Innominatverträge
OR BT II
OR BT II
Set of flashcards Details
Flashcards | 48 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 22.05.2020 / 08.06.2022 |
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https://card2brain.ch/box/20200522_innominatvertraege
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Können Lücken in Innominatverträgen durch OR BT-Vorschriften gefüllt werden?
Zwei-Schritt-Prüfung:
- Ist die konkrete OR BT-Vorschrift direkt anwendbar? (wenn ja, liegt gar kein Innominat-, sondern ein OR BT-Nominatvertrag vor)
- Ist die konkrete OR BT-Vorschrift auf den Innominatvertrag analog anwendbar? --> Auslegung der OR BT-Vorschrift (Schutzzweck, Wertungsgesichtspunkte) --> in Praxis häufig Inhalt/Umstände des einzelnen Innominatvertrags entscheidend
Lückenfüllung durch Vorschriften des OR BT:
Nach welchem Recht richtet sich die Beendigung eines Franchisevertrag mit ausgeprägtem Unterordnungsverhältnis zwischen Franchisenehmer und -geber?
nicht nach Miet- oder Pachtrecht, sondern nach Arbeitsvertragsrecht, insb. Art. 336 ff.
Was ist ein Franchisevertrag?
Beispiel
Der Franchisevertrag ist ein Innominatsvertrag (Bsp.: McDonalds: MD-Filialen werden sehr selten von der MD-Unternehmen selbst betrieben. Die Franchisenehmer schliessen mit MD einen Vertrag (dieser ist gesetzlich nicht geregelt) ab, in welchem sie vereinbaren, dass der Franchisegeber (in casu: MD) bestimmte Materialien zur Verfügung stellt (d.h. Belieferung mit Brötchen, Fleisch, …) aber auch zur Verfügung stellen von unterstützenden Materialien was das Vertriebssystem angeht (Logo, Einrichtungen, Uniformen, Anzeigen). Das Vertriebssystem des Franchisegebers wird genau vorgegeben und der Franchisenehmer verpflichtet sich das genau einzuhalten. Es gibt deshalb auch oft ein Weisungsrecht des Franchisegebers (für bspw. schweizweite Reduzierung des Preises für einen bestimmten Burger). Die Franchisenehmer zahlen für die Vorteile die sie aus der bekannten und am Markt gut eingeführten Marke haben, eine Franchisegebühr (typischerweise ein Prozentsatz des Gewinns.
Welche Vertragstypen können in einem Franchisevertrag beinhaltet sein?
- Elemente des Auftragsrecht
- Kaufrechts (Brötchen, …,)
- Miet- und Pachtrecht (evtl. Immobilie, Theke, Stühle, …)
- Gesellschaftsrecht (bei enger Verflechtung der Beiden)
- Agenturrecht
- Arbeitsvertragsrecht
Innominatverträge: Was sind Verkehrstypen?
Verkehrstypen = solche Innominatverträge, deren Inhalt in der Praxis vergleichsweise ähnlich ausfällt, trotzdem natürlich mit unterschiedlichen Details im Einzelfall. Und wo man deswegen sagt, man kann hier allgemeine Aussagen dahingehend treffen, was ist typischerweise Inhalt eines solchen Innominatvertrages und welchen Regelungen unterfällt das Vertragssystem oder einzelne Rechtsfragen typischerweise.
Welche Verkehrstypen von Innominatverträgen gibt es?
- Leasingvertrag
- Franchisingvertrag
- Factoringvertrag
- Alleinvertriebsvertrag
- Telefonabonnementsvertrag
- Gastaufnahmevertrag
- Lizenzvertrag
- Architektenvertrag
- Mobiltelefonvertrag (Handyvertrag)
Welche Elemente beinhaltet der Franchisingvertrag?
- kaufrechtliche Bestandteile
- zudem Einbindung des Franchisenehmers in einheitliches Vertriebssystem des Franchisegebers; Recht und Pflicht zur Nutzung von Namen/Marken/Ausstattung; i.d.R. Weisungsrecht des Franchisegebers; Pflicht des Franchisenehmers zur Zahlung einer (i.d.R. umsatzabhängigen) Franchisegebühr
- daher (einzelfallabhängig) denkbar: Anwendung von Auftragsrecht, Kaufrecht, Miet- bzw. Pachtrecht, Gesellschaftsrecht, Agenturrecht, Arbeitsvertragsrecht
Was ist ein Factoringvertrag?
