HSR Business und Recht 2
Prüfungsfragen der Jahre 2013-2018
Prüfungsfragen der Jahre 2013-2018
Kartei Details
Karten | 176 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 21.05.2020 / 12.08.2020 |
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Die Studierenden A, B, und C schreiben in Ihrer Freizeit ausserhalb der Schule eine Applikation «Muchking» für Mobiltelefone. Sie haben keine spezielle Form der Zusammenarbeit vereinbart. A schreibt den Quellcode, B und C designen das für die Bedienung notwendige User Interface. B mag den Retro-Stil, und ihm gefallen die Icons, welche in Microsoft Word 6.0 (herausgegeben in der Schweiz erstmalig am 1.8.1993) für die «Öffnen» und «Speichern» Buttons verwendet werden. Er extrahiert diese, und fügt sie als Bilder in die Applikation «Muchking» ein. C hat für die Darstellung eine Bibliothek namens «EtherBunnyLib» entdeckt. Er erwirbt vom Hersteller eine proprietäre Entwickler-Lizenz mit Recht zum Weitervertrieb. Er entnimmt die relevanten Teile aus dem Sourcecode der Bibliothek und fügt diese ins «Muchking»-User Interface ein. Da die Semestergebühren bald fällig sind, wollen A, B und C «Muchking» in zwei Versionen anbieten. Als Open Source-Version unter der GPLv3-Lizenz, doch mit geringerem Funktionsumfang, und eine kostenpflichtige Version mit grösserem Funktionsumfang. Sind die nachstehenden Behauptungen richtig (eine oder mehrere Antworten sind richtig)?
Peter M. führt seit einigen Jahren über die Autoturbo AG mit Sitz in Rapperswil-Jona/SG einen florierenden Gebrauchtwagenhandel. Das Angebot der Autoturbo AG richtet sich ausschliesslich an Privatkunden und reicht vom günstigen Kleinwagen für einige tausend Franken bis zur neuwertigen Luxuslimousine für über hunderttausend Franken. Zudem betreibt die Autoturbo AG unter ihrem Namen auch eine Autowerkstatt zur Wartung und Reparatur von Fahrzeugen aller Marken. Die Autoturbo AG betreibt auch eine Internetseite, auf welcher Interessenten aufgeschaltete Verkaufsangebote abrufen und Offerten für den Ankauf oder den Eintausch des eigenen Autos einreichen können. Die Internetseite der Autoturbo AG benutzt Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google Inc., welcher die Analyse der Benutzung der Internetseite ermöglicht. Im Rahmen von Google Analytics werden Informationen über die Benutzung der Internetseite wie die IP-Adresse des Benutzers sowie das Datum und die Uhrzeit des Zugriffes auf die Internetseite der Autoturbo AG an einen Server von Google in den USA übertragen, dort gespeichert und zu statistischen Zwecken ausgewertet. Zudem werden Informationen, die ein Interessent der Autoturbo AG zwecks Erstellung einer konkreten Offerte für den Ankauf oder Eintausch seines Autos bekannt gibt, wie Vor- und Nachname sowie Post- und E-Mail-Adresse, von der Autoturbo AG dazu benutzt, dem betreffenden Interessenten anschliessend per E-Mail Angebote der Autoturbo AG zuzustellen.
Die Autoturbo AG verfügt über AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen), aber nicht über eine Datenbearbeitungserklärung (Privacy Policy). Peter M. wird von einem juristisch versierten Geschäftskollegen darauf hingewiesen, dass er die AGB der Autoturbo AG um eine Datenbearbeitungserklärung ergänzen sollte.
Welche der nachfolgenden Punkte muss eine Datenbearbeitungserklärung der Autoturbo AG enthalten (eine oder mehrere Antworten sind richtig)?
Entgegen der Empfehlung seines Geschäftskollegen entscheidet sich Peter M., die AGB der Autoturbo AG nicht um eine Datenbearbeitungserklärung zu ergänzen. Unter welchen Umständen darf die Autoturbo AG Personendaten bearbeiten (eine oder mehrere Antworten sind richtig)?
