Öff. Wirtschaftsrecht
Verwaltungsträger Öff. Sachen und ihre Nutzung Struktur und Ordnungspolitik Leistungserbringung durch die Verwaltung
Verwaltungsträger Öff. Sachen und ihre Nutzung Struktur und Ordnungspolitik Leistungserbringung durch die Verwaltung
Kartei Details
Karten | 49 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 04.01.2020 / 20.01.2020 |
Weblink |
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Abgeltungen
Abgeltungen sind hingegen Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten. Diese finanziellen Lasten er- geben sich entweder aus der Erfüllung von bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben oder aus öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen wor- den sind (Art. 3 Abs. 2 SuG).
Grundrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege - Sachlicher Schutzbereich
-Private Person hat Ausgaben in einem Rechtsmittelverfahren oder einem erstinstanzliche Verwaltungsverfahren zu tätigen
-Kosten des Prozesses können nicht ohne Rückgriff auf jene eigenen Mittel, welche zum notwendigen Lebensunterhalt gebraucht werden, gedeckt werden (Bedürftigkeit).
-Prozess erscheint nicht als aussichtslos
-Kosten für Rechtsbeistand, falls notwendig (Komplexität des Verfahrens)
Grundrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege - persönliche Schutzbereich
natürliche Personen, grundsätzlich aber nicht juristische Personen
Grundrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege - Grundrechtliche Garantieanspruch
-Befreiung von Verfahrenskosten (und damit auch von Kostenvorschüssen)
-(allenfalls) staatliche Bestellung eines Rechtsvertreters
-aber keine Befreiung von der Bezahlung einer Parteientschädigung
Legalitätsprinzip in der Leistungsverwaltung - Erhöhte Anforderung wenn:
Grundrechte oder andere verfassungsmässigen Rechte betroffen sind (insbesondere Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, Art. 94 BV)
Bei Leistungsfinanzierung durch Steuern oder Abgaben
Verpflichtungen werden auferlegt
Mehrere verfassungsmässige Lösungen möglich, aber keine Überprüfung durch Gerichte möglich
Legalitätsprinzip in der Leistungsverwaltung - Mildere Anforderungen
Zur Regelung einer Materie stehen verschiedene Wege offen
Tatsächliche Verhältnisse ändern sich rasch
Richtplan
Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten
Zukunftsgerichtet
Planungspflicht (Art. 2 RPG)
Kantonale Zuständigkeit (Art. 6 RPG)
Behördenverbindlich (Art. 9 RPG)
Nutzungsplan
Parzellengenaue und rechtsverbindliche Regelung über die erlaubte und verbotene Nutzung des Bodens (Art. 14 RPG)
Nutzungszonen
Bauzonen (Art. 15 RPG)
Landwirtschaftszonen (Art. 16 ff. RPG)
Schutzzonen (Art. 17 RPG)
Baubewilligung (Art. 22 RPG) nur, wenn:
Anlage zonenkonform ist (Ausnahmen gemäss Art. 24 RPG)
Land erschlossen ist
Rechtsschutz (Art. 33 RPG)
unternehmerisch
unter Einsatz von wirtschaftlichen Produktionsweisen werden Leistungen angeboten, welche von Dritten erworben werden können
Staatstätigkeit
Zuordnung zum Staat aufgrund öffentlicher Beherrschung oder Erfüllung öffentlicher Aufgaben
Selektives Verfahren
ersten Phase Antrag auf Teilnahme an der Ausschreibung
In einer zweiten Phase werden die ausgewählten Interessenten eingeladen ein Angebot einzureichen
Offenes Verfahren
offenen Verfahren (Art. 14 BöB) können, im Nachgang zu einer öffentlichen Ausschrei- bung, alle Interessenten ein Angebot einreichen.
Freie Wahl zwischen offenem und selektivem Verfahren
Vergabebehörden, die dem BöB unterstehen, haben die freie Wahl, ob sie das offene oder das selektive Verfahren anwenden. Obwohl das offene Verfahren mit erheblichem Aufwand seitens der Vergabestelle verbunden ist, wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass im Regel- fall das offene Verfahren zu wählen sei. Dies insbesondere darum, weil da es den grösstmögli- chen Wettbewerb zwischen den Anbietern ermöglicht
Freihändiges Verfahren
freihändigen Verfahren (Art. 16 BöB) vergibt eine Vergabebehörde den Auftrag direkt und ohne Ausschreibung an einen Anbieter oder eine Anbieterin.
Bsp.: technischer oder künstlerischer Besonderheiten (lit. c) oder auch wegen Dringlichkeit (lit. d) im freihändigen Verfahren vergeben werden.
Einladungsverfahren
Einladungsverfahren (Art. 35 VöB) lädt die Vergabebehörde wenn möglich mindestens drei Anbieter ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe ein.
