StrafR Schem
StrafR halt
StrafR halt
Fichier Détails
Cartes-fiches | 155 |
---|---|
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 08.07.2019 / 24.01.2020 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/20190708_strafr_schem
|
Intégrer |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20190708_strafr_schem/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Créer ou copier des fichiers d'apprentissage
Avec un upgrade tu peux créer ou copier des fichiers d'apprentissage sans limite et utiliser de nombreuses fonctions supplémentaires.
Connecte-toi pour voir toutes les cartes.
Teilnahme
Anstiftung, § 26 StGB, Beihilfe, § 27 StGB
Anstiftung und Beihilfe sind von der Existenz einer rechtswidrigen Haupttat abhängig (Akzessorietät der Teilnahme).
Der Grundsatz der limmitierten Akzessorietät besagt, dass die Strafbarkeit als Anstifter (§ 27 StGB) und Gehilfe (§ 26 StGB) zwar einerseits immer eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat voraussetzt (Akzessorietät), der Haupttäter andererseits aber nicht schuldhaft gehandelt haben muss, da nach § 29 StGB jeder Beteiligte "ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft wird" (Limitierung).
Problem: Akzessorietätsdurchbrechung über § 28 II StGB (Streitig für Mordmerkmale, Bandenmitgliedschaft; allgemein anerkannt für Amtsträgereigenschaft bei den unechten Amtsdelikten (etwa §§ 223, 340 StGB) und das Anvertrautsein der Sache in § 246 II StGB (veruntreuende Unterschlagung))
Problem Akzessorietätsdurchbrechung über § 28 II StGB in Bezug auf Mordmerkmale
In Bezug auf Mordmerkmale:
Die Mordmerkmale müssten besondere persönliche Merkmale sein (=täterbezogen). Insoweit ist allgemein anerkannt, dass die täterbezogenen Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe des § 211 besondere persönliche Merkmale i.S.d. § 28 StGB sind. Sie müssten aber auch strafschärfender Natur sein.
Ob die Mordmerkmale strafschärfend oder strafbegründend sind, hängt vom Verhältnis der §§ 212 und 211 StGB zueinander ab: (Streitig!)
BGH: Die §§ 212, 211 StGB sind zwei selbstständige, voneinander unabhängige Straftatbestände.
Die Mordmerkmale sind demnach strafbegründender Natur -> § 28 II StGB ist nicht anwendbar, es bleibt bei den allgemeinen Akzessorietätsgrundsätzen: Teilnahme zum Mord liegt vor, wenn der Haupttäter ein Mordmerkmal verwirklicht und der Teilnehmer Kenntnis vom Vorliegen des Mordmerkmals beim Haupttäter hat.
Begründung:
Rspr.: Systematische Stellung; eine Qualifikation wird sonst auch nicht vor dem Grundtatbestand genannt.
Problem Akzessorietätsdurchbrechung über § 28 II StGB in Bezug auf Bandenmitgliedschaft
In Bezug auf Bandenmitgliedschaft:
Die Bandenmitgliedschaft müsste besonderes persönliches Merkmal sein (=täterbezogen).
wohl h.M. = BGH u. Teile der Lit.: Bandenmitgliedschaft ist besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 StGB. Da die bandenmäßige Begehung auch strafschärfender Umstand ist, wäre § 28 II StGB anwendbar.
Teilnehmer zur bandenmäßigen Begehung kann daher nur sein, wer selbst Bandenmitglied ist.
Begründung: Die Eigenschaft Bandenmitglied zu sein, beschreibt auch die Gesinnung des Täters und ist daher ein täterbezogenes Merkmal.
Beihilfe, Aufbau
Beihilfe, § 27 StGB
A. Strafbarkeit des Haupttäters
B. Strafbarkeit des Gehilfen
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) vorsätzlich rechtswidrige Haupttat, Problem: ETBI des Haupttäters --> nach hM unbeachtlich, da Erlaubnistatbestandsirrtum nur die Vorsatzschuld entfallen lässt.
b) Hilfeleisten: Tatbeitrag des Gehilfen muss ein die Begehung der Hauptat fördernder kausaler Beitrag sein (gleichgültig ob Förderung physischer oder psychischer Natur); ob tatsächlich kausal für Erfolg sein muss, streitig:
hL: allgemeine Kausalitätsregeln. Es soll ausreichend sein, wenn der Gehilfenbeitrag die Chancen des Taterfolgs zumindest erhöht hat (verstärkende Kausalität).
BGH: Irgendeine Förderung reicht. Es muss keine Kausalität i.S.d. conditio-sine-qua-non-Formel gegeben sein.
