Fachberater Gesundheitswesen

Fachberater Gesundheitswesen

Fachberater Gesundheitswesen


Oliver Drifthaus
Diese Lernkarten bieten einen umfassenden Überblick über das Gesundheitswesen in Deutschland, insbesondere für Fachberater. Sie decken Themen wie Arzneimittel, Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die Rolle von Ärzten und Apotheken sowie regulatorische Rahmenbedingungen ab. Besonders relevant sind Begriffe wie Generika, Richtgrößen, und die Unterscheidung zwischen Grund- und Wahlleistungen. Das Learnset richtet sich an Fachkräfte im Gesundheitswesen, die ein tiefes Verständnis der Abläufe und Vorschriften benötigen, um Patienten optimal zu versorgen und rechtliche sowie wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen.
Karten
63
Lernende
2
Sprache
Deutsch
Kategorie
BWL
Stufe
Andere
Erstellt / Aktualisiert
10.08.2017 / 25.09.2017

Cartes-fiches

Gründe für das vergleichweise gute deutsche Gesundheitssystem

  • kurze Wartezeiten
  • freie Arztwahl
  • wohnortnah
  • rund-um-die-Uhr-Versorgung
  • hohe Qualität

Aufgaben der KBV

  • Politische Vertretung auf Bundesebene
  • Vertretung dre niedergelassenen Ärzte gegenüber Krankenkassen
  • Sicherstellungsauftrag
  • Mitwirkung im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA)
  • Mitwirkung im Bundesschiedsamt
  • Fremdkassenzahlungsausgleich
  • Bundesarztregister

Organe der KBV

  • Vertreterversammlung (60 Mitglieder)
  • Vorstand (1 Vorsitzender, 2 Stellvertreter)

Beratende Fachausschüsse der KBV

  • Beratender Fachausschuss für Psychotherapie
  • Beratender Fachausschuss für die hausärztliche Versorgung
  • Beratender Fachausschuss für die fachärztliche Versorgung

KBV bringt ärztliche KOmpetenz in Ausschüsse

  • Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)
  • Bewertungsausschuss
  • Arbeitsausschuss des Bewertungsausschusses
  • Erweiterter Bewertungsausschuss 

Gemeinsamer Bundesausschuss (B-GA)

  • Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von
    • Ärzten
    • Krankenkassen
    • Krankenhäusern
  • legt fest, welche ambulanten und stationären Leistungen in Leistungskatalog gehören, da
    • ausreichend
    • zweckmäßig
    • wirtschaftlich
  • definiert Anforderungen an Qualitätsmanagement und -sicherungsmaßnahmen
  • Beschlüsse sind untergesetzliche Normen
  • 21 stimmberechtigte Mitglieder, max. vom Gesundheitsminister ernannte Patientenvertreter mit Antrags- und Mitberatungsrecht

Das System der GKV

  • Solidarsystem = jeder Versicherte erhält die gleichen Leistungen - unabhängig vom Einkommen
  • Sachleistungsprinzip = Leistungen erhalten die Versicherten ohne Vorkasse

ambulante Versorgung

  • zusammen mit stationärer Versorgung Basis des Gesundheitssystems
  • dazu zählen Standorte der Haus- u. Fachärzte, Schwerpunktpraxen, Arztenetze, Notfallpraxen, MVZ

Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

  • gegenüber Privatpatienten und für IGeLeistungen
  • Bundesregierung erlässt mit Zustimmung Bundesrat
  • bestimmt Mindest- u. Höchstgrenzen

Beispiele für IGeLeistungen

  • Impfberatung für private Auslandsreise
  • Sporttauglichkeitsprüfungen
  • zusätzliche Ultraschalluntersuchungen
  • medizinisch-kosmetische Leistungen
  • Blutgruppenbestimmung
  • Stressbewältigungstherapiie

Analogpräparat

  • haben pharmakologisch ähnliche oder gleichwertige Wirkungen wie existierende Medikamente
  • bieten oft kene wesentlichen Vortele und sind teurer als Originalpräparate
  • Grenze zwischen Analogpräparaten und Innovationen ist fliessend

Angestellter Arzt

  • Vertragsärzte dürfen Ärzte anstellen - max einen auf Vollzeitbasis
  • Leistungsumfang der Praxis darf nur um 3% steigen.

