Öff. Wirtschaftsrecht

Verwaltungsträger Öff. Sachen und ihre Nutzung Struktur und Ordnungspolitik Leistungserbringung durch die Verwaltung

Verwaltungsträger Öff. Sachen und ihre Nutzung Struktur und Ordnungspolitik Leistungserbringung durch die Verwaltung


Kartei Details

Karten 49
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 04.01.2020 / 20.01.2020
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Öffentlich-rechtliche Körperschaften

Beruhen auf öffentlichem Recht und sind mitgliedschaftlich verfasste, mit Hoheitsgewalt ausgestattete Verwaltungsträger, die selbständig staatliche Aufgaben erfüllen (z.B. Gemeinden, Zweckverbände)

Öffentlich-rechtliche Anstalten

  • technisch-organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit, die für eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe auf Dauer den Benutzern zur Verfügung steht
  • Unselbständige Anstalt: Keine eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. EWZ)
  • Selbständige Anstalt: eigene Rechtspersönlichkeit und somit juristische Person des öffentlichen Rechts (gem. Art. 52 Abs. 2 ZGB)

 

Spezialgesetzliche AG

Durch Spezialgesetz gegründete AG, welche privatrechtlichen AG nachgebildet ist (für die Kantone: Art. 763 OR), die Einteilung öff. Recht/Privatrecht ist umstritten. (z.B. SBB, Nationalbank)

Öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform (ohne private Beteiligung)

Unternehmen mit Rechtsgrundlage im OR aber ohne Beteiligung Privater

Gemischtwirtschaftliche Unternehmen

  • Unternehmen mit Beteiligung sowohl des Staates als auch von Privaten (Privatrechtsform oder spezialgesetzliche AG)
  • Beteiligung des Staates bedarf gesetzlicher Grundlage; typischerweise doppelte Zweckbestimmung (Gewinn/öff. Interesse); typischerweise Minderheitsbeteiligung des Staates
  • Vorteil: Kapitalbeschaffung durch Private
  • Nachteil: doppelte Zweckbestimmung

Private

  • Unter gewissen Voraussetzungen (siehe sogleich) können Verwaltungsaufgaben auch auf Private übertragen werden (Beleihung)
  • Private erbringen Staatsaufgaben und erhalten dafür eine Entschädigung (meist Subvention)

Die Anstaltsform wird gewählt, wenn ein Unternehmen,

-Dienstleistungen mit Monopolcharakter erbringt

-hoheitlich handelt

-Rechtsetzungskompetenzen besitzt oder Aufsichtsleistungen erbringt oder

-über allgemeine Steuermittel oder Gebühren finanziert wird

-vom Trägergemeinwesen gänzlich beherrscht werden soll

Die Form der Aktiengesellschaft wird gewählt für Unternehmen, welche

-mit  der Mehrzahl ihrer Dienstleistungen am (allenfalls regulierten) Markt auftreten

-nicht hoheitlich handeln

-die Voraussetzungen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit erfüllen

-nicht nur von einem Gemeinwesen beherrscht werden, sondern auch von anderen Gemeinwesen oder Privatpersonen (auch Kapitalbeschaffung)

Übertragung von Verwaltungsaufgaben - Voraussetzung

  • Gesetzliche Grundlage (vgl. Art. 178 Abs. 3 BV)

  • Auslagerung muss im öffentlichen Interesse liegen (Art. 5 Abs. 2 BV)

  • Staatliche Aufsicht über die ausgelagerte Organisationseinheit 
    (vgl. für den Bund: Art. 187 Abs. 1 Bst. a BV)

Übertragung von Verwaltungsaufgaben - Rechtsfolgen

Private können mit Verfügungskompetenz und Rechtsetzungskompetenzen ausgestattet werden (z.B. Serafe [ex Billag], Krankenkassen im KVG)

Übertragung von Verwaltungsaufgaben - Grundrechtsbindung

  • An die Grundrechte ist gebunden, wer eine staatliche Aufgabe wahrnimmt (Art. 35 Abs. 2 BV)
  • Irrelevant sind somit die Rechtsform oder die Beherrschungsverhältnisse

Finanzvermögen

mittelbarer Nutzen des Staats; frei veräusserbar); z.B. staatliche Landreserve. Dient der Werterhaltung; haushaltneutral

Durch seine nicht unmittelbare Zweckbindung an eine öffentliche Aufgabe ist es frei realisierbar.