Forderungskauf vom Gläubiger durch Factor, i.d.R. gegen sofortige Zahlung mit Abschlag (Finanzierung); ggfs. Übernahme Einzug/ Mahnwesen durch Factor
Welche Elemente beinhaltet der Alleinvertriebsvertrag?
- kaufrechtliche Bestandteile
- zudem Unterlassen des Vertriebs durch Lieferant und Absatzförderung durch Abnehmer
Welche Elemente bzw. Bestimmung beinhaltet bzw. finden beim Telefonabonnementsvertrag Anwendung gemäss BGer?
BGer: «analoge Anwendung gewisser Bestimmungen des Werkvertrags oder der Miete, je nach rechtlicher Fragestellung»
Welche Unterarten gibt es beim Gastaufnahmevertrag und welche Elemente beinhalten sie?
- Bewirtungsvertrag: vor allem Werkvertragsrecht (Werklieferungsvertrag, Art. 365 Abs. 1 analog), u.U. Kaufrecht; zudem Miet- und Auftragsrecht
- Beherbergungsvertrag: vor allem Mietrecht
- Beherbergungs- und Bewirtungsvertrag: Elemente unterliegen Mietrecht, Kaufrecht, Auftragsrecht, Hinterlegungsvertragsrecht
BGE 120 II 252 = Pra 1995 Nr. 275 «Hotelparkplatz»:
- Wie wird der Vertrag genannt, den ein Gastwirdt abschliesst, der Fremde zur Beherbergung aufnimmt?
- Welche Elemente enthält dieser Vertrag?
«Der Gastwirt, der Fremde zur Beherbergung aufnimmt, schliesst mit ihm einen Gastaufnahmevertrag ab. Als solcher ist dieser Vertrag vom Gesetz nicht geregelt. Er enthält Elemente des Mietvertrags, des Verkaufs, des Auftrags und des Hinterlegungsvertrags. Dem letzteren sind die Sachen unterstellt, die vom Gast eingebracht werden; die diesbezügliche Haftung des Gastwirtes regelt das Gesetz ausdrücklich in den Art. 487 ff. OR …».
Was ist ein Lizenzvertrag (Def. mit essentialia negotii)?
Lizenzgeber gestattet Lizenznehmer die Nutzung eines geschützten Immaterialguts (z.B. Patent, Marke, Design, Urheberrecht, Knowhow), i.d.R. gegen Zahlung einer Vergütung (Lizenzgebühr) durch Lizenznehmer
Welche Elemente beinhaltet ein Architektenvertrag?
werkvertragliche (Bauplanung) und auftragsrechtliche (Bauüberwachung) Elemente
Welche Hauptpflichten bestehen bei einem Mobiltelefonvertrag (Handyvertrag)?
Verschaffung von Zugang zu Handynetz (und Netzen von Roamingpartnern) gegen Entgelt
Definition: Innominatverträge!
- Innominatverträge sind Verträge, die weder im Besonderen Teil des OR noch in einem Spezialgesetz eine eigene Regelung erfahren haben.
- Mit Innominatverträgen sind Vertragstypen gemeint, die in der Praxis entwickelt wurden mittlerweile eine hinreichende Verfestigung in der Praxis erfahren haben, so dass man sagen würde, dass es eigene Vertragstypen sind, weil sie im Gesetz nicht benannt werden.
Was gehört zum Grundsatz der Vertragsfreiheit des OR?
- Zur Vertragsfreiheit gehört auch die Inhaltsfreiheit, Art. 19 Abs. 1 —> gesetzliche Schranken: Abs. 2
- Ausprägung der Inhaltsfreiheit: Typenfreiheit
Was für Verträge können die Vertragsparteien also nach dem Grundsatz der vertragsfreiheit vereinbaren?
- (Nominat-)Vertrag m. Inhalt eines gesetzlich normierten Vertragstyps (Die meisten Parteien beschreiben in ihrer vertraglichen Einigung nur die Hauptpflichten und entsprechenden Inhalte und sonst nichts. Weil weitere Inhalte nicht geregelt —> Nominatvertrag findet Anwendung)
- (Nominat-)Vertrag, aber mit Abweichungen vom gesetzl. Typ (Bsp.: Verkäufer bekommt anstatt nur Geld zum einen Teil den Gebrauchtwagen (=Abweichung der OR BT Regelungen))
- Innominatvertrag
Wiso gibt es Nominatverträge, wenn nach Art. 19 Abs. 1 OR die Vertragsfreiheit gilt?
