VBV | Versicherungsvermittler
VBV | Versicherungswirtschaft und Vermittlerrecht
VBV | Versicherungswirtschaft und Vermittlerrecht
Kartei Details
Karten | 65 |
---|---|
Lernende | 137 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 18.06.2017 / 04.05.2025 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20170618_vbv_%7C_versicherungsvermittler_P9E9
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20170618_vbv_%7C_versicherungsvermittler_P9E9/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Lernkarteien erstellen oder kopieren
Mit einem Upgrade kannst du unlimitiert Lernkarteien erstellen oder kopieren und viele Zusatzfunktionen mehr nutzen.
Melde dich an, um alle Karten zu sehen.
Verbreitete Provisionsarten
- Abschlussprovision
- Erneuerungsprovision
- Bestandsprovsion
- Superprovision
- Verwaltungsprovision
Abschlussprovision
Vermittler erhält Promille-/Prozentsatz der Vesicherungssumme/Prämie.
Nachteil: Konzentration auf Neuabschlüsse statt Kundenpflege
Erneuerungsprovision
Honorieren Verlängerung des Versicherungsvertrags. In der Regel nur bei aktiver Verlängerung.
- Bestandsprovision
Honoriert Aktivitäten, die nicht direkt mit dem Umsatz zusammenhängen, sondern mit der Kundenbetreuung generell.
In der Regel ist die Bestandsprovision abhängig vom Bestandsvolumen an einem Stichtag.
- Liegt der Bestand teifer als am Vergleichsstichtag, wird die Provision gekürzt oder gestrichen,
- liegt sie höher, wird sie erhöht.
Superprovision
Honoriert erreichen bestimmter Zielgrössen (z.B. zusätzlich zur Abschlussprovision für das Übertreffen vorgegebener Umsatzziele)
Verwaltungsprovision
Honoriert Auslagen von Generalagenten für MIeten, Löhne der Innendienstmitarbeiter.
Sind laufende Provisionen, d.h. werden in der Regel jährlich ausbezahlt.
Auch als Inkassoprovision bekannt.
Courtage
Auch Brokerprovision oder Kommission
Art der Courtage
Abschluss- und Betreuungscourtage:
- Bei Abschluss oder bei der Erneuerung eines Versicherungsvertrages
- Betreuungscourtage für Aufwand im Zusammenhang mit Bestandspflege
Laufende Courtage
- Abschluss und Betreuungscourtage vor allem im Unternehmensgeschäft. Die Courtage wird gestaffelt - in der Regel Jährlich - während der ganzen Vertragsdauer ausbezahlt.
- Vorteil: Keinen finanziellen Anreiz für den Broker, Verträge seiner Kunden umzuplatzieren.
Arten von Vermittler
Gebundene Vermittler sind angestellt oder selsbstständigerwerbend in Agenturfuntion. Sind mit Arbetisvertrag an Versicherer gebunden. KuBe, Generalagent, selbstständiger Exklusivagent, nebenberufliche Vermittler & Gelegenheitsvermittler (können max. im Interesse zweier Versicherer tätig sein).
Ungebundene Vermittler sind an überhaupt keinen oder mehr als zwei Versicherer gebunden. Das sind Broker, Vermittler die für Brokerunternehmen arbeiten, unabhängige Finanzberater.
Voraussetzung für Vermittler für Registereintrag
- Fachliche Qualifikation: AVO 184: erfolgreicher Abschluss von Vermittlerqualifikationsprüfung
- Persönliche Voaussetzung: AVO 185: Handlungsfähig, sauberes (bzgl. Vermittlergeschäft) Strafregister, keine Verlustscheine
- Finanzielle Sicherheit: AVO 186: Vorweisen einer Berufshaftpflichtversicherung oder Sicherheit(min. 2 Mio. für ein Jahr)
Rechstbeziehung zwischen gebundenen Versicherer und dem Versicherer bzw. Kunden
Vermittler & Versicherer: Die gegeseitigen Rechte und Pflichen ergeben sich aus dem Vertrag.
Vermittler & Kunden: Kein Vertrag. Vermittler handelt als Stv. des Versicherers.
Versicherer & Kunden: Bzgl. Versicherungsschutz gilt der Versicherungsvertrag. VVG 34: Versicherer ist für Verhalten seines Vermittlers gegenüber Kunden verantwortlich. Was der Vermittler in seinem Namen gegenüber dem Kunden sagt und tut, muss sich der Versicherer so anrechnen lassen, wie wenn er selbst gesprochen oder gehändelt hätte.
Informations- und Beratungspflicht VVG 3
VVG 3 verlangt folgende Informationen:
- Versicherten Risiken
- Umfang des Versicherungsschutzes
- geschuldeten Prämien und weitere Pflichten des Verschierungsnehmers
- Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages
- (vor allem bei L'Versicherungen) Berechngunsgrundlagen, Verteilungsgrundsätze und -methoden für die Überschussermittlung bzw. -beteiligung
- (vor allem bei L'Versicherungen) Rückkaufs- und Umwandlungswerte
- Bearbeitung der Personendaten einschliesslich Zweck und Art der Datensammlung sowie Empfänger und Aufbewahrung der Daten
Drei wichtigsten Aspekte der Beratungspflicht
- Informations-/Aufklärungspflicht:
- VVG 3
- Fragen des Kunden Wahrheitsgemäss beantworten
- Vermittler mit Agenturfunktion muss allerdings Produkte von Konkurrenz nicht kennen
- Erkundungspflicht:
- Vermittler muss aktiv Nachfragen, wenn Kunde etwas nicht zu verstehen scheint
- Irrtümer aufklären
- Warnpflicht
- Kunde ist auf Risiken aufmerksam zu machen
- Sollte der Kunde dennoch an Seiner Weisung festhalten, ist aes aus Beweisgründen sehr ratsam, Bedenken schriftlich mitzuteilen
Rechstbeziehung zwischen dem Broker und dem Kunden bzw. Versicherer
Broker & Kunden:
Vermittler schliesst mit Kunden Vertrag ab.