Es untersteht im Aussenverhältnis dem Privatrecht. Somit tritt der Staat z.B. bei Veräusserungen oder Erwerb als privatrechtliches Subjekt auf. Streitigkeiten werden vor dem zuständigen Zivilgericht geregelt.

 

Sachen im Verwaltungsgebrauch

Die Sache im Verwaltungsgebrauch ist die eigentliche Art des Verwaltungsvermögens. Dieses wird für die Ausübung der Verwaltungstätigkeit benötigt (Gebäude, Computer, Bücher, Dienstfahrzeuge etc.).

Sachen im Anstaltsgebrauch:

Bei Sachen im Anstaltsgebrauch handelt es sich um die Nutzung von öffentlich-rechtlichen Anstalten, welche aus der Zentralverwaltung ausgegliedert sind und zur Erfüllung ihrer Aufgaben über zusätzliches eigenes Verwaltungsvermögen verfügen (Uni- versitäten, Fachhochschulen, Schwimmbäder etc.). Sachen im Anstaltsgebrauch dienen den Be- hörden oder einem beschränkten Benutzerkreis. Diese Benutzerkreise können beispielsweise Besucher des öffentlichen Schwimmbades, Studenten der Fachhochschulen oder Universitäten sein.

Sachen im Einzelgebrauch

 

Bei Sachen im Einzelgebrauch handelt es sich um Einrichtungen, welche ausschliesslich bestimmten Privaten über eine längere Zeitdauer zur Verfügung stehen. Solche Einrichtungen sind unter anderem Geschäftslokale in Bahnhöfen oder Hauswartwohnungen in Schulhäusern.

Ordentliche Nutzung

Die ordentliche Nutzung liegt dann vor, wenn das Verwaltungsvermögen im Rahmen der Verwaltungstätigkeit bestimmungsgemäss genutzt wird.

 

Ausserordentliche Nutzung

Wird das Verwaltungsvermögen nicht bestimmungsgemäss ge- nutzt, kann es durch ausserordentliche Nutzung Dritten zur Verfügung gestellt werden (z.B. Nutzung einer Turnhalle für eine Vereinsfeier. Ein Gemeinwesen ist grundsätzlich nicht ver- pflichtet, eine ausserordentliche Nutzung zu gestatten. Es besteht kein bedingter Anspruch auf ausserordentliche Nutzung.

Sondernutzung

Die Sondernutzung entsteht, wenn Private das Verwaltungsvermögen exklusiv und über längere Zeit nutzen (z.B. Vermietung eines Teils eines Verwaltungsgebäudes an Pri- vate).

Schlichter Gemeingebrauch

Beim schlichtem Gemeingebrauch ist die Nutzung einer öffentli- chen Sache bestimmungsgemäss und gemeinverträglich. Bestimmungsgemäss heisst dem ur- sprünglichen Zweck entsprechend, gemeinverträglich ist eine Nutzung, wenn Dritte nicht tan- giert werden. Eine gewisse Beeinträchtigung ergibt sich jedoch auch beim schlichten Gemein- gebrauch (Fussgänger auf dem Trottoir, Fahrzeuge auf der Strasse). Beispiele für schlichten Gemeingebrauch sind das Gehen auf dem Gehweg sowie der Fahrverkehr auf öffentlichen Strassen. Grundsätzlich ist der schlichte Gemeingebrauch unentgeltlich. Eine Bewilligungspflicht ist nicht zulässig, es kann jedoch eine Benutzungsordnung erstellt werden. Die Benut- zungsordnung dient dazu, den schlichten Gemeingebrauch zu regeln. Ein bekanntes Beispiel für eine solche Ordnung sind die Strassenverkehrsregeln.

Gesteigerter Gemeingebrauch

nicht mehr bestimmungsgemäss oder nicht mehr gemeinverträglich. Nicht mehr bestimmungsgemäss ist die Nutzung dann, wenn sie intensiver ist als die eigentliche Zweckbestimmung dies vorsieht. Die Gemeinverträglichkeit einer Nutzung entfällt, wenn Personen durch eine andere Benutzung erheblich beeinträchtigt werden.

