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Brennpunkt (Z-21): Strafrecht

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Kartei Details

Karten 41
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Mittelschule
Copyright STR teachware
Erstellt / Aktualisiert 19.04.2018 / 13.02.2025

Sammlung

Diese Kartei ist Teil der Sammlung Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft

StGB

Strafgesetzbuch

Nebenstrafrecht

Rechtsnormen (rechtliche Regelungen), welche neben dem StGB für ein bestimmtes menschliches Verhalten Strafen vorsehen.Beispiele: Strassenverkehrsgesetz, Betäubungsmittelgesetz, Ausländergesetz, Gewässerschutzgesetz.

Legalitätsprinzip

Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.

Tatbestand

Eine Handlung oder eine Begebenheit, welche in der Rechtsordnung vorgesehen und genau umschrieben ist.

Tatbestandsmerkmale

Voraussetzungen, die für das Vorliegen eines Tatbestands erfüllt sein müssen.

Beispiel Tatbestand «Fahrlässige Körperverletzung» (gemäss Art. Art. 125 Abs. 1 StGB)

Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe1 bestraft.

Rechtswidrigkeit

Handlung, welche rechtlich nicht erlaubt ist (Delikt)Handlung, die weder aus Notwehr noch aus Notstand erfolgte

Delikt

Strafbare Handlung

Notwehr

Strafbare Handlung, die rechtlich erlaubt ist weil damit ein Angriff angemessen abgewehrt wird. (Art. 15 StGB: Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren)

Notstand

Strafbare Handlung, die rechtlich erlaubt sind, weil damit höherwertige Interessen gerettet werden.(Art. 17 StGB: Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.)

Verschulden

Unvorsichtiges oder unsorgfältiges Handeln; Verschulden kann sich aus Absicht oder Fahrlässigkeit ergeben.

Vorsatz

Absichtliches Handeln, d.h.: ich weiss, was passieren kann und ich will, dass dies passiert. (Art. 12 Abs. 2 StGB: Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.)

Fahrlässigkeit

Mangelnde Vorsicht, unsorgfältiges Verhalten(Art. 12 Abs. 3 StGB: Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.)

Grobe Fahrlässigkeit

Elementare Vorsichts- und Sorgfaltspflichten missachtet(So etwas darf nicht passieren, das hätte die Person merken müssen)

Leichte Fahrlässigkeit

Unvorsichtiges Verhalten durch Unachtsamkeit, mangelnder Konzentration, Überforderung (So etwas darf nicht passieren, das hätte die Person merken sollen)

Schuldfähigkeit

Person kann das Unrecht seiner Handlung einsehen; nicht geisteskrank, schwachsinnig, Bewusstseinstörungen(Art. 19 StGB: War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.)

Offizialdelikt

Schweres Vergehen, bei dem der Staat von Amtes wegen (automatisch) aktiv wird (bedingt keinen Antrag des Geschädigten).z.B. Mord oder Geiselnahme.

Antragsdelikt

Leichtes Vergehen (geringfügiges Delikt), welches durch nur dann verfolgt wird, wenn dies durch das Opfer verlangt (beantragt) wirdz.B. Sachbeschädigungen.

Verjährung

Zeitablauf, durch den ein Recht nicht mehr eingefordert werden kann.

Generalprävention

Abschreckende Wirkung von in Aussicht gestellten Bestrafungen für Dritte

Spezialprävention

Abschreckende Wirkung einer Strafmassnahme für einen überführten Täter

Verschuldensstrafrecht

Beurteilung von Delikten aufgrund des individuellen Verschuldens.

Erfolgsstrafrecht

Beurteilung von Delikten aufgrund der Folgen einer Tat.

Sanktionen

Reaktionen auf strafbare Handlungen: «Strafen» und «Massnahmen»

Massnahmen

Sanktion, die im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit oder die Behandlungsbedürftigkeit der verurteilten Person erfolgt.(ambulante und stationäre therapeutischen Massnahmen sowie Verwahrung).

Strafen

Sanktion, die im Hinblick auf die Vergeltung (Sühne) einer Tat erfolgt.

Geldstrafen

Pflicht zur Bezahlung von Geldbeträgen, in Form einer «Busse» oder einer Anzahl von «Tagessätzen»

Busse

Geldstrafe bis zu einem Betrag von 10'000 CHF

Tagessatz

Geldstrafe pro Tag in Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Täters. (10 CHF – 3'000 CHF pro Tag, maximal 360 Tagessätze)

Gemeinnützige Arbeit

Unentgeltliche Tätigkeit zu Gunsten sozialer Einrichtungen, Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftiger Personen.

Freiheitsstrafen

Sanktionen, die mit Entzug oder Beschränkung der selbstbestimmten Bewegungsfreiheit verbunden sind. (Art. 40 StGB: Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Monate; die Höchstdauer beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.)

Lebenslängliche Freiheitsstrafe

Entzug der Bewegungsfreiheit bis zum Tod. (Das Strafgesetz sieht vor, dass ein zu lebenslanger Zuchthausstrafe Verurteilter nach 15 Jahren Haft bedingt entlassen werden kann. Nur ausnahmsweise bleibt jemand länger im Zuchthaus)

Übertretungen

Delikte, für welche das StGB Bussen vorsieht.

Vergehen

(Leichtere) Delikte, für welche das StGB Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen vorsehen.

Verbrechen

(Schwerere) Delikte, für welche das StGB Freiheitsstrafen über 3 Jahren vorsieht.

Strafvollzug

Umsetzung von ausgesprochenen Strafen

Bedingter Strafvollzug

Umsetzung (Vollzug) der ausgesprochenen Strafe wird für eine gewisse Zeit (Probezeit) aufgeschoben. Falls der Verurteilte in dieser Probezeit nicht wieder straffällig wird (sich bewährt), muss er die Strafe nicht antreten.

Unbedingter Strafvollzug

Umsetzung (Vollzug) einer ausgesprochenen Strafe ohne die Gewährung einer Probezeit (ohne Bewährungsfrist).

Teilbedingter Strafvollzug

Umsetzung (Vollzug) eines Teils der ausgesprochenen Strafe ohne die Gewährung einer Probezeit (ohne Bewährungsfrist), der andere Teil der ausgesprochenen Strafe wird für eine gewisse Zeit (Probezeit) aufgeschoben. Falls der Verurteilte in dieser Probezeit nicht wieder straffällig wird (sich bewährt), muss er diesen anderen Teil der Strafe nicht antreten.

Strafvollzugsformen

Umsetzungsarten der ausgesprochenen Strafen

Halbgefangenschaft

Strafvollzugsform, in welcher der Verurteilte tagsüber der gewohnten Arbeit nachgehen kann