnungssteuer auf seine allgemeine Steuer (Einkommen- und Vermögenssteuer bzw. Gewinn- und Kapitalsteuer) zurückfordern und anrechnen.
Die Kapitalgewinne auf Privatvermögen unterliegen in der Regel nicht den allgemeinen Einkommenssteuern (z.B. Verkauf von Aktien). Die Kantone oder die Gemeinden erheben stattdessen spezielle Vermögensgewinnsteuern. Diesen unterliegen regelmässig die Grundstückgewinne von natürlichen und juristischen Personen.
Indirekte Steuern
Als Rechtsverkehrssteuern erhebt der Bund die sog. Stempelabgaben, bie denen drei Arten zu interscheiden sind:
- die Emissionsabgabe auf der Ausgabe inländischer Beteiligungsrechte (Aktien usw.) und Anteile an Anlagefonds
- die Umsatzabgabe auf dem entgeltlichen Umsatz von bestimmten in- und ausländischen Wertpapieren, sofern an der Transaktion ein inländischer Effektenhändler beteiligt ist
- die Abgabe auf Versicherungsprämien
Im Bereich der Wirtschaftsverkehrssteuern ist neben den Importzöllen vor allem die eidgenössische Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer zu erwähnen. Diese wird als Nettoallphasensteuer auf dem inländischen Umsatz von Lieferungen und Dienstleistungen und auf der Wareneinfuhr erhoben
Die Besteuerung der Erbschaften und Schenkungen ist ausschliesslich den Kantonen vorbehalten.
Die Handänderungssteuer, eine Rechtsverkehrsteuer auf die Übertragung von Grundstücken, werden von den Kantonen oder von den Gemeinden erhoben.
2 Steurrechtsverhältnis
Damit von einer bestimmten Person eine Steuer erhoben werden kann, muss zwischen der Person (Steuersubjekt) und dem Steuerhoheitsträger ein Steuerrechtsverhältnis bestehen.
Das Steuerrechtsverhältnis besteht aus fünf Elementen; während es sich bei der Steuerhoheit und beim Steursubjekt um die subjektive Seite des Steuerrechtsverhältnisses handelt, stellen das Steuerobjekt die objektive Seite und die Steuerberechnungsgrundlage zusammen mit dem Steurmass die betragsmässige Seite des Steurrechtsverhältnisses dar
- Steuerhoheit: Öffentlich-rechtliche Befugnis, Steuern zu erheben. Die Steuerhoheit kommt nur öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Gebietshoheit zu. Sie umfasst drei Teilbefugnisse:
- die Rechtsetzungshoheit, d.h. die Befugnis, Steuern in Rechtsnormen anzuordnen
- die Ertragshoheit, d.h. die Befugnis, über die Steuern zu verfügen
- und die Verwaltungshoheit, d.h. die Befugnis, Steuern im Einzelfall festzusetzen und einzufordern
Der Bund und die Kantone besitzen eine ursprüngliche, die Gemeinden eine abgeleitete Steuerhoheit
- Steuersubjekt: Zur Steurleistung verpflichtete Person. Die Voraussetzungen hierfür sind:
- gewisse persönliche Eigenschaften (insbesondere Rechtsfähigkeit
- persönliche oder wirtschaftliche Zugehörigkeit
- keine Ausnahme von der Steuerpflicht
- Steuerobjekt: Gegenstand der Steuererhebung. Das Steuerobjekt wird unterteilt in:
- Zustände (Grundeigentum für die Liegenschaftensteuer
- Ereignisse (Einkommen für die Einkommenssteuer
- Steuerberechnungsgrundlage: Wertmässige Erfassung des Steuerobjektes
- Steuermass: Massstab der Steuerbelastung, bestehend aus:
- Tarif (Steuersatz) sowie oft
- Steurfuss (bei den kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuern sowie i.d.R. bei den Gewinn- und Kapitalsteuern)
3 Steuerarten und ihre Bemessungen
Für jede Steuerart muss der geschuldete Steuerbetrag berechnet werden. Zur Ermittlung ("Veranlagung") der Steuerforderung muss zwischen den nicht periodischen (einmaligen) und den periodischen Steuern unterschieden werden.