Problem 2: Beihilfe durch neutrale Handlung (Busfahrer)
Literatur: sozial adäquate Handlungen sollen generell ausscheiden bzw. nur solche als strafbar angesehen werden, die sich "außerhalb des erlaubten Risikos" bewegen.
hM: kommt drauf an, ob derjenige sicher weiß (dolus directus 2. Grades) dass der Täter eine strafbare Handlung begehen wird und mit seiner Handlung die Tat fördere. Einschränkend wird "deliktischer Sinnbezug" gefordert. Am "deliktischen Sinnbezug" fehlt es, wenn sich der fördernde Beitrag auf eine legale Handlung bezieht, die schon für sich allein genommen für den Täter sinnvoll und nützlich ist, diese aber außerdem zur Voraussetzung für ein davon unabhängiges, auf einem selbstständigen Entschluss beruhenden Deliktsverhalten macht.
2. Subjektiver Tatbestand (sog. doppelter Gehilfenvorsatz)
a) Auf das Hilfeleisten gerichteter Vorsatz
b) Auf die Haupttat gerichteter Vorsatz
aa) Gehilfenvorsatz setzt keine in den Details konkretisierte Haupttat und nicht notwendig einen konkreten Haupttäter voraus.
bb) Vorsatz, der auf die Vollendung der Haupttat gerichtet ist.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Versuchte Anstiftung, Aufbau
Versuchte Anstiftung, § 30 I StGB
I. Vorprüfung: Ausbleiben der Vollendung (anderer lässt sich nicht anstiften/ ist bereits omnimodo facturus/ Anstiftungshandlung führt zwar zum Tatentschluss, wird aber nicht mindestens bis ins Versuchsstadium ausgeführt)
Abgrenzung zur Anstiftung zum Versuch: vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat (§ 26 StGB) beginnt mit unmittelbarem Ansetzen des (Haupt)täters. Anwendungsbereich des § 30 I StGB (subsidiär) daher zwischen unmittelbarem Ansetzen des Anstifters und dem des Täters, danach Anstiftung zum Versuch.
II. Tatbestand
1. Tatentschluss bzgl.
a) vorsätzlich begangener rechtswidriger Haupttat: Entscheidend, dass es sich bei der Tat, zu der angestiftet werden soll, nach Vorstellung des Anstifters um Verbrechen handelt. Dieser muss sich also ggf. vorstellen, dass der Haupttäter ein strafbegründendes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 I StGB erfüllt.
b) Bestimmen
2. Unmittelbares Ansetzen zum Bestimmen
[3. Tatbestandsverschiebung nach § 28 II StGB? -->
BGH: Kommt nicht darauf an, ob sich die Haupttat infolge einer Tatbestandsverschiebung nach § 28 II StGB auch in der Person desjenigen, der eine Anstiftung versucht, als Verbrechen darstellt. Vielmehr soll es genügen, dass das die Tat zum Verbrechen qualifizierende strafschärfende besondere persönliche Merkmal in der Person des anvisierten Täters erfüllt ist.
Zwar wendet der BGH, diesen Wertungswiderspruch, der in der faktischen Nichtanwendung des § 28 II StGB liegt, erkennend, auf die versuchte Anstiftung zum Verbrechen den Vergehensstrafrahmen an. Eine solche "Umdeutung" der Tatbestands- in eine Strafrahmenverschiebung bildet einen Verstoß gegen Art. 103 II GG. Überzeugender daher zu verlangen, dass das besondere persönliche Merkmal in der Person des Anstifters verwirklicht ist, er also bei angenommener erfolgreicher Anstiftung selbst ein Verbrechen begehen würde. (Möglich also dass dadurch nur Grunddelikt --> Wenn das wiederum nur Vergehen --> nicht strafbar)]
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Rücktritt nach § 31 I, Nr 1, II StGB parallel zu § 24 StGB
Versuch und Rücktritt, Aufbau versuchtes vorsätzliches Begehungsdelikt
Vorprüfung
a) Nichtvollendung der Tat: wenn irgendein Merkmal des objektiven Tatbestandes fehlt.
b) Versuchsstrafbarkeit §§ 23 I, 12 StGB
Versuch des Verbrechens stets mit Strafe bedroht, Vergehen nur bei gesetzlicher Bestimmung
I. Tatbestand
1. Subjektiver Tatbestand: Tatentschluss
Tatentschluss meint Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale einschließlich (besonderer) subjektiver Merkmale
[Untauglicher Versuch/Wahndelikt?]
2. Objektiver Tatbestand
a) Teilverwirklichung: Hat der Täter (nach seiner Vorstellung von der Tat) bereits Tatbestandsmerkmale erfüllt oder mit ihrer Verwirklichung begonnen, so wurde das Versuchsminimum des § 22 StGB (Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung) bereits überschritten, so dass der Versuchsbeginn i.d.R. offensichtlich gegeben ist
Sonderfälle: Meineid § 154 erst beim Sprechen der Eidesformel; Betrug § 263 mit Vornahme der Täuschungshandlung, durch die die irrtumsbedingte Vermögensverfügung bewirkt werden soll; Raub und räuberischer Diebstahl §§ 249, 252 Versuchsbeginn wenn Täter zur Nötigungshandlung unmittelbar ansetzt; bei Qualifikationen wennn zur Verwirklichung des Grunddelikts unmittelbar angesetzt wird.
b) Bei Handlungen im Vorfeld des Tatbestandes:
Erstmal so: herrschende gemischt subjektiv objektive Theorie:
Der Täter setzt unmittelbar an, wenn er subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten hat und objektiv Handlungen vornimmt, die unmittelbar in den tatbestandlichen Geschehensablauf einmünden, so dass nach seiner Vorstellung von der Tat keine wesentlichen Zwischenschritte mehr erforderlich sind und das geschützte Rechtsgut bereits konkret gefährdet ist.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Persönliche Strafaufhebungsgründe: Rücktritt § 24 I StGB
Rücktritt, § 24 I StGB
1. Schritt: Kein fehlgeschlagener Versuch
Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn die Tat nach der Vorstellung des Täters nicht mehr vollendet werden kann.
