Völkerrecht VL 2 HS 17
Grundlagen (Fortsetzung)
Grundlagen (Fortsetzung)
Set of flashcards Details
Flashcards | 11 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 14.01.2018 / 14.01.2018 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20180114_voelkerrecht_vl_2_hs_17
|
Embed |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20180114_voelkerrecht_vl_2_hs_17/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Create or copy sets of flashcards
With an upgrade you can create or copy an unlimited number of sets and use many more additional features.
Log in to see all the cards.
Grundprinzipien der UN-Charta
Grundprinzipien der UN-Charta
- (1) souveräne Gleichheit aller Staaten
- (2) Friedliche Beilegung internationaler Streitigkeiten
- (3) Verbot der Androhung oder Anwendung von Gewalt
- (4) institutionalisierte Friedenssicherung
- UN-Sicherheitsrat; Internationaler Gerichtshof
- (5) Schutz der Menschenrechte
- (6) Selbstbestimmung der Völker
- (7) Internationale Zusammenarbeit in politischen, wirtschaftlichen und sozialen Fragen
UN-Charta => Gründungsvertrag der Vereinten Nationen (1945)
Souveranität und Gleichheit der Staaten
Die zwei Seiten der Souveranität des Staates (der Staatsgewalt):
=> Seiten einer Medaille (eigentl. nur zusammen anzutreffen)
- nach innen:
- oberste Rechtsetzungsbefugnis, Gewaltmonopol
- "staatsrechtliche Souveranität"
- nach aussen:
- Weisungs- (Befehls-) freiheit, Völkerrechtsunmittelbarkeit
- "völkerrechtliche Souveranität", "Unabhängigkeit"
- die Macht, die souverän ist, untersteht keiner anderen Macht
- CH ist keiner Weisung von anderen Staaten unterstellt => es können zwar Wünsche entgegen-gebracht werden, aber keine Befehle
- die Macht, die souverän ist, untersteht keiner anderen Macht
Zur Geschichte des Souveranitätsbegriffs:
- Jean Bodin (1529-1596) - franz. Jurist
- "Les six livres de la république" (1576)
- Aufstieg des modernen Staates mit umfassender Personal- und Territorialhoheit auf einem abgegrenzten Gebiet
- Unabhängigkeit eines Fürsten von Kaiser und Papst
- Unterwerfung von "Zwischengewalten" in einem Territorium
- "Souveranitätsanarchie" des 19. und 20. Jh.:
- Verbindung von Souveranität u. Nationalstaatsidee
- Souverän war ursprünglich auf Fürsten (König) bezogen und nicht aufs Volk => erst nach der franz. Revolution wurde dies aufs Volk übertragen
- Verbindung von Souveranität u. Nationalstaatsidee
Souveranität
- Souveranität als Völkerrechtsunmittelbarkeit:
- Bspw. wird der Kanton SG im völkerrechtlichen Sinne zwar als Staat bezeichnet, ist aber nicht völkerrechtsunmittelbar, da der Kanton SG dem Bundesrecht (CH) untersteht
- Die CH als Staat ist hingegen völkerrechtsunmittelbar
- ein Gebiet das souverän ist, untersteht keinem anderen Staatsrecht
- Bspw. wird der Kanton SG im völkerrechtlichen Sinne zwar als Staat bezeichnet, ist aber nicht völkerrechtsunmittelbar, da der Kanton SG dem Bundesrecht (CH) untersteht
- Souveranität als Freiheit im, nicht vom Völkerrecht
- Wandelbarkeit des Inhalts der völkerrechtlichen Souveranität
- Inhalt der Souveranität ist nicht statisch, sondern wandelbar
- seit 1919/1945 in Richtung einer stegigen Beschränkung
- Wichtigste Beschränkung im Zeitalter der Vereinten Nationen: Ausschluss des Kriegführungsrechts (ius ad bellum)
- Regionale Unterschiedlichkeit des Grades der Integration der Staaten
Souveranität in ihrem heutigen Inhalt
heutiger Inhalt der Souveranität:
- (1) umfassende völkerrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit
- CH könnte sich einem Nachbarstaat anschliessen => Kt. SG hingegen nicht, da er nicht frei ist, sich einem anderen Staat anzuschliessen
- keine Rechts- und Handlungsfähigkeit des Kt. SG
- CH könnte sich einem Nachbarstaat anschliessen => Kt. SG hingegen nicht, da er nicht frei ist, sich einem anderen Staat anzuschliessen
- (2) Recht auf Achtung der politischen Unabhängigkeit und territorialen Integrität (territoriale Unversehrtheit)
- (3) grundsätzliche Gleichberechtigung in Staatenkonferenzen und internationalen Organisationen
- (4) Selbstbestimmungsrecht
"Die Souveranität des Staates ist die ihm durch die Verfassung der internationalen Gemeinschaft eingeräumte und garantierte Autonomie (Selbstständigkeit)."
