ZPO II
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Kartei Details
Karten | 451 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 03.12.2019 / 16.04.2023 |
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Wenn die örtliche oder sachliche Zuständigkeit von der rechtlichen Qualifikation des geltend gemachten Anspruch abhängig ist,spricht man vom Problem der doppelrelevanten Tatsachen. Doppelrelevant sind Tatsachen, denen sowohl für die Zuständigkeit als auch für die materielle Begründung einer Klage eine Bedeutung zukommt.
Echte und Unechte TeilklageOffene und verdeckte Teilklage
Eine offene Teilklage liegt vor, wenn die klagende Partei z. B. durch den Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Ansprüche schon im Prozess über die Teilklage verdeutlicht (sich vorbehält), dass das gestellte Rechtsbegehren noch nicht alle Ansprüche aus dem der offenen Teilklage zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt ausschöpft; andernfalls liegt eine verdeckte Teilklage vor
Von einem einheitlichen teilbaren Gesamtanspruch wird nurein Teil eingeklagt.Bsp: A liefert B Waren im Wert von CHF 50'000. B bezahlt nicht. Aklagt (vorerst) lediglich auf Bezahlung eines Teilbetrags vonCHF 25'000.
Wann liegt eine unechte Teilklage vor?
Von verschiedenen individualisierbaren Ansprüchen, die einem einheitlichen Rechtsgrund entspringen, werden nur einzelne Ansprüche eingeklagt.
Bsp: a) Die X AG ist mit der Bezahlung von drei Monatslöhnen im Rückstand. Der Arbeitnehmer klagt (vorerst) nur auf Bezahlung eines Monatslohns.
b) Die Geschädigte hat einen Gesamtschaden erlitten, dersich aus drei Schadenspositionen zusammensetzt (Reparatur, Miete eines Ersatzgeräts, entgangenerGewinn). Sie klagt (vorerst) nur einen Teilbetrag ein.
Gemäss IPRG 9 JaIm Rahmen des LugÜ hingegen nicht! Der EugH hat entschieden, dass im Rechtsverkehr zwischen den LugÜ–Staaten(Art. 27 LugÜ) die Einrede der überlangen Verfahrensdauer nicht oder doch nursehr restriktiv gehört werden darf
BGer: Im Binnenverhältnis nicht;Das BGer stellte für internationale Verhältnisse klar, dass die (schnellere) Wahl des Forums ein gültiges Feststellungsinteresse begründet. Vorbehalten bleibt das stetsgeltende Verbot des Rechtsmissbrauchs. Gem. BGer bestehe ein Interesse der Partei, bei einem bevorstehenden Gerichtsverfahren einensich genehmen Gerichtsstand zu sichern (–> in der Lehre unklar, ob damit gemeint ist, dass ein im Ausland drohendes Verfahren wahrscheinlich sein muss. Gem. Lehre würde das alleine nicht ausreichen, um ein Feststellungsinteresse zu begründen. Vielmehr müsse sich ein Verfahren im Ausland abzeichnen und eine zeitliche Dringlichkeit geboten sein.) Alsdann stelltsich die Frage, wann diese Voraussetzung erfüllt ist, ob etwa die blosse Tatsache einerAnspruchsbehauptung (z.B. Versand eines Forderungsschreibens) durch einen im Auslandansässigen Gläubiger für sich genügt.
Widerklage (vgl. Art. 224 ZPO) ist die von der beklagten Partei im hängigen Prozessgegen die klagende Partei erhobene Klage ––> GegenangriffBGer: Die Widerklage ist wederAngriffs– noch Verteidigungsmittel, sondern Klage wie die Vorklage, ein gegen den Angriffgeführter Gegenangriff, mit welchem die Beklagtenseite ein selbständiges Ziel verfolgt,indem sie einen von der Vorklage nicht erfassten, unabhängigen Anspruch ins Recht legt
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Widerklage möglich?
- eine rechtshängige Haupt(Vor–)klage
- einen gegenüber der Klage selbständigen Anspruch und nicht bloss eine Einrede (z.B. Verrechnung mit einer Gegenforderung) zum Gegenstand haben. Will die beklagte Partei die Klagforderung mit einer übersteigenden Gegenforderung verrechnen, so kann sie nur fürden überschiessenden Betrag Widerklage erheben.
Wann ist eine Widerklage zulässig?
