Brennpunkt (Z-22): Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»
Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»
Kartei Details
Karten | 71 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Mittelschule |
Copyright | STR teachware |
Erstellt / Aktualisiert | 12.12.2017 / 08.03.2023 |
Sammlung
Diese Kartei ist Teil der Sammlung Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft
Fähigkeit, durch sein eigenes Verhalten, Rechte und Pflichten zu begründen; Voraussetzung dazu ist Urteilsfähigkeit und Volljährigkeit.
Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln; eine Situation richtig einschätzen zu können und sich über die Folgen seines eigenen Verhaltens bewusst zu sein.
Die Volljährigkeit erreicht man grundsätzlich mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (vgl. Art. 14 ZGB). – (Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit sind die Voraussetzungen für die Handlungsfähigkeit)
Fähigkeit (einer Person), verbindlich Rechtsgeschäfte eingehen zu können, z.B. Verträge abschliessen.
Fähigkeit (einer Person), für unerlaubte Handlungen (Delikte) selber haftbar (d.h. schadenersatzpflichtig) zu sein. – Achtung: auch beschränkt handlungsunfähige Person sind deliktsfähig (Art. 19 Abs. 3 ZGB).
Beeinträchtigung des «gewöhnlichen Alltagsbewusstseins», Verwirrtheit des Denkens und Handelns, kann von Benommenheit bis hin zu Bewusstlosigkeit reichen. (Folge von Drogen, Medikamenten, Erkrankungen (z.B. Alzheimer)).
Ein Schwächezustand liegt vor, wenn eine erwachsene Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Zustandes (z.B. eine schwere Lähmung oder eine multiple Behinderung) ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (vgl. Art. 390 ZGB)
In der BV (Art. 11) definiertes Grundrecht, wonach «Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihre Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung haben».