ZPO II
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Kartei Details
Karten | 451 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 03.12.2019 / 16.04.2023 |
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Inwiefern ist der Begriff der Vollstreckbarkeit und der formellen Rechtskraft zu unterscheiden?
- Es gibt formell rechtskräftige Entscheide, die vollstreckbar sind und solche, die es nicht sind
- Es gibt vollstreckbare Entscheide, die formell rechtskräftig sind und solche, die es nicht sind
Welche Entscheide sind vollstreckbar?
- Vollstreckbar ist gemäss ZPO ein Entscheid, der formell rechtskräftig ist und bei dem das Gericht die Vollstreckung (recte: Vollstreckbarkeit) nicht aufgeschoben hat (Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO). Grundsätzlich ist ein rechtskräftiger Entscheid von Gesetzes wegen vollstreckbar. Ausnahmsweise kann die Rechtsmittelinstanz bei einem rechtskräftigen Entscheid, gegen den das ausserordentliche Rechtsmittel der Beschwerde oder der Revision ergriffen wurde, die Vollstreckung aufschieben (Art. 325 Abs. 2, Art. 331 Abs. 2 ZPO).
- Umgekehrt kann die Rechtsmittelinstanz im Falle einer Berufung, bei welcher der angefochtene Entscheid noch nicht rechtskräftig ist (Art. 315 Abs. 1 ZPO), die vorzeitige Vollstreckung bewilligen (Art. 315 Abs. 2 ZPO). Diesfalls liegt ein nicht rechtskräftiger, jedoch vollstreckbarer Entscheid vor (Art. 336 Abs. 1 lit. b ZPO).
- Vollstreckbar sind Entscheide, die nicht der Berufung unterliegen, oder bei denen die Berufung von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 315 Abs. 4 ZPO), auch dann, wenn sie ohne schriftliche Begründung eröffnet worden sind (Art. 239 Abs. 1 ZPO) und gegen die daher vor Ausfertigung der schriftlichen Begründung noch kein
Rechtsmittel ergriffen werden kann. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, werden erst mit Zustellung der Begründung vollstreckbar (Art. 112 Abs. 2 BGG). - Was die Zivilprozessordnung von Bundesrechts wegen als vollstreckbar bezeichnet, muss auf dem Wege des SchKG
vollstreckt werden können
Die Berufung gegen welche Entscheide hat keine aufschiebende Wirkung?
Die Berufung gegen Entscheide über das Gegendarstellungsrecht und vorsorgliche Massnahmen (Art. 315 Abs. 4 ZPO). Bei vorsorglichen Massnahmen ist eine aunsahmsweise Aufschiebung möglich (ZPO 315 V).
Kann der Schuldner im Vollstreckungsverfahren Einwendungen und Einreden geltend machen?
- Solche gegen den Entscheid selber nicht, d.h. der Schuldner kann nicht geltend machen, der Entscheid sei nicht richtig. Hierfür stand ihm das Rechtsmittel offen.
- Tilgung, Stundung, Verjährung und Verwirkung können vorgebracht werden (Art. 341 Abs. 3 ZPO; Art. 81 Abs. 1 SchKG)
- Die unterlegene Partei kann geltend machen, es liege gar kein vollstreckbarer Entscheid vor. Nicht vollstreckbar ist ein Entscheid, der nicht eröffnet wurde. Auch nicht vollstreckbar ist ein Entscheid, bei dem die Leistung nicht bestimmbar ist.
Was meint Anerkennung im int. Zivilprozessrecht?
Gemeint ist, dass ein Staat diejenigen Wirkungen eines fremden Urteils, welche keiner Zwangsvollstreckungsmassnahmen
bedürfen (res iudicata, Feststellungs- und Gestaltungswirkungen), akzeptiert; sie werden indes nur in dem Umfang anerkannt, wie sie auch dem inländischen Recht bekannt sind
Was meint Vollstreckbarerklärung im int. Zivilverfahrensrecht? Wie kann die Vollstreckbarerklärung erfolgen?
- Vollstreckbarerklärung bedeutet, dass das fremde Urteil zur inländischen Zwangsvollstreckung
zugelassen wird. - Sie kann in einem speziellen Verfahren (sog. Exequaturverfahren, Art. 28 IPRG) oder vorfrageweise (z.B. im Rechtsöffnungsverfahren, Art. 80 SchKG) erfolgen. Die vorfrageweise Vollstreckbarerklärung entspricht der Anerkennung.
Was meint Vollstreckung?
