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Zivilgesetzbuch

3. Sachenrecht: Aufbau, Prinzipien

3. Sachenrecht: Aufbau, Prinzipien


Kartei Details

Karten 29
Sprache Deutsch
Kategorie Allgemeinbildung
Stufe Berufslehre
Erstellt / Aktualisiert 10.11.2019 / 12.01.2020
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Erklären Sie die Rechte, die einer Person zustehen können

Relatives Recht

  • perönliches, obligatorisches Recht, Forderung
  • Wirkungen nur gegenüber ganz bestimmten Personen
  • Verhältnis Gläubiger-Schuldner

Absolutes Recht

  • dingliches Recht, Persönlichkeitsrecht, Immaterialgüterrecht
  • Wirkungen gegenüber jedermann

Zu welchem Recht gehört das Sachenrecht?

Das Sachenrecht ist ein absolutes Recht. Es besteht gegenüber jedermann und kann gegenj jede Person, die in desen Bereich störend eingreift, geltend gemacht werden. Es beinhaltet einen dinglichen Anspruch.

Was sind die Kriterien vom Obligationenrecht?

Erfasst sein Objekt nur durch eine bestimmte Person und kann ausschliesslich dieser entgegen gesetzt werden. Sein Inhalt ist ein persönlicher oder obligatorischer Anspruch.

Aus was besteht das Vermögensrecht?

Das Sachen- (als 4. Teil des ZGB) und das Obligationenrecht bilden zusammen das Vermögensrecht.

Was für subjektive Sachenrechte gibt es und was unterscheidet sie voneinander?

Eigentumsrecht = die gegebene Herrschaft ist umfassend

Beschränkten dinglichen Rechten = ist die Herrschaft begrenzt

Nennen Sie die zwei Befugnisse die mit dem Eigentum verbunden sind

Verfügungsmacht = positive Seite. Eigentümer kann über seine Sache frei verfügen.

Ausschliessungsrecht = negative Seite. Der Eigentümer ist befugt, seine Sache von jedem, der sie im vorenthält, heraus zu verlangen und jede ungerechtgertigte Einwirkung auf die Sache abzuwehren.

Was ist die Besonderheit der beschränkten dinglichen Rechte?

Die beschränkten dinglichen Rechte weisen einen begrenzten Inhalt und dienen dem Berechtigten nur nach einer gewissen Seite hin.

Nennen Sie drei beschränkte dingliche Rechte mit Erklärung

Dienstbarkeiten = Der Berechtigte hat Anspruch auf die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache

Pfandrechte = Beinhaltet das dingliche Recht des Gläubigers, eine fremde Sache oder ein fremdes Recht zu vorzugsweisen Befriedigung seiner Forderung zu verwerten.

Grundlasten = Besteht in der Verpflichtung des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks, Leistungen an eine individuell bestimmte Person oder an den jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu erbringen, für diese Leistungen haftet ausschliesslich das belastete Grundstück.