Fehlschlag (+) wenn objektiv nicht mehr vollendet werden kann und Täter dies erkennt; ebenso Fehlschlag (+) wenn objektiv noch vollendbar, aber Täter denkt nicht mehr vollendbar.
Fehlschlag (-) wenn objektiv nicht mehr vollendbar, aber nach Vorstellung des Täters noch vollendet werden kann.
Sonderfall: Fehlschlag (+) wenn die Tat obketiv und nach der Vorstellung des Täters noch vollendet werden kann, der Täter aber sein mit der Tat verfolgtes Ziel nicht mehr zu realisieren vermag (sog. Sinnlosigkeit des Weiterhandelns). Bsp.: Täter erkennt beim Zielen auf Opfer, dass er Personenverwechslung unterliegt oder beim Öffnen des Tresors, dass sich nur 10 anstatt 20.000 darin befinden und lässt diese daraufhin liegen.
Auch untauglicher Versuch erst fehlgeschlagen, wenn Täter die Untauglichkeit erkennt.
--> Problem: Wiederholungs- und Fortsetzungsmöglichkeit
2. Schritt: unbeendeter oder beendeter Versuch?
Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter noch nicht alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer sicheren Vollendung notwendig ist.
Beendet ist der Versuch, wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat, zu ihrer Vollendung notwendig. Auch schon dann wenn der Täter glaubt, nach dem bisher Getanen sei die Vollendung möglich.
Faustformeln: 1. Bei gefährlichen Gewaltanwendungen und schweren Verletzungen, deren Wirkungen der Täter wahrgenommen hat, liegt es auf der Hand, dass der Täter zumindest die Möglichkeit des Taterfolges erkannte.
2. Anders wenn Täter aus dem Nachtatverhalten des Opfers bei verständiger Würdigung den Schluss ziehen konnte, die Vollendung werde sicher ausbleiben.
3. Macht sich der Täter keine Gedanken über die Folgen seines Tuns, so ist ein beendeter Versuch anzunehmen. Bei Gleichgültigkeit hält der Täter sowohl das Ausbleiben als auch den Eintritt der Vollendung für möglich.
--> Problem: Zeitpunkt der Vorstellung des Täters
3. Schritt: Rücktrittsvoraussetzungen
Beendeter Versuch: § 24 I S. 1 2. Alt. StGB und § 24 I S. 2 StGB
Unbeendeter: § 24 I S. 1 1. Alt. StGB
Rücktritt, Problem Schritt 1
Schritt 1: Wiederholungs- und Fortsetzungsmöglichkeit
Ist trotz fehlgeschlagenem Versuch Wiederholungs- und Fortsetzungsmöglichkeit zu berücksichtigen?
a) Einzelaktstheorie: jeder einzelne Ausführungsakt wird gesondert betrachtet, den Täter bei Tatbeginn für erfolgsgeeignet hielt; Folge: Fortsetzungs- und Wiederholungsmöglichkeiten bleiben unberücksichtigt.
b) Gesamtbetrachtungslehre: Fehlschlag nur, wenn die Tat nicht mehr oder nur noch mit einer ins Gewicht fallenden zeitlichen Zäsur erfolgreich verwirklicht werden kann; Folge: Fortsetzungs- und Wiederholungsmöglichkeiten können berücksichtigt werden, weil hier "gesamtbetrachtend".
Argumente für die Gesamtbetrachtungslehre:
- im Hinblick auf den Opferschutz muss der Täter zum Rücktritt motiviert werden, solange er glaubt, eine unmittelbare Fortsetzungs- und Wiederholungsmöglichkeit zu haben.
- es stellt eine honorierfähige Umkehrleistung dar, wenn der Täter vom Einsatz weiterer, (nach Tätervorstellung) geeigneter und unmittelbar zur Verfügung stehender Tatmittel Abstand nimmt. Hierdurch erweist er sich auch als minder gefährlich.
- zudem sind die einzelnen Ausführungsakte nur Teilakte eines einheitlichen Gesamtgeschehens, das nach der Einzelaktstehorie in willkürlicher Weise aufgespaltet wird.