Vollstreckung wird der Vorgang genannt, durch den ein Urteil mit staatlichem Zwang durchgesetzt wird. Auch bei ausländischen Urteilen richtet sich die Vollstreckung in der Schweiz immer nach Schweizer Recht, somit nach ZPO (Realvollstreckung)
und SchKG (Forderungen auf Geld- und Sicherheitsleistung).
Muss vor Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung die unterliegende Partei angehört werden? Kann sie dagegen ein Rechtsmittel einlegen?
Nein und Nein. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist weder ein Entscheid noch eine prozessleitende Verfügung, sondern bloss ein Beweismittel. Dementsprechend bindet die Vollstreckbarkeitsbescheinigung das Vollstreckungsgericht nicht. Die Vollstreckbarkeit kann auch auf andere Weise nachgewiesen werden.
Muss bei der Realvollstreckung bei Anordnung von sichernden Massnahmen der Schuldner angehört werden? Wie sieht es bei Geldforderungen aus?
- ZPO 340: Gericht kann sichernde Massnahmen anordnen, nötigenfalls ohne den Schuldner anzuhören, kein Anspruch aber!
- SchKG 271: Anspruch auf sichernde Massnahmen ohne Anhörung des Schuldners
Kann vom Gesuchsteller bei einer sichernden Massnahme gestützt auf Art. 340 ZPO eine Sicherheitsleistung verlangt werden?
Nein, da keine gesetzliche Grundlage gegeben
Kommt dem positiven oder negativen Entscheid des Vollstreckungsgerichts materielle Rechtskraft zu?
Dem Entscheid des Vollstreckungsgerichts entspricht im Verfahren nach SchKG das definitive Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80 f. SchKG). Im Bereich des SchKG hat ein Rechtsöffnungsentscheid nur in der laufenden, nicht jedoch in einer neuen Betreibung materielle Rechtskraft. Dementsprechend sollte auch bei der Realvollstreckung ein abgelehntes Vollstreckungsgesuch erneut vorgebracht werden dürfen, soweit es sich auf Sachverhalte und Unterlagen stützt, die im ersten Verfahren nicht vorgebracht worden sind. Ein zurückgezogenes Vollstreckungsbegehren kann jederzeit erneuert werden.
Welche zwei Möglichkeiten hat die obsiegende Partei, um über die Vollstreckung einer ausländischen Entscheids im Bereich der Geldforderung entscheiden zu lassen? Welche Gerichte sind zuständig?
- entweder vorfrageweise Vollstreckbarkeit im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 81 Abs. 3 SchKG;) oder in einem selbständigen Exequaturverfahren entschieden werden (Art. 29 Abs. 1 IPRG; Art. 41 LugÜ)
- Für das Rechtsöffnungsverfahren ist das Rechtsöffnungsgericht am Betreibungsort zuständig (Art. 84 SchKG), für das separate Exequaturverfahren das gemäss Art. 29 Abs. 1 IPRG bzw. Art. 39 LugÜ (bei Geld und Sicherheitsleistung ergibt sich der Ort nach LugÜ 36 II aus SchKG 46 ff.; ZPO 339 ausserhalb LugÜ) zuständige Gericht.
Welche zwei Möglichkeiten hat die obsiegende Partei, um über die Realvollstreckung eines ausländischen Entscheids entscheiden zu lassen? Welche Gerichte sind zuständig?
- separates Exequaturverfahren vor Vollstreckungsgericht (Art. 339 ZPO) (Art. 29 Abs. 1 IPRG) oder vorfrageweise Prüfung der Vollstreckbarkeit im Rahmen eines Vollstreckungsgesuchs (338 ZPO). In beiden Fällen ist der Schuldner anzuhören. Im Anwendungsbereich des LugÜ erfolgt der separate Exequaturentscheid ohne Anhörung des Schuldners (Art. 41 LugÜ), dieser kann jedoch innert eines Monats den Rechtsbehelf gemäss Art. 43 LugÜ, 327a ZPO beim oberen kantonalen Gericht (Art. 43 Abs. 2 i.V.m. Anhang III LugÜ) einlegen. Gemäss Art. 41 LugÜ wird beim einseitigen (erstinstanzlichen) Exequaturentscheid nur noch geprüft, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt, ohne dass geprüft wird, ob Sachverhalte vorliegen, die einer Anerkennung und Vollstreckung entgegenstehen. Darüber wird erst auf Antrag des Schuldners im Rechtsbehelfsverfahren entschieden (Art. 43, 45 LugÜ).
Entfaltet die vorfrageweise Prüfung der Vollstreckbarkeit materielle Rechtskraft? Was ist mit einem selbständigen Exequaturentscheid?