Nach Art. 224 Abs. 1 ZPO ist eine Widerklage nur zulässig, wenn für sie die gleiche Verfahrensart gilt wie für die Hauptklage. Entsprechend müssen also Haupt– und Widerklage entweder dem ordentlichen (Art. 219 ff. ZPO) oder dem vereinfachten Verfahren(Art. 243 ff. ZPO) unterstehen. Es wird nicht vorausgesetzt, dass Haupt– und Widerklage der gleichen sachlichen Zuständigkeit unterliegen. Übersteigt der Streitwert der Widerklage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, hat dieses vielmehr beide Klagen dem Gericht mit der umfassenderen Spruchkompetenz zu überweisen (Art. 224 Abs. 2 ZPO). Abweichendes gilt bei der Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 ZPO und in den Fällen, in denen nur eine einzige kantonale Instanz vorgesehen ist (Art. 5, Art. 7 ZPO). Sofern die Widerklage nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, scheitert sie hier an der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
Wann liegt ein Konnex zwischen Haupt– und Widerklage vor (ZPO 14 I)?
- Wenn sich die beiden Klagen auf (a.) denselben – vertraglichen oder ausservertraglichen – Rechtsgrund stützen, oder (b.) auf demselben Lebenssachverhalt basieren oder dasselbe Objekt zum Gegenstand haben, oder (c.) wenn sie Ausfluss eines gemeinsamen Rechtsverhältnisses sind oder sonst eine enge rechtliche Beziehung zueinander haben.
- Blosse Verrechenbarkeit der Ansprüche reicht demgegenüber nicht aus. Entsprechend kann Konnexität nicht schon dann angenommen werden, wenn die beklagte Partei der Forderung der klagenden Partei eine höhere Gegenforderung zur Verrechnung gegenüberstellt und den Mehrbetrag widerklageweise geltend machen will.
Wann ist die Widerklage einzureichen?
grundsätzlich gleichzeitig mit der (schriftlichen oder mündlichen)Klagbeantwortung einzureichen (Art. 224 Abs. 1 ZPO). Die spätere Einreichung einer Widerklage ist ausgeschlossen, auch wenn die allgemeinen Voraussetzungen für eine Klageänderung vorliegen.
Kann Widerklage im Schlichtungsverfahren erhoben werden?
Ja (muss aber nicht).Endet das Schlichtungsverfahren erfolglos, sind zwei separate Klagbewilligungen auszustellen. Die mit dem widerklageweise eingebrachten Schlichtungsgesuch begründete örtliche Zuständigkeit bleibt bestehen, auch wenn die Gegenseite selbst keine Klage einreicht.
Wie kann die Beklagte Partei verhindert, dass sie mit mehreren Teilklagen über verschiedene Teilansprüche verwickelt wird und das Urteil über den Teilanspruch möglicherweise nicht berufungsfähig ist (vgl. ZPO 308 II)?
Sie ist berechtigt, gegen die Teilklage negative Feststellungswiderklage über den ganzen Anspruch der Klageparteizu erheben. Ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse ist nicht erforderlich. Zu diesem Zweck reicht sie Widerklage ein auf Feststellung, dass der ganze Anspruch der Klagepartei nicht besteht (negative Feststellungswiderklage). Die Klage wird diesfalls dem für die Widerklage zuständigen Gericht überwiesen.
Muss für die Erhebung einer negativen Feststellungswiderklage auf eine Teilklage die Verfahrensart gewahrt werden?
Nein; als Reaktion auf eine Teilklage ist die negative Feststellungswiderklage auch dort zulässig ist, wo die Teilklage und die negative Feststellungswiderklage unterschiedlichen Verfahrensarten unterstehen, so etwa bei einer Teilklage auf Zahlung von CHF 30 000.–, für die das vereinfachte Verfahren gilt, und der dagegen gerichteten negativen Feststellungswiderklage über den gesamten Forderungsbetrag, welche dem ordentlichen Verfahren untersteht. Gemäss Bundesgericht liegt keine Widerklage im eigentlichen Sinn vor, da die beklagte Partei keinen vonder Hauptklage unabhängigen Anspruch geltend macht, sondern lediglich die Feststellung des Nichtbestehens des von der klagenden Partei angemeldeten Gesamtanspruchs begehrt wird.
In welchem Umfang kommt einer Teilklage Rechtskraft zu?
- Nur in Bezug auf den eingeklagten Teilanspruch. Wird z.B. die Teilklage abgewiesen, so steht es der klagenden Partei (nach nicht unumstrittener Auffassung) offen, ihre Mehrforderung in einem zweiten Prozess geltend zu machen, ohne dass das Gericht des zweiten Prozesses an die Erwägungen des ersten Urteils gebunden ist.
