BaliYoga Tina
Tina
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Kartei Details
Karten | 167 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 21.06.2019 / 05.08.2024 |
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Pflichten der PK bei eingeschränkter Risikofähigkeit (= Reservedefizit, aber noch keine Unterdeckung)?
- Überprüfung Anlagestrategie als Folge verminderter Risikofähigkeit
- Offenlegung ungenügender WSR im Anhang (empfohlen inkl. Hinweis, dass zukünftige Ertragsüberschüsse entsprechend Vorschriften FER 26 verwendet werden, die WSR wieder aufzubauen)
- Restriktionen in Leistungsverbeserungen und freiwilligen Leistungen
=> RSB jedoch uneingeschränkt, wenn transparente Darstellung + Ausweis
Pflicht der PK bei ungenügender Risikofähigkeit (= Unterdeckung)?
- VE muss Aufsichtsbehörde, AG, Versicherte und Rentner angemessen über Unterdeckung und deren Ausmuss und Ursachen, sowie ergriffene Massnahmen und voraussichtlich benötigter Zeitraum (idR 5-7 Jahre) zur Behebung orientieren
- Meldung an Aufsichtsbehörde spätestens wenn Unterdeckung aufgrund JR ausgewiesen
- Periodische Information über Umsetzung und Wirksamkeit der beschlossenen Massnahmen
- VE muss Unterdeckung selbst beheben, Sicherheitsfonds tritt erst ein, wenn VE zahlungsunfähig ist
Mögliche Massnahmen:
- Vom AG und AN Sanierungsbeiträge erheben (Parität nicht verletzen)
- Beiträge von Rentnern erheben
- Mindestzinssatz BVG unterschreiten
- Einlage in Cash (à fonds perdu)
- Entnahme aus AGBR, bzw. Einrichtung Verwendungsverzicht
Was prüft die Revisionsstelle bei einer PK (1 + 8 Punkte)?
Erster Teil des RSB: Prüfung der Jahresrechnung gemäss PS (Bericht PS 701; Wortlaut: JR entspricht CH Gesetz, Stiftungsurkunde und Reglementen)
Zweiter Teil des RSB: Prüfung und Bestätigung weiterer Prüfungsgegenstände gemäss PH 40
- Organisation und Geschäftsführung gemäss Gesetz & Regelement und ob eine der Grösse und Komplexität angemessene IK existiert (angelehnt and PS 890)?
- Vermögensanlage gemäss Gesetz & Reglement? => auch Teil des 1. Teil des RSB (Prüfung JR)
- Alterskonten gemäss Gesetz?
- Vorkehren zur Sicherstellung der Loyalität in Vermögensverwaltung (inkl. Offenlegung der Interessenverbindungen)?
- Freie Mittel gemäss Gesetz & Reglement verwendet?
- Angaben und Meldungen an Aufsichtsbehörde gemäss Gesetz?
- Wahrung der Interessen der VE in den offen gelegten Rechtgeschäften mit Nahestehenden?
- Falls Unterdeckung: Wurden erforderliche Massnahmen getroffen (=> im Bericht zudem: ob Anlagen mit Risikofähigkeit der VE in Einklang stehen, ob Massnahmen beschlossen und umgesetzt wurden und Informationspflicht eingehalten, ob Wirksamkeit der Massnahmen überwacht wird)
Berichterstattungs- und Meldepflichten der RS einer PK gemäss PH 40?
Berichtersattung:
- Bericht zuhanden des obersten Organs (RSB inkl. Annahme- oder Rückweisungsempfehlung)
- Bei Bedarf Prüfungsergebnisse dem obersten Organ erläutern (schriftlich oder mündlich)
Meldung:
- Festgestellte Mängel melden und angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands => Bei Nichteinhaltung Meldung an oberstes Organ und Aufsichtsbehörde
- Meldung and Aufsichtsbehörde falls Kenntnis von Tatsachen, die guten Ruf oder Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit in Frage stellen
- Meldung an Aufsichtsbehörde falls Lage der Einrichtung rasches Einschreiten erfordert
- Meldung an Aufsichtsbehörde falls Mandat abläuft oder wenn Zulassung gemäss RAG entzogen
- Meldung im Falle der Unterdeckung und wenn keine Meldung durch oberstes Organ
Welche möglichen Motivationsgründe gibt es für eine Prüfung nach PS 980?
