Finanzfachleute mit eidg. Fachausweis 2020

Löhne und Sozialversicherung

Löhne und Sozialversicherung


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Langue Deutsch
Catégorie Finances
Niveau Autres
Crée / Actualisé 20.02.2020 / 12.11.2021
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Begriff Pivatversicherung

Versicherung, welche jeder für sich abschliessen kann (z. B. Hausratversicherung, Kaskoversicherung Fahrzeuge). Es ist jeder Person selbst überlassen ob und in welchem Umfang eine Versicherung abgeschlossen wird. Mit wenigen Ausnahmen (z. B. Motorfahrzeughaftpflichtversicherung) sind Privatversicherungen freiwillig. 

Privatversicherung werden im Privatrecht behandelt.

Begriff Sozialversicherung

In unserem Sozialversicherungssystem werden versicherte Risiken (z. B. Unfall, Krankheit, Arbeitslosigkeit) gemeinsam von allen versicherten getragen, deshalb SOZIALversicherung. Das Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und Behörden überwachen seine Einhaltung.

Dreisäulenprinzip Grundsatz

 

Versichert sind die Risiken Alter, Invalidität und Tod. 

1. Säule (Staatliche Vorsorge)

- AHV, IV, Ergänzungsleistungen (EL)
- Sicherung des Existenzbedarfs
- für alle

2. Säule (Berufliche Vorsorge)

- BVG
- Erhalt des bisherigen Lebensstandards
- für Arbeitnehmende obligatorisch, für Selbstständige freiwillig

3. Säule (Individuelle Vorsorge)

- Gebunden (Säule 3a) oder Frei (Säule 3b)
- Freiwillige Ergänzungen der Säule 1 und 2
- 3a für Erwerbstätige, 3b für alle

Dreisäulenprinzip: 

1. Säule

AHV, IV, Ergänzungsleistungen (EL)

- sichert und deckt das Existensminimum, den minimalen Lebensbedarf
- gewährleistet bestimmte Grundleistungen

- im Alter (Renten)
- bei Invalidität (Wiedereingliederung, Umschulung, Renten)
- im Todesfall (Renten zu Gunsten Hinterlassenen)

- Sollte der Existensbedarf mit Renten und dem eigenen Vermögen nicht erreicht werden können, besteht Anrecht auf Ergänzungsleistungen.
- Ausgaben-Umlageverfahren

Dreisäulenprinzip: 

2. Säule

Berufliche Vorsorge

- ermöglicht die Weiterführung der gewohnten Lebenshaltung
- erbringt Leistungen 

- im Alter (grundsätzlich Renten)
- bei Invalidität (Renten)
- im Todesfall (Renten zu Gunsten Hinterlassenen)

- Obligatorisch nur für Arbeitnehmende mit einem Jahreslohn ab Fr. 21'330.00 (ab AHV-Alter)
- Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern
- Nichterwerbstätige können sich nicht versichern 
- Kapitaldeckungsverfahren

Dreisäulenprinzip: 

3. Säule

Freiwillige Vorsorge

- Weiterführung der gewohnten Lebenshaltung
- Jeder spart für sich und aus eigenen Mitteln

- Säule 3a:

- Gebunden an eine Erwerbstätigkeit und Versicherung in der 2. Säule
- Angesparte Guthaben können erst im Alter bezogen werden
- Steuerabzug möglich

- Säule 3b

- freie Vorsorge, für jeden möglich
- unterliegt keinen besonderen Vorschriften
- Angesparte Guthaben können bereits vor dem Rentenalter bezogen werden
- Steuerabzug nicht möglich

- Kapitaldeckungsverfahren

Krankenversicherung

- obligatorische Krankenpflegeversicherung (Krankenkasse) übernimmt Kosten (für Arzt, Spital, Medikamente usw.) bei:

- Krankheit
- Mutterschaft
- Unfall (wenn nicht obligatorisch versichert)

- Krankentaggeldversicherung nach KVG

- normalerweise über Arbeitgeber versichert (ist jedoch nicht obligatorisch)
- versichert Einkommensausfälle wegen krankheitsbedingten Absenzen
- kann auch privat versichert werden

- Zusatzversicherungen nach VVG

- Zusätzlich zur Grundversicherung (der Krankenkasse)
- versichert zusätzliche Leistungen wie z. B. Alternativmedizin
- darüber kann eine private Krankentaggeldversicherung abgeschlossen werden.