- INFO: BGer spricht sich für faktische Bindung aus, d.h. Gericht ist im zweiten Prozess faktisch an das Urteil des ersten Prozesses gebunden, auch wenn in materieller Hinsicht nur eingeklater Anspruch im ersten Prozess in Rechtskraft erwächst
Muss die Teilklage als solche bezeichnet werden, also einen Zusatz wie "Mehrforderungvorbehalte" haben?
Strittig (wohl eher nein); Die Verwirkung der Mehrforderung lässt sich nicht aus der materiellen Rechtskraft des über die Teilklage ergangenen Urteils ableiten, da sich diese immer nur auf den eingeklagten Anspruch beschränkt. Der Verlust des überschiessenden Anspruchs bei fehlendem Vorbehalt der Mehrforderung könnte sich – wenn überhaupt– nur aus dem Zivilrecht ergeben, indem das Verhalten der klagenden Partei ausnahmsweise als stillschweigender Erlass (Art. 115 OR) zu deuten oder die spätere Geltendmachung des restlichen Anspruchs als unzulässiges venire contra factum proprium und damit als rechtsmissbräuchlich (Art. 2 ZGB) zu betrachten wäre. Letzteres kommt indes, wenn überhaupt, nur bei der sogenannten echten Teilklage in Frage.
Wann ist eine Klageänderung möglich?
Eine Klageänderung gegen den Willen der beklagten Partei (vgl. Art. 227 Abs. 1 lit. b ZPO) ist bis zum Fall der Novenschranke, d.h. in der Regel bis zur zweiten Äusserung in der Replik bzw. Duplik, zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch mit dem klageweise geltend gemachten Anspruch in sachlichem Zusammenhang steht und nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist. Danach bleibt die Klageänderung grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, die zusätzlichen Voraussetzungen des Novenrechts seien erfüllt (Art. 230 Abs. 1 ZPO). Letzteres gilt selbst dann, wenn die Gegenpartei der Klageänderung zustimmt, wobei es dem Gericht offensteht, dem Antrag der Parteien Folge zu leisten.
Was umfasst eine Klageänderung insbesondere?
die Änderung der Rechtsbegehren der Klagepartei,z.B. die Erhöhung der Klagesumme oder die Umwandlung eines Feststellungsbegehrens in ein Leistungs– oder in ein Gestaltungsbegehren. Keine Klageänderung ist die blosse Reduktion der Klagesumme; hier liegt ein teilweiser Klagerückzug vor (Art. 227 Abs. 3 i.V.m. Art. 241 Abs. 1 ZPO). Als Klageänderung gilt auch die Änderung des Klagefundaments in der Weise, dass die Klagepartei die Klage aus einem anderen Lebensvorgang herleitet; denn damit macht sie einen neuen Anspruch geltend. Keine Klageänderung liegt dagegen vor, wenn die Klagepartei ihre Schadenersatzklage zuerst mit Vertragsverletzung und später mit ausservertraglicher Schädigung begründet.
In welchen Fällen ist eine Klageänderung bis zur Urteilsberatung möglich?
- ZPO 239: Scheidungs– in eine Trennungsklage
- ZPO 294 II: Umwandlung einer Trennungs– in eine Scheidungsklage
Die Lehre unterscheidet dabei zwischen Grundgeschäften (z. B. Verkauf von selbst fabrizierten oder erworbenen Gütern, Erbringung eigener Dienstleistungen) und Hilfs– oder Nebengeschäften, welche dazu bestimmt sind, die Geschäftstätigkeit zu fördern oder zu unterstützen.Erfasst wird beides.
Einen Sachentscheid auf Abweisung der Klage. Er kann keinen Nichteintretensentscheid mehr fällen.
Nein, er muss sie durch Rechtsvorschriften und übrigen Vorbingen im Prozess lediglich schlüssig behaupten.
Wann erachtet das Gericht eine doppelrelevante Tatsache als schlüssig dargelegt?
Dann, wenn der Kläger bei der Sammlung des Prozessstoffs aktiv mitwirke (Art. 160 ZPO), das in Betracht fallende Tatsachenmaterial unterbreite und die Beweismittel bezeichne (BGE 139E. 4.3). Dadurch sei III 278 das Gericht in der Lage, den behaupteten Gerichtsstand rechtlich zu überprüfen (E. 6.1).