Rücktritt, Problem Schritt 2
Schritt 2: Zeitpunkt der Vorstellung des Täters
Auf welchen Zeitpunkt für die Vorstellung vom Täter ist abzustellen?
a) Tatplantheorie (frühere Rspr.): Danach ist für die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch die Vorstellung des Täters bei Tatbeginn entscheidend, wenn der Tat ein Tatplan zugrunde lag. Der Versuch wäre also bereits beendet, sobald der Täter die Handlung vorgenommen hat, durch die nach dem Tatplan die Vollendung möglich sein sollte. Das gilt selbst dann, wenn sich nach Vornahme dieser Handlung herausstellt, dass die Vollendung sicher ausbleibt.
b) Lehre vom Rücktrittshorizont (ganz hM): Danach ist für die Abgrenzung zwischen einem unbeendeten und einem beendeten Versuch die Vorstellung des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (Rücktrittshorizont) entscheidend. Beachte: Versuch auch dann unbeendet, wenn der Täter nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (= Rücktrittshorizont) die Vollendung zunächst für möglich hält, unmittelbar darauf aber erkennt, dass er sich geirrt hat und die Vollendung sicher ausbleiben werde (= korrigierter Rücktrittshorizont).
Argumente für den Rücktrittshorizont:
- Im Hinblick auf den Opferschutz besteht keine Veranlassung einen beendeten Versuch anzunehmen und damit Gegenmaßnahmen vom Täter zu fordern, wenn er nachträglich erkennt, dass die Vollendung sicher ausbleibt.
- zudem wäre die Tatplantheorie darauf angewiesen, dass der Tat überhaupt ein Tatplan zugrunde lag und dieser auch nachgewiesen werden kann.
Fahrlässigkeitsdelikt, Tatbestand
1. Tatbestand
a) Handlung, Erfolg: wie Vorsatzdelikt. Aufgrund des Einheitstäterprinzips kann bei Reflexen bzw. Spontanreaktionen aber auch an das Vorverhalten angeknüpft werden.
b) Kausalität: wie Vorsatzdelikt
c) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
aa) Obj. Sorgfaltspflichtverletzung (obj. Vermeidbarkeit): Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt; Maßstab: Verhalten eines gewissenhaften und einsichtigen Angehörigen des Verkehrskreises des Täters in der konkreten Tatsituation und sozialen Rolle (ex-ante-Perspektive)
bb) obj. Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des tatbestandsmäßigen Erfolges: (+), wenn nach allg. Lebenserfahrung mit dem Erfolg gerechnet werden musste.
d) Objektiv zurechenbar ist der Erfolg, wenn sich gerade das rechtlich missbilligte Verhalten des Täters in tatbestandsspezifischer Weise in dem verursachten Erfolg niedergeschlagen hat. Besonderes Augenmerk gilt beim Fahrlässigkeitsdelikt häufig der Prüfung des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs und des Schutzzwecks der Norm.
Fahrlässigkeitsdelikt, Schuld
3. Schuld
a) Schuldfähigkeit: wie Vorsatzdelikt
b) subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
aa) subjektive Erfüllbarkeit der Sorgfaltspflicht: Die objektive Sorgfaltswidrigkeit indiziert die subjektive Sorgfaltswidrigkeit; sie kann nur im Einzelfall und nur bei einem besonderen Hinweis im SV entfallen. Geprüft wird, ob der Täter mit seinem individuellen Leistungsniveau in der Lage war, die objektiven Sorgfaltsanforderungen zu erfüllen.
bb) subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts: Täter muss den Erfolg mit seinen persönlichen intellektuellen Fähigkeiten vorhergesehen haben können (meist unproblematisch).
c) Nichtvorliegen eines Entschuldigungsgrundes: Normale Entschuldigungsgründe aber auch "Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens"möglich: Maßgebend für die Zumutbarkeit sind die Interessenlage und die Schwere der drohenden Rechtsgutsverletzung.
Bsp.: Spediteur "zwingt" Fahrer trotz Übermüdung zur Fahrt (Angst vor Jobverlust) -> Die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer ist als schwerwiegender anzusehen, als der drohende Jobverlust.
Konkurrenzen, der Dreierschritt zum richtigen Ergebnis, 1. Schritt
1. Schritt: Handlungseinheit? (+), wenn:
a) Handlung im natürlichen Sinn: Eine Ausführungshandlung beruhend auf einem Willensentschluss. (Bombenzündung, mehrere Menschen sterben: §§ 212, 211; 308 III; 303; 223 ff. (+) durch dieselbe Handlung).
b) oder Natürliche Handlungseinheit: Mehrere Handlungen im natürlichen Sinne, die aber einen einheitlichen Geschehensablauf darstellen und deren getrennte Betrachtung einen einheitlichen Lebenssachverhalt unnatürlich aufspalten würde. Entscheidend ist hierbei ein enger zeitlicher Zusammenhang sowie ein einheitlicher Willensentschluss bei natürlicher Betrachtung! (Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG), KV (§ 223 StGB), Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB) und Unfallflucht (§ 142 StGB) in unmittelbarer Aufeinanderfolge gelten als eine Handlung aufgrund des einheitlichen Fluchtwillens des Täters).
