BGB AT
Grundwissen
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Kartei Details
Karten | 57 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 12.08.2018 / 04.01.2024 |
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Voraussetzungen Erwerb der Hypothekt vom Berechtigten:
1. Einigung nach § 873 I mit dem Inhalt des § 1113
2. Eintragung nach §§ 873 I, 1115 I
3. Briefübergabe § 1117 I, Ersetzung der Briefübergabe § 1117 II oder Vereinbarung und Eintragung des Ausschlusses der
Brieferteilung gem. § 1116 II
4. Berechtigung
5. Bestehen der zu sicherenden Forderung
Erwerb der Hypothek nach Anfechtung
kein Ersterwerb mögich, da Besteller wegen ex tunc Wirkung der Anfechtung § 142 I zum Nichtberechtigten wird
nach Anfechtung - Erwerb der Hypothek kraft öffentlichen Glaubens
1. Einigung, §§ 873 I, 1113
2. Eintragung, 873 I, 1115
3. Briefübergabe, 1117
4. Bestehen der gesicherten Forderung (aufgrund Akzessorietät der Hypothek muss gesicherte Forderung tatsächlich bestehen)--> hier wirksamen Vertragsschluss prüfen--> Forderung besteht erst mit Valutierung des Darlehens gem. § 488 I S. 2 aE
5. Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
a) Verkehrsgeschäft = keine Personenidentität
b) Legitimation des Verfügenden
c) kein Widerpsruch gem. § 899 eingetragen
d) keine Kenntnis der Unrichtigkeit
P: Maßgeblicher ZP, wenn von Nichtigkeit der Übereignung nach Einigung aber vor Valtutierung Kenntnis erlangt wurde
aa) maßgeblicher ZP der Kenntnis § 892 II Fall 1 = ZP der Antragstellung, wenn nicht die nach § 873 erforderliche Einigung später zustande kommt --> Annahme: Zum ZP der Bestellung noch keine Kenntnis
bb) telelogische Reduktion des § 892 II kommt in Betracht, wenn dem Wortlaut nach eine Rechtsnorm zur Anwendung käme, durch die der eigentliche Zweck verfehlt würde Zweck = Schutz vor zwischenzeitlicher Kenntniserlangung, Erwerber soll ab dem ZP geschützt werden, ab dem er alles getan hat, um eingetragen werden zu können.
hM: § 892 II 1 Fall greift also nur dann ein, wenn alle Erwerbsvoraussetzungen erfüllt sind maßgeblicher ZP für Kenntnis = der in dem bis auf die Eintragung alle Erwerbsvoraussetzungen gegegben sind
wenn Darlehen noch nicht valutiert z.B. Eintragung war am 20.09. und Valutierung und im Oktober wurde Kenntnis erlangt, stellt sich die Frage, ob die Valutierung der maßgebliche Zeitpunkt ist?
aaa) Unbeachtlichkeit der Entstehung des Darlehensrückzahlungsanspruchs
Gegen Maßgeblichkeit der Valutierung spricht § 1113 II. Hiernach kann eine Hypothek gerade für künftige Forderungen bestellt werden, daraus könnte man folgern, dass die Hypothek auch als Sachenrecht für eine künftige Forderung zur Entstehung gelangen kann, auch wenn sie sich erst als Sicherungsmittel bei Entstehung der Forderung materialisiert. 1113 II geht von Existenz des Sachenrechts Hypothek aus, selbst wenn die künftige Forderung noch nicht entstanden ist, es mithin am Sicherungsgegenstand des akzessorischen Sicherungsmittels Hypothek noch fehlt. Annahme entspricht auch wirtschaftlichen Interesse des Hypothekars. Parallele des Pfandrechts gem. § 1204 II nach dieser Auffassung alle Entsteheungsvoraussetzungen gegeben, da hiernach das entstehen der künftigen Forderungen gerade keine Voraussetzung ist
bbb) Maßgeblichkeit der Entstehung des Darlehensrückzahlungsanspruchs
hM: trotz 1113 II und Parallele zum Pfandrecht entsteht Hypothek erst mit der Entstehung der künftigen Forderung Hypothek = akzessorisch, notwendiger Bezugspunkt ist also die Entstehung einer zu sicherenden Forderung Im Hypothekenrecht bestimmt §§ 1163 I S. 1, 1177 I S. 1 dass solange eine Eigentümergrundschuld besteht, solange die Forderung noch nicht entstanden ist, auch wenn die Hypothek für eine künftige Forderung bestellt wird, so entsteht sie als akzessorisches Sicherungsmittel erst mit der Forderung. hiernach maßgeblicher ZP = Valutierung des Darlehens
ccc) Stellungnahme für hM: Ist Kreditgeber vor der Entstehung der Forderung bösgläubig geworden, kann er die Auszahlung des Darlehens verweigern, da der Kreditnehmer seiner Verpflichtung aus dem Sicherungsvertrag zur Bestellung einer Hypothek nicht nachgekommen ist --> hM folgen!