- historischer Hintergrund
- praktische Vorteile gesetzlicher Regelungsmodelle (man muss nicht bei jedem kleinen Vertrag alles abmachen, bspw. Beim Cola-Kauf)
Was ist der historische Hintergrund der Nominatverträge?
Das römisch-rechtliches Kontraktsystem: Vertrag musste, um durchsetzbar zu sein, zu einem der Vertragstypen gehören, die das römische Recht anerkannte.
- Wiso sind die gesetzlichen Regelungsmodelle praktisch?
- Wie wird die Vertragsfreiheit trotz Nominatverträge gewährleistet?
- Einfach und sie werden typischen Parteibedürfnissen i.d.R. gerecht
- wo abweichende Parteiinteressen --> privatautonome Abweichung vom Nominatvertrag zulässig (Vertragsfreiheit)
- nur in Details, oder durch umfassend abweichende Regime
Wiso ist der Unterschied von Nominatverträgen und Innominatverträgen nicht überall sehr gross?
Regelungsdichte bei gesetzlichen Nominatverträgen variiert erheblich
Wie detailiiert oder eben nicht detailiiert sind die Nominatverträge?
- Abstufung?
- Beispiele?
- Nominatverträge mit sehr detaillierter gesetzlicher Regelung: z.B. Einzelarbeitsvertrag (Art. 319–342); Mietvertrag (Art. 253–273c)
- Nominatverträge mit mittlerer gesetzlicher Regelungsdichte: z.B. Werkvertrag (Art. 363–379); einfacher Auftrag (Art. 394–406); Gebrauchsleihevertrag (Art. 305–311)
- Nominatverträge mit nur kursorischer gesetzlicher Regelung: z.B. Speditionsvertrag (Art. 439)
Was lässt sich bezüglich der Arten von Innominatverträgen sagen zu:
- der Unterteilung?
- der Rechtsfolge/Rechtswirkung der Unterteilung bzw. Arten an sich?
- Die Innominatverträge sind sehr schwer zu unterteilen (keine klaren Strukturen und vor allem unterschiedliche Meinungen/Zuordnungen). Die Lehre hat dennoch versucht die Innominatverträge in Gruppen/Arten einzuordnen.
- Durch die Einteilungsversuche können keine klaren und greifbaren Regeln für die Rechtsanwendung und das Verständnis abgeleitet werden. Die Einordnung einer konkreten Konstellation ist dann auch weitestgehend von der eigenen Argumentation abhängig (weil auch Innominatverträge die sich gefestigt haben im Detail immer unterschiedlich sein können und sich deswegen nicht einheitlich einordnen lassen). Die Einordnung in die folgenden Arten haben auch keine Rechtsfolgen.
Welche "Ober"-Arten von Innominatverträgen gibt es?
- gemischte Verträge
- Verträge eigener Art
Arten von Innominatveträgen:
- Was sind Gemischte Verträge?
- Wie werden gemischte Verträge auch noch genannt?
- Was sind Veträge eigener Art?
- Wie werden Verträge eigener Art auch noch genannt?
- Kombinationen aus Teilen von Regelungen die in den Nominatverträgen des OR BT vorhanden sind.
- typengemischte Verträge; Mischverträge
- Sind ganz eigen zusammengestellt, also nicht aus Fragmenten des OR BT
- Verträge sui generis
Welche theoretische ansätze zur Rechtsanwendung gibt es bei Innominatverträgen?
- Absorptionstheorie
- Kombinationstheorie
- Theorie der Übernahme gesetzlicher Einzelanordnungen
- Theorie der analogen Rechtsanwendung des OR BT
- Kreationstheorie
Wie funktioniert die Absorptionstheorie und was ist das Problem dieser Theorie?
- Innominatvertrag untersteht d. Recht d. dominanten Vertragstyps
- Recht des weniger bedeutenden Vertragstyps wird absorbiert
- Problem: konkreter Innominatvertrag passt u.U. nicht insgesamt unter Recht nur eines Vertragstyps
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