c) oder Juristische Handlungseinheit bei mehraktigen oder zusammengesetzten Delikten, bei Dauerdelikten, bei der fortgesetzten Tat und bei der Klammerwirkung:
aa) Mehraktige oder zusammengesetzte Delikte: Hier hat der Gesetzgeber bereits entschieden, dass die einzelnen Akte nicht isoliert zu sehen sind (z.B. § 249 StGB).
bb) Dauerdelikte: Jeder Tätigkeitsakt, der der Begründung oder Aufrechterhaltung des widerrechtlichen Zustandes dient, stellt eine Handlung dar. (Sperrt A sein Opfer am Montag ein und fesselt er es am Dienstag, so dienen beide Handlungen einer Freiheitsberaubung nach § 239 StGB und bilden eine rechtliche Handlungseinheit).
cc) Klammerwirkung liegt vor, wenn zwei voneinander unabhängige Delikte jeweils mit einem dritten (i.d.R. einem Dauerdelikt) in Idealkonkurrenz stehen. Dabei muss das Klammerdelikt wenigstens so schwer wiegen, wie das leichteste von den zu verklammernden Delikten. Bsp.: B führt eine Waffe unter Verstoß gegen das Waffengesetz (§ 53 I Nr. 3a WaffG, 6 Monate - 5 Jahre), nötigt damit und tötet. --> Der Verstoß gegen das Waffengesetz verbindet den Totschlag und die Nötigung, da sie schwerer wiegt als das leichteste zu verklammernde Delikt der Nötigung. Dass der Totschlag mit schwererer Strafe bedroht ist als der Verstoß gegen das Waffengesetz, ist unerheblich. Wiegen beide Delikte allerdings schwerer, so kommt Handlungsmehrheit in Betracht.
Konkurrenzen
wenn 1. Schritt (+):
2. Schritt: Gesetzeskonkurrenz? (+), wenn:
a) Spezialität: liegt vor, wenn eine Vorschrift begriffsnotwendig sämtliche Tatbestandsmerkmale einer anderen Strafbestimmung enthält, das strafbare Verhalten aber noch unter einem weiteren zusätzlichen Aspekt erfasst:
- Qualifikationen (z.B. § 224 StGB gegenüber § 223 StGB)
- Erfolgsqualifikationen (z.B. § 227 StGB gegenüber §§ 223 ff. 222 StGB)
- Privilegierungen (z.B. § 216 StGB gegenüber § 212 StGB)
- und verselbstständigte Abwandlungen (z.B. § 249 StGB gegenüber §§ 240, 242 StGB)
b) Von Konsumtion spricht man, wenn ein Tatbestand in einem anderen zwar nicht notwendigerweise, aber doch typischerweise und regelmäßig enthalten ist, so dass sein Unrechtsgehalt von dem anderen schwereren Delikt aufgezehrt wird. (Bsp.: Tödlicher Schuss, § 303 StGB der Jacke, § 212 StGB konsumiert den § 303 StGB; besonders schwerer Diebstahl §§ 242, 243 I 2 Nr. 1, 2 konsumiert nicht (immer) die § 303 StGB, wenn diese einen höheren Schaden verursacht hat. Zudem gibt der BGH zu bedenken, dass die Verwirklichung eines Regelbeispiels für die Frage der Konkurrenzen außer Betracht bleiben muss, so dass Tateinheit vorliegt.
c) Subsidiarität liegt vor, wenn eine Vorschrift nur hilfsweise anzuwenden ist, wenn nicht schon eine andere Strafbestimmung eingreift. Formen:
aa) Gesetzliche: Ausdrücklich aus Gesetz (§§ 145d, 316, 246, 248b, 265a, 323a StGB).
bb) Logische, materielle oder stillschweigende Subsidiarität aus dem Sinnzusammenhang: So wird Teilnahme von Täterschaft, Beihilfe von Anstiftung, Versuch von Vollendung, das konkrete Gefährdungsdelikt (z.B. § 221) von Verletzungsdelikt (z.B. § 211), das echte Unterlassungsdelikt (z.B. § 323c) vom unechten Unterlassungsdelikt (z.B. § 212, 13), das Durchgangsdelikt (§§ 223 ff.) gegenüber einem unrechtserschwerenden Delikt (§§ 212, 211) in logischer Subsidiarität verdrängt.
Wenn (+) = kein Erscheinen im Urteil.
2) Wenn (-): Liegt keine Gesetzeskonkurrenz vor, handelt es sich aber um einen Fall der Handlungseinheit --> Tateinheit nach § 52 StGB.
Beachte: vers. Totschlag & vollendeter KV = Tateinheit: verdrängt die KV nicht, da im Urteil deutlich gemacht werden muss, dass bei KV Erfolg eingetreten ist, was bei vers. Totschlag nicht immer der Fall ist.
Konkurrenzen
wenn 1. Schritt (-):
3. Schritt
Liegt keine Handlungseinheit vor, kann nur Handlungsmehrheit gegeben sein. Hierbei ist wiederum zuerst zu klären, ob ein Fall der Gesetzeskonkurrenz in Betracht kommt.