Die AGB der Autoturbo AG enthalten folgende Bestimmungen:
"Bei Fahrzeugen von italienischen Herstellern haftet die Autoturbo AG nicht für Schäden auf Grund von arglistig verschwiegenen Mängeln. Sollte zudem ein auf der Internetseite von Autoturbo AG angebotenes Fahrzeug bereits verkauft worden sein, dann ist die Autoturbo AG berechtigt, anstatt des vom Kunden erworbenen Fahrzeuges ein qualitativ und preislich gleichwertiges Fahrzeug auszuhändigen. Der Käufer eines Autos der Autoturbo AG ist sodann verpflichtet, sein Auto regelmässig und ausschliesslich bei der Autoturbo AG warten und reparieren zu lassen. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus Verträgen zwischen der Autoturbo AG und dem Kunden ist Rapperswil-Jona/SG."
Welche der nachfolgenden Aussagen in Bezug auf diese AGB-Bestimmungen sind richtig (mehrere Antworten sind richtig)?
Die AGB der Autoturbo AG enthalten keine Aussage dazu, ob ein Käufer die Möglichkeit hat, sich von einem bereits abgeschlossenen Kaufvertrag durch Erklärung eines Widerrufs zu lösen. Auch ausserhalb der AGB weist die Autoturbo AG ihre Kunden nicht auf eine solche Möglichkeit hin. Kann ein Kunde mit Wohnsitz in der Schweiz auch ohne einen expliziten Hinweis durch die Autoturbo AG einen mit dieser abgeschlossenen Vertrag nachträglich widerrufen? (nur eine Antwort ist richtig).
Michael G. arbeitete während mehreren Jahren als IT-Mitarbeiter bei der Autoturbo AG, bevor er dort Ende November 2011 fristlos entlassen wurde, weil er wiederholt unentschuldigt nicht zur Arbeit erscheinen war. Nachdem er seinen Arbeitsplatz geräumt hatte, nutzte Michael G. einen unbeobachteten Augenblick und erstellte in der Benutzerverwaltung des internen Datenverarbeitungssystems noch schnell ein neues Benutzerkonto und stattete dieses mit Rechten eines Domänen-Administrators aus. So konnte Michael G. auch nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses unbemerkt von extern auf den gegen unbefugten Zugriff besonders gesicherten Server der Autoturbo AG zugreifen. Bis Ende Mai 2013, also während mehr als eineinhalb Jahren, verlustierte Michael G. sich regelmässig im Outlook-Kalender seiner Ex-Arbeitskollegen und löschte oder verschob Kundentermine zeitlich, so dass sie nicht eingehalten werden konnten. Dies führte dazu, dass der Autoburbo AG mehrere neue Verkaufsabschlüsse entgingen.
Hat G sich strafbar gemacht und falls ja, inwiefern (eine oder mehrere Antworten sind richtig)?
Die Pflegehilfe Schweiz AG erbringt Dienstleistungen im Bereich der Haushaltshilfe und Pflege, einschliesslich Personalvermittlung und Personalverleih.
Falls die nachstehenden Behauptungen richtig sind, sind sie mit einem Kreuz zu versehen (eine oder mehrere Antworten sind richtig)?
Die Pflegehilfe Schweiz AG erbringt Dienstleistungen im Bereich der Haushaltshilfe und Pflege, einschliesslich Personalvermittlung und Personalverleih.
Die Pflegehilfe Schweiz AG möchte gern „Pflegehilfe Schweiz“ als Wortmarke für die Warenklasse 44 „Ärztliche Versorgung“ „Krankenpflegedienste“, „Gesundheitspflege“ im schweizerischen Markenregister eintragen lassen. Falls die nachstehenden Behauptungen richtig sind, sind sie mit einem Kreuz zu versehen (nur eine Antwort ist richtig)?
