BGB AT

Grundwissen

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Kartei Details

Karten 57
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 12.08.2018 / 04.01.2024
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Was ist eine Willenserklärung

Äußerung eines Willens, welcher auf Herbeiführen einer Rechtswirkung gerichtet ist

Rechtsfähigkeit/Vertretung KG 

Gem. §§ 161 II, 124 I HGB von Kommanditist gem. § 170 HGB

Rechtsfähigkeit/Vertretung GmbH

gem. § 13 GmbHG rechtsfähig, gem. § 35 I GmbHG vertreten dr GF

WE unterscheiden in was?

äußere TB = obj. TB = das Erklärte (Verhalten des Erklärten stellt sich für obj. Betrachter als Äußerung eines Rechtsfolgewillens dar)

innere TB = subj. TB = das Gewollte 

subjektiver TB einer WE

Handlungswille = Bewusstsein zu Handeln

Erklärungsbewusstsein = Handelne muss wissen, dass er durch sein Verhalten was rechtlich erhebliches erklärt 

Geschäftswille = auf konkret rechtsgeschäftlichen Erfolg und ohne Erklärungsbewusstsein nicht denkbar

=> Geschäftswille nicht notwendiger Bestandteil einer WE 

Streit fehlendes Erklärungsbewusstsein

e.A.: Willenstheorie: fehlen des Rechtsfolgewillens schließt Wirksamkeit aus, nichtig gem. § 118 analog 

a.A.: als WE zuzurechnen, wenn er kein Erklärungsbewusstsein hatte, aber hätte erkennen können, dass der Vertragspartner das Verhalten als WE verstehen durfte. Ausnahme: Vertrauensmissbrauch 

Erklärungstheorie: wirksam, aber anfechtbar 

Wissenszurechnung des Gesellschafters der KG 

§ 166 I BGB

wer ist Dritter iSd § 123 II BGB

Dritter = nur der am Geschäft Unbeteiligte 

Nichtdritter = wer auf Seiten des Erklärtungsempfängers sthet und maßgeblich am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt hat --> Vertreter immer Nichtdritter 

cic auf Vertragsaufhebung vor erfolgter Anfechtung oder nach Ablauf der Frist anwendbar?

e.A.: #

BGH: +

vermittelnde Ansicht: wenn cic + dann 124 entsprechend anwenden

Automatische Entstehung von Miteigentum bei Ehegatten gem. § 1357 S. 2?

# bloße Berechtigung bedeutet nur, dass beiden Ehegatten gemeinsam ein Anspruch auf Übereignung zusteht, aber nicht dass eine zur Erfüllung des Geschäfts vorgenomme Übereignung automatisch zum Miteigentum führe. Keine dingliche Wirkung gewollt.

Arg. 1363 II Vermögenstrennung 

was ist angemessen iSd 1357?

= nur solche die keine vorherige Absprache erforderlich machen 

Geschäfte bzgl Hausrat?

hier kommt es entgegen des § 1357 zu Miteigentum über das Geschäft für den den es angeht 

Arg. 1568 b gemeinsam angeschaffte Haushaltsgegenstände = gemeinsames Eigentum 

Geschäft für den, den es angeht 

= wird auf Handeln in fremden Namen verzichtet (teleologische Reduktion des § 164 I S. 2) da es dem Vertragspartner gleichgültig ist, mit wem er kontrahiert, da es sich um ein Bargeschäft des täglichen Lebens handelt 

Hilfperson kann sein?

Besitzmittler, Besitzdiener, Geheißperson

welche Gefahr birgt sich bei mittelbarer Stellvertretung mit zusätzlicher Vereinbarung einer antizipierten Einigung und einem antizipierten Besitzkonstitut?

Es liegt ein sog. Durchgangserwerb vor, dh die Kaufsache kann nur für die juristische Sekunde in der der mittelbare Stellvertreter Eigentum erwirbt mit einem Pfandrecht belastet werden 

kann GmbH Prokura erteilen?

ja, da GmbH = Formkaufmann und daher gem. §§ 6, 48 HGB iVm § 13 III GmbHG

Wann ist 116 wann 117 BGB anwendbar?