1. Gesetzeskonkurrenz, zu unterscheiden sind:
a) Mitbestrafte Vortat: Bei der mitbestraften Vortat entfällt die Strafbarkeit aufgrund von Subsidiarität oder Konsumtion, da der Unrechtsgehalt des früheren Tuns von dem des späteren Tuns erfasst wird. (Im Januar PKW-Schlüssel, im Februar zugehöriges Auto gestohlen: Schlüsseldiebstahl typische Begleittat in Konsumtion; Versuchtes/Vollendetes Delikt umfasst Verbrechensabredung (§ 30 II StGB); § 265 StGB ist mitbestrafte Vortat in Form der gesetzlichen Subsidiarität zum Betrug nach § 263 StGB).
b) Mitbestrafte Nachtat: Die mitbestrafte Nachtat liegt vor, wenn sich die Nachtat in der Sicherung oder Auswertung der durch die Tat erlangten Vorteile erschöpft, den Schaden nicht oder nicht wesentlich erweitert und kein neues Rechtsgut verletzt wird. Die Nachtat ist regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass sie der Täter begehen muss, damit die Vortat für ihn einen Sinn erhält (Konsumtion). (z.B. das Passieren der Kasse ohne zu bezahlen nach einem Ladendiebstahl stellt sich als strafloser Sicherungsbetrug (§ 263 StGB) dar. Das Weiterveräußern des Diebesgutes (§ 242 StGB) durch den Dieb (§ 246 StGB) ist mit der Konkurrenzlösung mitbestrafte Nachtat)
Wenn (+) = Kein Erscheinen im Urteil.
2. Ansonsten Tatmehrheit nach § 53 StGB: Nach Aussonderung der mitbestraften Vor- und Nachtat in der Handlungsmehrheit führen die verbleibenden Vorschriften zur Tatmehrheit (Realkonkurrenz) nach § 53 StGB.
Vorsätzliches Begehungsdelikt
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Taugliches Tatobjekt; bei Sonderdelikten: tauglicher Täter (z.B Amtsdelikte § 331 ff. StGB)
b) Erfolgseintritt (bei Erfolgsdelikten)
c) Tathandlung
d) Kausalität
e) Objektive Zurechnung
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) subjektive Tatbestandsmerkmale
c) Irrtümer
aa) Tatbestandsirrtum § 16 StGB
bb) error in persona vel objecto
cc) aberratio ictus
dd) Irrtum über privilegierende Tatbestandsmerkmale, § 16 II StGB
II. Rechtswidrigkeit
1. Notwehr § 32 StGB
2. Defensivnotstand § 228 BGB/ Agressivnotstand § 904 BGB
3. Rechtfertigender Notstand § 34 StGB
4. Festnahmerecht § 127 StPO
5. Rechtfertigende Einwilligung
6. Mutmaßlich rechtfertigende Einwilligung
III. Schuld
1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21; actio libera in causa)
2. Schuldvorsatz: nur bei Erlaubnistatbestandsirrtum
3. Unrechtsbewusstsein: Irrtümer:
a) Verbotsirrtum § 17 StGB
b) Erlaubnisirrtum (auch über § 17 StGB zu lösen)
4. Fehlen von Entschuldigungsgründen
a) Notwehrexzess § 33 StGB
b) Entschuldigender Notstand § 35 StGB
c) Übergesetzlicher entschuldigender Notstand
IV. Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen
1. Persönliche Strafaufhebungsgründe (z.B. §§ 24, 31 StGB)
2. Strafantrag (§§ 77 ff.; z.B. §§ 123 II, 230, 303c)
Das Unechte Unterlassungsdelikt
I. Objektiver Tatbestand
1. Erfolgseintritt
2. Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung gebotenen Handlung trotz diesbezüglicher Möglichkeit (mögl. hier Abgrenzung zum aktiven Tun nach Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit)
3. Hypothetische Kausalität
4. Objektive Zurechenbarkeit
5. Garantenstellung und entsprechende Garantenpflicht
6. Entsprechungsklausel (§ 13); nur bei verhaltensbedingten Delikten
II. Subjektiver Tatbestand
III. Rechtswidrigkeit: Beachte hier besonderen Rechtfertigungsgrund "rechtfertigende Pflichtenkollision"
IV. Schuld: Beachte hier besonderen Entschuldigungsgrund "Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens"
Das echte Unterlassungsdelikt
1. Objektiver Tatbestand
a) reines Unterlassen (Wortlaut/ Verstoß gegen Gebotsnorm)
b) Ungeschriebene Tatbestandsmerkmale
(1) Tatsächliche Möglichkeit des gebotenen Handelns
(2) Zumutbarkeit des gebotenen Handelns
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit/ Schuld: Wie bei vorsätzlichem Begehungsdelikt
Bsp.: §§ 323c, 138, 123 I 2. Alt. StGB (Nach der Rechtsprechung auch § 263 StGB in der Variante "Unterdrückung wahrer Tatsachen" bzw. "Unterhalten eines Irrtums" sowie § 266 StGB, soweit dem Täter vorgeworfen wird, pflichtwidrig einen drohenden Schaden von dem zu betreuenden Vermögen abzuwenden; Achtung: § 13 StGB wird dann nicht benötigt, aA: Literatur)
Notwehr, § 32 StGB
I. Notwehrlage:
1) Angriff
2) Gegenwärtigkeit
3) Rechtswidrigkeit
II. Notwehrhandlung:
1) Erforderlichkeit