- Nein, da er nicht ins Urteilsdispositiv aufgenommen wird (oder höchstens mit der Einschränkung «vorfrageweise»)
- Ja, erwächst in materieller Rechtskraft (Art. 81 Abs. 3 SchKG in fine). Materielle Rechtskraft hat nach nicht
unumstrittener Auffassung auch ein selbständiger Exequaturentscheid, in welchem das Begehren abgewiesen wird B(GE 138 III 174, 179 ff. E. 6.4–6)
Welche "Aussagen" der Parteien lässt die ZPO als Beweismittel zu?
- die Parteibefragung (ZPO 191)
- die Beweisaussage (ZPO 192)
Wenn die örtliche oder sachliche Zuständigkeit von der rechtlichen Qualifikation des geltend gemachten Anspruch abhängig ist,spricht man vom Problem der doppelrelevanten Tatsachen. Doppelrelevant sind Tatsachen, denen sowohl für die Zuständigkeit als auch für die materielle Begründung einer Klage eine Bedeutung zukommt.
Echte und Unechte TeilklageOffene und verdeckte Teilklage
Eine offene Teilklage liegt vor, wenn die klagende Partei z. B. durch den Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Ansprüche schon im Prozess über die Teilklage verdeutlicht (sich vorbehält), dass das gestellte Rechtsbegehren noch nicht alle Ansprüche aus dem der offenen Teilklage zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt ausschöpft; andernfalls liegt eine verdeckte Teilklage vor
Von einem einheitlichen teilbaren Gesamtanspruch wird nurein Teil eingeklagt.Bsp: A liefert B Waren im Wert von CHF 50'000. B bezahlt nicht. Aklagt (vorerst) lediglich auf Bezahlung eines Teilbetrags vonCHF 25'000.
Wann liegt eine unechte Teilklage vor?
Von verschiedenen individualisierbaren Ansprüchen, die einem einheitlichen Rechtsgrund entspringen, werden nur einzelne Ansprüche eingeklagt.
Bsp: a) Die X AG ist mit der Bezahlung von drei Monatslöhnen im Rückstand. Der Arbeitnehmer klagt (vorerst) nur auf Bezahlung eines Monatslohns.
b) Die Geschädigte hat einen Gesamtschaden erlitten, dersich aus drei Schadenspositionen zusammensetzt (Reparatur, Miete eines Ersatzgeräts, entgangenerGewinn). Sie klagt (vorerst) nur einen Teilbetrag ein.
Gemäss IPRG 9 JaIm Rahmen des LugÜ hingegen nicht! Der EugH hat entschieden, dass im Rechtsverkehr zwischen den LugÜ–Staaten(Art. 27 LugÜ) die Einrede der überlangen Verfahrensdauer nicht oder doch nursehr restriktiv gehört werden darf
BGer: Im Binnenverhältnis nicht;Das BGer stellte für internationale Verhältnisse klar, dass die (schnellere) Wahl des Forums ein gültiges Feststellungsinteresse begründet. Vorbehalten bleibt das stetsgeltende Verbot des Rechtsmissbrauchs. Gem. BGer bestehe ein Interesse der Partei, bei einem bevorstehenden Gerichtsverfahren einensich genehmen Gerichtsstand zu sichern (–> in der Lehre unklar, ob damit gemeint ist, dass ein im Ausland drohendes Verfahren wahrscheinlich sein muss. Gem. Lehre würde das alleine nicht ausreichen, um ein Feststellungsinteresse zu begründen. Vielmehr müsse sich ein Verfahren im Ausland abzeichnen und eine zeitliche Dringlichkeit geboten sein.) Alsdann stelltsich die Frage, wann diese Voraussetzung erfüllt ist, ob etwa die blosse Tatsache einerAnspruchsbehauptung (z.B. Versand eines Forderungsschreibens) durch einen im Auslandansässigen Gläubiger für sich genügt.
Widerklage (vgl. Art. 224 ZPO) ist die von der beklagten Partei im hängigen Prozessgegen die klagende Partei erhobene Klage ––> GegenangriffBGer: Die Widerklage ist wederAngriffs– noch Verteidigungsmittel, sondern Klage wie die Vorklage, ein gegen den Angriffgeführter Gegenangriff, mit welchem die Beklagtenseite ein selbständiges Ziel verfolgt,indem sie einen von der Vorklage nicht erfassten, unabhängigen Anspruch ins Recht legt
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Widerklage möglich?