116 S. 1 muss insgeheim vorbehalten 

116 S. 2 = besteht Kenntnis der mangelnden Ernstlichkeit, fehlt an einverständlichem Handeln 

117 = bei Wissen und Wollen, dass abgegebene Erklärung nicht gewollt ist und die Beteiligten gemeinsame Sache machen

Kollusionsfall

= Vertreter und Dritter wirken zum Nachteil des Vertretenen zusammen

Evidenzfall

= Dritte kannte den Missbrauch der Vertretungsmacht oder hätte ihn erkennen müssen 

Streit Vertreter und Vertragspartner arbeiten nicht kollusiv zusammen 

1. Frage: muss Vertreter bewusst zum Nachteil des Vertretenen handeln?

h.M.: # wegen Schutzwürdigkeit des Vertragspartners, Beweisschwierigkeit ob bewusste Überschreitung zum Nachteil des Vertretenen vorliegt, bedenklich Schutz des Geschäftsgegners vom Verschulden des Vertreters abhängig zu machen 

Missbrauch muss aber evident sein für Dritten 

BGH: unzulässige Rechtsausübung (242) Lit: 177 entsprechend --> nach beiden Ansichten hat es der Geschäftsherr in der Hand, ob er das unter Vollmachtsmissbrauch abgeschlossene RG genehmigen will oder nicht 

REFO: vertragliche Verbindung entfällt --> es gelten die § 177 ff. 

Ergänzende Vertragsauslegung

setzt planwidrige Regelungslücke des Vereinbarten voraus, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Parteien mit der getroffenen Regelung ein bestimmtes Ziel erreichen wollten, dies aber wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten nicht gelungen ist. 

313
= Anpassung des Gewollten an die Wirklichkeit oder dessen Liquidation bei Scheitern der Anpassung dienen

ergänzende Vertragsauslegung = geht darum, den in dem Vereinbarten zutage tretenden Planvorstellungen zum Durchbruch zu verhelfen 

Ansatzpunkt = Ermittlung dessen, was Parteien zur Schließung der Lücke selbst unternommen hätten -> dieser Wille muss unzweifelbar ermittelbar sein, nicht Aufgabe des Richters seinen Willen an die Stelle des Parteiwillens zu setzen 

wird cic auch bei unwirksamen Verträgen vom Mängelgewährleistungsrecht verdrängt?

cic grds subsidiär, da sonst

1. kurze Verjährungsfrist des § 438 I Nr. 3 
2. das Recht auf zweite Andienung und
3. die niedrige Ausschlussschwelle des 442 I S. 2 unterlaufen würden 

ABER Ausnahme: 

1. bei arglistiger Täuschung und

2. wenn kein wirksamer Vertrag, dann greifen Mängelrechte nicht ein! 

cic durch Anfechtung ausgeschlossen?

Anspruch bei wirksamen Vertrag auf Vertragsaufhebung und Rückzahlung 

bei unwirksamen Vertrag nur Anspruch auf Rückzahlung 

--> Bedenken, dass 280 I, 311 II, 241 II die kurze Frist des 124 aushebeln bestehen im Fall der Nichtigkeit eines Vertrages aber nicht => 280 I, 311 II, 241 II anwendbar, cic durch Anfechtung nicht ausgeschlossen

Verjährungsfrist für Ansprüche aus cic?

Regelmäßige Verjährungsfrist aus § 195

cic neben 123 anwendbar bei Vorliegen eines wirksamen Vertrages?

BGH: +, da beide Vorschriften unterschiedliche Rechtsgüter schützen 
123 = Willensfreiheit, setzt keinen Schaden voraus
cic = Vertrauen in Redlichkeit der Vertragsverhandlungen und das Vermögen, Schaden erforderlich 

Lit: § 249 I fordert keinen Vermögensschaden, deshalb Ablehnung der Anwendung der auf Vertragsaufhebung gerichteten cic

was setzt 254 oder II S. 2 voraus? 

dass das Verschulden des Geschädigten oder des Dritten in der Entstehung mitursächlich für die Schädigung gewesen ist 

liegt bei schwebenden Vindikationslagen ein EBV vor?

z.B. 604 III, 695 h.M.: #

stellt einverständliches Geben und Nehmen einen besitzrechtslosen Zustand dar?

hM: #

ausgeschlossene Aufrechnung gem. § 393 

Aufrechnungsverbot erstreckt sich auch auf konkurrierende vertragliche und vertragsähnliche Ansprüche, wenn sich diese Ansprüche aus deliktischem Verhalten ergeben. 