- Reaktion auf Anfragen von Stakeholdern, Aktionären, Banken, etc.
- Korruptionsfälle + Compliance-Verstösse sind geschehen
- Image-Pflege
- Wirksam implementiertes CMS kann Strafzahlungen reduzieren (Bundesgerichtshofs-Entscheid in 2017)
Welche 7 Haupt-Punkte umfasst die STAF (Steuerreform und AHV-Finanzierung) und wann treten diese Bestimmungen in Kraft?
Ab 2020
Wichtigste Änderungen:
- AHV Zusatzfinanzierung (2 Mrd durch Lohnabzüge 0.3%, MWSt, Bund)
- Patentbox (Privilegierte Besteuerung von Einnahmen aus IP)
- F&E-Ausgaben (steuerlich abzugsfähig mit Faktor 1.5)
- EK-Zinsen auf überdurchschnittlichem EK
- Erleichterungen für Kapitalsteuer (einige Aktivposten nur anteilsmässig berücksichtigen, zB immaterielle VW)
- Kapitaleinlagereserven (Rückzahlung (mind. gleich hoch auch steuerbares Substrat ausschütten) und Teilliquidation (mind. 50% KER belasten))
- Abschaffung Holdingprivileg (Kantonsebene)
Welche 3 Hauptänderungen gab es in der letzten Zeit bei der Mehrwertsteuer?
- 100'000 Umsatz neu weltweit, nicht mehr in CH
- Kleinversandregelung (falls > 100'000 Umsatz mit Sendungen aus Lieferungen vom Ausland ins Inland gelten diese Lieferungen als im Inland erbracht; vorher waren alle Sendungen < 5.- CHF MWSt (65.- / 200.- Warenwert) befreit ungeachtet des jährlichen Sendevolumens einer Firma)
- Reduzierter Satz (2.5%) für elektronische Bücher und Zeitschriften
Welche Standards der RL sind erlaubt in folgenden SIX Standards für Aktien:
- International Reporting Standard
- Swiss Reporting Standard
- Standard für Immobiliengesellschaften
Und für Anleihen?
- IFRS, US GAAP
- Swiss GAAP FER, bankenrechtlicher Rechnungslegungsstandard
- IFRS, Swiss GAAP FER
Anleihen: IFRS, US GAAP, Swiss GAAP FER, bankenrechtlicher Standard
Emittenten ohne Sitz in der Schweiz: können den RL-Standard ihres Heimatstatts anwenden, wenn vom Regulatory Board anerkannt
Wichtigste Inhalte der Richtlinie für Corporate Governance der SIX?
- Anwendbar für alle primär- und sekundärkotierten Emittenten, deren Beteiligungsrecht an SIX kotiert sind
- Comply or explain Grundsatz
- Inhalte: Konzernstruktur und Aktionariat, Kapitalstruktur, VR (inkl. ob auch in GL oder geschäftliche Beziehungen zur Firma), GL, Entschädigungen, Beteiligungen und Darlehen, Mirwirkungsrechte der Aktionäre, Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen, Revisionsstelle (Honorar, zusätzliche Honorare), Informationspolitik
Für welche Firmen ist VegüV gültig? Was prüft die RS im Vergütungsbericht? Nach welchem PS?