ZE: Erwerb kraft öffentlichen Glaubens (-)
Besteht aufgrund der Vormerkung die Möglichkeit, dass man sich eine evtl bestehende Bösgläubigkeit nicht zurechnen lassen muss?
wegen Anfechtung und ex tunc Wirkung scheidet der Erwerb der Vormerkung vom Berechtigten aus --> kraft öffentlichen Glaubens des Grundbuchs, gem. §§ 883 I, 885, 892, 893 analog
1. Bewilligung und Eintragung
2. vormerkungsfähiger Anspruch
da Vormerkung akzessorisch müsste ein durch sie gesicherter Anspruch auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück vorliegen 883 I.
hier: Anspruch auf Bestellung einer Hypothek, zugrundeliegende Sicherungsabrede + P: handelt sich auch um künftigen Anspruch, fraglich, ob dieser erst entstehende Anspruch vormerkungsfähig ist
Gem. § 883 I S. 2 + wenn gegenwärtiger Rechtsboden vorhanden
= wenn sich der Schuldner nicht mehr einseitig der Entstehung des Anspruchs entziehen kann, oder es müsse allein an dem künftigen Berechtigten sein, den Anspruch zur Entstehung zu bringen ==> dann besteht vormerkungsfähiger Anspruch
Fortsetzung: 3. Ersterwerb der Vormerkung gem. § 892 analog
a) Anwendbarkeit § 892 auf Vormerkung
892 I 1 + wenn der rechtgeschäftliche Erwerb eines dinglichen Rechts an einem Grundstück
P: Vormerkung # dingliches Recht nach hM
- kündigt nur an Vormerkungsberechtigte solle einem dinglich Berechtigter werden = Sicherungsmittel sui generis --> 892 I 1 direkt #
892 iVm 893 Bestellung der Vormerkung = Inhaltsänderung des Grundstücksrecthts und damit eine Verfügung --> somit 892 anwendbar
4. Voraussetzungen der §§ 892, 893
Verkehrsgeschäft +
Legitimation +
Unrichtigkeit der Eintragung bekannt?
Maßgeblicher ZP: 892 II 2. Fall = Stellung des Antrag
Fraglich, ob dieser ZP für die Kenntnis von der Richtigkeit des GB auch dann maßgeblich ist, wenn die Vormerkung eine künftige Forderung sichert, der erst nach Stellung ds Eintragungsantrags zur Entstehung gelangt
e.A.: maßgeblicher ZP = Entstehen der zu sicherenden Forderung wie bei Hypothek müsse Erwerbstatbestand vollständig erfüllt sein
BGH: kommt nicht auf den ZP des Entstehens der künftigen Forderung an, es bleibt beim Wortlaut des Gesetzes. Sicherungszweck der Vormerkung der quasi eine Rückwirkung der Vormerkung auf den ZP der Antragstellung erfordert. Wäre dies nicht der Fall würde die rangwahrende Wirkung der Vormerkung für künftige Ansprüche an Bedeutung verlieren. 883 verleiht einem noch nicht bestehenden Anspruch gerde eine Sicherungswirkung, muss um Sicherungszweck auch zu erfüllen, bereits mit Eintragung entstehen und wirksam werden.
Anders bei der Hypothek die künftigen Anspruch sichert: zunächst Eigentümergrundschuld die Eigentümer zusteht und wird dann mit Entstehung der Forderung zur Hypothek - daher gebieten es Sinn und Zweck des § 892 II auch auf ZP der Entstehung der Fo abzustellen.
Zusammenfassung Entstehungszeitpunkte
Vormerkung und Pfandrecht gelangen sofort zur Entstehen, auch wenn eine künftige Forderung gesichert wird
Hyptohek entsteht nach hM erst, wenn die künftige Forderung entstanden ist
Umfang des Vormerkungsschutzes
nachträgliche Kenntniserlangung auch geschützt?
Gem. § 883 II sind dem X ggü Verfügungen, die nach der Eintragung der Vormerkung getroffen werden, unwirksam.
