
Brennpunkt (Z-22): Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»
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Kartei Details
Karten | 71 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Mittelschule |
Copyright | STR teachware |
Erstellt / Aktualisiert | 12.12.2017 / 09.10.2024 |
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Sammlung
Diese Kartei ist Teil der Sammlung Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft
Geldstrafe bis zu einem Betrag von 10'000 CHF
Geldstrafe pro Tag in Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Täters. (10 CHF – 3'000 CHF pro Tag, maximal 360 Tagessätze)
Unentgeltliche Tätigkeit zu Gunsten sozialer Einrichtungen, Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftiger Personen.
Sanktionen, die mit Entzug oder Beschränkung der selbstbestimmten Bewegungsfreiheit verbunden sind. (Art. 40 StGB: Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Monate; die Höchstdauer beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.)
Entzug der Bewegungsfreiheit bis zum Tod. (Das Strafgesetz sieht vor, dass ein zu lebenslanger Zuchthausstrafe Verurteilter nach 15 Jahren Haft bedingt entlassen werden kann. Nur ausnahmsweise bleibt jemand länger im Zuchthaus)
Delikte, für welche das StGB Bussen vorsieht.
(Leichtere) Delikte, für welche das StGB Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen vorsehen.
(Schwerere) Delikte, für welche das StGB Freiheitsstrafen über 3 Jahren vorsieht.
Umsetzung von ausgesprochenen Strafen
Umsetzung (Vollzug) der ausgesprochenen Strafe wird für eine gewisse Zeit (Probezeit) aufgeschoben. Falls der Verurteilte in dieser Probezeit nicht wieder straffällig wird (sich bewährt), muss er die Strafe nicht antreten.
Umsetzung (Vollzug) einer ausgesprochenen Strafe ohne die Gewährung einer Probezeit (ohne Bewährungsfrist).
Umsetzung (Vollzug) eines Teils der ausgesprochenen Strafe ohne die Gewährung einer Probezeit (ohne Bewährungsfrist), der andere Teil der ausgesprochenen Strafe wird für eine gewisse Zeit (Probezeit) aufgeschoben. Falls der Verurteilte in dieser Probezeit nicht wieder straffällig wird (sich bewährt), muss er diesen anderen Teil der Strafe nicht antreten.
Umsetzungsarten der ausgesprochenen Strafen
Strafvollzugsform, in welcher der Verurteilte tagsüber der gewohnten Arbeit nachgehen kann
Strafvollzug in Form eines elektronisch überwachten Hausarrests während der arbeitsfreien Zeit. Das Electronic Monitoring funktioniert mit einem am Fussgelenk angebrachten Sender.
Fähigkeit, durch sein eigenes Verhalten, Rechte und Pflichten zu begründen; Voraussetzung dazu ist Urteilsfähigkeit und Volljährigkeit.
Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln; eine Situation richtig einschätzen zu können und sich über die Folgen seines eigenen Verhaltens bewusst zu sein.
Die Volljährigkeit erreicht man grundsätzlich mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (vgl. Art. 14 ZGB). – (Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit sind die Voraussetzungen für die Handlungsfähigkeit)
Fähigkeit (einer Person), verbindlich Rechtsgeschäfte eingehen zu können, z.B. Verträge abschliessen.
Fähigkeit (einer Person), für unerlaubte Handlungen (Delikte) selber haftbar (d.h. schadenersatzpflichtig) zu sein. – Achtung: auch beschränkt handlungsunfähige Person sind deliktsfähig (Art. 19 Abs. 3 ZGB).
Beeinträchtigung des «gewöhnlichen Alltagsbewusstseins», Verwirrtheit des Denkens und Handelns, kann von Benommenheit bis hin zu Bewusstlosigkeit reichen. (Folge von Drogen, Medikamenten, Erkrankungen (z.B. Alzheimer)).
Ein Schwächezustand liegt vor, wenn eine erwachsene Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Zustandes (z.B. eine schwere Lähmung oder eine multiple Behinderung) ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (vgl. Art. 390 ZGB)
In der BV (Art. 11) definiertes Grundrecht, wonach «Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihre Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung haben».
Inbegriff aller begünstigenden Lebensumstände, um einem Kind zu einer guten und gesunden Entwicklung zu verhelfen, –– d.h. Lebensumstände, die dem Kind unter anderem beständige und liebevolle Beziehungen, Sicherheit, individuelle und entwicklungsgerechte Erfahrungen, Grenzen und Strukturen sowie stabile und unterstützende Gemeinschaften bieten.
Die elterliche Sorge beinhaltet das Recht und die Pflicht der Eltern, für das persönliche Wohl ihres Kindes zu sorgen, es gesetzlich zu vertreten und das Kindesvermögen zu verwalten. Dabei sorgen die Eltern nicht nur für den Unterhalt, sondern auch für Erziehung und persönliche Entwicklung des Kindes. –– Vgl. Art. 301 Abs. 1 ZGB: Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen.
Das Kindeswohl kann durch Vernachlässigung (fehlende Erfüllung der Mindestanforderungen an emotionaler, körperlicher, sozialer und materieller Versorgung des Kindes), körperliche oder psychische Misshandlung oder sexuellen Missbrauch gefährdet sein.
Das gegenseitige Recht des Elternteils, dem die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht und des unmündigen Kindes, Kontakt miteinander zu pflegen.
Das in der elterlichen Sorge eingeschlossene Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB).
Der Erwachsenenschutz umfasst Massnahmen zum Schutz von volljährigen hilfs- bzw. schutzbedürftigen Personen (in den Bereichen der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs). –– Hilfs- bzw. Schutzbedürftigkeit liegt vor, wenn eine Person ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann.
Eigene, «private» (Vorsorge-) Massnahmen für den Fall einer künftigen, langanhaltenden Urteilsunfähigkeit (infolge eines Unfalls oder einer Krankheit); die eigene Vorsorge umfasst gemäss ZGB den Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung.
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