Sondernutzung

Eine Sondernutzung liegt vor, wenn die Nutzung weder gemeinverträglich noch bestimmungsgemäss ist. Andere Benutzer werden für längere Zeit ganz vom Gebrauch der Sache ausgeschlossen. Es wird eine Sondernutzungskonzession erteilt. Die Unterscheidung zwischen Sondernutzung und gesteigerten Gemeingebrauch ist nicht immer einfach; für die Sondernutzung sprechen die Dauerhaftigkeit und die feste Verbindung zur öffentlichen Sache. Beispiele für eine Sondernutzung sind Kioske, feste Marktstände oder Tramhaltestellen. Die Sondernutzungskonzession ist zeitlich zu befristen. Zudem kann für die Erteilung eine Gebühr erhoben werden.

Regalsachen

Als Regalsachen bezeichnet man historische kantonale Monopole, welche seit je her bestehen. Die Regalsachen fallen nach Art. 94 Abs. 4 BV nicht unter den Schutzbereich der Wirtschafts- freiheit und dürfen von den Gemeinwesen für fiskalische Zwecke genutzt werden. Zu den Re- galsachen gehören beispielsweise Jagdregale, Bergregale, Fischereiregale und Salzregale.

Infrastrukturpolitik

Die Infrastrukturpolitik gewährleistet jene öffentlichen Werke, Güter und Dienstleistungen, welche für das langfristige Gedeihen einer Volkswirtschaft notwendig sind („Service Public“). Dies umfasst sowohl die materielle Infrastruktur – Verkehrswege, Energieversorgung, Entsor- gung usw. – als auch weitere nicht gegenständliche Politiken wie bspw. die Bildungspolitik.

  • Verkehr
  • Energie
  • Post- und Meldeverkehr
  • Bildung und Forschung

 

 

Regionale Strukturpolitik

Eine regionale Strukturpolitik verfolgt das Ziel, die Standortattraktivität bedrohter Gebiete zu erhöhen. Ziel ist es, Chancengleichheit zwischen den Regionen zu gewährleisten und stossende Ungleichgewichte in der regionalen Wirtschaftsentwicklung zu verhindern. Der Bund hat hierzu die Kompetenz, wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden zu unterstützen (Art. 103 BV).

  • Raumordnungspolitik Art. 75 BV

  • der nationale Finanz- und Lastenausgleich geschaffen (Art. 135 BV)

  • ausgeglichne konjunktur Entwicklung (Art. 100 Abs. 1f. BV).

  • dezentralen Besiedlung des Landes (Art. 104 Abs. 1 lit. c BV)

  • die Versorgungspflicht des Bundes (Art. 102 BV)

Sektorale Strukturpolitik

Die sektorale Strukturpolitik ist in Art. 103 Satz 1 zweiter Teil BV verankert. Demnach kann der Bund Wirtschaftszweige und Berufe fördern, wenn deren Existenz gefährdet ist und zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen.

  • Tourismus
  • Landwirtschaftspolitik

 

Instrumente: Der Bund nimmt insbesondere mit Subventionen oder Steuererleichterungen Einfluss auf die sektorale Strukturpolitik

Ordnungspolitik

-setzt den Rahmen für die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Staates

-Freiheitliche Rechtsordnung: Rechtssicherheit, Rechtsstaatlichkeit, wirtschaftliche Freiheitsrechte (Eigentumsgarantie, Wirtschaftsfreiheit), Wettbewerbspolitik und Kartellrecht

-Gefahrenabwehr: Konsumentenschutz, Wirtschaftspolizei, Risikorecht

Prozesspolitik

-Beeinflussung wirtschaftlicher Prozesse

-Konjunktur-, Währungs-, und Aussenhandelspolitik (z.B. Geldpolitik)

Strukturpolitik

 

-Beeinflussung der Strukturen einer Volkswirtschaft

-Infrastrukturpolitik, regionale Strukturpolitik, sektorale Strukturpolitik

Aufgaben SNB

Die Schweizerische Nationalbank führt als unabhängige Zentralbank die Geld- und Währungspolitik des Landes. Sie muss sich gemäss Verfassung und Gesetz vom Gesamtinteresse des Landes leiten lassen, als vorrangiges Ziel die Preisstabilität gewährleisten und dabei der konjunkturellen Entwicklung Rechnung tragen. Damit setzt sie grundlegende Rahmenbedingungen für die Entwicklung der Wirtschaft.