Unfallversicherung

- BU obligatorisch für alle unselbstständigen Arbeitnehmenden
- NBU obligatorisch für alle unselbstständigen Arbeitnehmenden ab einer Beschäftigung von 8 h / Woche
- erbringt Pflege-, Sach- sowie Geldleistungen
- erbringt bei unfallbedingter Invalidität Rentenleistungen
- erbringt bei unfallbedingtem Tod Leistungen an Hinterlassene (neben der AHV und beruflichen Vorsorge)

Militärversicherung

- Leistungen werden vom Bund finanziert (Versicherte bezahlen keine Beiträge)
- versichert sind Personen, die während des Militär-, Zivildienst oder Zivilschutz erkranken oder verunfallen

Erwerbsersatzordnung

Aus der Erwerbsersatzordnung (EO) werden die Verdienstausfallentschädigung (Militär- oder Zivildienst) und die Mutterschaftsentschädigung finanziert.

EO ist obligatorisch und alle AHV-pflichtigen Personen müssen Beiträge entrichten.

Familienzulagen

Familienzulagen sind im Familienzulagengesetz geregelt, welches Minimalsätze für Kinder- und Ausbildungszulagen definiert. Familienzulagen sind für Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende mit Kindern vorgesehen. Nichterwerbstätige haben nur unter bestimten Voraussetzung Anspruch auf Familienzulagen. 

Die Höhe von Kinder- und Ausbildungszulagen ist kantonal unterschiedlich, ebenso entrichten einige Kantone Geburts- und Adoptionszulagen.

Arbeitslosenversicherung

Leistet für beschränkte Zeit Entschädigungen (Taggelder) an Arbeitnehmende bei

- Arbeitslosigkeit
- Kurzarbeit
- witterungsbedingten Arbeitsausfällen (Schlechtwetterentschädigung)
- Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Insolvenzentschädigung)

Selbstständigerwerbende können sich nicht versichern (Einzelunternehmen).

Versicherte Personen: 

AHV / IV / EO / FAK

Versichert sind alle Personen, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten. Personen aus EU-und EFTA-Staaten sind ebenfalls versichert, wenn sie in der Schweiz arbeiten, aber in einem EU-/EFTA-Land wohnen (Grenzgänger).

Verlegen Personen ihren Wohnsitz und Arbeitsort ins Ausland, sind sie nicht mehr versichert.

Ausnahmen:
- aus der Schweiz entsandte Personen 
- Personen, die zwar im Ausland wohnen und arbeiten, den Lohn aber aus der Schweiz beziehen.
- wer in einen Staat ausserhalb der EU/EFTA zieht, kann sich unter bestimmten Bedingungen freiwillig versichern

 

Beitragspflicht: 

AHV / IV / EO / FAK

Geburt bis vollendetes 18. Lebensjahr: Keine Beitragspflicht

1. Januar NACH 17. Geburtstag bis vollendetes 20. Lebensjahr: Beitragspflicht nur für Erwerbstätige

1. Januar NACH 20. Geburtstag bis Rentenalter: Beitragspflicht für Erwerbstätige UND Nichterwerbstätige

ab Rentenalter (64 / 65): Freibetrag Fr. 1'400.00, Beitragspflicht für Lohn ab Freibetrag

ACHTUNG: Geringfügige Löhne bis Fr. 2'300.00 pro Jahr sind nur auf Verlangen des Arbeitnehmenden beitragspflichtig!

Leistungen der AHV

Altersleistungen an den Versicherten: 

- Altersrente
- Kinderrente
- Hilflosenentschädigung
- Hilfsmittel

Todesfallleistungen an die Hinterlassenen

- Witwen-/Wittwerrente (eingetr. Partnerschaft gleichgestellt)
- Waisenrente

Kinderrente

- Anspruch, wenn bei Pensionierung Kinder unter 18 oder in Ausbildung bis 25
- Kinderrente beträgt 40 % der entsprechenden Altersrente

Analog IV, Höhe dann 40 % der entsprechenden IV-Rente.

Altersrente von Ehepaaren

Beide erhalten eine separate Rente. Zusammen kann die Rente höchstens 150 % der max. Vollrente betragen.

Beitragslücken

Wenn nicht die vollen 44 bzw. 43 Jahre Beiträge einbezahlt wurden, entstehen Beitragslücken.

Können bis 5 Jahre rückwirkend durch Nachzahlung geschlossen werden.

Wenn vor 20. Lebensjahr bereits gearbeitet wurde, werden diese Beiträge zur Schliessung von allfälligen Lücken angerechnet.

Leistungen der IV

Grundsatz: Eingliederung vor Rente

Leistungen Eingliederung: 

- Massnahmen der Frühintervention
- Eingliederungsmassnahmen

Leistungen Rente: 

- Invalidenrente
- Kinderrente
- Hilflosenentschädigung / Assistenzbetrag

 

Berechnung IV-Grad

Valideneinkommen (Einkommen, wenn 100 % arbeitsfähig)
- Invalideneinkommen (Einkommen, wenn nur teilweise arbeitsfähig)
= Differenz: Grundlage für Berechnung IV-Grad

Differenz x 100
--------------------
Valideneinkommen

= IV-Grad

Ergänzungsleistungen

Unterschieden wird zwischen jährlichen Ergänzungsleistungen und Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten:

Jährliche Ergänzungsleistungen: Differenz zwischen Einnahmen und anerkannten Ausgaben

Krankheits- und Behinderungskosten: Beteiligung an Kosten der Krankenkasse, Pflege und Betreuung zu Hause, usw.