Im April 2010 gründeten Oliver, Florian und Marcel die OFM Hi-Fi GmbH mit Sitz in Rapperswil/SG zwecks Betriebs eines Online-Shops unter www.ofmhifi.ch. Die OFM Hi-Fi GmbH bietet ihren Kunden ein breites Sortiment hochwertiger Unterhaltungselektronik sowie einen ausgezeichneten Service und Support an. Dank tiefen Margen und effizienten Arbeitsabläufen können die Kunden die Produkte von der OFM Hi-Fi GmbH zu äusserst attraktiven Preisen erwerben.
Oliver, Florian und Marcel ist ein professioneller Auftritt im Internet sehr wichtig. Dazu gehören auch professionell verfasste Allgemeine Geschäftsbedingungen inklusive einer transparenten Privacy Policy (Datenbearbeitungserklärung).
Welche Fragen sollte ein Kunde aufgrund der Private Policy der OFM Hi-Fi GmbH beantworten können (eine Antwort oder mehrere Antworten sind richtig)?
Um die neuen Kunden bereits in der Gründungsphase möglichst eng an das Unternehmen zu binden, möchte die OFM Hi-Fi GmbH ein Kundenbindungsprogramm (Customer Relationship Management) implementieren. Welche der nachfolgenden Grundsätze treffen auf die Anwendung eines Kundenbindungsprogramms durch die OFM Hi-FI GmbH zu (eine oder mehrere Antworten sind richtig)?
Die OFM Hi-Fi GmbH erzielt von Beginn weg ein schnelles Umsatzwachstum. Schon bald wird neben dem Betrieb des Online-Shops auch ein Ausstellungsraum in der Altstadt von Rapperswill bezogen. Zudem platzieren Oliver, Florian und Marcel die Produkte auch auf diversen Internet-Auktionsplattformen wie beispielsweise www.ebay.ch oder www.ricardo.ch. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der OFM Hi-Fi GmbH enthalten keine Aussage über den Vertragsschluss. Insbesondere enthalten sie keine Aussage darüber, ob die OFM Hi-Fi GmbH oder der Kunde den Antrag zum Abschluss eines Kaufvertrages stellt.
Wer stellt in den nachfolgenden Fällen den Antrag auf Abschluss des Kaufvertrages, die OFM Hi-Fi GmbH oder der Kunde (nur eine Antwort pro Beispiel ist richtig)?
Bestellung eines Produktes im Online-Shop unter www.ofmhifi.ch
Die OFM Hi-Fi GmbH erzielt von Beginn weg ein schnelles Umsatzwachstum. Schon bald wird neben dem Betrieb des Online-Shops auch ein Ausstellungsraum in der Altstadt von Rapperswill bezogen. Zudem platzieren Oliver, Florian und Marcel die Produkte auch auf diversen Internet-Auktionsplattformen wie beispielsweise www.ebay.ch oder www.ricardo.ch. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der OFM Hi-Fi GmbH enthalten keine Aussage über den Vertragsschluss. Insbesondere enthalten sie keine Aussage darüber, ob die OFM Hi-Fi GmbH oder der Kunde den Antrag zum Abschluss eines Kaufvertrages stellt.
Wer stellt in den nachfolgenden Fällen den Antrag auf Abschluss des Kaufvertrages, die OFM Hi-Fi GmbH oder der Kunde (nur eine Antwort pro Beispiel ist richtig)?
Versteigerung im Internet-Auktionsportal (bspw. unter www.ebay.ch)
Die OFM Hi-Fi GmbH erzielt von Beginn weg ein schnelles Umsatzwachstum. Schon bald wird neben dem Betrieb des Online-Shops auch ein Ausstellungsraum in der Altstadt von Rapperswill bezogen. Zudem platzieren Oliver, Florian und Marcel die Produkte auch auf diversen Internet-Auktionsplattformen wie beispielsweise www.ebay.ch oder www.ricardo.ch. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der OFM Hi-Fi GmbH enthalten keine Aussage über den Vertragsschluss. Insbesondere enthalten sie keine Aussage darüber, ob die OFM Hi-Fi GmbH oder der Kunde den Antrag zum Abschluss eines Kaufvertrages stellt.
