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Brennpunkt (Z-22): Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Kartei Details

Karten 71
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Mittelschule
Copyright STR teachware
Erstellt / Aktualisiert 12.12.2017 / 09.10.2024

Sammlung

Diese Kartei ist Teil der Sammlung Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft

Handlungsfähigkeit

Fähigkeit, durch sein eigenes Verhalten, Rechte und Pflichten zu begründen; Voraussetzung dazu ist Urteilsfähigkeit und Volljährigkeit.

Urteilsfähigkeit

Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln; eine Situation richtig einschätzen zu können und sich über die Folgen seines eigenen Verhaltens bewusst zu sein.

Volljährigkeit

Die Volljährigkeit erreicht man grundsätzlich mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (vgl. Art. 14 ZGB). – (Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit sind die Voraussetzungen für die Handlungsfähigkeit) 

Geschäftsfähigkeit

Fähigkeit (einer Person), verbindlich Rechtsgeschäfte eingehen zu können, z.B. Verträge abschliessen.

Deliktsfähigkeit

Fähigkeit (einer Person), für unerlaubte Handlungen (Delikte) selber haftbar (d.h. schadenersatzpflichtig) zu sein. – Achtung: auch beschränkt handlungsunfähige Person sind deliktsfähig (Art. 19 Abs. 3 ZGB).

Bewusstseinsstörungen

Beeinträchtigung des «gewöhnlichen Alltagsbewusstseins», Verwirrtheit des Denkens und Handelns, kann von Benommenheit bis hin zu Bewusstlosigkeit reichen. (Folge von Drogen, Medikamenten, Erkrankungen (z.B. Alzheimer)).

Schwächezustände

Ein Schwächezustand liegt vor, wenn eine erwachsene Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Zustandes (z.B. eine schwere Lähmung oder eine multiple Behinderung) ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (vgl. Art. 390 ZGB)

Kindesschutz

In der BV (Art. 11) definiertes Grundrecht, wonach «Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihre Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung haben».

Kindeswohl

Inbegriff aller begünstigenden Lebensumstände, um einem Kind zu einer guten und gesunden Entwicklung zu verhelfen, –– d.h. Lebensumstände, die dem Kind unter anderem beständige und liebevolle Beziehungen, Sicherheit, individuelle und entwicklungsgerechte Erfahrungen, Grenzen und Strukturen sowie stabile und unterstützende Gemeinschaften bieten.

Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge beinhaltet das Recht und die Pflicht der Eltern, für das persönliche Wohl ihres Kindes zu sorgen, es gesetzlich zu vertreten und das Kindesvermögen zu verwalten. Dabei sorgen die Eltern nicht nur für den Unterhalt, sondern auch für Erziehung und persönliche Entwicklung des Kindes. –– Vgl. Art. 301 Abs. 1 ZGB: Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen.

Kindeswohlgefährdung

Das Kindeswohl kann durch Vernachlässigung (fehlende Erfüllung der Mindestanforderungen an emotionaler, körperlicher, sozialer und materieller Versorgung des Kindes), körperliche oder psychische Misshandlung oder sexuellen Missbrauch gefährdet sein.

Besuchsrecht

Das gegenseitige Recht des Elternteils, dem die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht und des unmündigen Kindes, Kontakt miteinander zu pflegen.

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das in der elterlichen Sorge eingeschlossene Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB).

Erwachsenenschutz

Der Erwachsenenschutz umfasst Massnahmen zum Schutz von volljährigen hilfs- bzw. schutzbedürftigen Personen (in den Bereichen der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs). –– Hilfs- bzw. Schutzbedürftigkeit liegt vor, wenn eine Person ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann.

Eigene Vorsorge

Eigene, «private» (Vorsorge-) Massnahmen für den Fall einer künftigen, langanhaltenden Urteilsunfähigkeit (infolge eines Unfalls oder einer Krankheit); die eigene Vorsorge umfasst gemäss ZGB den Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung.

Vorsorgeauftrag

Dokument, mit dem jemand damit beauftragt wird, die nötigen Aufgaben im Bereich der Personen- und/oder Vermögenssorge auszuführen, falls man selber urteilsunfähig werden sollte. –– Voraussetzungen: Man muss handlungsfähig (d.h. urteilsfähig und volljährig) sein und es gelten strenge Formvorschriften (Dokument eigenhändig, vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet oder öffentliche Beurkundung des Dokuments)

Patientenverfügung

Dokument, mit dem bestimmt werden kann, welchen medizinischen Massnahmen im Falle einer Urteilsunfähigkeit zugestimmt oder nicht zugestimmt wird; ist im Unterschied zum Vorsorgeauftrag ganz spezifisch auf medizinische Massnahmen ausgerichtet. –– Voraussetzungen: Für eine Patientenverfügung genügt die Urteilsfähigkeit und auch, eine vorgedruckte Mustervorlage auszufüllen, zu datieren und zu unterschreiben.