Leistungen der Krankentaggeldversicherung

i. d. R: 

80 % des Jahreslohns (keine Obergrenze, evtl. vertragliche Einschränkungen)
Leistungsdauer: 720 bzw. 730 Tage pro Fall
Wartefrist: 30 Tage
Taggelder sind nicht sozialversicherungspflichtig

Wenn eine Krankentaggeldversicherung besteht, ist der Arbeitgeber unter Umständen verpflichtet, den Lohn 
zu 80 % während der Wartefrist zu bezahlen, vorbehalten Art. 324a OR

UVG-Zusatz

Kann vom Arbeitgeber freiwillig versichert werden. 

Versichert Leistungen, wie (ein Auszug): 

- Heilungskosten: Spitalaufenthalt Privat / Halbprivat
- Überschusslohn: Lohn über dem UVG-Maximum
- Taggeld: Ergänzung auf 100 %, Leistung ab 1. Tag
- Spitaltaggeld: Deckung des Spitalabzugs

Leistungen der UV

80 % des Jahreslohns (max. Obergrenze Fr. 148'200.00 / Jahr oder 406.00 / Tag)
Wartefrist bzw. Karenztage: 2 Tage (Unfalltag zählt NICHT)
Leistungsdauer: lebenslänglich (sobald keine Besserung mehr in Sicht, Verfügung einer Rente)

Pflege- und Sachleistungen

- Behandlung durch ärztliche Fachkräfte
- verordnete Medikamente
- Sptalbehandlung
- verordnete Kuren

Geldleistungen

- Unfalltaggeld
- Invalidenrente
- Integritätsentschädigung
- Hilflosenentschädigung

Bei Tod des Versicherten

- Hinterlassenenrente: 40 % des versicherten Verdienstes (abhängig von versch. Voraussetzungen, z. B. Ehedauer)
- Waisenrente: 15 %
- Alle Hinterlassenen zusammen erhalten HÖCHSTENS 70 %
- wenn bereits AHV-Hinterlassenenrenten bezahlt werden, ergänzt UV nur mit einer Komplementärrente; zusammen bis max. 90 % des versicherten Verdienstes

 

Krankentaggeld Berechnung

AHV-pflichtiger Jahreslohn x 80 %
----------------------------------------------
365 Tage

= Taggeldansatz pro Kalendertag

Varianten: 

- Höhe des versicherten Lohnes (90 - 100 %)
- Kinderzulagen mitversichert

Unfalltaggeld Berechnung

AHV-pflichtiger Jahreslohn (max. 148'200.00) PLUS Familienzulagen x 80 %
-----------------------------------------------------------------------------------------------------
365

= Taggeldansatz pro Kalendertag

ACHTUNG: 

Wartefrist: Unfalltag PLUS 2 Karenztage
Taggeld wird ab dem 4. Kalendertag entrichtet.

 

Berechnung Ferienzuschlag

Basis: 52 Wochen x 5 Arbeitstage = 260 Arbeitstage pro Jahr

260 - Ferientage pro Jahr (z. B. 20 Tage) = restliche Arbeitstage

Ferientage x 100
---------------------------
restliche Arbeitstage

= Ferienzuschlag in %

Berechnung Feiertagszuschlag

Basis: 52 Wochen x 5 Arbeitstage = 260 Arbeitstage pro Jahr

260 - Feiertage pro Jahr (z. B. 8 Tage) = restliche Arbeitstage

Feiertage x 100
---------------------------
restliche Arbeitstage

= Feiertagszuschlag in %

ACHTUNG: In die Berechnung können Ferientage bereits miteingezogen werden, dabei verändert sich folglich die Basis für den Zuschlag.

- Wenn Ferien miteinbezogen (Zuschlag in % höher), Basis = Bruttolohn
- Wenn Ferien NICHT miteinbezogen (Zuschlag in % tiefer), Basis = Bruttolohn + Anteil Feriengeld

Berechnung Mutterschaftsentschädigung

AHV-pflichtiger Jahreslohn x 80 %
----------------------------------------------
360

= Taggeldansatz pro Kalendertag (max. Fr. 196.00)

Anspruch ab Tag der Niederkunft für höchstens 14 Wochen bzw. 98 Tagen, sofern die Mutter in dieser Zeit die Erwerbstätigkeit nicht wieder aufnimmt.

Taggeld ist AHV-pflichtig. Bei Auszahlung an Mutter, werden Beiträge abgezogen, bei Auszahlung an AG dazugerechnet.