BGB AT
Grundwissen
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Kartei Details
Karten | 57 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 12.08.2018 / 04.01.2024 |
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Was ist eine Willenserklärung
Äußerung eines Willens, welcher auf Herbeiführen einer Rechtswirkung gerichtet ist
Rechtsfähigkeit/Vertretung KG
Gem. §§ 161 II, 124 I HGB von Kommanditist gem. § 170 HGB
Rechtsfähigkeit/Vertretung GmbH
gem. § 13 GmbHG rechtsfähig, gem. § 35 I GmbHG vertreten dr GF
WE unterscheiden in was?
äußere TB = obj. TB = das Erklärte (Verhalten des Erklärten stellt sich für obj. Betrachter als Äußerung eines Rechtsfolgewillens dar)
innere TB = subj. TB = das Gewollte
subjektiver TB einer WE
Handlungswille = Bewusstsein zu Handeln
Erklärungsbewusstsein = Handelne muss wissen, dass er durch sein Verhalten was rechtlich erhebliches erklärt
Geschäftswille = auf konkret rechtsgeschäftlichen Erfolg und ohne Erklärungsbewusstsein nicht denkbar
=> Geschäftswille nicht notwendiger Bestandteil einer WE
Streit fehlendes Erklärungsbewusstsein
e.A.: Willenstheorie: fehlen des Rechtsfolgewillens schließt Wirksamkeit aus, nichtig gem. § 118 analog
a.A.: als WE zuzurechnen, wenn er kein Erklärungsbewusstsein hatte, aber hätte erkennen können, dass der Vertragspartner das Verhalten als WE verstehen durfte. Ausnahme: Vertrauensmissbrauch
Erklärungstheorie: wirksam, aber anfechtbar
Wissenszurechnung des Gesellschafters der KG
§ 166 I BGB
wer ist Dritter iSd § 123 II BGB
Dritter = nur der am Geschäft Unbeteiligte
Nichtdritter = wer auf Seiten des Erklärtungsempfängers sthet und maßgeblich am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt hat --> Vertreter immer Nichtdritter
cic auf Vertragsaufhebung vor erfolgter Anfechtung oder nach Ablauf der Frist anwendbar?
e.A.: #
BGH: +
vermittelnde Ansicht: wenn cic + dann 124 entsprechend anwenden
Automatische Entstehung von Miteigentum bei Ehegatten gem. § 1357 S. 2?
# bloße Berechtigung bedeutet nur, dass beiden Ehegatten gemeinsam ein Anspruch auf Übereignung zusteht, aber nicht dass eine zur Erfüllung des Geschäfts vorgenomme Übereignung automatisch zum Miteigentum führe. Keine dingliche Wirkung gewollt.
Arg. 1363 II Vermögenstrennung
was ist angemessen iSd 1357?
= nur solche die keine vorherige Absprache erforderlich machen
Geschäfte bzgl Hausrat?
hier kommt es entgegen des § 1357 zu Miteigentum über das Geschäft für den den es angeht
Arg. 1568 b gemeinsam angeschaffte Haushaltsgegenstände = gemeinsames Eigentum
Geschäft für den, den es angeht
= wird auf Handeln in fremden Namen verzichtet (teleologische Reduktion des § 164 I S. 2) da es dem Vertragspartner gleichgültig ist, mit wem er kontrahiert, da es sich um ein Bargeschäft des täglichen Lebens handelt
Hilfperson kann sein?
Besitzmittler, Besitzdiener, Geheißperson
welche Gefahr birgt sich bei mittelbarer Stellvertretung mit zusätzlicher Vereinbarung einer antizipierten Einigung und einem antizipierten Besitzkonstitut?
Es liegt ein sog. Durchgangserwerb vor, dh die Kaufsache kann nur für die juristische Sekunde in der der mittelbare Stellvertreter Eigentum erwirbt mit einem Pfandrecht belastet werden
kann GmbH Prokura erteilen?
ja, da GmbH = Formkaufmann und daher gem. §§ 6, 48 HGB iVm § 13 III GmbHG
Wann ist 116 wann 117 BGB anwendbar?