a) Geeignetheit
b) Relativ mildestes Mittel
2) Gebotenheit
a) Ausschluss/ Einschränkung des Notwehrrechts:
aa) Notwehrprovokation
bb) Angriffe von Kindern, Irrenden, Schuldlosen
cc) Bagatellangriffe
dd) Innerhalb enger persönlicher Beziehungen: Familie
b) Dann 3-Stufen-Modell: Ausweichen, defensive Schutzwehr, (maßvolle) aggressive Trutzwehr
III. Verteidigungswille (subjektives Rechtfertigungselement)
Festnahmerecht, § 127 StPO
I. Festnahmesituation: Auf frischer Tat betroffen/ verfolgt
II. Festnahmegrund: Fluchtverdacht/ Unmöglichkeit sofortiger Identitätsfeststellung
III. Festnahmehandlung: Zur Ermöglichung der Strafverfolgung (Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen)
IV. Handeln in Festnahmeabsicht (subjektives Rechtfertigungselement):
1. Kenntnis der Festnahmesituation
2. Absicht, den Täter der Strafverfolgung zuzuführen
Rechtfertigende Einwilligung
I. Disponibilität des Rechtsguts
II. Verfügungsbefugnis
III. Einwilligungserklärung
1. Vor der Tat nach außen kundgetan und
2. im Zeitpunkt der Tat noch fortbestehen
IV. Wirksamkeit der Einwilligung
1. Einwilligungsfähigkeit
2. Keine Willensmängel
V. Bei Körperverletzung: Keine Sittenwidrigkeit § 228 StGB
VI. Kenntnis der Einwilligung (subjektives Rechtfertigungselement): Handeln in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung.
Mutmaßliche rechtfertigende Einwilligung
I. Disponibilität des Rechtsguts
II. Verfügungsbefugnis
III. Nichteinholbarkeit der Erklärung
1. kein erkennbar entgegenstehender Wille
2. im Falle des mangelnden Interesses (geringe Intensität) vorherige Befragung idR entbehrlich
IV. Übereinstimmung mit dem hypothetischen Willen
[gewissenhafte Prüfung aller für den hypothetischen Willen des Verletzten relevanten Umstände wenn sich nachträglich entgegengesetzter Wille herausstellt]
V. Handeln in Kenntnis der objektiven Rechtfertigungslage
Entschuldigender Notwehrexzess § 33 StGB
I. Bestehen einer tatsächlichen Notwehrlage i.S.d. § 32 StGB
II. Überschreiten der Grenzen der Notwehr:
1. Notwehrhandlung nicht erforderlich/ nicht geboten (intensiver Notwehrexzess)
2. Angriff noch nicht/ nicht mehr gegenwärtig (extensiver Notwehrexzess)
III. Psychischer Ausnahmezustand
IV. Verteidigungswille (subjektives Rechtfertigungselement)
Versuchtes vorsätzliches Begehungsdelikt
0. Vorprüfung: Keine Tatvollendung; Strafbarkeit des Versuchs
I. Tatbestand
1. Subjektiver: Tatentschluss: Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale einschließlich (besonderer) subjektiver Merkmale
[Untauglicher Versuch/ Wahndelikt?]
2. Objektiver: Unmittelbares Ansetzen
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafaufhebungsgrund: Rücktritt § 24 I, II StGB
Rücktritt
1) Kein fehlgeschlagener Versuch
2) Unbeendet/Beendet?
3) Beendet 1, § 24 I 1 2. Alt. StGB:
a) Nichtvollendung
b) Verhinderungskausalität (zumindest mitursächlich, keine optimale Rettungshandlung erforderlich)
c) Freiwilligkeit (ohne innere/äußere Zwangslage)
Beendet 2, § 24 I 2 StGB
a) Nichtvollendung bei fehlender Verhinderungskausalität
b) Ernsthaftes Bemühen (=optimales Rettungsbemühen erforderlich)
c) Freiwilligkeit (ohne innere/äußere Zwangslage)
Unbeendet, § 24 I 1 1. Alt. StGB
a) Aufgeben weiterer Tatausführung
b) Freiwilligkeit (ohne innere/äußere Zwangslage)
Fahrlässigkeitsdelikt
I. Tatbestand
1. Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges
2. Kausalität
3. Obj. Fahrlässigkeitsvorwurf: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts (dabei: Verletzungshandlung)
4. Objektive Zurechenbarkeit
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
1. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung: Subjektiv voraussehbar und vermeidbar
2. Entschuldigungsgrund "Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens"
IV. Strafausschließungs- und aufhebungsgründe
V. Strafverfolgungshindernisse
§ 223 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatopfer: anderer Mensch
b) Tathandlung/Taterfolg:
aa) Alt. 1: Körperliche Misshandlung
bb) Alt. 2: Gesundheitsschädigung
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
insb. Einwilligung
(Beachte auch Rechtfertigungsgrund § 81a StPO)
III. Schuld
IV. Strafverfolgungsvoraussetzungen
Strafantrag, § 230 StGB
Beachte:
Qualifikation § 224 (§ 225 StGB wird nur teilweise als Qualifikation zu § 223 StGB eingeordnet aber eigentlich eher nicht, s.u.)