- VegüV nur für kapitalmarktnotierte Einheiten (Sitz in CH, Kotierung kann jedoch im In- oder Ausland sein)
- RS prüft nur, ob die quantitativen Angaben zu den Vergütungen, Darlehen und Krediten dem Gesetz und der VegüV entsprechen => Prüfung nach PS 805 mit separatem Bericht und separate VSTE gemäss PS 580
- Darüber hinausgehende Informationen sollten deutlich von den anderen getrennt werden und PS 720 ist anwendbar (keine Prüfung)
- Inhalte des Berichts an GV angelehnt an Bestimmungen Aktienrecht: Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung, Angaben zur Unabhängigkeit, Angaben zur Person, welche die Revision geleitet hat (jedoch keine Empfehlung, da VegüB nicht von GV genehmigt werden muss)
- Kein separater UB
Welche Sanierungsmassnahmen gibt es? (bilanziell und nicht-bilanziell)
Bilanziell (= keine Sanierung im steuerlichen Sinne):
- Aufwertungen (Ertrag besteuert auch wenn über EK gebucht + Erhöhung Gestehungskosten, keine EA, keine VSt)
- Auflösung Rückstellungen
- Auflösung offener Reserven (Verlustverrechnung)
- Auflösung stiller Reserven (Ertrag besteuert, keine EA, keine VSt)
- Wiedereinbringung von Abschreibungen (besteuert)
- Rangrücktritte
- Kapitalherabsetzung ohne Erhöhung
Nicht bilanziell (= Sanierung im steuerlichen Sinne)
- Verkauf Vermögensgegenstände => Ertrag steuerbar
- Forderungsverzicht at arm's length => Echter Sanierungsertrag
- Forderungsverzicht nicht at arm's length => Unechter Sanierungsertrag
- Zuschüsse, à-fonds-perdu von Beteiligten => Unechter Sanierungsertrag
- Zuschüsse, à-fonds-perdu von Dritten => Echter Sanierungsertrag
- AK-Wiedererhöhung = Unechter Sanierungsertrag
Echter Sanierungsertrag = Gewinnsteuern mit unbeschränkter Verlustverrechnung
Unechter Sanierungsertrag = behandelt wie Kapitaleinlage aus Gewinnsteuer-Sicht (nicht steuerbar)
EA unabhägig von echt/unecht, entscheidend ob handelsrechtlich mit Verlusten verrechnet => JA: Bis 10 Mio. Freigrenze, darüber hinaus Gesuch; NEIN: normale EA-Besteuerung
PS 402 - Wann ist ein externer Dienstleister einer zu prüfenden auslagernden Einheit relevant?
Wenn die Dienstleistungen, sowie die zugehörigen Kontrollen Teil des rechnungslegungsbezogenen Informationssystems sind. Dies ist der Fall, wenn sich die DL auswirkt auf:
- Bedeutsame Geschäftsvorfälle des Kunden
- Verfahren in Form IT-gestützter und manueller Systeme, mit denen Geschäftsvorfälle aufgezeichnet werden oder anders bedeutsam für Abschluss sind
- die Unterlagen der RL
- Kontrollen im Zusammenhang mit Journaleinträgen
PS 402 gilt nicht für Finanzinstitute und ihre DL, die beschränkt sind auf die Verarbeitung eines Kontos basierend auf von der Einheit ausdrücklich genehmigter Geschäftsvorfälle
Welche Pflichten hat der Abschlussprüfer im Zusammenhang mit externen Dienstleistern gemäss PS 402?
Verständnis gewinnen von erbrachten DL einschliesslich IKS
- Art der DL und Bedeutung für Einheit
- Art und Wesentlichkeit der verarbeiteten Geschäftsvorfälle
- Grad der Wechselwirkung
- Art der Beziehung
- IKS (Kontrollen des Kunden bzgl Dienstleister)
=> Falls Prüfer nicht in der Lage ein ausreichendes Verständnis für Risikobeurteilung zu erlangen, hat er folgende Alternativen: Einholen Bericht Typ 1 oder 2 (inkl. Beurteilung berufliche Kompetenz des Prüfers des DL, Unabhängigkeit, Angemessenheit Prüfstandard, sowie ob Umfang ausreichend, Zeitraum), Kontaktaufnahme, Besuch oder Hinzuziehen eines anderen Prüfers
Reaktionen auf beurteilte Risiken
- Beurteilung, ob ausreichend geeignete PN beim Kunden vorhanden
- Falls nicht: selbst weitere PHs durchführen oder anderen Prüfer hinzuziehen; falls Abstützung auf Funktionsprüfungen besteht auch Möglichkeit der Einholung eines Berichts Typ 2
Befragung Mngmt, ob Dienstleister über dolose Handlungen, Gesetzesverstösse oder nicht korrigierte falsche Darstellungen berichtet hat
=> Im Bericht darf grundsätzlich nicht auf Tätigkeit des Prüfers des Dienstleistern Bezug genommen werden, ausser aufgrund von Gesetz erforderlich oder wenn relevant für Verständnis einer Modifizierung => Dann Hinweis, dass dadurch Verantwortung des Abschlussprüfers nicht verringert wird.
