BWL Makler + Bewertung
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Kartei Details
Karten | 21 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Berufskunde |
Stufe | Berufslehre |
Erstellt / Aktualisiert | 27.02.2019 / 30.04.2024 |
Weblink |
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Was ist ein Immobilienmakler?
Ein Immobilienmakler ist ein Gewerbebetreibender der Miet- Pacht- oder Kaufverträge über Wohn- Geschäfts- oder Gewerbeimmobilien vermittelt. Zu unterscheiden ist zwischen Zivilmaklern und Handelsmaklern. Handelsmakler vermittelt Verträge über Handelsware. Zivilmakler befassen sich mit Miet- Kauf- Grundstücks- und Dahlehensverträge.
§652-655 BGB
Maklerdienstvertrag
Makler kann mit dem Auftraggeber eine Dienstvertrag gemäß § 611 ff BGB abschließen. In diesem Fall werden die zu erbringenden Dienste genau beschrieben, ebenso die dafür zu zahlende Vergütung. Diese Vertragsart wird dann gewählt, wenn Dienstleistungen die übliche Maklertätigkeit übersteigen und großen Zeitaufwand erfordern.
Maklerprovision / Maklercourtage
Maklerprovision ist Vergütung für die erfolgreiche Tätigkeit des Maklers. Anspruch entsteht nur dann, wenn der angestrebte Erfolg eintritt. Zb Abschluss Kaufvertrag/ Mietvertrag. Höhe ist von Sach- und Zeitaufwand völlig unabhängig. Wird frei vereinbart und kann bei KV Vermittlung bis zu 6% vom Kaufpreis zzgl. MwSt betragen. Provision von Objektanbieter = Innenprovision. Provision Käufer = Außenprovision. Provision ist immer an Erfolg gebunden, erfolgsunabhängige Provision ist unzulässig. Provision bei Miete max. 2 Nettokaltmieten + MwSt
Voraussetzung für Provisionsanspruch
- Der Abschluss eines Maklervertrags mit Provisionshinweis
- Maklerleistung (Nachweis der Möglichkeit zum Abschluss eines Hauptvertrags oder Vermittlung eines Vertrags)
- Abschluss eines Hauptvertrags (z.B. Mietvertrag oder Kaufvertrag)
- (Mit-) Ursächlichkeit der Maklerleistung für den Abschluss des Hauptvertrags.
Qualifizierter Makleralleinauftrag
1. Aufraggeber darf während Vertragsdauer keine weiteren Makler einschalten 2. Makler ist zum Tätigwerden verpflichtet 3. Nur beauftragter Makler hat Recht Immobilie zu vermitteln 4.Bahnt Auftraggeber selbst Hauptvertrag an, so bekommt Makler trotzdem Provision, oder Auftraggeber wird untersagt selbst tätig zu werden
Verweisungsklausel / Hinzuziehungsklausel
Verpflichtet Verkäufer dazu, jeden Interessenten an den beauftragten Makler zu verweisen oder wenigstens zu den Verhandlungen hinzuzuziehen.
Einfacher Makleralleinauftrag
1. Es dürfen weiterere Makler hinzugezogen werden 2. Vertrag hat keine zeitliche Begrenzung = unbefristet 3. Makler muss nicht Tätig werden
Aufwandsersatz
Nur zulässig, wenn vereinbart wurde. Bei Miete nur, wenn Provision geringer 1 Monatsmiete.Pauschale für Aufwendungen ist unzulässig
Inhalt von Maklervertrag
- Name, Anschrift von Makler und Auftraggeber
- Auftrag von Auftraggeber an Makler
- Art des angestrebten Hautvertrags (Mietvertrag/Kaufvertrag/Pachtvertrag)
- Möglichst genaue Beschreibung von zu vermittelndem oder gesuchtem Objekt
- Preisvorstellung Auftraggeber KP/ Miete/ Pacht
- Ggf. Laufzeit
- Konkrete Vereinbarungen: Vollmachten, Aufwandsentschädigungen
- Provisionshöhe und Fälligkeit, muss klar und unmissverständlich sein
Funktionen/ Diesntleistungen eines Maklers
- Informationsfunktion: Objektinformationen Exposé, Aufklärung über wichtige Umstände
- Vermittlungsfunktion: Für 1 Partei einseitige Interessenvertretung, für 2 Parteien neutrale Vermittlung
- Beratungsfunktion: Vertragliche oder freiwillige Leistung
Informationsfunktion des Maklers
- Nachweis von Vertragsabschlussgelegenheiten gegenüber Auftraggeber, Interessentennachweis
- Informationspflicht gegenüber Interessenten: Infos über Objektmerkmale, Objektangebotsbedingungen
Vermittlungsfunktion des Maklers
- Erfolgsorientierte auf Vertragsabschluss zielende Verhandlungen zu führen
- Interessen von Auftraggeber vertreten und versuchen mit pot. Käufer/ Mieter/Pächter Vertrag zu den bedingungen unseres Auftraggebers abzuschließen
Beratungsfunktion eines Maklers
- Beratung ist keine rechtstypische Maklerleistung
- Makler kann sich zur Beratung seines Auftraggebers verfplichten oder freiwillig erbringen
- Wenn Makler Beratung als Leistungsbereich angibt, besteht Beratungspflicht
- Wer fehlerhaft berät geht ein hohes haftungsrisiko ein
Prinzipien des Maklergeschäfts
- Erfolgsprinzip
- Prinzip der Etscheidungsfreiheit
- Prinzip der gegenseitigen Unabhängigkeit
- Neutralitätsprinzip
- Prinzip der Interessenidentität
Erfolgsprinzip des Maklers
- Besagt, dass Makler nicht für Zeit- und Kostenaufwand entschädigt wird, sondern nur für den Fall des Erfolges
Prinzip der Entscheidungsfreiheit
- Auftraggeber hat die Entscheidungsfreiheit ob er verkaufen will oder nicht, selbst wenn Käufer gefunden wurde
Prinzip der gegenseitigen Unabhängigkeit
- Sichert drittstellung von Makler
- Ist er von einen der beiden Parteien wirtschaftlich oder rechtlich abhängig, so verliert er seine Drittstellung
Neutralitätsprinzip
- Makler muss in ausgewogenem Verhältnis den Interessen beider Parteien gerecht werden
Prinzip der Interessenidentität
- Makler muss aus eigenem Interesse den Interessen des Auftraggebers gerecht werden, weil nur dann Provision
Schema für Ertragswertverfahren
- Jahresrohmiete
- - Bewirtschaftungskosten
- = Jahresreinertrag des Gebäudes
- - Abgezinster Bodenwert
- = Jahresreinertrag der baulichen Anlagen
- * Barwertfaktor RBF
- = Ertragswert der baulichen Anlage
- + Bodenrichtwert
- = vorläufige Ertragswert
- +/- Objektspezifische Merkmale: - Reperaturstau, + Wertkorrektur
- = Verkehrswert
Sachwertverfahren
- Wert von Gebäude
- + BNK
- = Herstellungskosten 2010
- * Baupreisindex (wenn Zeitwert da steht nicht machen)
- = Herstellungskosten zum Stichtag
- - Alterwertminderung (nur wenn nicht Zeitwert da steht)
- =Altersgeminderte Herstellungskosten
- * Korrekturfaktor (nur wenn gegeben)
- = Gebäudewert
- + Bodenwert
- + Außenanlagen
- = vorläufige Sachwert
- *Makrtanpassungsfaktor / Sachwertfaktor
- = Sachwert
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