Wirtschaftsprivatrecht A

Wirtschaftsprivatrecht A 2017

Wirtschaftsprivatrecht A 2017


L. H.
Diese Lernkarten decken grundlegende und fortgeschrittene Themen des Wirtschaftsprivatrechts auf Universitätsniveau ab. Sie konzentrieren sich auf zentrale Begriffe wie BGB, HGB, Rechtsgeschäfte, Verjährung, Widerrufsrecht und Pflichten, sowie spezifische Aspekte wie Prokura, AGBs und Eigentumserwerb. Besonders nützlich sind sie für Studierende der BWL, die sich auf Prüfungen im Bereich des Wirtschaftsprivatrechts vorbereiten und ein tiefes Verständnis der rechtlichen Grundlagen erlangen möchten.
Cartes-fiches
135
Utilisateurs
1
Langue
Allemand
Niveau
Université
Créé / Mis à jour
27.12.2017 / 07.02.2020

Cartes-fiches

§ 1 BGB Beginn der Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod des Menschen.

§ 104 BGB Geschäftsunfähigkeit 

Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbstständig Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können. 

§ 276 BGB I 2 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners

Die Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit, für Schäden, die der Betreffende einem anderen zufügt, privatrechtlich zu haften. 

§ 828 BGB Minderjährige

Die Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit, für Schäden, die der Betreffende einem anderen zufügt, privatrechtlich zu haften. 

§ 90 BGB Begriff der Sache

Sachen = Körperliche Gegenstände im Sinne von § 90 BGB 

§ 90a BGB Tiere

Tiere

§ 343 HGB Begriff und Umfang

Für Geschäfte eines Kaufmanns in seinem Betrieb gelten die Regelungen des BGB, z. T. aber auch Sonderbestimmungen der §§ 343 ff. HGB

§ 343 I HGB Begriff und Umfang 

Voraussetzungen für Handelsgeschäfte 

§ 344 HGB Vermutung für Zugehörigkeit zum Handelsgewerbe

Rechtsgeschäft gehört zum Betrieb seines Handelsgewerbes 

§ 13 BGB Verbraucher

- Natürliche Person schließt Rechtsgeschäft ab

- Geschäft dient überwiegend weder gewerblichem Zweck noch selbstständiger beruflicher Tätigkeit 

§ 14 BGB Unternehmer

- Natürliche oder juristische Person oder teilrechtsfähige Personengesellschaft schließt Rechtsgeschäft ab

- Geschäft dient gewerblichem Zweck oder selbstständiger beruflicher Tätigkeit 

§ 1 HGB Istkaufmann 

Kaufmann kraft Betriebes eines Handelsgewerbes (Gewerbe erfordert nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb) 

§ 2 HGB Kannkaufmann 

eingetragener Kleingewerbetreibender 

§ 3 HGB Land- und Forstwirtschaft; Kannkaufmann 

eingetragener Land- oder Forstwirt

§ 5 HGB Kaufmann kraft Eintragung 

kraft Eintragung

§ 6 HGB Handelsgesellschaften und Formkaufleute 

Kaufmann kraft Rechtsform (z.B. AG, GmbH, KGaA)

§ 1 II HGB Istkaufmann

Gewerbe erfordert nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb:

Geschäftsstruktur und Größenordnung der Geschäfte sind zu würdigen 

§ 2 HGB Kannkaufmann

Gewerbe gilt als Handelsgewerbe durch Eintragung der Firma in das Handelsregister 

§ 19 AGG Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot

Wichtige Einschränkungen der Privatautonomie 

§ 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis

Begriff: Schuldverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, auf Grund dessen eine Person (= Schuldner) einer anderen Person (= Gläubiger) etwas schuldet

§ 241 I BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis  

Inhalt: Der Schuldner ist zur Leistung verpflichtet

§ 241 II BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis

Inhalt: Schuldner ist zur Rücksichtnahme verpflichtet 

§ 311 I BGB Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse

Rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis (z.B. Kaufvertrag) 

§ 311 II, III BGB Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse

Rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse 

§ 145 BGB Bindung an den Antrag

Angebot ist nach § 145 BGB grundsätzlich bindend; alle wesentlichen Vertragsinhalte müssen enthalten sein

§ 146 BGB Erlöschen des Antrags

- Durch Ablehnung

- Keine rechtzeitige Annahme 

§ 147-149 BGB Annahmefrist, Bestimmung einer Annahmefrist, Verspätet zugegangene Annahmeerklärung

Keine rechtzeitige Annahme

§ 150 I BGB Verspätete und abändernde Annahme 

Verspätete Annahme: gilt als neuer Antrag

§ 150 II BGB Verspätete oder abändernde Annahme

Modifizierte Annahme: gilt als neuer Antrag 

§ 133 BGB Auslegung einer Willenserklärung 

Rechtliche Grundlage

§ 157 BGB Auslegung von Verträgen

Rechtliche Grundlage

 

§ 151 BGB Annahme ohne Erklärung gegenüber den Antragenden

Zugang ist nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten. 

Antragende hat auf den Zugang verzichtet. 

§ 156 BGB Vertragsschluss bei Versteigerung 

Versteigerung

§ 312 i BGB Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

Besondere Schutzvorschriften sind zu beachten:

Grundsätzlich für jeden Unternehmer § 312 i BGB

§ 312 BGB Anwendungsbereich

Im Verhältnis Unternehmer - Verbraucher (Fernabsatzverträge) zusätzlich § 312 ff BGB

§ 105 I BGB Nichtigkeit der Willenserklärung

Bis zum 7. Lebensjahr: Geschäftsunfähig

§ 104 Nr. 1 BGB Geschäftsunfähigkeit 

Bis zum 7. Lebensjahr: Geschäftsunfähig

§ 106 BGB Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger 

Vom 7. bis zum 18. Lebensjahr: Beschränkt geschäftsfähig

§ 2 BGB Eintritt der Volljährigkeit 

Ab dem 18. Lebensjahr: Voll geschäftsfähig

§ 106 - 113 BGB 

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Étudier