Öffentlich-rechtliche Körperschaften
Beruhen auf öffentlichem Recht und sind mitgliedschaftlich verfasste, mit Hoheitsgewalt ausgestattete Verwaltungsträger, die selbständig staatliche Aufgaben erfüllen (z.B. Gemeinden, Zweckverbände)
Öffentlich-rechtliche Anstalten
- technisch-organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit, die für eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe auf Dauer den Benutzern zur Verfügung steht
- Unselbständige Anstalt: Keine eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. EWZ)
- Selbständige Anstalt: eigene Rechtspersönlichkeit und somit juristische Person des öffentlichen Rechts (gem. Art. 52 Abs. 2 ZGB)
Spezialgesetzliche AG
Durch Spezialgesetz gegründete AG, welche privatrechtlichen AG nachgebildet ist (für die Kantone: Art. 763 OR), die Einteilung öff. Recht/Privatrecht ist umstritten. (z.B. SBB, Nationalbank)
Öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform (ohne private Beteiligung)
Unternehmen mit Rechtsgrundlage im OR aber ohne Beteiligung Privater
Gemischtwirtschaftliche Unternehmen
- Unternehmen mit Beteiligung sowohl des Staates als auch von Privaten (Privatrechtsform oder spezialgesetzliche AG)
- Beteiligung des Staates bedarf gesetzlicher Grundlage; typischerweise doppelte Zweckbestimmung (Gewinn/öff. Interesse); typischerweise Minderheitsbeteiligung des Staates
- Vorteil: Kapitalbeschaffung durch Private
- Nachteil: doppelte Zweckbestimmung
Private
- Unter gewissen Voraussetzungen (siehe sogleich) können Verwaltungsaufgaben auch auf Private übertragen werden (Beleihung)
- Private erbringen Staatsaufgaben und erhalten dafür eine Entschädigung (meist Subvention)
Die Anstaltsform wird gewählt, wenn ein Unternehmen,
-Dienstleistungen mit Monopolcharakter erbringt
-hoheitlich handelt
-Rechtsetzungskompetenzen besitzt oder Aufsichtsleistungen erbringt oder
-über allgemeine Steuermittel oder Gebühren finanziert wird
-vom Trägergemeinwesen gänzlich beherrscht werden soll
Die Form der Aktiengesellschaft wird gewählt für Unternehmen, welche
-mit der Mehrzahl ihrer Dienstleistungen am (allenfalls regulierten) Markt auftreten
-nicht hoheitlich handeln
-die Voraussetzungen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit erfüllen
-nicht nur von einem Gemeinwesen beherrscht werden, sondern auch von anderen Gemeinwesen oder Privatpersonen (auch Kapitalbeschaffung)
Übertragung von Verwaltungsaufgaben - Voraussetzung
Gesetzliche Grundlage (vgl. Art. 178 Abs. 3 BV)
Auslagerung muss im öffentlichen Interesse liegen (Art. 5 Abs. 2 BV)
Staatliche Aufsicht über die ausgelagerte Organisationseinheit
(vgl. für den Bund: Art. 187 Abs. 1 Bst. a BV)
Übertragung von Verwaltungsaufgaben - Rechtsfolgen
Private können mit Verfügungskompetenz und Rechtsetzungskompetenzen ausgestattet werden (z.B. Serafe [ex Billag], Krankenkassen im KVG)
Übertragung von Verwaltungsaufgaben - Grundrechtsbindung
- An die Grundrechte ist gebunden, wer eine staatliche Aufgabe wahrnimmt (Art. 35 Abs. 2 BV)
- Irrelevant sind somit die Rechtsform oder die Beherrschungsverhältnisse
Finanzvermögen
mittelbarer Nutzen des Staats; frei veräusserbar); z.B. staatliche Landreserve. Dient der Werterhaltung; haushaltneutral
Durch seine nicht unmittelbare Zweckbindung an eine öffentliche Aufgabe ist es frei realisierbar.
Es untersteht im Aussenverhältnis dem Privatrecht. Somit tritt der Staat z.B. bei Veräusserungen oder Erwerb als privatrechtliches Subjekt auf. Streitigkeiten werden vor dem zuständigen Zivilgericht geregelt.
Sachen im Verwaltungsgebrauch
Die Sache im Verwaltungsgebrauch ist die eigentliche Art des Verwaltungsvermögens. Dieses wird für die Ausübung der Verwaltungstätigkeit benötigt (Gebäude, Computer, Bücher, Dienstfahrzeuge etc.).
Sachen im Anstaltsgebrauch:
Bei Sachen im Anstaltsgebrauch handelt es sich um die Nutzung von öffentlich-rechtlichen Anstalten, welche aus der Zentralverwaltung ausgegliedert sind und zur Erfüllung ihrer Aufgaben über zusätzliches eigenes Verwaltungsvermögen verfügen (Uni- versitäten, Fachhochschulen, Schwimmbäder etc.). Sachen im Anstaltsgebrauch dienen den Be- hörden oder einem beschränkten Benutzerkreis. Diese Benutzerkreise können beispielsweise Besucher des öffentlichen Schwimmbades, Studenten der Fachhochschulen oder Universitäten sein.
Sachen im Einzelgebrauch
Bei Sachen im Einzelgebrauch handelt es sich um Einrichtungen, welche ausschliesslich bestimmten Privaten über eine längere Zeitdauer zur Verfügung stehen. Solche Einrichtungen sind unter anderem Geschäftslokale in Bahnhöfen oder Hauswartwohnungen in Schulhäusern.
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