Finanzfachleute mit eidg. Fachausweis 2020
Löhne und Sozialversicherung
Löhne und Sozialversicherung
Fichier Détails
Cartes-fiches | 29 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Finances |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 20.02.2020 / 12.11.2021 |
Lien de web |
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Begriff Pivatversicherung
Versicherung, welche jeder für sich abschliessen kann (z. B. Hausratversicherung, Kaskoversicherung Fahrzeuge). Es ist jeder Person selbst überlassen ob und in welchem Umfang eine Versicherung abgeschlossen wird. Mit wenigen Ausnahmen (z. B. Motorfahrzeughaftpflichtversicherung) sind Privatversicherungen freiwillig.
Privatversicherung werden im Privatrecht behandelt.
Begriff Sozialversicherung
In unserem Sozialversicherungssystem werden versicherte Risiken (z. B. Unfall, Krankheit, Arbeitslosigkeit) gemeinsam von allen versicherten getragen, deshalb SOZIALversicherung. Das Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und Behörden überwachen seine Einhaltung.
Dreisäulenprinzip Grundsatz
Versichert sind die Risiken Alter, Invalidität und Tod.
1. Säule (Staatliche Vorsorge)
- AHV, IV, Ergänzungsleistungen (EL)
- Sicherung des Existenzbedarfs
- für alle
2. Säule (Berufliche Vorsorge)
- BVG
- Erhalt des bisherigen Lebensstandards
- für Arbeitnehmende obligatorisch, für Selbstständige freiwillig
3. Säule (Individuelle Vorsorge)
- Gebunden (Säule 3a) oder Frei (Säule 3b)
- Freiwillige Ergänzungen der Säule 1 und 2
- 3a für Erwerbstätige, 3b für alle
Dreisäulenprinzip:
1. Säule
AHV, IV, Ergänzungsleistungen (EL)
- sichert und deckt das Existensminimum, den minimalen Lebensbedarf
- gewährleistet bestimmte Grundleistungen
- im Alter (Renten)
- bei Invalidität (Wiedereingliederung, Umschulung, Renten)
- im Todesfall (Renten zu Gunsten Hinterlassenen)
- Sollte der Existensbedarf mit Renten und dem eigenen Vermögen nicht erreicht werden können, besteht Anrecht auf Ergänzungsleistungen.
- Ausgaben-Umlageverfahren
Dreisäulenprinzip:
2. Säule
Berufliche Vorsorge
- ermöglicht die Weiterführung der gewohnten Lebenshaltung
- erbringt Leistungen
- im Alter (grundsätzlich Renten)
- bei Invalidität (Renten)
- im Todesfall (Renten zu Gunsten Hinterlassenen)
- Obligatorisch nur für Arbeitnehmende mit einem Jahreslohn ab Fr. 21'330.00 (ab AHV-Alter)
- Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern
- Nichterwerbstätige können sich nicht versichern
- Kapitaldeckungsverfahren
Dreisäulenprinzip:
3. Säule
Freiwillige Vorsorge
- Weiterführung der gewohnten Lebenshaltung
- Jeder spart für sich und aus eigenen Mitteln
- Säule 3a:
- Gebunden an eine Erwerbstätigkeit und Versicherung in der 2. Säule
- Angesparte Guthaben können erst im Alter bezogen werden
- Steuerabzug möglich
- Säule 3b
- freie Vorsorge, für jeden möglich
- unterliegt keinen besonderen Vorschriften
- Angesparte Guthaben können bereits vor dem Rentenalter bezogen werden
- Steuerabzug nicht möglich
- Kapitaldeckungsverfahren
Krankenversicherung
- obligatorische Krankenpflegeversicherung (Krankenkasse) übernimmt Kosten (für Arzt, Spital, Medikamente usw.) bei:
- Krankheit
- Mutterschaft
- Unfall (wenn nicht obligatorisch versichert)
- Krankentaggeldversicherung nach KVG
- normalerweise über Arbeitgeber versichert (ist jedoch nicht obligatorisch)
- versichert Einkommensausfälle wegen krankheitsbedingten Absenzen
- kann auch privat versichert werden
- Zusatzversicherungen nach VVG
- Zusätzlich zur Grundversicherung (der Krankenkasse)
- versichert zusätzliche Leistungen wie z. B. Alternativmedizin
- darüber kann eine private Krankentaggeldversicherung abgeschlossen werden.