Verfügung = RG die ein Recht unmittelbar aufheben, belasten oder ändern
Kenntniserlang = nachträgliche Verfügung? #
883 II S. 1 analog auf Kenntniserlangung hinsichtlich Berechtigung des Veräußerers?
planwidrige Regelungslücke, Vergleichbarkeit Voraussetzung
Sinn und Zweck = Vormerkungsinhaber umfassend vor Beeinträchtigung des vorgemerkten Erwerbs schützen
zuverlässiges Sicherungsmittel bei dem Interessen des Verkehrsschutzes überwiegen
Buchstand und öffentliche Glaube sollen maßgeblich für den Erwerb bleiben --> würde an Bedeutung verlieren wenn man diesen Erwerbsschutz in Frage stellen würde
Vormerkungsschutz = Möglichkeit schon im Vorstadium des Vollrechtserwerbs voll oder teilweiese den Preis zu zahlen. Vorrang der Vormerkung vor nachträglicher ZV und einem nachträglichen Insolvenzverfahren
WL zu eng = planwidrig nicht geregelt und deshalb auf Kenntniserlangund der fehlenden Berechtigung des Veräußerers nach Eintragung zu erstrecken
Beginn des Schutzes des § 883 II S. 1
WL stellt auf ZP der Eintragung der Vormerkung ab - was aus Verkehrschutzgründen erforderlich ist, niemand soll damit rechnen müssen, dass eine Verfügung die er vorgenommen hat unwirksam ist, obwohl die Vormerkung ncoh gar nicht eingetragen ist.
In Bezug auf Kenntnis = Schutz der eigenen Kenntnis --> Verkehrsschutzgesichtspunkte spielen insoweit keine Rolle
auch bei 892 II erscheint es gerechtfertigt, die Sicherungswirkung der Vormerkung in teleologischer Reduktion des § 883 II S. 1 bereits mit dem ZP der Antragstellung eintreten zu lassen
Somit schützt Vormerkung vor nachträglicher Kenntniserlangung von der Unrichtigkeit des GB
==> Vormerkung schützt mit anderen Worten, die aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs Legitimation des Eingetragenen zu Verfügungen über das eingetragene Recht
Merksatz Vormerkung/Widerspruch
Die Vormerkung prophezeit
Der Widerspruch protestiert
Auswirkungen Vormerkung auf Widerspruch
hM: Vormerkung gem. § 883 II S. 1 schützt auch vor einem zwischenzeitlich eingetragenen Widerspruch.
Eintragung eines Widerspruch = Fall der einer vormerkungswidrigen Verfügung iSd § 883 II entspricht
Vormerkung schützt vor allem Erwerbshindernissen
Begründetheit eV gem. § 935 ZPO als Sicherungsverfügung in Gestalt einer Vormerkung
B. Begründetheit
1. Materieller Anspruch auf dingliche Rechtsänderung
müsste Anspruch auf Eintragung einer Hypothek am Grundstück zur Sicherung des von ihm vergebenen Darlehens z.B. haben.
2. Erwerb vom NB analog 892 II
a) fehlendes RG = wohl hM fehlt bei eV. Vormerkungsbewilligung fehle materiell-rechtliche Basis. Entgegen 894, 898 ZPO werde Vormerkung nicht durch RG erworben, sondern Bewilligung fingiert
b) Materiell-rechtliche Basis = a.A. auch durch eV erlangt Vormerkung hat rechtsgeschäftliche Basis eV wie vorläufig vollstreckbare Urteil gem. § 895 ersetzt leg. verweigerte Bewilligung. Zu sichernde Anspruch verpflichtet zur Bewilligung kraft Gesetzes, auch bei Individualansprüchen gem. § 898 ZPO so. Kann keinen Unterschied machen ob bewilligt oder erzwungen.
c) Stellungnahme: 898 ZPO gestattet ausnahmsweise den Erwerb vom NB auch im Wege der ZV nicht aber weil im Grunde ein rechtsgeschäftlicher Erwerb vorliegt, sondern weil und wenn der NB sich jedenfalls bei Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages als Berechtigter gerierte. Unter dem Aspekt unterscheidet sich die durch LK gem. § 894 ZPO endgültig erzwungene Vormerkung nciht von einer durch eV vorläufig erzwungene Vormerkung
II. Verfügungsgrund, 935 ZPO
Gefährung des zu sicherenden Anspruchs gem. 936, 920 II glaubhaft zu machen --> schließt 885 I S. 2 aus, da durch Buchberechtigung des S bereits eine Gefährdung bestehe und ein weitergehender Nachweis dem Gl. nicht zumutbar.