Bsp: Wenn K aufgrund einer arglistigen Täuschung des V ein Anspruch aus cic zusteht, und V ebenfalls einen Anspruch gegen K hat, ist Aufrechnungsverbot einschlägig. 

Etwas Erlangt bei Überweisung = Auszahlungsanspruch gegen die Bank auf Kontogutschrift folgt aus...

BGH: 700 I 1, 2, 3, 488 I 2, 697, 695, da Giroguthaben = Fall der unregelmäßigen Verwahrung 

nach periodischem Abschluss Gutschrift = abstraktes Schuldverhältnis iSd 780, 781 das Bank dem Empfänger erteilt 

bei fehlgeschlagenen gegenseitigen Verträgen --> Saldotheroie. Was versteht man darunter?

Wert der Entreicherung wird zum Abzugsposten 

Bsp: Wert der Entreicherung = Wertverlust des Grundstücks, die durch Umbauschäden entstanden sind, werden zum Abzugsposten, d.h. der Käufer muss das Grundstück (Besitz) zurückgewähren und sich gleichzeitig die eingetretene Wertminderung auf seinen Anspruch aus § 812 I S. 2 Alt. 2 anrechnen lassen 

Saldotheorie auch auf arglistig Täuschenden anwendbar?

Nein, darf zu seinen Gunsten nicht angewendet werden. 

Vielmehr gilt dann die Zweikonditionentheorie und zwar unabhängig davon, ob die spätere Verschlechterung oder der Untergang der Sache vom Käufer schuldhaft verursacht wurde. 

Arg.: Schutzzweck des Gültigkeitsmangels sonst würde trotz 123 eine quasivertragliche Wirksamkeit bei der Abwicklung bestehen. 

Vertragsaufasage

= wenn der Schuldner ernsthaft und entgültig verweigert zu erfüllen 

bei wirtschaftlicher Unmöglichkeit 

§ 313 SGG anwenden 

Rechtsfolgen der SGG gem. § 313

nach § 313 I: Vertragsanpassung 

nach § 313 III: Rücktritt 

SGG ausgeschlossen, wenn 

sich durch Störung ein Risiko verwirklicht, das eine Partei zu tragen hat 

dann + bei: 

- Vorhersehbarkeit der Leistungserschwerung 
- Schuldner die Änderung der Verhältnisse selbst verschuldet hat

wenn man bei einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter Schadensersatz verlangt, was muss dann im Rahmen von § 281 beachtet werden?

1. um den Ebenenwechsel herbeizuführen, bedarf es einer Gestaltungserklärung des Gläubigers nunmehr Schadensersatz zu begehren (§ 281 IV)

2. die Erklärung kann grds nicht der Dritte abgeben, sondern nur der tatsächliche Vertragspartner, da dieses Recht beim Vertragspartner verbleibt, wenn sich der Vertragspartner ggü dem Käufer allerdings z.B. wegen eines Haftungsausschlusses heraushalten will - muss dieses Recht wohl dem Dritten zustehen 

Vorgehensweise bei § 275 II (Fall der faktischen Unmöglichkeit)

1. Schuldner muss sich auf Verweigerung berufen 

2. Abwägung zwischen Leistungsinteresse des Gläubigers und Aufwand des Schuldners 
    Leistungsinteresse bemisst sich am Verkehrswert der Leistung --> Verteuerung kann daher niemals Fall des § 275 II sein
    --> mit zunehmenden Aufwand des Schuldners steigt auch das Leistungsinteresse an, wenn der Marktpreis steigt, steigt in      
         gleichem Umfang auch das Leistungsinteresse  

Rentabilitätsvermutung

= widerlegliche Vermutung, dass Investitionen in eine Sache nach der Lebenserfahren typischerweise (vgl § 252) zu Einnahmen führen, die zumindest die Investition wieder amortisiert

Anspruchberechtigter aus § 894 

Der der Anspruch geltend macht muss Eigentümer sein