Approbation

  • Erlaubnis zur Ausübung des Berufs
  • durch RP oder Bezirksregierung verliehen

Äquivalenzprinzip

  • ist in PKV das Pendant zum Solidarprinzip der GKV
  • Der Beitrag hängt ab vom gewünschten Leistungsspektrum
  • Wahlleistungen z.B. bei Krankenhausaufenthalt, Zahnersatz, Heilpraktikerkosten
  • aber auch Eintrittsalter, Gesundheitszustand etc. gehören zum Äquivalenzprinzip
  • jeder versichert sich für sein eigenes Risiko, keine Familienmitversicherung

Arzneimittelregress

  • überschreitet ein Kassenarzt seine Richtgröße um festen Wert, so überprüft die KV sein Verordnungen
  • soweit keine Gründe gibt es Individualregress
  • überschreitet die Ärzteschaft insgesamt, Kollektivregress

Arztdichte

  • in Deutschland 365 Ärzte/100.000 Einwohner (2007)
  • Griechenland 436
  • GB 208
  • Hamburg 182
  • Brandenburg 341

Arztregister

  • je Zulassungsbezirk ein KV gibt es ein Arztregister
  • eingetragen sind Ärzte mit Zulassung für den Bezirk
  • vermerkt sind Ärzte, die in Bezirk wohnen
  • Einblcik haben Krankenkassen, KV und Ärzte (nur mit berechtigtem Interesse

Aut idem

  • "oder das gleiche"
  • Apotheker kann Präparat mit gleichem Wirkstoff abgeben
  • aut-idem als opt-out, früher opt-in

Bedarfsplanung

  • Je Gebiet wird festgelegt, wie viele Ärzte jeder Fachrichtung sich dort niederlassen dürfen
  • Planungsgebiete können geschlossen werden

Beitragsbemessungsgrenze

  • gesetzlich Versicherte zahlen nur bis bestimmter Höhe Beiträge
  • bei Überschreitung freiwillig gesetzlich oder privat versichert
  • mittlerweile einheitlich im Bundesgebiet

Belegarzt

  • niedergelassene Ärzte mit Betten im Krankenhaus
  • sind keine Angestellte des KH
  • stationäre Tätigkeit darf nicht Schwerpunkt werden, aber genug Zeit für Belegpatienten
  • soll Doppeluntersuchungen einsparen

Bewertungsausschuss

  • beschließt EBM bzw. seine Änderungen
  • 7 Mitglieder ernennt KBV/ 7 Mitglieder ernennt Spitzenverband der Krankenkassen
  • Vorsitz wird abwechselnd aus den beiden Gruppen gestellt

Erweiterter Bewertungsausschuss

  • Bewertungsausschuss muss übereinstimmend Uneinigkeit feststellen
  • 2 Mitglieder können Erweiterten Bewertungsausschuss verlangen
  • Erweiterung: unparteiischer Vorsitzender, je zwei weitere Mitglieder von KBV und Spitzenverbänden der KK

Bundesmantelvertrag (BMV)

  • allgem. Inhalt der Gesamtverträge wird auf erster Stufe zwischen KBV und Spitzenverbänden KK vereinbart
  • derzeit getrennt nach Primär- u. Ersatzkassen sowie Ärzten und Zahnärzten
  • Inhalt der BMV ist Bestandteil der Gesamtverträge (auf der zweiten Stufe

