Fachberater Gesundheitswesen
Fachberater Gesundheitswesen
Fachberater Gesundheitswesen
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Lernkarten
Gründe für das vergleichweise gute deutsche Gesundheitssystem
- kurze Wartezeiten
- freie Arztwahl
- wohnortnah
- rund-um-die-Uhr-Versorgung
- hohe Qualität
Aufgaben der KBV
- Politische Vertretung auf Bundesebene
- Vertretung dre niedergelassenen Ärzte gegenüber Krankenkassen
- Sicherstellungsauftrag
- Mitwirkung im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA)
- Mitwirkung im Bundesschiedsamt
- Fremdkassenzahlungsausgleich
- Bundesarztregister
Organe der KBV
- Vertreterversammlung (60 Mitglieder)
- Vorstand (1 Vorsitzender, 2 Stellvertreter)
Beratende Fachausschüsse der KBV
- Beratender Fachausschuss für Psychotherapie
- Beratender Fachausschuss für die hausärztliche Versorgung
- Beratender Fachausschuss für die fachärztliche Versorgung
KBV bringt ärztliche KOmpetenz in Ausschüsse
- Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)
- Bewertungsausschuss
- Arbeitsausschuss des Bewertungsausschusses
- Erweiterter Bewertungsausschuss
Gemeinsamer Bundesausschuss (B-GA)
- Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von
- Ärzten
- Krankenkassen
- Krankenhäusern
- legt fest, welche ambulanten und stationären Leistungen in Leistungskatalog gehören, da
- ausreichend
- zweckmäßig
- wirtschaftlich
- definiert Anforderungen an Qualitätsmanagement und -sicherungsmaßnahmen
- Beschlüsse sind untergesetzliche Normen
- 21 stimmberechtigte Mitglieder, max. vom Gesundheitsminister ernannte Patientenvertreter mit Antrags- und Mitberatungsrecht
Das System der GKV
- Solidarsystem = jeder Versicherte erhält die gleichen Leistungen - unabhängig vom Einkommen
- Sachleistungsprinzip = Leistungen erhalten die Versicherten ohne Vorkasse
ambulante Versorgung
- zusammen mit stationärer Versorgung Basis des Gesundheitssystems
- dazu zählen Standorte der Haus- u. Fachärzte, Schwerpunktpraxen, Arztenetze, Notfallpraxen, MVZ
Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
- gegenüber Privatpatienten und für IGeLeistungen
- Bundesregierung erlässt mit Zustimmung Bundesrat
- bestimmt Mindest- u. Höchstgrenzen
Beispiele für IGeLeistungen
- Impfberatung für private Auslandsreise
- Sporttauglichkeitsprüfungen
- zusätzliche Ultraschalluntersuchungen
- medizinisch-kosmetische Leistungen
- Blutgruppenbestimmung
- Stressbewältigungstherapiie
Analogpräparat
- haben pharmakologisch ähnliche oder gleichwertige Wirkungen wie existierende Medikamente
- bieten oft kene wesentlichen Vortele und sind teurer als Originalpräparate
- Grenze zwischen Analogpräparaten und Innovationen ist fliessend
Angestellter Arzt
- Vertragsärzte dürfen Ärzte anstellen - max einen auf Vollzeitbasis
- Leistungsumfang der Praxis darf nur um 3% steigen.
Approbation
- Erlaubnis zur Ausübung des Berufs
- durch RP oder Bezirksregierung verliehen
Äquivalenzprinzip
- ist in PKV das Pendant zum Solidarprinzip der GKV
- Der Beitrag hängt ab vom gewünschten Leistungsspektrum
- Wahlleistungen z.B. bei Krankenhausaufenthalt, Zahnersatz, Heilpraktikerkosten
- aber auch Eintrittsalter, Gesundheitszustand etc. gehören zum Äquivalenzprinzip
- jeder versichert sich für sein eigenes Risiko, keine Familienmitversicherung
Arzneimittelregress
- überschreitet ein Kassenarzt seine Richtgröße um festen Wert, so überprüft die KV sein Verordnungen
- soweit keine Gründe gibt es Individualregress
- überschreitet die Ärzteschaft insgesamt, Kollektivregress
Arztdichte
- in Deutschland 365 Ärzte/100.000 Einwohner (2007)
- Griechenland 436
- GB 208
- Hamburg 182
- Brandenburg 341
Arztregister
- je Zulassungsbezirk ein KV gibt es ein Arztregister
- eingetragen sind Ärzte mit Zulassung für den Bezirk
- vermerkt sind Ärzte, die in Bezirk wohnen
- Einblcik haben Krankenkassen, KV und Ärzte (nur mit berechtigtem Interesse
Aut idem
- "oder das gleiche"
- Apotheker kann Präparat mit gleichem Wirkstoff abgeben
- aut-idem als opt-out, früher opt-in
Bedarfsplanung
- Je Gebiet wird festgelegt, wie viele Ärzte jeder Fachrichtung sich dort niederlassen dürfen
- Planungsgebiete können geschlossen werden
Beitragsbemessungsgrenze
- gesetzlich Versicherte zahlen nur bis bestimmter Höhe Beiträge