Nein
Gegenstandslosigkeit tritt ein, wenn der eingeklagte Anspruch aus einem rechtlichen oder faktischen Grund erlischt, der vom Willen der anspruchsberechtigten Partei unabhängig ist. Eine Beurteilung des eingeklagten Anspruchs kann dann nicht mehr stattfinden
Nenne Fälle, in denen der Streitgegenstand wegfällt und das Gericht das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit nach ZPO 242 abschreibt
- a) die Eigentumsklage mit Untergang der Sache (u. U. kann jedoch durch Klageänderung eine Fortführung des Prozesses über eine Schadenersatzforderung erreicht werden)
- b) die Forderungsklage im Falle der Konfusion (Art. 118 OR; Erwerb der Forderung durch die beklagte Partei);
- c) die Forderungsklage mit der Bezahlung der Forderung, sofern damit die Tilgung der Forderung bezweckt wurde
- d) das Ausweisungsverfahren mit dem Auszug des Mieters;
- e) das Begehren des Mieters um Erstreckung des Mietverhältnisses, wenn die verlangte Verlängerung bereits ausgenutzt worden ist (BGE 102 II 252, 253 f.)
- f) das Rechtsöffnungsverfahren bei Rückzug der Betreibung (BGer, 5D_82/2012, E. 2 und 3; vgl. auch Art. 206 Abs. 1 SchKG) sowie bei Rückzug oder Ungültigerklärung des Rechtsvorschlages (BGE 110 III 13, 16 E. 3);
- g) die betreibungsrechtliche Widerspruchsklage mit dem Dahinfallen der Betreibung, z. B. infolge Konkurseröffnung (BGE 99 III 12, 14 E. 1);
- h) die Kollokationsklage mit dem Widerruf des Konkurses (vgl. BGE 133 III 386, 390 f. E. 4.3.3);
- i) der Bauprozess nach Ablehnung durch die Baupolizei
Abweisung der Kalge mangels Aktivlegitimation
Nenne Beispiele, in denen das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfällt und das Gericht das Verfahren infolge Gesgenstandslosigkeit nach ZPO 242 abschreibt
- a) bei Säumnis der klagenden Partei oder beider Parteien an der Schlichtungsverhandlung (Art. 206 Abs. 1 und 3), bei Säumnis beider Parteien an der Hauptverhandlung (Art. 234 Abs. 2) sowie – im Verfahren betr. Scheidungsklagen – bei Nichteinhaltung der Klagefrist nach einer gescheiterten Einigungsverhandlung
- b) bei vollständiger Erfüllung des eingeklagten Anspruchs während des Verfahrens.Nach der hier vertretenen Auffassung tritt Gegenstandslosigkeit ein und ist das Verfahren abzuschreiben (a. M. SPÜHLER/DOLGE/GEHRI, 7. Kap., Rz 152, wonach in diesem Fall eine Klageanerkennung durch konkludente Parteihandlung vorliege und das Verfahren zufolge Anerkennung abzuschreiben ist)
- c) Bei einem aussergerichtlichen Vergleich entfällt das Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Entscheidung. Der Prozess wird als gegenstandslos abgeschrieben
- d) beim Hilfsantrag auf Auskunft (Auskunftsbegehren hinsichtlich Gewinnermittlung bei einer Stufenklage), wenn sich der Gewinn im Beweisverfahren in der Hauptsache ermitteln lässt, ohne dass bezüglich der Gewinnermittlung ein Teilurteil erforderlich ist (BGE 116 II351, 355 f. E. 3c);
- e) bei der Feststellungsklage (Art. 88) bei Wegfall des Feststellungsinteresses
- f) bei der negativen Feststellungsklage des Nichtbestehens der in Betreibung gesetzten Forderung (Art. 85a SchKG), die dem Betriebenen zur Verfügung steht, führt die Gutheissung zur Verweigerung der Kenntnisgabe der Betreibung an Dritte. Wenn jedoch die beklagte Partei die Betreibung zurückzieht, wird die Klage gegenstandslos, weil das Hauptziel der Klage – die Aufhebung der Betreibung –erfüllt und damit auch das Rechtsschutzinteresse entfallen ist.
Nenne Beispiele, in denen eine Partei definitiv wegfällt und das Gericht das Verfahren infolge Gesgenstandslosigkeit nach ZPO 242 abschreibt
- a) beim Untergang einer als Prozesspartei beteiligten juristischen Person nach deren Löschungim HReg
- b) beim Tod der berechtigten Partei im Prozess wegen Verletzung von höchstpersönlichen Persönlichkeitsrechten (BGE 104 II 225, 234 f. E. 5b) sowie generell beim Tod einer Partei im Prozess über unvererbliche Ansprüche. Ist hingegen der streitige Rechtsanspruch vererblich, ist der Prozess nach dem Tod einer Partei zu sistieren bis Gewissheit über die Annahme der Erbschaft besteht. Die annehmenden Erben rücken in die Rechtstellung des Erblassers und treten damit ipso iure als Partei in den Prozess ein.