Inhalt des Bundesmantelvertrages

  • EBM
    Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
  • Umfang der Leistungen in der ambulanten Medizin
  • Vereinbarungen zur Qualitätssicherung
  • Einzelheiten über Abrechnung ärztlicher Leistungen

Diagnosis Related Groups (DRG)

  • Behandlungsfälle werden nach definierten Kriterien zu Fallgruppen zusammen gefaßt
  • Preise für die Leistungen hängen von den Diagnosen und nciht von Liegezeiten im KH ab

Dispensierrecht

  • das Recht, Medikamente abzugeben
  • haben nur Apotheker
    • Ausnahme: Ärzte dürfen Muster abgeben, wenn noch nie an Patient verschrieben, zur Probe, ob es anschlägt
  • umstritten, da heute Medikamente verblistert (= einzeln eingeschweisst) sind

 

Einzelvertrag

  • im Gesundheitswesen Vertrag zwischen Krankenkasse und einem Leistungserbringer
  • damit wird Versorgung uneinheitlich und unübersichtlich
  • Vorteil: Krankenkasse kann sich genehme Ärzte aussuchen
  • damit wird das KOllektivsystem der Verträge ausdrücklich durchbrochen

Ermächtigter Arzt

  • gesetzlich Krankenversicherte werden i.d.R. durch Vertragsarzt behandelt
  • Ausnahme: ermächtigter Arzt
  • es wird genau festgelegt, wie lange, wo und in welchem Umfang der Arzt tätig sein darf
  • 2007 gab es 11.000 ermächtigte Ärzte

Ersatzkasse

  • früher Unterscheidung zwischen Primär- u. Ersatzkasse
  • früher hatten Ersatzkassen einen satzungsgemäß festgelegten Personenkreis als Mitglieder
  • heute ist Unterscheidung entfallen

evidenz-basierte Medizin

  • auf Fakten (nicht Meinungen) basierte Medizin
  • nur was wissenschaftlich fundiert ist, gilt

Gemeinschaftspraxis

  • wirtschaftliche
  • organisatorische
  • räumliche Zusammenarbeit
  • werden von KV als Einheit betrachtet

Praxisgemeinschaft

  • nur räumliche Zusammenarbeit
  • Mitglieder rechnen gegenüber KV/KZV eigenständig ab

Generika

  • Nachahmerprodukte nach Ablauf des Patentschutzes
  • Patentschutz dient der Finanzierung der Entwicklungskosten
  • für Generika entfällt dies

Grund- und Wahlleistungen

  • Auf Grundleistungen haben Patienten einen Anspruch
  • für Wahlleistungen muss separate private Versicherung abgeschlossen werden

Hilfsmittel

  • Sachleistungen, die Ärzte verordnen
  • z.B. Hörhilfen, Körperersatzstücke
  • orthopädische und andere Hilfsmittel

integrierte Versorgung

  • interdisziplinäre und fachübergreifende Versorgung
  • insb. Chroniker und Schwerkranke durchlaufen oft ambulante, stationäre und rehabilitierende Bereiche
  • so können z.B Fachärzte für Rheumakrankheiten mit Spezialklinik und KK Kooperationsvertrag abschließen

international Classification of Diseases (ICD)

  • Verzeichnis von Krankheiten
  • systematisch verschlüsselt

Kaiserliche Botschaft

  • 1881 von Otto von Bismarck vor dem Reichstag verkündet
  • Programm für den Aufbau einer Absicherung gegen Unfall, Krankheit und Risiken des Alters
  • insb. für Industriearbeiter
  • Krankenversicherungsrecht von 1881 schuf den Versicherungszwang

Kohll/Decker Urteil

  • Decker aus Luxemburg sah Brille in Belgien, hat sie gekauft
  • Kohll aus Luxemburg ließ Tochter bei Zahnarzt in Deutschland behandeln
  • EuGH: Kassen müssen zahlen (was diese vorher verweigert haben)
  • Gesundheitstourismus ist ausgeblieben

Étudier