116 S. 1 muss insgeheim vorbehalten
116 S. 2 = besteht Kenntnis der mangelnden Ernstlichkeit, fehlt an einverständlichem Handeln
117 = bei Wissen und Wollen, dass abgegebene Erklärung nicht gewollt ist und die Beteiligten gemeinsame Sache machen
Kollusionsfall
= Vertreter und Dritter wirken zum Nachteil des Vertretenen zusammen
Evidenzfall
= Dritte kannte den Missbrauch der Vertretungsmacht oder hätte ihn erkennen müssen
Streit Vertreter und Vertragspartner arbeiten nicht kollusiv zusammen
1. Frage: muss Vertreter bewusst zum Nachteil des Vertretenen handeln?
h.M.: # wegen Schutzwürdigkeit des Vertragspartners, Beweisschwierigkeit ob bewusste Überschreitung zum Nachteil des Vertretenen vorliegt, bedenklich Schutz des Geschäftsgegners vom Verschulden des Vertreters abhängig zu machen
Missbrauch muss aber evident sein für Dritten
BGH: unzulässige Rechtsausübung (242) Lit: 177 entsprechend --> nach beiden Ansichten hat es der Geschäftsherr in der Hand, ob er das unter Vollmachtsmissbrauch abgeschlossene RG genehmigen will oder nicht
REFO: vertragliche Verbindung entfällt --> es gelten die § 177 ff.
Ergänzende Vertragsauslegung
setzt planwidrige Regelungslücke des Vereinbarten voraus, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Parteien mit der getroffenen Regelung ein bestimmtes Ziel erreichen wollten, dies aber wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten nicht gelungen ist.
313
= Anpassung des Gewollten an die Wirklichkeit oder dessen Liquidation bei Scheitern der Anpassung dienen
ergänzende Vertragsauslegung = geht darum, den in dem Vereinbarten zutage tretenden Planvorstellungen zum Durchbruch zu verhelfen
Ansatzpunkt = Ermittlung dessen, was Parteien zur Schließung der Lücke selbst unternommen hätten -> dieser Wille muss unzweifelbar ermittelbar sein, nicht Aufgabe des Richters seinen Willen an die Stelle des Parteiwillens zu setzen
wird cic auch bei unwirksamen Verträgen vom Mängelgewährleistungsrecht verdrängt?
cic grds subsidiär, da sonst
1. kurze Verjährungsfrist des § 438 I Nr. 3
2. das Recht auf zweite Andienung und
3. die niedrige Ausschlussschwelle des 442 I S. 2 unterlaufen würden
ABER Ausnahme:
1. bei arglistiger Täuschung und
2. wenn kein wirksamer Vertrag, dann greifen Mängelrechte nicht ein!
cic durch Anfechtung ausgeschlossen?
Anspruch bei wirksamen Vertrag auf Vertragsaufhebung und Rückzahlung
bei unwirksamen Vertrag nur Anspruch auf Rückzahlung
--> Bedenken, dass 280 I, 311 II, 241 II die kurze Frist des 124 aushebeln bestehen im Fall der Nichtigkeit eines Vertrages aber nicht => 280 I, 311 II, 241 II anwendbar, cic durch Anfechtung nicht ausgeschlossen
Verjährungsfrist für Ansprüche aus cic?
Regelmäßige Verjährungsfrist aus § 195
cic neben 123 anwendbar bei Vorliegen eines wirksamen Vertrages?
BGH: +, da beide Vorschriften unterschiedliche Rechtsgüter schützen
123 = Willensfreiheit, setzt keinen Schaden voraus
cic = Vertrauen in Redlichkeit der Vertragsverhandlungen und das Vermögen, Schaden erforderlich
Lit: § 249 I fordert keinen Vermögensschaden, deshalb Ablehnung der Anwendung der auf Vertragsaufhebung gerichteten cic
was setzt 254 oder II S. 2 voraus?
dass das Verschulden des Geschädigten oder des Dritten in der Entstehung mitursächlich für die Schädigung gewesen ist
liegt bei schwebenden Vindikationslagen ein EBV vor?
z.B. 604 III, 695 h.M.: #
stellt einverständliches Geben und Nehmen einen besitzrechtslosen Zustand dar?
hM: #
ausgeschlossene Aufrechnung gem. § 393
Aufrechnungsverbot erstreckt sich auch auf konkurrierende vertragliche und vertragsähnliche Ansprüche, wenn sich diese Ansprüche aus deliktischem Verhalten ergeben.