 

  • Preisstabilität
  • Umsetzung der Geldpolitik
  • Bargeldversorgung
  • Bargeldloser Zahlungsverkehr
  • Verwaltung der Aktiven
  • Stabilität des Finanzsystems

Eingriffsverwaltung

Eingriff in Recht und Freiheiten der Privaten (z.B. zum Schutz der Polizeigüter)

Bsp.: Enteignung, Verbot einer Demonstration, Einziehung und Vernichtung gesundheitsgefährdender Stoffe, baupolizeiliche Einschränkungen des Grundeigentums

Leistungsverwaltung

Verwaltung von staatlichen Leistungen, insbesondere wirtschaftliche und soziale Leistungen an Private

Bsp.: Sozialversicherungen (z.B. AHV, IV, ALV), Sozialhilfe, sozialer Wohnungsbau, Stipendien, Förderung der Landwirtschaft

Delegationskompetenz (Art. 164 BV)
 

-  Die Delegation ist nicht durch übergeordnetes Recht ausgeschlossen (Gesetzesvorrang).

-  Die Delegation erfolgt in einem formellen Gesetz.

-  Die Delegation der Regelungskompetenz beschränkt sich auf einen bestimmten Bereich (Verbot der Blankodelegation).

-  Schwerwiegende Eingriffe in die Rechte Privater bedürfen einer expliziten Grundlage im formellen Gesetz.

-  Überdies muss die Delegation den Erfordernissen des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit genügen.

Zweck-Mittel-Relation

-  die Bindung des Verwaltungshandelns an Zwecke, welche vom Gesetzgeber vorgegeben werden (siehe oben),

-  die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Mittel (d.h. die auf die Zweckerfüllung gerichteten Handlungen) immer in die Form des Rechts zu kleiden (siehe oben)

-  und die Pflicht, zur Zweckerreichung verhältnismässige Mittel zu wählen.

Finanzhilfen

Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Es sind also nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen (Art. 3 Abs. 1 SuG).

Abgeltungen

Abgeltungen sind hingegen Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten. Diese finanziellen Lasten er- geben sich entweder aus der Erfüllung von bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben oder aus öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen wor- den sind (Art. 3 Abs. 2 SuG).

Grundrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege - Sachlicher Schutzbereich

-Private Person hat Ausgaben in einem Rechtsmittelverfahren oder einem erstinstanzliche Verwaltungsverfahren zu tätigen

-Kosten des Prozesses können nicht ohne Rückgriff auf jene eigenen Mittel, welche zum notwendigen Lebensunterhalt gebraucht werden, gedeckt werden (Bedürftigkeit).

-Prozess erscheint nicht als aussichtslos

-Kosten für Rechtsbeistand, falls notwendig (Komplexität des Verfahrens)

Grundrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege - persönliche Schutzbereich

natürliche Personen, grundsätzlich aber nicht juristische Personen

Grundrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege - Grundrechtliche Garantieanspruch

-Befreiung von Verfahrenskosten (und damit auch von Kostenvorschüssen)

-(allenfalls) staatliche Bestellung eines Rechtsvertreters

-aber keine Befreiung von der Bezahlung einer Parteientschädigung

Legalitätsprinzip in der Leistungsverwaltung - Erhöhte Anforderung wenn:

Grundrechte oder andere verfassungsmässigen Rechte betroffen sind (insbesondere Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, Art. 94 BV)

Bei Leistungsfinanzierung durch Steuern oder Abgaben

Verpflichtungen werden auferlegt

Mehrere verfassungsmässige Lösungen möglich, aber keine Überprüfung durch Gerichte möglich

Legalitätsprinzip in der Leistungsverwaltung - Mildere Anforderungen

Zur Regelung einer Materie stehen verschiedene Wege offen

Tatsächliche Verhältnisse ändern sich rasch