III. Glauhaftmachung
Verfügungsanspruch gem. 936, 920 II, 294 ZPO glaubhaft machen
IV. Ermessensentscheidung, 938 ZPO
V. Ergebnis
Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit
Begehren richtet sich darauf, künftige schuldrechtliche Verpflichtungen zur Bestellung einer Hypothek ihm gegenüber erga omnes abzubilden, sodass er Dritten, denen der Berechtigte/Nichtberechtigte versucht eine Hypothek zu bestellen versucht, ein Recht entgegenhalten kann.
ergibt sich aus § 885 I S. 1 Alt. 2
II. Antrag
III. Zuständiges Gericht
§§ 937, 943 ZPO
IV. Allg. Prozessvoraussetzungen
1. Antragsberechtigung
jeder Gl. eines Anspruchs auf dingliche Rechtsänderung
2. Antragsgegner
= Schuldner des vormerkungsgesicherten Anspruchs
3. RSB
# wenn bereits die Eintragung der endgültigen Rechtsänderung oder eine Vormerkung durch den Berechtigten bewilligt worden ist oder gem. § 895 ZPO als bewilligt gilt.
V. Geltendmachung eines Verfügungsanspruches und Verfügungsgrundes
Was ist eine Willenserklärung
Äußerung eines Willens, welcher auf Herbeiführen einer Rechtswirkung gerichtet ist
Rechtsfähigkeit/Vertretung KG
Gem. §§ 161 II, 124 I HGB von Kommanditist gem. § 170 HGB
Rechtsfähigkeit/Vertretung GmbH
gem. § 13 GmbHG rechtsfähig, gem. § 35 I GmbHG vertreten dr GF
WE unterscheiden in was?
äußere TB = obj. TB = das Erklärte (Verhalten des Erklärten stellt sich für obj. Betrachter als Äußerung eines Rechtsfolgewillens dar)
innere TB = subj. TB = das Gewollte
subjektiver TB einer WE
Handlungswille = Bewusstsein zu Handeln
Erklärungsbewusstsein = Handelne muss wissen, dass er durch sein Verhalten was rechtlich erhebliches erklärt
Geschäftswille = auf konkret rechtsgeschäftlichen Erfolg und ohne Erklärungsbewusstsein nicht denkbar
=> Geschäftswille nicht notwendiger Bestandteil einer WE
Streit fehlendes Erklärungsbewusstsein
e.A.: Willenstheorie: fehlen des Rechtsfolgewillens schließt Wirksamkeit aus, nichtig gem. § 118 analog
a.A.: als WE zuzurechnen, wenn er kein Erklärungsbewusstsein hatte, aber hätte erkennen können, dass der Vertragspartner das Verhalten als WE verstehen durfte. Ausnahme: Vertrauensmissbrauch
Erklärungstheorie: wirksam, aber anfechtbar
Wissenszurechnung des Gesellschafters der KG
§ 166 I BGB
wer ist Dritter iSd § 123 II BGB
Dritter = nur der am Geschäft Unbeteiligte
Nichtdritter = wer auf Seiten des Erklärtungsempfängers sthet und maßgeblich am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt hat --> Vertreter immer Nichtdritter
cic auf Vertragsaufhebung vor erfolgter Anfechtung oder nach Ablauf der Frist anwendbar?
e.A.: #
BGH: +
vermittelnde Ansicht: wenn cic + dann 124 entsprechend anwenden
Automatische Entstehung von Miteigentum bei Ehegatten gem. § 1357 S. 2?
# bloße Berechtigung bedeutet nur, dass beiden Ehegatten gemeinsam ein Anspruch auf Übereignung zusteht, aber nicht dass eine zur Erfüllung des Geschäfts vorgenomme Übereignung automatisch zum Miteigentum führe. Keine dingliche Wirkung gewollt.
Arg. 1363 II Vermögenstrennung
was ist angemessen iSd 1357?
= nur solche die keine vorherige Absprache erforderlich machen
Geschäfte bzgl Hausrat?
hier kommt es entgegen des § 1357 zu Miteigentum über das Geschäft für den den es angeht
Arg. 1568 b gemeinsam angeschaffte Haushaltsgegenstände = gemeinsames Eigentum
Geschäft für den, den es angeht
= wird auf Handeln in fremden Namen verzichtet (teleologische Reduktion des § 164 I S. 2) da es dem Vertragspartner gleichgültig ist, mit wem er kontrahiert, da es sich um ein Bargeschäft des täglichen Lebens handelt
Hilfperson kann sein?
Besitzmittler, Besitzdiener, Geheißperson
welche Gefahr birgt sich bei mittelbarer Stellvertretung mit zusätzlicher Vereinbarung einer antizipierten Einigung und einem antizipierten Besitzkonstitut?
Es liegt ein sog. Durchgangserwerb vor, dh die Kaufsache kann nur für die juristische Sekunde in der der mittelbare Stellvertreter Eigentum erwirbt mit einem Pfandrecht belastet werden
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