Bsp: Wenn K aufgrund einer arglistigen Täuschung des V ein Anspruch aus cic zusteht, und V ebenfalls einen Anspruch gegen K hat, ist Aufrechnungsverbot einschlägig.
Etwas Erlangt bei Überweisung = Auszahlungsanspruch gegen die Bank auf Kontogutschrift folgt aus...
BGH: 700 I 1, 2, 3, 488 I 2, 697, 695, da Giroguthaben = Fall der unregelmäßigen Verwahrung
nach periodischem Abschluss Gutschrift = abstraktes Schuldverhältnis iSd 780, 781 das Bank dem Empfänger erteilt
bei fehlgeschlagenen gegenseitigen Verträgen --> Saldotheroie. Was versteht man darunter?
Wert der Entreicherung wird zum Abzugsposten
Bsp: Wert der Entreicherung = Wertverlust des Grundstücks, die durch Umbauschäden entstanden sind, werden zum Abzugsposten, d.h. der Käufer muss das Grundstück (Besitz) zurückgewähren und sich gleichzeitig die eingetretene Wertminderung auf seinen Anspruch aus § 812 I S. 2 Alt. 2 anrechnen lassen
Saldotheorie auch auf arglistig Täuschenden anwendbar?
Nein, darf zu seinen Gunsten nicht angewendet werden.
Vielmehr gilt dann die Zweikonditionentheorie und zwar unabhängig davon, ob die spätere Verschlechterung oder der Untergang der Sache vom Käufer schuldhaft verursacht wurde.
Arg.: Schutzzweck des Gültigkeitsmangels sonst würde trotz 123 eine quasivertragliche Wirksamkeit bei der Abwicklung bestehen.
Vertragsaufasage
= wenn der Schuldner ernsthaft und entgültig verweigert zu erfüllen
bei wirtschaftlicher Unmöglichkeit
§ 313 SGG anwenden
Rechtsfolgen der SGG gem. § 313
nach § 313 I: Vertragsanpassung
nach § 313 III: Rücktritt
SGG ausgeschlossen, wenn
sich durch Störung ein Risiko verwirklicht, das eine Partei zu tragen hat
dann + bei:
- Vorhersehbarkeit der Leistungserschwerung
- Schuldner die Änderung der Verhältnisse selbst verschuldet hat
wenn man bei einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter Schadensersatz verlangt, was muss dann im Rahmen von § 281 beachtet werden?
1. um den Ebenenwechsel herbeizuführen, bedarf es einer Gestaltungserklärung des Gläubigers nunmehr Schadensersatz zu begehren (§ 281 IV)
2. die Erklärung kann grds nicht der Dritte abgeben, sondern nur der tatsächliche Vertragspartner, da dieses Recht beim Vertragspartner verbleibt, wenn sich der Vertragspartner ggü dem Käufer allerdings z.B. wegen eines Haftungsausschlusses heraushalten will - muss dieses Recht wohl dem Dritten zustehen
Vorgehensweise bei § 275 II (Fall der faktischen Unmöglichkeit)
1. Schuldner muss sich auf Verweigerung berufen
2. Abwägung zwischen Leistungsinteresse des Gläubigers und Aufwand des Schuldners
Leistungsinteresse bemisst sich am Verkehrswert der Leistung --> Verteuerung kann daher niemals Fall des § 275 II sein
--> mit zunehmenden Aufwand des Schuldners steigt auch das Leistungsinteresse an, wenn der Marktpreis steigt, steigt in
gleichem Umfang auch das Leistungsinteresse
Rentabilitätsvermutung
= widerlegliche Vermutung, dass Investitionen in eine Sache nach der Lebenserfahren typischerweise (vgl § 252) zu Einnahmen führen, die zumindest die Investition wieder amortisiert
Anspruchberechtigter aus § 894
Der der Anspruch geltend macht muss Eigentümer sein