Der Gegenstand der nicht periodischen (einmaligen) Steuern besteht in einem in sich abgeschlossenen Vorgang. Sie werden auf unregelmässigen Ereignissen erhoben (z.B. Übertragung eines Grundstückes bei der Handänderungssteur.
Den periodischen Steuern hingegen haftet ein zeitliches Moment an, indem ihr Gegenstand in einer Gegebenheit besteht, die andauert (z.B. das Verfügen über Vermögen (Vermögenssteuer)) oder sich im Laufe der Zeit erneuert (z.B. Einkommen). Sie werden in regelmässigen Abständen erhoben.
Zur Ermittlung der periodischen Steuern werden in zeitlicher Hinsicht die folgenden Perioden unterschieden:
- Steuerperiode: Zeitraum, für welchen die Steuer zu zahlen ist
- Bemessungsperiode: Zeitraum, in dem das der Steuerrechnung zugrunde gelegte Einkommen erzielt wird
- Veranlagungsperiode: Zeitraum, in welchem die geschuldete Steuer ermittelt wird
4 Grundzüge der Einkommens- und Vermögenssteuer natürlicher Personen
Einkommenssteuer
Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aller Art. Es handelt sich hierbei insbesondere um Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Renteneinkommen und Alimentenzahlungen
Steuerhoheit
Bei der Einkommenssteur liegt die Steuerhoheit sowohl beim Bund (direkte Bundessteur) als auch bei den Kantonen und den Gemeinden (Schlgemeinden, Einwohnergemeinden un öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchengemeinden und Konfesisonsteile)
Steuersubjekt
Steuersubjekt der Einkommenssteuer sind natürliche Personen. Die Steuerpflicht von natürlichen Personen wird einerseits aufgrund deren persönlichen Eigenschaften (Art. 9-11 DBG) und andererseits aufgrund deren steuerrechtlicher Zugehörigkeit (Art 3-5 DBG) begründet.
Persönliche Eigenschaften
Eine selbständig, persönlich zu erfüllende Steeuerpflicht besteht erst ab Volljährigkeit. Ausnahmsweise wird aber das Erwebseinkommen von Unmündigen selbständig versteuert.
Ehegatten sind zwar selbständige Steuersubjekte, werden aber für deren Einkommen und Vermögen gemeinsam besteuert, wenn sie in tatsächlich und rechlich ungetrennter Ehe leben.
Nicht Steuersubjekt sind Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit.
Steuerrechtliche Zugehörigkeit
a) Persönliche Zugehörigkeit
Eine persönliche Zugehörigkeit begründet das Hauptsteuerdomizil und ist entweder bei Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, resp. im Kanton gegeben.
Massgebend für das Steuerrecht ist grundsätzlich der zivilrechtliche Wohnsitz. Entsprechend der Absicht des dauernden Verbleibens kann aber auch der Familienort, Arbeitsort oder gesetzlicher Wohnort steuerrechtlicher Wohnsitz sein.
Der Aufenthalt hat bei Erwerbstätigkeit mindestens 30 Tage und ohne Erwerbstätigkeit mindest 90 Tage anzudauern
b) Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Die wirtschaftliche Zugehörigkeit begründet ein Nebensteuerdomizil. Sie besteht, wenn kein Wohnsitz oder Aufenthalt gegeben ist und die Beziehung zur Steuerhoheit lediglich aufgrund wirtschaftlicher Beziehung besteh
Steuerobjekt
Was alles zum steuerbaren Einkommen gehört, ist weder im Gesetz noch in der Rechtssprechung klar definiert. Man könnte aber das Einkommen umschreiben als Summe der wirtschaftlichen Güter, die einer Person während einer bestimmten Periode zufliessen
Dazu gehören insbesondere:
- Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigketi
- widerkehrende (Lohn) und einmalige Leistungen (Provision)
- Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
- regelmässig fliessende ordentliche und ausserordentliche Einkünfte
- Einkommen aus beweglichem Vermögen
- Dividende, Gewinnanteile, Erträge aus Überlassung von beweglichen Vermögen...
