VBV | Versicherungsvermittler
VBV | Versicherungswirtschaft und Vermittlerrecht
VBV | Versicherungswirtschaft und Vermittlerrecht
Set of flashcards Details
Flashcards | 65 |
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Students | 127 |
Language | Deutsch |
Category | Finance |
Level | Other |
Created / Updated | 18.06.2017 / 10.09.2024 |
Licencing | Not defined |
Weblink |
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14 Merkmale der Versicherung
- Versicherungsgemeinschaft
- Rechtsanspruch auf Leistung
- Gegenseitigkeit
- Schutz und Sicherheit
- Vermögensbedarf
- Bereicherungsverbot
- Prämie
- Schätzbarkeit
- Gesetz der grossen Zahl
- Zufälligkeit des versicherten Ereignisses
- Kumul
- Planmässigkeit
- Wirtschaftlichkeit
- Sicherungsteam
Gesetz der grossen Zahl
Schätzbar ist die Prämie, wenn das Gesetzt der grossen Zahl anwenbar ist. So können Gesetzmässigkeiten ermittelt werden, die aus den Schäden vergangener Jahre Vorhersagen für zukünftige Schäden zulassen.
Kumul
Von Kumul spricht man, wenn ein Ereignis im Versicherungsbestand eines Verischerungsunternehmens zu Häufungen von Versicherungsleistungen führt. Die Folgen von Kumulen lassen sich durch gebietsmässige Streuung und durch grosse Versicherungsbestände mindern.
Versicherungsteam
Kunde und Kundenberater.
Im Sicherungsteam wird der optimale Versicherungsschutz für den Kunden erarbeitet.
Die Versicherten Gemeinschaft
Die Versicherten bilden eine Gefahrengemeinschaft, die durch das Versicherungsunternehmen organisiert ist.
Rechtsanspruch
Die Versicherten haben einen Rechtsanspruch auf Leistung. Tritt der Versicherungsfall ein, muss das Versicherungsunternehmen die vereinbarten Versicherungsleistungen erbringen.
Gegenseitigkeit
Die Versicherung schliesst mit jedem Versicherten einen Versicherungsvertrag ab. Die Vereinbarung wird in der Versicherungspolice dokumentiert. Aus den eingesammelten Prämien bezahlt das Versicherungsunternehmen seine Verwaltungskosten und die Versicherungsleistungen an einzelne Mitglieder der Verscherungsgemeinschaft.
Schutz und Sicherheit
Der Versicherte erhält für die ganze Laufzeit der Versicherung Schutz und Sicherheit Er muss nicht befürchten, durch den Eintritt der versicherten Gefahr in finanzielle Begrängnis zu geraten. Dadurch erhält er finanziellen Spielraum.