Behördliche Massnahmen der KESB

(behördliche) Massnahmen der KESB greifen dann, –– a) falls jemand für sich weder einen Vorsorgeauftrag noch eine Patientenverfügung erstellt hat ... –– … und kein Ehegatte das gesetzliche Vertretungsrecht ausüben kann (sowie für «ausserordentliche Handlungen») –– … und keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen ausüben will –– b) im Falle einer fürsorglichen Unterbringung –– c) auch die Einrichtung einer Beistandschaft wird als behördliche Massnahme der KESB verstanden

Beistandschaft

Eine «Massnahme» (der KESB), mit der die rechtliche Vertretung einer «schutzbedürftigen» Person geregelt wird. –– Je nach Grad der Schutzbedürftigkeit gibt es unterschiedliche «Abstufungen» von Beistandschaften: von der «schwächsten» Form, der Begleitbeistandschaft über die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft, die miteinander kombinierbar sind, bis hin zur umfassenden Beistandschaft, bei der eine Person in allen Angelegenheiten der Personen- und Vermögenssorge sowie des Rechtsverkehrs verbeiständet wird.

Begleitbeistandschaft

Schwächste Ausprägung einer Beistandschaft: begleitende Unterstützung der hilfsbedürftigen Person (Beratung, Assistenz, Vermittlung und Förderung); mit Zustimmung dieser Person, deren Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist.

Vertretungsbeistandschaft

Vertretung der hilfsbedürftigen Person im Umfang bestimmter, übertragener Aufgaben; Beiständin handelt mit direkter Wirkung für die Person; deren Handlungsfähigkeit kann eingeschränkt sein.

Mitwirkungsbeistandschaft

Eine hilfsbedürftige Person wird derart vertreten, dass bestimmte Handlungen nur noch mit Zustimmung des Beistandes rechtswirksam vorgenommen werden können; die Handlungsfähigkeit der Person ist für die «mitwirkungsbedürftigen Geschäfte entzogen.

Umfassende Beistandschaft

Stärkste Ausprägung einer Beistandschaft: Vertretung der hilfsbedürftigen Person bei allen Angelegenheiten der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs. Die Handlungsfähigkeit entfällt von Gesetzes wegen vollumfänglich, das Einverständnis der betroffenen Person ist nicht nötig.

Fürsorgerische Unterbringung

Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, wird gegen ihren Willen in einer psychiatrischen Klinik, in einem Alters- oder Pflegeheim, untergebracht (vgl. Art. 426 ZGB); diese Massnahme darf nur angeordnet werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann».

KESB

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Interdisziplinarität

Einer der drei Grundsätze, nach denen sich die KESB sich bei ihrer Tätigkeit leiten lässt: im KESB Dreiergremium muss mindestens je ein Mitglied der Fachrichtungen Recht und Soziale Arbeit, Psychologie, Pädagogik und Finanzen (Treuhandwesen) vertreten sein. –– [Interdisziplinarität allgemein: mehrere Diziplinen (Fachbereiche) umfassend; die Zusammenarbeit mehrerer Disziplinen betreffend.]

Subsidiarität

Einer der drei Grundsätze, nach denen sich die KESB sich bei ihrer Tätigkeit leiten lässt: d.h. die KESB greift nach dem Grundsatz «so wenig wie möglich, so viel wie nötig» nur dort ein, wo eine freiwillige Betreuung oder Vertretung (z.B. durch Angehörige oder nahestehende Personen) nicht ausreicht. –– [Subsidiarität allgemein: eine übergeordnete Einheit/Behörde soll nur solche Aufgaben an sich ziehen dürfen, zu deren Wahrnehmung untergeordnete Einheiten (Private, Familien) nicht in der Lage sind.]

Verhältnismässigkeit

Einer der drei Grundsätze, nach denen sich die KESB sich bei ihrer Tätigkeit leiten lässt: Eine Massnahme zum Schutz einer Person darf nur angeordnet werden, wenn sie zum Schutz der betroffenen Person zwingend erforderlich ist; sie hat «so schwach wie möglich, aber so stark wie nötig» zu sein.

Informationsschlagzeile

Überschrift über einen Zeitungs- oder Zeitschriften-Artikel, sollte den Inhalt des Artikels prägnant zusammenfassen, damit er die Aufmerksamkeit eines flüchtig durchblätternden Betrachers auf sich zieht.

Lead

Ein in einem anderen Schriftsatz (fett, kursiv) gedruckter Einleitungsabschnitt, der den Inhalt eines Zeitungsatikels zusammenfasst.

StGB

Strafgesetzbuch

Nebenstrafrecht

Rechtsnormen (rechtliche Regelungen), welche neben dem StGB für ein bestimmtes menschliches Verhalten Strafen vorsehen. Beispiele: Strassenverkehrsgesetz, Betäubungsmittelgesetz, Ausländergesetz, Gewässerschutzgesetz.

Legalitätsprinzip

Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.

Tatbestand

Eine Handlung oder eine Begebenheit, welche in der Rechtsordnung vorgesehen und genau umschrieben ist.

Tatbestandsmerkmale

Beispiele: Strafbare Handlungen gemäss StGB wie Mord, Totschlag, Körperverletzung, Absicht, Fahrlässigkeit.

Rechtswidrigkeit

Handlung, welche rechtlich nicht erlaubt ist (Delikt) Handlung, die weder aus Notwehr noch aus Notstand erfolgte

Delikt

Strafbare Handlung

Notwehr

Strafbare Handlung, die rechtlich erlaubt ist weil damit ein Angriff angemessen abgewehrt wird. (Art. 15 StGB: Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren)

Notstand

Strafbare Handlung, die rechtlich erlaubt sind, weil damit höherwertige Interessen gerettet werden. (Art. 17 StGB: Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.)

Verschulden

Unvorsichtiges oder unsorgfältiges Handeln; Verschulden kann sich aus Absicht oder Fahrlässigkeit ergeben.