Wer stellt in den nachfolgenden Fällen den Antrag auf Abschluss des Kaufvertrages, die OFM Hi-Fi GmbH oder der Kunde (nur eine Antwort pro Beispiel ist richtig)?
Auslage von Ware im Ladenlokal in Rapperswil
Um die Sicherheit im elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grosshändlern, von denen die OFM Hi-Fi GmbH regelmässig ihre Ware bezieht, zu erhöhen, überlegen sich Oliver, Florian und Marcel, die digitale Signatur zu benützen. Welcher Form entspricht die digitale Signatur aus rechtlicher Sicht (nur eine Antwort ist richtig).
Oliver ist beruflich viel unterwegs und tätigt deshalb seine Bankgeschäfte vorzugsweise über sein Smartphone. Sein Bankkonto hat Oliver bei einer schweizer Grossbank mit Sitz in Zürich, deren E-Banking-System unter anderem die Eingabe eines Passwortes erfordert, dass der Kontoinhaber jeweils vor dem einloggen per SMS auf sein Mobiltelefon zugestellt erhält. Als sich Oliver anfangs Monats wie üblich über das E-Banking-Portal bei der Bank einloggen will, erhält er auf seinem Smartphone per SMS eine Fehlermeldung eingeblendet mit der Aufforderung, seine Telefonnummer und die Marke des Mobiltelefons einzugeben. Die SMS scheint tatsächlich von seiner Bank zu stammen. Nichts ahnend tippt Oliver deshalb seine Telefonnummer und die Marke seines Mobiltelefons ein. Darauf erhält Oliver eine SMS mit der Aufforderung, ein neues „Sicherheitszertifikat“ zu installieren. Oliver folgt dem Link in der SMS und installiert das Programm. Anschliessend versucht sich Oliver nochmals einzuloggen, jedoch erfolglos. Er erhält zwar eine SMS zugestellt, kann sich damit jedoch nicht einloggen. Als er sich am übernächsten Tag immer noch nicht einloggen kann, wendet er sich an den Online-Banking-Support seiner Bank, welcher ihm mitteilt, dass sein Bankkonto tags zuvor vollkommen leergeräumt wurde.
Die nachträglichen Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden haben ergeben, dass sich Oliver zusammen mit zahlreichen anderen Mobiltelefonabonnennten mit der Installation des „Sicherheitszertifikats“ einen Computervirus auf sein Smartphone heruntergeladen hat. Die SMS mit der Aufforderung zur Installation des „Sicherheitszertifikates“ stammte nicht von der Bank, sondern von den Urhebern der Schadsoftware. Beim Eingang der nächsten „echten“ SMS mit dem Zugangscode der Bank auf dem Smartphone hat das Computervirus diese abgefangen und unbemerkt an die Täter weitergeleitet. Während Oliver dachte, dass etwas mit der Anmeldung im E-Banking nicht geklappt habe, haben die Täter auf sein Konto zugegriffen und von diesem Geld abgezogen.
Wurde ein Straftatbestand erfüllt und wenn ja, welcher (nur eine Antwort ist richtig)?
PVÜ (Pariser Verbandsübereinkunft) ist die Vorstufe zum Europäischen Patentübereinkommen.
Software ist nach dem Europäischen Patentübereinkommen patentierbar, in dem eine Erfindung ein Computerprogramm enthalten darf.
Mit dem Ableben des Urhebers gehen seine Urhebernutzungsrechte auf seine Erben über.
Die Rechte an einem von Harry Messmer zuhause und in seiner Freizeit entwickelten Computerprogramm liegen bei ihm, obwohl eine anderslautende arbeitsvertragliche Regelung zwischen ihm und seiner Arbeitgeberin besteht.
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