- eine rechtshängige Haupt(Vor–)klage
- einen gegenüber der Klage selbständigen Anspruch und nicht bloss eine Einrede (z.B. Verrechnung mit einer Gegenforderung) zum Gegenstand haben. Will die beklagte Partei die Klagforderung mit einer übersteigenden Gegenforderung verrechnen, so kann sie nur fürden überschiessenden Betrag Widerklage erheben.
Wann ist eine Widerklage zulässig?
Nach Art. 224 Abs. 1 ZPO ist eine Widerklage nur zulässig, wenn für sie die gleiche Verfahrensart gilt wie für die Hauptklage. Entsprechend müssen also Haupt– und Widerklage entweder dem ordentlichen (Art. 219 ff. ZPO) oder dem vereinfachten Verfahren(Art. 243 ff. ZPO) unterstehen. Es wird nicht vorausgesetzt, dass Haupt– und Widerklage der gleichen sachlichen Zuständigkeit unterliegen. Übersteigt der Streitwert der Widerklage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, hat dieses vielmehr beide Klagen dem Gericht mit der umfassenderen Spruchkompetenz zu überweisen (Art. 224 Abs. 2 ZPO). Abweichendes gilt bei der Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 ZPO und in den Fällen, in denen nur eine einzige kantonale Instanz vorgesehen ist (Art. 5, Art. 7 ZPO). Sofern die Widerklage nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, scheitert sie hier an der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
Wann liegt ein Konnex zwischen Haupt– und Widerklage vor (ZPO 14 I)?
- Wenn sich die beiden Klagen auf (a.) denselben – vertraglichen oder ausservertraglichen – Rechtsgrund stützen, oder (b.) auf demselben Lebenssachverhalt basieren oder dasselbe Objekt zum Gegenstand haben, oder (c.) wenn sie Ausfluss eines gemeinsamen Rechtsverhältnisses sind oder sonst eine enge rechtliche Beziehung zueinander haben.
- Blosse Verrechenbarkeit der Ansprüche reicht demgegenüber nicht aus. Entsprechend kann Konnexität nicht schon dann angenommen werden, wenn die beklagte Partei der Forderung der klagenden Partei eine höhere Gegenforderung zur Verrechnung gegenüberstellt und den Mehrbetrag widerklageweise geltend machen will.
Wann ist die Widerklage einzureichen?
grundsätzlich gleichzeitig mit der (schriftlichen oder mündlichen)Klagbeantwortung einzureichen (Art. 224 Abs. 1 ZPO). Die spätere Einreichung einer Widerklage ist ausgeschlossen, auch wenn die allgemeinen Voraussetzungen für eine Klageänderung vorliegen.
Kann Widerklage im Schlichtungsverfahren erhoben werden?
Ja (muss aber nicht).Endet das Schlichtungsverfahren erfolglos, sind zwei separate Klagbewilligungen auszustellen. Die mit dem widerklageweise eingebrachten Schlichtungsgesuch begründete örtliche Zuständigkeit bleibt bestehen, auch wenn die Gegenseite selbst keine Klage einreicht.
Wie kann die Beklagte Partei verhindert, dass sie mit mehreren Teilklagen über verschiedene Teilansprüche verwickelt wird und das Urteil über den Teilanspruch möglicherweise nicht berufungsfähig ist (vgl. ZPO 308 II)?
Sie ist berechtigt, gegen die Teilklage negative Feststellungswiderklage über den ganzen Anspruch der Klageparteizu erheben. Ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse ist nicht erforderlich. Zu diesem Zweck reicht sie Widerklage ein auf Feststellung, dass der ganze Anspruch der Klagepartei nicht besteht (negative Feststellungswiderklage). Die Klage wird diesfalls dem für die Widerklage zuständigen Gericht überwiesen.
Muss für die Erhebung einer negativen Feststellungswiderklage auf eine Teilklage die Verfahrensart gewahrt werden?
Nein; als Reaktion auf eine Teilklage ist die negative Feststellungswiderklage auch dort zulässig ist, wo die Teilklage und die negative Feststellungswiderklage unterschiedlichen Verfahrensarten unterstehen, so etwa bei einer Teilklage auf Zahlung von CHF 30 000.–, für die das vereinfachte Verfahren gilt, und der dagegen gerichteten negativen Feststellungswiderklage über den gesamten Forderungsbetrag, welche dem ordentlichen Verfahren untersteht. Gemäss Bundesgericht liegt keine Widerklage im eigentlichen Sinn vor, da die beklagte Partei keinen vonder Hauptklage unabhängigen Anspruch geltend macht, sondern lediglich die Feststellung des Nichtbestehens des von der klagenden Partei angemeldeten Gesamtanspruchs begehrt wird.
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