PS 701 - Welche 6 Punkte muss ein Abschlussprüfer im Rahmen von PS 701 berücksichtigen, um sein Prüfungsurteil zu bilden?
- Ob gemäss PS 330 ausreichend geeignete Prüfungsnachweise erlangt wurden
- Ob gemäss PS 450 die nicht korrigierten falschen Darstellungen einzeln oder insgesamt wesentlich sind
- Ob der Abschluss in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit den Anforderungen des massgebenden Regelwerks der RL aufgestellt wurde => inkl. Beurteilung qualitativer Aspekte des Vorgehens der Einheit bei RL, einschliesslich Anzeichen für möglich Einseitigkeit des Mngmts bei Schätzungen
- Angesichts der Anforderungen der Regelwerks:
- RL-Methoden angemessen angegeben?
- RL-Methoden angemessen?
- Ermittelte geschätzte Werte vertretbar?
- Informationen relevant, verlässlich, vergleichbar, verständlich?
- Angemessene Angaben?
- Angemessene Terminologie und Bezeichnung der Finanzaufstellung?
- Angemessene Benennung des massgebenden Regelwerks der RL?
- Falls Regelwerk zur sachgerechten Gesamtdarstellung: Erreicht Abschluss sachgerechte Gesamtdarstellung?
Revisionspflicht Stiftungen
- Generelle Revisionspflicht -> Vorschriften des Aktienrechts
- Aufsichtsbehörde kann jedoch von Revisionspflicht befreien oder ordentliche Revision verlangen, falls für zuverlässige Beurteilung des Verm.- und Ertragslage nötig
- Falls Vorsorgeeinrichtung, sind zudem Bestimmungen des BVG zu beachten
- Familien- und kirchliche Stiftungen sind von Revisionspflicht befreit
Welche Prüfungsgrundsätze sind druch staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen bei der Prüfung von Publikumsgesellschaften anzuwenden?
1. JR und KR nach OR oder Swiss GAAP FER
2. JR und KR nach ausländischen RL-Standards
3. JR und KR nach ausländischen RL-Standards von Unternehmen mit Sitz in der CH
1. PS
2. ISA
3. zusätzlich nach PS
Revisionspflicht Vereine
- ordentliche Prüfung falls: 10 Mio Bilanz / 20 Mio Umsatz / 50 FTE
- sonst: keine Revisionspflicht
- ausser: Vereinsmitglieg mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht verlangt eingeschränkte Revision
-> in diesen Fällen sind BEstimmungen des Aktienrechts anwendbar
zudem: nach geltendem Recht hat RS keine Pflicht der Überschuldungsanzeige an Gericht
Revisionspflicht Genossenschaft
- Verweis auf Aktienrecht
- Jedoch Spezialbestimmungen:
- 10% der Genossenschafter / mit 10% des Kapitals / jeder mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht darf ordentliche Rvision verlangen
- zusätzliche Prüfung, ob Genossenschafterverzeichnis korrekt geführt wird falls persönl. Haftung oder Nachschusspflicht (auch falls opting-out)
Revisionspflicht GmbH
- Verweis auf Aktienrecht
- Jedoch 2 Sondervorschriften
- Jeder Gesellschafter mit Nachschusspflicht darf oderntliche Revision verlangen
- Ausgeschiedener Gesellschafter können verlangen, dass RS gewählt und ordentlich geprüft wird, solange Abfindung noch nicht vollständig bezahlt
Revisionspflicht Kommandit-AG
- Verweis auf Aktienrecht
- Jedoch muss Aufsichtsstelle nicht nur Rechnungsprüfung machen, sondern dauernde Überwachung der Geschäftsführung vornehmen
Revisionspflicht AG
- JR und Konzernrechnung ordentlich prüfen
- Publikationsgesellschaften
- 20 Mio. Bilanz / 40 Mio. Umsatz / 250 FTE
- zur Erstellung KR verpflichtet
- Falls Aktionäre mit 10% des AK dies verlangen
- Statuten
- Falls nicht ordentlich -> eingecshränkt
- opting-out falls kleiner gleich 10 FTE im Jahresdurchschnitt und alle Aktionäre zustimmen
Welche EK-Positionen müssen bi der Berechnung des Kapitalverlustes berücksichtigt werden?