Unfallversicherung
- BU obligatorisch für alle unselbstständigen Arbeitnehmenden
- NBU obligatorisch für alle unselbstständigen Arbeitnehmenden ab einer Beschäftigung von 8 h / Woche
- erbringt Pflege-, Sach- sowie Geldleistungen
- erbringt bei unfallbedingter Invalidität Rentenleistungen
- erbringt bei unfallbedingtem Tod Leistungen an Hinterlassene (neben der AHV und beruflichen Vorsorge)
Militärversicherung
- Leistungen werden vom Bund finanziert (Versicherte bezahlen keine Beiträge)
- versichert sind Personen, die während des Militär-, Zivildienst oder Zivilschutz erkranken oder verunfallen
Erwerbsersatzordnung
Aus der Erwerbsersatzordnung (EO) werden die Verdienstausfallentschädigung (Militär- oder Zivildienst) und die Mutterschaftsentschädigung finanziert.
EO ist obligatorisch und alle AHV-pflichtigen Personen müssen Beiträge entrichten.
Familienzulagen
Familienzulagen sind im Familienzulagengesetz geregelt, welches Minimalsätze für Kinder- und Ausbildungszulagen definiert. Familienzulagen sind für Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende mit Kindern vorgesehen. Nichterwerbstätige haben nur unter bestimten Voraussetzung Anspruch auf Familienzulagen.
Die Höhe von Kinder- und Ausbildungszulagen ist kantonal unterschiedlich, ebenso entrichten einige Kantone Geburts- und Adoptionszulagen.
Arbeitslosenversicherung
Leistet für beschränkte Zeit Entschädigungen (Taggelder) an Arbeitnehmende bei
- Arbeitslosigkeit
- Kurzarbeit
- witterungsbedingten Arbeitsausfällen (Schlechtwetterentschädigung)
- Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Insolvenzentschädigung)
Selbstständigerwerbende können sich nicht versichern (Einzelunternehmen).
Versicherte Personen:
AHV / IV / EO / FAK
Versichert sind alle Personen, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten. Personen aus EU-und EFTA-Staaten sind ebenfalls versichert, wenn sie in der Schweiz arbeiten, aber in einem EU-/EFTA-Land wohnen (Grenzgänger).
Verlegen Personen ihren Wohnsitz und Arbeitsort ins Ausland, sind sie nicht mehr versichert.
Ausnahmen:
- aus der Schweiz entsandte Personen
- Personen, die zwar im Ausland wohnen und arbeiten, den Lohn aber aus der Schweiz beziehen.
- wer in einen Staat ausserhalb der EU/EFTA zieht, kann sich unter bestimmten Bedingungen freiwillig versichern
Beitragspflicht:
AHV / IV / EO / FAK
Geburt bis vollendetes 18. Lebensjahr: Keine Beitragspflicht
1. Januar NACH 17. Geburtstag bis vollendetes 20. Lebensjahr: Beitragspflicht nur für Erwerbstätige
1. Januar NACH 20. Geburtstag bis Rentenalter: Beitragspflicht für Erwerbstätige UND Nichterwerbstätige
ab Rentenalter (64 / 65): Freibetrag Fr. 1'400.00, Beitragspflicht für Lohn ab Freibetrag
ACHTUNG: Geringfügige Löhne bis Fr. 2'300.00 pro Jahr sind nur auf Verlangen des Arbeitnehmenden beitragspflichtig!
Leistungen der AHV
Altersleistungen an den Versicherten:
- Altersrente
- Kinderrente
- Hilflosenentschädigung
- Hilfsmittel
Todesfallleistungen an die Hinterlassenen
- Witwen-/Wittwerrente (eingetr. Partnerschaft gleichgestellt)
- Waisenrente
Kinderrente
- Anspruch, wenn bei Pensionierung Kinder unter 18 oder in Ausbildung bis 25
- Kinderrente beträgt 40 % der entsprechenden Altersrente
Analog IV, Höhe dann 40 % der entsprechenden IV-Rente.
Altersrente von Ehepaaren
Beide erhalten eine separate Rente. Zusammen kann die Rente höchstens 150 % der max. Vollrente betragen.
Beitragslücken
Wenn nicht die vollen 44 bzw. 43 Jahre Beiträge einbezahlt wurden, entstehen Beitragslücken.
Können bis 5 Jahre rückwirkend durch Nachzahlung geschlossen werden.
Wenn vor 20. Lebensjahr bereits gearbeitet wurde, werden diese Beiträge zur Schliessung von allfälligen Lücken angerechnet.
Leistungen der IV
Grundsatz: Eingliederung vor Rente
Leistungen Eingliederung:
- Massnahmen der Frühintervention
- Eingliederungsmassnahmen
Leistungen Rente:
- Invalidenrente
- Kinderrente
- Hilflosenentschädigung / Assistenzbetrag
Berechnung IV-Grad
Valideneinkommen (Einkommen, wenn 100 % arbeitsfähig)
- Invalideneinkommen (Einkommen, wenn nur teilweise arbeitsfähig)
= Differenz: Grundlage für Berechnung IV-Grad
Differenz x 100
--------------------
Valideneinkommen
= IV-Grad
Ergänzungsleistungen
Unterschieden wird zwischen jährlichen Ergänzungsleistungen und Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten:
Jährliche Ergänzungsleistungen: Differenz zwischen Einnahmen und anerkannten Ausgaben
Krankheits- und Behinderungskosten: Beteiligung an Kosten der Krankenkasse, Pflege und Betreuung zu Hause, usw.
