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T. A.
Diese Lernkarten behandeln auf Universitätsniveau die Beurteilung von Lebensmitteln nach dem LFGB, insbesondere die verschiedenen Paragraphen und ihre Anwendungen. Sie decken die Beurteilung von Lebensmitteln nach ihrer Beschaffenheit, Brauchbarkeit und gesundheitlichen Auswirkungen ab, sowie die Identifizierung von nicht zugelassenen Zusatzstoffen und unzulässigen Behandlungen. Die Karteikarten sind besonders nützlich für Studierende der Medizin, die sich mit Lebensmittelrecht und -sicherheit befassen.
Karten
12
Lernende
1
Sprache
Deutsch
Kategorie
Medizin
Stufe
Universität
Erstellt / Aktualisiert
23.10.2018 / 26.12.2022

Lernkarten

Beurteilungsmöglichkeiten nach dem LFGB

Welche Paragraphen sind zutreffend?

Beurteilungsmöglichkeiten nach dem LFGB

Welche Paragraphen sind zutreffend?

  • §5
  • §6
  • §8
  • §9
  • §10
  • §11

Beurteilungsmöglichkeiten nach dem LFGB

§5

Beurteilungsmöglichkeiten nach dem LFGB

§5

  • Kurzbeschreibung
    • Das Lebensmittel ... ist gesundheitsschädlich
  • Bemerkung/Erklärung
    • Gesundheitsschädigung = jede nach bestimmungsgemäßem und vorauszusehendem Gebrauch des Lebensmittels auftretende Störung der normalen Körperfunktion bei Menschen von normaler Gesundheit ohne Rücksicht auf individuelle Eigenschaften.
    • “Gesundheitsschädlich“ setzt in jedem Fall objektiv feststellbare Kriterien voraus.
    • Siehe VO (EG) 178/2002 Abschnitt 4 Artikel 14 !

Beurteilungsmöglichkeiten nach dem LFGB

§6

Beurteilungsmöglichkeiten nach dem LFGB

§6

  • Kurzbeschreibung
    • Das Lebensmittel ... enthält nicht zugelassene Zusatzstoffe
  • Bemerkung/Erklärung
    • Zusatzstoffe sind dazu bestimmt, Beschaffenheit zu beeinflussen oder bestimmte Eigenschaften oder Wirkungen zu erzielen.
    • Siehe § 2 (und § 7) LFGB !

Beurteilungsmöglichkeiten nach dem LFGB

§8

Beurteilungsmöglichkeiten nach dem LFGB

§8

  • Kurzbeschreibung
    • Das Lebensmittel ... wurde unzulässigerweise bestrahlt

Beurteilungsmöglichkeiten nach dem LFGB

§9

Beurteilungsmöglichkeiten nach dem LFGB

§9

  • Kurzbeschreibung
    • ... enthält "Pflanzenschutz-" oder "sonstige Mittel"
  • Bemerkung/Erläuterung
    • Nicht zugelassene Mittel oder Höchstmengen-Überschreitung.

Beurteilungsmöglichkeiten nach dem LFGB

§10

Beurteilungsmöglichkeiten nach dem LFGB

§10

  • Kurzbeschreibung
    • ... enthällt Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
  • Bemerkung/Erläuterung
    • Beachtung der Fristen/Wartezeiten und evtl. Höchstmengenüberschreitungen

Beurteilungsmöglichkeiten nach dem LFGB

§11 (1) Nr. 1

Beurteilungsmöglichkeiten nach dem LFGB

§11 (1) Nr. 1

  • Kurzbeschreibung
    • … besitzt zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über bestimmte Eigenschaften (v. a. über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft, Herstellungs- oder Gewinnungsart)

Beurteilungsmöglichkeiten nach dem LFGB

§11 (1) Nr. 2

Beurteilungsmöglichkeiten nach dem LFGB

§11 (1) Nr. 2

  • Kurzbeschreibung
    • ... soll nicht erwiesene Wirkungen besitzen

Beurteilungsmöglichkeiten nach dem LFGB

§11 (1) Nr. 3

Beurteilungsmöglichkeiten nach dem LFGB

§11 (1) Nr. 3

  • Kurzbeschreibung
    • ... soll besondere Eigenschaften haben, die bei vergleichbaren Lebensmitteln aber üblich sind

Beurteilungsmöglichkeiten nach dem LFGB

§11 (1) Nr. 4

Beurteilungsmöglichkeiten nach dem LFGB

§11 (1) Nr. 4

  • Kurzbeschreibung
    • ... erweckt den Anschein eines Arzneimittels
  • Bemerkung/Erläuterung
    • Siehe auch §12 LFGB

Beurteilungsmöglichkeiten nach dem LFGB

§11 (2) Nr. 1

Beurteilungsmöglichkeiten nach dem LFGB

§11 (2) Nr. 1

  • Kurzbeschreibung
    • ... ist für den Verzehr ungeeignet
  • Bemerkung/Erläuterung
    • Siehe VO (EG) 178/2002 Abschnitt 4 Artikel 14 ! (Unterschied zu § 5 LFGB beachten !)

Beurteilungsmöglichkeiten nach dem LFGB

§11 (2) Nr. 2a, Nr. 2b, Nr. 2c

Beurteilungsmöglichkeiten nach dem LFGB

§11 (2) Nr. 2a, Nr. 2b, Nr. 2c

  • Kurzbeschreibung
    • Nr. 2a
      • ... ist nachgemacht
    • Nr. 2b
      • ... ist wertgemindert
    • Nr. 2c
      • ... ist geschönt
    • → nur bei ausreichender Kenntlichmachung verkehrsfähig !!!
  • Bemerkung/Erläuterung
    • z. B. Seelachs, deutscher Kaviar.
    • “Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr- oder Genusswert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind“.
    • “Lebensmittel, die geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken“

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