Wirtschaftsprivatrecht A
Wirtschaftsprivatrecht A 2017
Wirtschaftsprivatrecht A 2017
Kartei Details
Karten | 135 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 27.12.2017 / 07.02.2020 |
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§ 965-984 BGB Fund
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen kraft Gesetz.
§ 929-931 BGB Erwerb vom Berechtigten
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft.
§ 932-935 BGB Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft.
§ 929 Satz 1 BGB Einigung und Übergabe
Eigentumserwerb vom Berechtigten
§ 932 BGB Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten
§ 935 I BGB Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
Sache ist abhanden gekommen
§ 935 II BGB Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
Einschränkung bei Geld, Inhaberpapieren und Veräußerungen im Wege öffentlicher Versteigerungen
§ 1205 BGB Bestellung
Sicherheiten an beweglichen Sachen:
Pfandrecht
§ 929 (930) BGB Einigung und Übergabe
Sicherungsübereignung
§ 930 BGB (929) Besitzkonstitut
Sicherungsübereignung
§ 985 BGB Herausgabeanspruch
Anspruch gegen den Besitzer
§ 816 I BGB Verfügung eines Nichtberechtigten
Anspruch gegen denjenigen, der unbefugt über fremdes Eigentum verfügt.
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
Anspruch gegen denjenigen, der durch unerlaubte Handlung fremdes Eigentum entzieht, § 823 I BGB bzw. § 823 II BGB in Verbindung mit einer Schutzvorschrift aus dem StGB
§ 241 I BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis
Leistungspflichten
Sie sind einklagbar
§ 241 II BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis
Sie sind nicht einklagbar
§ 1 BGB Beginn der Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod des Menschen.
§ 104 BGB Geschäftsunfähigkeit
Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbstständig Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können.
§ 276 BGB I 2 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners
Die Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit, für Schäden, die der Betreffende einem anderen zufügt, privatrechtlich zu haften.
§ 828 BGB Minderjährige
Die Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit, für Schäden, die der Betreffende einem anderen zufügt, privatrechtlich zu haften.
§ 90 BGB Begriff der Sache
Sachen = Körperliche Gegenstände im Sinne von § 90 BGB
§ 90a BGB Tiere
Tiere
§ 343 HGB Begriff und Umfang
Für Geschäfte eines Kaufmanns in seinem Betrieb gelten die Regelungen des BGB, z. T. aber auch Sonderbestimmungen der §§ 343 ff. HGB
§ 343 I HGB Begriff und Umfang
Voraussetzungen für Handelsgeschäfte
§ 344 HGB Vermutung für Zugehörigkeit zum Handelsgewerbe
Rechtsgeschäft gehört zum Betrieb seines Handelsgewerbes
§ 13 BGB Verbraucher
- Natürliche Person schließt Rechtsgeschäft ab
- Geschäft dient überwiegend weder gewerblichem Zweck noch selbstständiger beruflicher Tätigkeit
§ 14 BGB Unternehmer
- Natürliche oder juristische Person oder teilrechtsfähige Personengesellschaft schließt Rechtsgeschäft ab
- Geschäft dient gewerblichem Zweck oder selbstständiger beruflicher Tätigkeit
§ 1 HGB Istkaufmann
Kaufmann kraft Betriebes eines Handelsgewerbes (Gewerbe erfordert nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb)
§ 2 HGB Kannkaufmann
eingetragener Kleingewerbetreibender
§ 3 HGB Land- und Forstwirtschaft; Kannkaufmann
eingetragener Land- oder Forstwirt
§ 5 HGB Kaufmann kraft Eintragung
kraft Eintragung
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