AK und gesetzliche Reserven:
- AK
- Partizipationskapital (ohne Stimmrecht)
- Gesetzliche Kapitalreserven (Agio)
- Gesetzliche Gewinnreserven
- Aufwertungsreserven
- Reserven für eigene Aktien
Netting-Kriterien OR
- Gleiche Gegenpartei
- Gleiche Fristigkeit
- Gleiche Währung
Gesetzliche Vorschriften zur Gewinnverwendung (Reservezuweisung)
(OR 671)
- Erstzuweisung: 5% des Gewinns an gesetzliche Reserve bis 20% des AK erreicht wurde
- Falls Superdividende (mehr als 5% des AK): 10% der Beiträge, die über eine Auszahlung von 5% des AK hinausgehen
-> Gesetzliche Reserve darf bis 50% des AK nur für VErlustdeckung oder Sanierungsmassnahmen verwendet werden
Anzeigepflichten bei ordentlicher und eingeschränkter Revision?
ordentlich:
- Verstösse gegen Gesetz, Statuten, Organisationsreglement an VR bzw. GV falls wesentlich oder falls VR keine angemessene Massn.
- Subsidiäre Benachrichtigung des Richters bei offensichtlicher Überschuldung und Untätigkeit des VR
eingeschränkt:
nur Punkt 2.
sowie beschränkte Hinweispflicht (Interpretation), wenn direkter Bezug zur Jahresrechnung und festgestellt
Rotationspflichten RS
- leitender Revisor bei ordentlicher Revision: 7 Jahre, 3 Jahre Unterbruch (OR 730a; 2)
- zudem bei Publikumsgesellschaften bei ordentlicher Revision: alle übrigen verantwortlichen Prüfer (ausser leitender Revisor) 7 Jahre, 2 Jahre Unterbruch (RZU VI B3)
- neueste Änderung IESBA: 5 Jahre Unterbruch für EP (Engagement Partner), 3 Jahre für EQCR, 2 Jahre all other KAPs
Welche Positionen dürfen gemäss OR 670 aufgewertet werden ?
Wie hoch?
In welcher Situation?
- Grundstücke (auch Liegenschaften auf Grundstücken)
- Beteiligungen ( mehr als 20%!)
-> Max zum FV
-> Höhe: Empfehlung bis AK wieder hergestellt ist
ab hälftigem Kapitalverlust
Wer hat welche Handlungspflichten bei Besorgnis einer Überschuldung?
- VR
- Zwischenbilanz erstellen und Revisor zur Prüfung vorlegen
- Falls Überschuldung zu Fortführungs- und Veräusserungswerten, Richter benachrichtigen sofern kein Rangrücktritt
(OR 725)
Wer hat welche Handlungspflichten bei offensichtlicher Überschuldung?
- RS, wenn VR Anzeige unterlässt
- Benachrichtigung des Richters
- Zeitraum: 4-6 Wochen (PS), 60 Tage (BGE)
- Benachrichtigung erfolgt unter Ansetzung einer Frist und mit Hinweis auf eine, subsidiäre Anzeigepflicht
(OR 728c)
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