Broker & Versicherer
Broker hat kein Vertrag mit Versicherer. Vertraglich Abmachungen können aber bestehen (z.B. über Enschädigung, oder um Fragen der Zusammenarbeit während der Dauer des Versicherungsvertrags zwischen dem Kunden und dem Versicherer zu kären.
Versicherer & Kunden
Rechstbeziehung erst wenn Kunde Versicherungsvertrag abgeschlossen hat. Verantwortlichkeit des Versicherers verfällt nach VVG 34, da Kunde Broker selbst ausgewählt hat.
Haftung im Dreieck gebundener Vermittler - Kunde - Versicherer
Für Schadenersatzansprüche des Kunden kommen in Frage:
Verletzung des Versicherungsvertrags: Schadenersatzanspruch des Kunden gegen den Versicherer
Verletzung der Informations- und Beratungspflichten: Schadenersatzanspruch des Kunden gegen den Versicherer
Andere Schäden anlässlich eines Kundenbesuchs: Schadenersatz des Kunden gegen den Vermittler und evtl. gegen den Versicherer
14 Merkmale der Versicherung
- Versicherungsgemeinschaft
- Rechtsanspruch auf Leistung
- Gegenseitigkeit
- Schutz und Sicherheit
- Vermögensbedarf
- Bereicherungsverbot
- Prämie
- Schätzbarkeit
- Gesetz der grossen Zahl
- Zufälligkeit des versicherten Ereignisses
- Kumul
- Planmässigkeit
- Wirtschaftlichkeit
- Sicherungsteam
Gesetz der grossen Zahl
Schätzbar ist die Prämie, wenn das Gesetzt der grossen Zahl anwenbar ist. So können Gesetzmässigkeiten ermittelt werden, die aus den Schäden vergangener Jahre Vorhersagen für zukünftige Schäden zulassen.
Kumul
Von Kumul spricht man, wenn ein Ereignis im Versicherungsbestand eines Verischerungsunternehmens zu Häufungen von Versicherungsleistungen führt. Die Folgen von Kumulen lassen sich durch gebietsmässige Streuung und durch grosse Versicherungsbestände mindern.
Versicherungsteam
Kunde und Kundenberater.
Im Sicherungsteam wird der optimale Versicherungsschutz für den Kunden erarbeitet.
Die Versicherten Gemeinschaft
Die Versicherten bilden eine Gefahrengemeinschaft, die durch das Versicherungsunternehmen organisiert ist.
Rechtsanspruch
Die Versicherten haben einen Rechtsanspruch auf Leistung. Tritt der Versicherungsfall ein, muss das Versicherungsunternehmen die vereinbarten Versicherungsleistungen erbringen.
Gegenseitigkeit
Die Versicherung schliesst mit jedem Versicherten einen Versicherungsvertrag ab. Die Vereinbarung wird in der Versicherungspolice dokumentiert. Aus den eingesammelten Prämien bezahlt das Versicherungsunternehmen seine Verwaltungskosten und die Versicherungsleistungen an einzelne Mitglieder der Verscherungsgemeinschaft.
Schutz und Sicherheit
Der Versicherte erhält für die ganze Laufzeit der Versicherung Schutz und Sicherheit Er muss nicht befürchten, durch den Eintritt der versicherten Gefahr in finanzielle Begrängnis zu geraten. Dadurch erhält er finanziellen Spielraum.
Vermögensbedarf
Die Versicherung deckt den Vermögensbedarf, der dem Versicherten wegen des Eintritts des versicherten Ereignisses entsteht.
Bereicherungsverbot
Der Versicherte darf sich nicht auf Kosten seiner Mitversicherten bereichern. Es gilt das Bereicherungsverbot. Ein krasser Verstoss gegen das Bereicherungsverbot ist der Versicherungsbetrug.
Prämie
Die Prämie ist die Gegenleistung des Versicherten für den Versicherungsschutz. Das Versicherungsunternehmen finanziert mit der Prämie seinen Verwaltungsaufwand und die Versicherungsleistungen
Schätzbarkeit der Prämie
Die Prämie muss schätzbar sein.
Die Prämie ist schätzbar, wenn das Gesetz der Grossenzahl anwendbar ist.
Zufälligkeit
Das Gesetz der grossen Zahl bedingt Zufälligkeit des versicherten Ereignisses (keine willentliche Herbeiführung durch Versicherte). Eine weitere Voraussetzung ist eine möglichst grosse Homogenität in der Versichertengemeinschaft (gleiche Gefahr und gleiche Voraussetzungen der Versicherten).
Planmässigkeit
Zu jeder Versicherung gehört ein Geschäftsplan. Mit dem Geschäftsplan muss sich dsa Versicherungsunternehmen gegenüber der staatlichen Aufsichtsbehörde über die nötigen (versicherungstechnische) Professionaliät aufweisen. So soll das vertrauen der Versicherten geschtützt werden.
Wirtschaftlichkeit
Um dauerhaft zu überleben, muss der Versicherer aber auch wirtschaftlich arbeiten. Zur Wirtschaftlichkeit zählen alle Faktoren des Managements nach betriebwirtschaftichen Gesichtspunkten. Die äussert sich letztlich darin, dass der Versicherer ein günstiges Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag erzielt.
-
- 1 / 65
-