Leistungen der Krankentaggeldversicherung
i. d. R:
80 % des Jahreslohns (keine Obergrenze, evtl. vertragliche Einschränkungen)
Leistungsdauer: 720 bzw. 730 Tage pro Fall
Wartefrist: 30 Tage
Taggelder sind nicht sozialversicherungspflichtig
Wenn eine Krankentaggeldversicherung besteht, ist der Arbeitgeber unter Umständen verpflichtet, den Lohn
zu 80 % während der Wartefrist zu bezahlen, vorbehalten Art. 324a OR
UVG-Zusatz
Kann vom Arbeitgeber freiwillig versichert werden.
Versichert Leistungen, wie (ein Auszug):
- Heilungskosten: Spitalaufenthalt Privat / Halbprivat
- Überschusslohn: Lohn über dem UVG-Maximum
- Taggeld: Ergänzung auf 100 %, Leistung ab 1. Tag
- Spitaltaggeld: Deckung des Spitalabzugs
Leistungen der UV
80 % des Jahreslohns (max. Obergrenze Fr. 148'200.00 / Jahr oder 406.00 / Tag)
Wartefrist bzw. Karenztage: 2 Tage (Unfalltag zählt NICHT)
Leistungsdauer: lebenslänglich (sobald keine Besserung mehr in Sicht, Verfügung einer Rente)
Pflege- und Sachleistungen
- Behandlung durch ärztliche Fachkräfte
- verordnete Medikamente
- Sptalbehandlung
- verordnete Kuren
Geldleistungen
- Unfalltaggeld
- Invalidenrente
- Integritätsentschädigung
- Hilflosenentschädigung
Bei Tod des Versicherten
- Hinterlassenenrente: 40 % des versicherten Verdienstes (abhängig von versch. Voraussetzungen, z. B. Ehedauer)
- Waisenrente: 15 %
- Alle Hinterlassenen zusammen erhalten HÖCHSTENS 70 %
- wenn bereits AHV-Hinterlassenenrenten bezahlt werden, ergänzt UV nur mit einer Komplementärrente; zusammen bis max. 90 % des versicherten Verdienstes
Krankentaggeld Berechnung
AHV-pflichtiger Jahreslohn x 80 %
----------------------------------------------
365 Tage
= Taggeldansatz pro Kalendertag
Varianten:
- Höhe des versicherten Lohnes (90 - 100 %)
- Kinderzulagen mitversichert
Unfalltaggeld Berechnung
AHV-pflichtiger Jahreslohn (max. 148'200.00) PLUS Familienzulagen x 80 %
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365
= Taggeldansatz pro Kalendertag
ACHTUNG:
Wartefrist: Unfalltag PLUS 2 Karenztage
Taggeld wird ab dem 4. Kalendertag entrichtet.
Berechnung Ferienzuschlag
Basis: 52 Wochen x 5 Arbeitstage = 260 Arbeitstage pro Jahr
260 - Ferientage pro Jahr (z. B. 20 Tage) = restliche Arbeitstage
Ferientage x 100
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restliche Arbeitstage
= Ferienzuschlag in %
Berechnung Feiertagszuschlag
Basis: 52 Wochen x 5 Arbeitstage = 260 Arbeitstage pro Jahr
260 - Feiertage pro Jahr (z. B. 8 Tage) = restliche Arbeitstage
Feiertage x 100
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restliche Arbeitstage
= Feiertagszuschlag in %
ACHTUNG: In die Berechnung können Ferientage bereits miteingezogen werden, dabei verändert sich folglich die Basis für den Zuschlag.
- Wenn Ferien miteinbezogen (Zuschlag in % höher), Basis = Bruttolohn
- Wenn Ferien NICHT miteinbezogen (Zuschlag in % tiefer), Basis = Bruttolohn + Anteil Feriengeld
Berechnung Mutterschaftsentschädigung
AHV-pflichtiger Jahreslohn x 80 %
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360
= Taggeldansatz pro Kalendertag (max. Fr. 196.00)
Anspruch ab Tag der Niederkunft für höchstens 14 Wochen bzw. 98 Tagen, sofern die Mutter in dieser Zeit die Erwerbstätigkeit nicht wieder aufnimmt.
Taggeld ist AHV-pflichtig. Bei Auszahlung an Mutter, werden Beiträge abgezogen, bei Auszahlung an AG dazugerechnet.
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