- c) beim Tod einer Partei, wenn sämtliche Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben und der Konkurs über den Nachlass mangels Aktiven eingestellt wurde. Die Erben, Gläubiger und Dritte,die ein Interesse nachweisen, können jedoch die Abtretung der Nachlassaktiven verlangen, sofern sie die persönliche Schulpflicht für die Pfandforderungen und die nicht gedecktenLiquidationskosten übernehmen
Was wird das Gericht tun, wenn eine Partei während des Verfahrens in den Konkurs fällt? Schreibt es das Verfahren als gegenstandslos ab?
Keine Gegenstandslosigkeit erfolgt bei der Konkurseröffnung über eine Partei. Die konkursite Partei fällt nicht weg, sondern wird lediglich in ihrer Verfügungsmacht eingeschränkt (Art. 204 Abs. 1 SchKG; BGE 130 III 769, 773 f. E. 3.2.3). Das Verfahren ist vorläufig zu sistieren und der Konkursverwaltung Frist anzusetzen, um sich über die Fortsetzung des Prozesses zu erklären
Der Streitwert ist der in Geld ausgedrückte Wert, um den prozessiert wird
Auf was hat der Streitwert einen Einfluss?
- a) sachliche Zuständigkeit, soweit es das kantonale Recht vorsieht (ZPO 4 II)
- b) Möglichkeit zur direkten Klage an das Obergericht (ZPO 8)
- c) Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens (ZPO 243 I)
- d) Prozesskosten gemäss kantonalen Tarifen (ZPO 96)
- e) Kostenfreiheit im Arbeitsrecht (ZPO 113 II lit. d und 114 lit. c)
- f) Möglichkeit auf Schlichtungsverfahren zu verzichten (ZPO 199)
- g) Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde (ZPO 210 I lit. und 212)
- h) Anwendbarkeit der Untersuchungsmaxime im vereinfachten Verfahren (ZPO 247 II lit. b)
- i) Zulässigkeit der Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (ZPO 308 II)
Welcher Zeitpunkt ist für die Bemessung des Streitwertes massgeblich?
Zeitpunkt der Kalgeeeinreichung, nicht der Einreichung des Schlichtungsgesuchs. Dasselbe gilt für den relevanten Zeitpunkt zur Bestimmung der Verfahrensart.
Welcher Streitwert ist für die Berufungsfähigkeit massgebend?
massgebend ist der Streitwert gemäss den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
Welche Streitigkeiten haben einen Streitwert?
Nur vermögensrechtliche Streitigkeiten
Wann ist eine Streitigkeit vermögensrechtlich?
Wenn der Rechtsgrund des streitigen Anspruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht, mit der Klage letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird
Worauf ist ein bei einem Streit mit vermögensrechtlichen wie auch nicht vermögensrechtlichen Aspekten abzustellen?
Darauf , ob das geldwerte oder das ideelle Interesse der klagenden Partei überwiegt.
Liegt es in der Disposition der Parteien zu entscheiden, ob eine Streitigkeit vermögensrechtlicher Natur ist?
Ob eine Streitigkeit vermögensrechtlicher oder nicht vermögensrechtlicher Natur ist, liegt nicht in der Disposition der Parteien; das Gericht hat darüber von Amtes wegen zu entscheiden.
Welche Streitigkeiten sind vermögensrechtlicher Natur? Nenne Beispiele
- Anspruch auf Genugtuung
- Erstreckung eines Mietverhältnisses
- ein gesamtarbeitsvertraglicher Anspruch auf Lohnkontrolle gegenüber einem Aussenseiter
- der Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses
- Unterhaltsfragenund die güterrechtliche Auseinandersetzung, sofern nur noch diese
beiden von der entsprechenden Instanz zu beurteilen sind, - der Anspruch auf Ausschluss
aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft - ein Streit um die Gültigkeit der
Beschlüsse von Stockwerkeigentümern - der Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers (Art. 697b OR)
- Streit über die Mitgliedschaft in einer Aktiengesellschaft
- der Streit über die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt
- die Klage auf Feststellung und Unterlassung unlauteren Wettbewerbs
- die Absetzung eines Willensvollstreckers, soweit sie durch Handlungen desselben in vermögensrechtlichen Angelegenheiten veranlasst ist