Erfolgsqualifikationen, § 226, § 227 StGB
Fahrlässigkeitsdelikt, § 229 StGB
Bei § 225 StGB liegt wohl ein eigenständiger Tatbestand vor (daher auch Idealkonkurrenz zu §§ 224, 226, 227 möglich). "Wohl" weil einige einen Sondertatbestand nur bei seelischen Qualen annehmen; andere aber generell ein Sonderdelikt annehmen). (§ 225 III daher auch "ganz normale" Qualifikation zu § 225 I StGB)
§ 224 StGB
Getrennte Prüfung:
A. § 223 (vollständige Prüfung - Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld)
B. § 224
I. Tatbestand
1. Erfüllung des Grundtatbestandes, § 223
2. Qualifikation
a) Objektiver Tatbestand
Qualifikationsmerkmal(e) gem. § 224 I Nr. 1 - 5
b) Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bzgl. Qualifikationsmerkmal(en), § 224
II. Rechtswidrigkeit
(Prüfungspunkt entfällt, wenn keine Abweichung zum Grunddelikt)
III. Schuld
(Prüfungspunkt entfällt, wenn keine Abweichung zum Grunddelikt)
Gemeinsame Prüfung §§ 223, 224 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Erfüllung des Grundtatbestandes, § 223
b) Qualifikationsmerkmal(e) gem. § 224 I Nr. 1 - 5
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. § 223
b) Vorsatz bzgl. Qualifikationsmerkmal(en), § 224
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
§ 226 I StGB
(Beachte: Vor § 226 I sollte § 223 geprüft werden. Dann kann im Tatbestand "1." entweder ganz weggelassen oder insoweit in aller Kürze auf die vorangegangene Prüfung verwiesen werden.)
I. Tatbestand
1. Erfüllung des Grundtatbestandes, § 223
a) Objektiver Tatbestand
aa) Alt. 1: Körperliche Misshandlung
bb) Alt. 2: Gesundheitsschädigung
b) Subjektiver Tatbestand
2. Eintritt einer schweren Folge gem. § 226 I Nr. 1 - 3
3. Kausalität zwischen Körperverletzung und Folge
4. Eventualvorsatz oder Fahrlässigkeit bzgl. der Folge, § 18 StGB
Bzgl. Fahrlässigkeit: generelle/objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit der schweren Folge (Die Sorgfaltspflichtverletzung, soweit es um die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und die objektive Vermeidbarkeit der Tatbestandsverwirklichung geht ist regelmäßig schon in der (vorsätzlichen) Tathandlung des Grunddelikts enthalten. DIe Prüfung reduziert sich damit auf die Frage, ob der Erfolg (die schwere Folge) objektiv vorhersehbar gewesen ist.
--> objektive Vorhersehbarkeit (reicht aus, dass der Erfolg nicht außerhalb aller Lebenserfahrung liegt)
5. (Sonstige) objektive Zurechnung
6. (zumindest bei Fahrlässigkeit) spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen Grunddelikt und qualifizierter Folge: spezifische Gefährlichkeit der Tathandlung muss sich in der konkreten Gefahr realisiert haben.
II. Rechtswidrigkeit
(Prüfungspunkt entfällt, wenn keine Abweichung zum Grunddelikt)
III. Schuld
1. Allgemeine Schuldmerkmale
2. Bei Fahrlässigkeit bzgl. der Folge: Individuelle/subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit der schweren Folge (bei Vorsatz nicht zu prüfen)
Beachte: Qualifikation, § 226 II (Absicht oder Wissentlichkeit)
§ 226 II StGB
(Beachte: Vor § 226 II sollten § 223 und § 226 I geprüft werden. Dann können "1a), 1b) und 2a)" entweder ganz weggelassen oder insoweit in aller Kürze auf die vorangegangene Prüfung verwiesen werden.)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Erfüllung des Grundtatbestandes, § 223
b) Erfüllung des § 226 I
aa) Eintritt der schweren Folge gem. § 226 I Nr. 1 - 3
bb) Kausalität zwischen Körperverletzung und Folge
cc) Objektive Zurechnung
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. § 223 (zumindest dolus eventualis)
b) Absicht oder Wissentlichkeit bzgl. der schweren Folge (zumindest dolus directus 2. Grades)
II. Rechtswidrigkeit
(Verweis aufs Grunddelikt)
III. Schuld
(Verweis aufs Grunddelikt)
-
- 1 / 155
-