Völkerrecht und (inner-) staatliches Recht ("Landesrecht")
Völkerrecht und (inner-) staatliches Recht ("Landesrecht")
=> international law - domestic law
=> Zwei völkrerrechtswissenschaftliche Haupttheorien zur Bestimmung ihres Verhältnisses:
- (1) Dualismus:
- strikte Trennung der beiden Rechtsordnungen nach Rechtssubjekten, -quellen und Regelungsgegenständen
- (2) Monismus:
- Völkerrecht u. nationale Rechtsordnungen als Teile einer einheitlichen Gesamt-rechtsordnung
Die "Erfinder" des Dualismus in Deutschland und Italien
- Heinricht Triepel (1868-1949):
- "Völkerrecht und Landesrecht" (1899)
- 2 Kreise, die sich höchstens beühren, niemals schneiden
- Deutschland
- Notwendigkeit der "Transformation" einer völkerrechtlichen Norm (Umwandlung in Landesrecht)
- "Völkerrecht und Landesrecht" (1899)
- Dionisio Anzilotti (1867-1950):
- "Il diritto internazionale nei giudizi interni" (1905)
- Italien
Kritisch Hans Kelsen (1881-1973) in seinem Buch "Reine Rechtslehre" von 1934
Kritisch Hans Kelsen (1881-1973) in seinem Buch "Reine Rechtslehre" von 1934:
- politische Absicht des Dualismus:
- Aufrechterhaltung der Vorstellung von der Souveranität des Staates
- Vorstellung, dass der Staat die absolut höchste Rechtsgemeinschaft darstelle
- diese Souveranität kann nur die des eigenen Staates sein
- Aufrechterhaltung der Vorstellung von der Souveranität des Staates
- daraus fliesst:
- Leugnung der Souveranität aller anderen Staaten
- sowie Leugnung des Völkerrechts
- die Reine Rechtslehre relativiert den Staat
- sie erkennt ihn als rechtliche Zwischenstufe an
- es führt zu einer kontinuierlichen Abfolge allmählich ineinander übergehender Rechtsgebilde
- von Völkerrecht in Richtung den im Staat eingegliederten Rechtsgemeinschaften
Monismus oder Dualismus? - BV
G. Biaggini, BV
- BV geht von einem monistischem Grundkonzept aus, ohne dies ausdrücklich zu sagen
- Völkerrecht & Landesrecht bilden Teile einer einheitlichen Rechtsordnung
- Völkerrechtliche Verträge erlangen mit ihrer völkerrechtlichen Verbindlichkeit ohne weiteres auch innerstaatliche Geltung und sind für alle staatl. Organe verbindlich
- braucht keine Transformation
Ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts:
- Staatsvertrag - zusammen mit der völkerrechtlichen Wirkung, erlangt er auch landesrechtliche Wirkung
- bedarf keiner Umsetzung von Verträgen in ein besonderes Bundesgesetz
Vorrang des Völkerrechts vor dem CH-Landesrecht im Falle eines Widerspruchs? (1/2)
- keine eindeutige Aussage in der BV
- Vorrang des "zwingenden Völkerrechts" (ius cogens)
- dieses als Schranke jeder Verfassungsrevision
- vgl. Art. 193 IV und Art. 194 II BV
- dieses als Schranke jeder Verfassungsrevision
- Vorrang des Völkerrechts vor kantonalem Recht
- Vorrang des Völkerrechts vor Bundesrecht unterhalb der Stufe von Bundesgesetzen
- d.h. insb. Verordnungen des Bundesrats
- Vorrang des Völkerrechts vor früheren Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen
Vorrang des Völkerrechts vor dem CH-Landesrecht im Falle eines Widerspruchs? (2/2)
- Bundesgericht:
- grundsätzlich Vorrang des Völkerrechts auch vor einem späteren Bundesgesetz (PKK-Urteil):
- es sei denn, der Gesetzgeber habe bewusst von einer völkerrechtlichen Verpflichtung abweichen wollen und eine Verletzung des Völkerrechts in Kauf genommen (Schubert-Urteil)
- grundsätzlich Vorrang des Völkerrechts auch vor einem späteren Bundesgesetz (PKK-Urteil):
- Kein Vorrang "einfachen" Völkerrechts vor dem Bundesverfassungsrecht
- Problem: völkerrechtswidrige Volksinitiativen
- Aber: sog. Ausschaffungsinitiative
- Vorrang der EMRK auch vor einer später erlassenen Verfassungsbestimmung wegen der Bindung der Schweiz an den Durchsetzungsmechanismus der EMRK (obiter dictum = nebenbei Gesagtes)
-
- 1 / 11
-