- Einkommen aus unbeweglichem Vermögen
- Erträge aus Grundstücken aus Vermietung und aus Eigentgebrauch (Eigenmietwert)
- Einkommen aus Vorsorge
- Einkünfte aus AHV/IV, berufliche Vorsorge und private Selbstvorsorge)
- weitere Einkommen
- im Sinne von Art. 23 DBG (Einkünftte aus Lotterien)
Vermögenssteuer
Die fiskalische Bedeutung der Vermögenssteuer ist im Vergleich zur Einkommenssteuer gering. Ihr kommt aber eine wichtige Funktion als Konrollinstrument zu, weil die Angaben des Steuerpflichtigen über sein Vermögen Rückschlüsse auf sein Einkommen erlauben
Steuerhoheit
Die Vermögenssteuer wird von den Kanton und Gemeinden erhoben. Der Bund erhebt keine Vermögenssteuer
Steuersubjekt
Wie bei der Einkommenssteuer sind auch bie der Vermögenssteuer natürliche Personen Steuersubjekt.
Das Nutzniessungsvermögen wird in allen Kantonen vom Nutzniesser versteuert.
Das Treuhandvermögen ist i.d.R. vom Treugeber und wirklichen Eigentümer zu versteuern, sofern der Treuhänder diesen bekannt gibt. Wird das Treuhandverhältnis nicht offen gelegt, kann der Treuhänder in die Pflicht genommen werden
Steuerobjekt
Objekt der Vermögenssteuer ist das Reinvermögen, d.h. die Differenz zwischen den Aktiven und den Passiven am Ende der Steuerperiode. Ein Reinvermögen ist aber nur vorhanden, wenn der Steuerwert der Aktiven den Betrag der Passiven übersteigt.
Zu den Aktiven gehören u.a. Liegenschaften, Wertpapiere, Forderungen, Lebensversicherungen und Geschäftsvermögen. Davon können Schulden abgezogen werden, sofern die Schuld nachgewiesen wird.
Gebrauchsvermögen (Bsp. Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände) sind i.d.R. von der Vermögenssteuer ausgenommen
Bemessungsgrundlage
Grundlage bildet das Vermögen zum Verkehrswert am Stichtag. Beim Verkehrswert handelt es sich um jenen Wert, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr normalerweise zu erzielen wäre. Allfälige Freundschaftspreise haben auf den Verkehrswert keinen Einfluss. Meist besteht in den Kantonen ein Freibetrag von Vermögen, welcher nicht zu besteuern ist (Bsp. CHF 75´000,- für Einzelpersonen, CHF 150´000,- für Ehegatten und CHF 20´000,- für jedes unmündige Kind)
Steuermass
Das Steuermass besteht aus einem festen Steuersatz. Für die effektive Belastung ist ausserdem der Steuerfluss zu berücksichtigen. Die Vermögenssteuer beträgt in den Kantonen zwischen 3 und 5 Promillen des steurbaren Vermögens.
5 Grundzüge der Gewinn- und Kapitalsteuer juristischer Personen
Gewinnsteuer
Nach dem Zivilrecht bilden auch die juristischen Personen eigenständige Rechtssubjekte. Analog der Einkommenssteuer bei den natürlichen Personen, unterliegen juristische Personen mit ihrem Gewinn der Gewinnsteuer.
Für die juristische Personen ist die wirtschaftliche Doppelbelastung kennzeichnend:
Einerseits wird auf dem Gewinn der Gesellschaft die Gewinnsteuer erhoben, anderersets unterliegen die ausgeschütteten Gewinne an die Anteilsinhaber der Einkommenssteuer beim Anteilsinhaber.