- bei Überschreitung freiwillig gesetzlich oder privat versichert
- mittlerweile einheitlich im Bundesgebiet
Belegarzt
- niedergelassene Ärzte mit Betten im Krankenhaus
- sind keine Angestellte des KH
- stationäre Tätigkeit darf nicht Schwerpunkt werden, aber genug Zeit für Belegpatienten
- soll Doppeluntersuchungen einsparen
Bewertungsausschuss
- beschließt EBM bzw. seine Änderungen
- 7 Mitglieder ernennt KBV/ 7 Mitglieder ernennt Spitzenverband der Krankenkassen
- Vorsitz wird abwechselnd aus den beiden Gruppen gestellt
Erweiterter Bewertungsausschuss
- Bewertungsausschuss muss übereinstimmend Uneinigkeit feststellen
- 2 Mitglieder können Erweiterten Bewertungsausschuss verlangen
- Erweiterung: unparteiischer Vorsitzender, je zwei weitere Mitglieder von KBV und Spitzenverbänden der KK
Bundesmantelvertrag (BMV)
- allgem. Inhalt der Gesamtverträge wird auf erster Stufe zwischen KBV und Spitzenverbänden KK vereinbart
- derzeit getrennt nach Primär- u. Ersatzkassen sowie Ärzten und Zahnärzten
- Inhalt der BMV ist Bestandteil der Gesamtverträge (auf der zweiten Stufe
Inhalt des Bundesmantelvertrages
- EBM
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses - Umfang der Leistungen in der ambulanten Medizin
- Vereinbarungen zur Qualitätssicherung
- Einzelheiten über Abrechnung ärztlicher Leistungen
Diagnosis Related Groups (DRG)
- Behandlungsfälle werden nach definierten Kriterien zu Fallgruppen zusammen gefaßt
- Preise für die Leistungen hängen von den Diagnosen und nciht von Liegezeiten im KH ab
Dispensierrecht
- das Recht, Medikamente abzugeben
- haben nur Apotheker
- Ausnahme: Ärzte dürfen Muster abgeben, wenn noch nie an Patient verschrieben, zur Probe, ob es anschlägt
- umstritten, da heute Medikamente verblistert (= einzeln eingeschweisst) sind
Einzelvertrag
- im Gesundheitswesen Vertrag zwischen Krankenkasse und einem Leistungserbringer
- damit wird Versorgung uneinheitlich und unübersichtlich
- Vorteil: Krankenkasse kann sich genehme Ärzte aussuchen
- damit wird das KOllektivsystem der Verträge ausdrücklich durchbrochen
Ermächtigter Arzt
- gesetzlich Krankenversicherte werden i.d.R. durch Vertragsarzt behandelt
- Ausnahme: ermächtigter Arzt
- es wird genau festgelegt, wie lange, wo und in welchem Umfang der Arzt tätig sein darf
- 2007 gab es 11.000 ermächtigte Ärzte
Ersatzkasse
- früher Unterscheidung zwischen Primär- u. Ersatzkasse
- früher hatten Ersatzkassen einen satzungsgemäß festgelegten Personenkreis als Mitglieder
- heute ist Unterscheidung entfallen
evidenz-basierte Medizin
- auf Fakten (nicht Meinungen) basierte Medizin
- nur was wissenschaftlich fundiert ist, gilt
Gemeinschaftspraxis
- wirtschaftliche
- organisatorische
- räumliche Zusammenarbeit
- werden von KV als Einheit betrachtet
Praxisgemeinschaft
- nur räumliche Zusammenarbeit
- Mitglieder rechnen gegenüber KV/KZV eigenständig ab
Generika
- Nachahmerprodukte nach Ablauf des Patentschutzes
- Patentschutz dient der Finanzierung der Entwicklungskosten
- für Generika entfällt dies
Grund- und Wahlleistungen
- Auf Grundleistungen haben Patienten einen Anspruch
- für Wahlleistungen muss separate private Versicherung abgeschlossen werden
Hilfsmittel
- Sachleistungen, die Ärzte verordnen
- z.B. Hörhilfen, Körperersatzstücke
- orthopädische und andere Hilfsmittel
integrierte Versorgung
- interdisziplinäre und fachübergreifende Versorgung
- insb. Chroniker und Schwerkranke durchlaufen oft ambulante, stationäre und rehabilitierende Bereiche
- so können z.B Fachärzte für Rheumakrankheiten mit Spezialklinik und KK Kooperationsvertrag abschließen
international Classification of Diseases (ICD)
- Verzeichnis von Krankheiten
- systematisch verschlüsselt
Kaiserliche Botschaft
- 1881 von Otto von Bismarck vor dem Reichstag verkündet
- Programm für den Aufbau einer Absicherung gegen Unfall, Krankheit und Risiken des Alters
- insb. für Industriearbeiter
- Krankenversicherungsrecht von 1881 schuf den Versicherungszwang
Kohll/Decker Urteil
- Decker aus Luxemburg sah Brille in Belgien, hat sie gekauft
- Kohll aus Luxemburg ließ Tochter bei Zahnarzt in Deutschland behandeln
- EuGH: Kassen müssen zahlen (was diese vorher verweigert haben)
- Gesundheitstourismus ist ausgeblieben