
Brennpunkt (Z-21): Strafrecht
Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»
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Kartei Details
Karten | 41 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Mittelschule |
Copyright | STR teachware |
Erstellt / Aktualisiert | 19.04.2018 / 13.02.2025 |
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Sammlung
Diese Kartei ist Teil der Sammlung Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft
Geldstrafe bis zu einem Betrag von 10'000 CHF
Geldstrafe pro Tag in Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Täters. (10 CHF – 3'000 CHF pro Tag, maximal 360 Tagessätze)
Unentgeltliche Tätigkeit zu Gunsten sozialer Einrichtungen, Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftiger Personen.
Sanktionen, die mit Entzug oder Beschränkung der selbstbestimmten Bewegungsfreiheit verbunden sind. (Art. 40 StGB: Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Monate; die Höchstdauer beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.)
Entzug der Bewegungsfreiheit bis zum Tod. (Das Strafgesetz sieht vor, dass ein zu lebenslanger Zuchthausstrafe Verurteilter nach 15 Jahren Haft bedingt entlassen werden kann. Nur ausnahmsweise bleibt jemand länger im Zuchthaus)
Delikte, für welche das StGB Bussen vorsieht.
(Leichtere) Delikte, für welche das StGB Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen vorsehen.
(Schwerere) Delikte, für welche das StGB Freiheitsstrafen über 3 Jahren vorsieht.
Umsetzung von ausgesprochenen Strafen
Umsetzung (Vollzug) der ausgesprochenen Strafe wird für eine gewisse Zeit (Probezeit) aufgeschoben. Falls der Verurteilte in dieser Probezeit nicht wieder straffällig wird (sich bewährt), muss er die Strafe nicht antreten.
Umsetzung (Vollzug) einer ausgesprochenen Strafe ohne die Gewährung einer Probezeit (ohne Bewährungsfrist).
Umsetzung (Vollzug) eines Teils der ausgesprochenen Strafe ohne die Gewährung einer Probezeit (ohne Bewährungsfrist), der andere Teil der ausgesprochenen Strafe wird für eine gewisse Zeit (Probezeit) aufgeschoben. Falls der Verurteilte in dieser Probezeit nicht wieder straffällig wird (sich bewährt), muss er diesen anderen Teil der Strafe nicht antreten.
Umsetzungsarten der ausgesprochenen Strafen
Strafvollzugsform, in welcher der Verurteilte tagsüber der gewohnten Arbeit nachgehen kann
Electronic Monitoring (elektronische Fussfessel)
Strafvollzug in Form eines elektronisch überwachten Hausarrests während der arbeitsfreien Zeit. Das Electronic Monitoring funktioniert mit einem am Fussgelenk angebrachten Sender.
Strafgesetzbuch
Rechtsnormen (rechtliche Regelungen), welche neben dem StGB für ein bestimmtes menschliches Verhalten Strafen vorsehen.Beispiele: Strassenverkehrsgesetz, Betäubungsmittelgesetz, Ausländergesetz, Gewässerschutzgesetz.
Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
Eine Handlung oder eine Begebenheit, welche in der Rechtsordnung vorgesehen und genau umschrieben ist.
Tatbestandsmerkmale
Voraussetzungen, die für das Vorliegen eines Tatbestands erfüllt sein müssen.
Beispiel Tatbestand «Fahrlässige Körperverletzung» (gemäss Art. Art. 125 Abs. 1 StGB)
Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe1 bestraft.
Handlung, welche rechtlich nicht erlaubt ist (Delikt)Handlung, die weder aus Notwehr noch aus Notstand erfolgte
Strafbare Handlung
Strafbare Handlung, die rechtlich erlaubt ist weil damit ein Angriff angemessen abgewehrt wird. (Art. 15 StGB: Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren)
Strafbare Handlung, die rechtlich erlaubt sind, weil damit höherwertige Interessen gerettet werden.(Art. 17 StGB: Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.)
Unvorsichtiges oder unsorgfältiges Handeln; Verschulden kann sich aus Absicht oder Fahrlässigkeit ergeben.
Absichtliches Handeln, d.h.: ich weiss, was passieren kann und ich will, dass dies passiert. (Art. 12 Abs. 2 StGB: Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.)
Mangelnde Vorsicht, unsorgfältiges Verhalten(Art. 12 Abs. 3 StGB: Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.)
Elementare Vorsichts- und Sorgfaltspflichten missachtet(So etwas darf nicht passieren, das hätte die Person merken müssen)
Unvorsichtiges Verhalten durch Unachtsamkeit, mangelnder Konzentration, Überforderung (So etwas darf nicht passieren, das hätte die Person merken sollen)
Person kann das Unrecht seiner Handlung einsehen; nicht geisteskrank, schwachsinnig, Bewusstseinstörungen(Art. 19 StGB: War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.)
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