Steuerhoheit
Die Steuerhoheit bei der Gewinnsteuerr liegt beim Bund, bei den Kantonen und Gemeinden
Steuersubjekt
Steuersubjekt der Gewinnsteuer sind Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Für Vereine und Stiftungen sind in den meisten Kantonen - nicht aber im Bund - die Bestimmungen über die Einkommenssteuer massgebend. Von der Steuer sind einige juristische Personen ausgenommen (Bsp. Personalvorsorgestiftungen, gemeinnützige Unternehmen)
Wie bei den natürlichen Personen bestimmt sich die steuerrechtliche Zugehörigkeit auch von juristischen Personen aufgrund der persönlichen oder der wirtschaftlichen Zugehörigkeit
Persönliche Zugehörigkeit
Kapitalgesellschaften und Genosenschaften sind aufgrund der persönlichen Zugehörigkeit primär am statutarischen Sitz oder sekundär am Sitz der tatsächlichen Verwaltung unbeschränkt steuerpflichtig
Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Liegt weder der Sitz noch die tatsächliche Verwaltung in der Schweiz, so kann eine beschränkte Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit bestehen, wenn die juristische Person:
- Teilhaber an einem Geschäftsbetrieb in der Schweiz ist oder Betribsstätten unterhält
- Liegenschaften vermittelt oder mit Liegenschaften handelt
- Eigentum oder Nutzniessungsrechte an Grundstücken hält
- Gläubiger oder Nutzniesser von grundpfandgesicherten Forderungen ist
Steuerobjekt
Steuerobjekt der Gewinnsteuer ist der Reingewinn einer Unternehmung. Ausgangpunkt für die Berechnung ist der Saldo der Erfolgsrechnung. Dieser Saldo kann aber gegebenenfalls um steuerrechtlich notwendige Aufrechnungen und Abzüge korrigiert werden.
Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage bildet der bereinigte Reingewinn, welcher sich nach dem Ergebnis am Ende der Steuerperiode bemisst. Sowohl für die direkte Bundessteuer, als auch für die kantonalen Steuern wird die Methode der Postnunmerandobesteuerung (Gegenwartsbemessung) angewendet. Demnach ist als Steuerperiode das gegenwärtige Geschäftsjahr anzusehen
Steuermass
Auf Bundesebene wird die Gewinnsteuer von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften proportional berechnet. Diese beträgt als direkte Bundessteur 8.5% (§ 68, DBG / seit 01.01.1998 und bis auf weiteres).
In den Kantonen ergibt sich die einfache Steuer aufgrund des kantonal geregelten Steuersatzes. Mit dem Steuerfuss und gewissen Zuschlägen für die Gemeinden wird die geschuldete Steuer sodann hochgerechnet.
Kapitalsteuer
Nebst der Gewinnsteuer unterligen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften auch der Kapitalsteuer. Ähnlich der Vermögenssteuer bei natürlichen Personen kommt der Kapitalsteuer der juristischen Personen ebenfalls eine Kontrollfunktion zu.
Steuerhoheit
Die Steuerhoheit ligt bei den Kantonen und Gemeinden. Der Bund erhebt keine Kapitalsteuer.
Steuersubjekt
Da analog der Gewinnsteuer, kann diesbezüglich auf Kapitel "Gewinnsteuer-Steuersubjekt" verwiesen werden
Steuerobjekt
Das steuerbbare Eigenkapital bildet das einbezahlte Grundkapital, die offenen Reserven, die versteuerten stillen Reserven und das verdeckte Eigenkapital.
Bemessungsgrundlage
Grundlage bildet das Kapital, welches sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode bemisst. Auch hier gilt somit die einjährige Gegenwartsbemessung
Steuermass
Die Kantone erheben i.d.R. eine einfache Kapitalsteuer von einem festen Promillensatz, der mit einem Steuerfuss und einem festen Zuschlag für die Gemeinden aufgerechnet wird.
Vereine
Wie bereits aufgeführt, sind für Vereine und Stiftungen in den meisten Kantonen die Bestimmungen über die Einkommens- und Vermögenssteuer massgebend. Der Bund erhebt eine proportionale Gewinnsteuer von 4.25% (§ 72, DB / seit 01.01.2008 und bis auf weiteres). Gewinne unter CHF 5´000,- werden nicht besteuert. Auch die meisten Kantone besteuern den Reingewinn proportional.
Das Reinvermögen bei Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen ist das, was nach den Regeln für natürliche Personen ermittelt wird. Das Steuermass ist kantonal geregelt
Gemeinsame Grundbegriffe für die Grundsteuern
Sowohl die Grunstückgewinnsteuer als auch die Handänderungssteur werden bei Handänderungen an Grundstücken oder Grundstückanteilen erhoben. Gemeinsamer Ausgangpunkt für die Grundstückgewinnsteuer wie auch für die Handänderungssteuer ist somit die Handänderung an Grundstücken
Begriff des Grundstücks
In allen kantonalen Steuergesetzen wird der Begriff des Grundstücks praktisch Deckungsgleich mit der zivilrechtlichen Umschreibung in Art. 655 ZGB wiedergegeben. Als Grundstück gelten danach:
- die Liegenschaften
- die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechten
- die Bergwerke
- die Miteigentumsanteile an Grundstücken
Eine Einschränkung ergibt sich in Bezug auf Zugehör: Gegenstände, welche nach landläufiger Auffassung zu einem Haus gehören (z.B. Waschmaschine, Vorfenster) gelten dennoch als liegenschaftliche Werte
Begriff der Handänderung
Als Handänderung an einem Grundstück im Sinne des Grundsteuerrechts gilt ganz allgemein die Übertragung von Eigentum an einem Grundstück oder Grundstückanteil vom bisherigen Rechtstäger auf einen anderen. Eine solche Handänderung kann dabei auf einem zivilrechtlichen Rechtsgeschäft oder auch auf einem öffentlich-rechtlichen Vorgang beruhen. Unter den Handänderungsbegriff fallen zur Hauptsache zwei Arten von Hanänderungen, die sog. zivilrechtlichen einerseits und die wirtschaftlichen andererseits. Der Begriff der hanänderung umfasst daneben noch einen dritten Tatbestand, nämlich die Belastung von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen.
Mit Ausnahme der im Steuergesetz ausdrücklich als steuerfrei erklärten Handänderungen löst jede Handänderung im umschriebenen Sinne die Grundstückgewinn- und Hanänderungssteuer aus.
die Zivilrechtliche Hanänderung
Als zivilrechtliche Hanänderung im Sinne des Grundsteuerrechts gilt der Übergang von zivilrechtlichem Eigentum an einem Grundstück oder an einem Grundstückanteil vom bisherigen Rechtsträger auf einen anderen (Kaufgeschäfte, Tausch, Zwangsvollstreckung, Enteignung...)
Zivilrechtliche Handänderungen befürfen dabei zweier Voraussetzunge: Eines gültigen Rechtsgrundes und i.d.R der Grundbucheintragung (Ausnahme bei Änderung des Gesellschafterbestandes in Personengesellschaften)
Alle diese zvilrechtlichen Hanänderungen sind nach ständiger Praxis auch dann grundsteuerpflichtig, wenn sie rein wirtschaftlich gesehen ähnliche Änderung bewirken. So sind beispielsweise auch zivilrechtliche Handänderungen zwischen einer Aktiengesellschaft und ihrem Alleinaktionär oder vom Treuhänder auf den Treugeber steuerbar. Vorbehalten bleiben Steueraufschub- und Steuerbefreiungsgründe
Die wirtschaftliche Handänderung
Bei der wirtschaftlichen Hanänderung bleiben im Gegensatz zur zivilrechtlichen Handänderung die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse am betroffenen Grundstück unverändert. Es werden lediglich die wesentlichen Herrschaftsbefugnisse über ein Grundstück vom bisherigen auf einen anderen Rechtsträger übertragen, ohne dass damit ein formeller zivilrechtlicher Eigentumswechsel verbunden wäre. Als wirtschaftliche Handänderung gilt jede Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über ein Grundstück, ohne dass dabei das zivilrechtliche Eigentum übertragen wird. Dabei ist zwischen den sogenannten Kettengeschäften und der Übertragung einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft zu unterscheiden.