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Kartei Details
Karten | 22 |
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Lernende | 12 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Soziales |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 09.02.2017 / 29.01.2023 |
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Was soll die Berufliche Vorsorge ermöglichen?
Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
Wie wird die berufliche Vorsorge finanziert?
Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
Zweck der beruflichen Vorsorge?
1. Ergänzung der 1. Säule, so dass die Fortsetzung der bisherigen Lebenshaltung in angemessener Weise möglich ist.
2. Ziel gilt dann als erreicht, wenn die Leistungen aus der 1. und der 2. Säule zusammen 60% des letzten Lohnes ergeben.
3. Die berufliche Vorsorge wird über die Arbeitgeberin abgeschlossen, die ihr Personal bei einer eigenen Pensionskasse oder bei einer Sammelstiftung versichert und gilt grundsätzlich für alle Angestellten eines Betriebs.
Versicherungsunterstellung BVG | Art. 2 BVG
- Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber eine Jahreslohn von mehr als Fr. 21 150.– beziehen unterstehen der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 1 BVG) für die Risiken Tod und Invalidität, nach Absolvierung des 24. Altersjahrs auch Alter
- AHV-Pflicht notwendig (Art. 5 BVG); Bezugnahme auf AHV-Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 7 AHVV; WML)
- Beschäftigung unter 1 Jahr, dann gilt der Jahreslohn der bei einer ganzjährigen Beschäftigung erzielt würde (Art. 2 Abs. 2 BVG)
- Bezüger von Taggelder der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherungen (Art. 2 Abs. 3 BVG)
- Atypische Arbeitsverhältnisse: der Bundesrat regelt diese Versicherungspflicht (Art. 2 Abs. 4 BVG)
Nicht-BVG-versicherte Personen
- Keine AHV-Unterstellung
- Befristeter Arbeitsvertrag von höchstens 3 Monaten
- Nebenberufliche Tätigkeiten (Haupttätigkeit versichert im Obligatorium)
- Personen mit einem IV-Grad von mehr als 70 % (ganze IV-Rente)
- Familienmitglieder in Landwirtschaftsbetrieben (vgl. dazu Art. 1j, e BVV 2)
- Arbeitnehmer nicht dauernd in der Schweiz tätig und im Ausland versichert: freiwillige Versicherung ist möglich
freiwillig BVG-versicherte Personen
- Selbständig Erwerbende; bei Vorsorgeeinrichtung ihrer Angestellten oder Auffangeinrichtung
- Arbeitnehmende mit mehreren Teilzeitstellen und Verdienst insgesamt über Fr. 21‘150.- (Art. 46 BVG); bei Auffangeinrichtung oder einer der Vorsorgeeinrichtungen, wenn reglementarisch vorgesehen
- Nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung
Personen die mehreren Arbeitsgeber gleichzeitig
beschäftigt sind – Art. 46 BVG
1. Arbeitnehmer, der im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht und dessen gesamter Jahreslohn 21150.– (Stand 1.1.2016) Franken übersteigt, kann sich entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner
Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen
2. Arbeitnehmer bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert, kann er sich bei ihr, falls ihre reglementarischen Bestimmungen es nicht ausschliessen, oder bei der Auffangeinrichtung für den Lohn zusätzlich versichern lassen, den er von den anderen Arbeitgebern erhält
3. Dem Arbeitnehmer, der Beiträge direkt an eine Vorsorgeeinrichtung bezahlt, schuldet jeder Arbeitgeber jeweils die Hälfte der Beiträge, die auf den bei ihm bezogenen Lohn entfallen.
4. Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt auf Begehren des Arbeitnehmers das Inkasso
gegenüber den Arbeitgebern.
Atypische Arbeitsverhältnisse und Versicherungsschutz
1. Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über die Dauer von 3 Monaten hinaus – Obligatorium ab Termin an dem die Verlängerung vereinbart wurde
2. mehrere Arbeitseinsätze beim gleichen Arbeitgeber – Unterbruch nicht mehr als 3 Monate – Obligatorium ab dem vierten Arbeitsmonat
3. Arbeitnehmer, welche im Rahmen eines Personalverleihs beschäftigt sind, gelten als Angestellte des verleihenden Unternehmens.
BVG für Personen die Arbeitslosenentschädigung beziehen
Versicherte Personen:
Für die Risiken Tod und Invalidität sind obligatorisch versichert arbeitslose Personen, welche:
a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG* für den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen; und
b. einen koordinierten Tageslohn erzielen
Versicherungsschutz:
Die Versicherung beginnt nach Ablauf der Wartezeiten nach Artikel 18 AVIG.
Personen, deren Anspruchsberechtigung eingestellt ist, sind versichert (Art. 30 AVIG)
*1. Ganz/teilweise arbeitslos; 2. anrechenbaren Arbeitsausfall; 3. in CH wohnen; 4. obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht; 5. die Beitragszeit erfüllt hat oder befreit davon; 6. Vermittlungsfähig; 7. Kontrollvorschriften erfüllt.
BEGINN der BVG-Versicherung
Mit Antritt Arbeitsverhältnis (1. Arbeitsweg)
Mit erstmaliger Ausrichtung einer Arbeitslosenentschädigung
ENDE der BVG-Versicherung
- Mit Ende des Arbeitsverhältnisses, aber 1 Monat Nachdeckung für Risiken Invalidität und Tod
- Wenn Mindestlohn unterschritten wird. Ausnahmen siehe Art. 8 Abs. 3 BVG
- Wenn Anspruch auf Taggelder der ALV endet
- wenn das ordentliche Rentenalter gemäss Art. 13 BVG erreicht wird
Austritt und Information
Abrechnung und Information Art. 8 FZG
Im Freizügigkeitsfall muss die Vorsorgeeinrichtung den Versicherten eine Abrechnung über die Austrittsleistung erstellen.
Berechnung der Austrittsleistung, die Höhe des Mindestbetrages und die Höhe des Altersguthabens muss ersichtlich sein
Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten auf alle gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes hinweisen; namentlich hat sie die Versicherten darauf aufmerksam zu machen, wie diese den Vorsorgeschutz für den Todes- und Invaliditätsfall beibehalten können.
Koordinierter Lohn bei invaliden Personen mit Erwerbstätigkeit
Teilinvalide unterstehen der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Mit Anpassung zur wirksamen Versicherung der Resterwerbsfähigkeit:
Der Mindestlohn (21 150) bzw. der Koordinationsabzug (24 675) werden gekürzt:
– 25 % bei Personen mit einer Viertelsrente
– 50 % bei Personen mit einer halben Rente
– 75 % bei Personen mit einer 3/4-Rente
D.h. Eintrittsschwelle und koordinierter Lohn sinken!
Leistungen und Anspruchsvoraussetzungen
Eintritt des Versicherungsfalles:
Hinterlassenenleistungen nach BVG
Verstorbene/r muss im Zeitpunkt des Todes BVG-versichert gewesen sein oder eine Alters- oder Invalidenrente erhalten haben.
Altersleistungen nach BVG
Das AHV-Rentenalter ist erreicht und ein Altersguthaben ist geäufnet, und der/die Pensionierte ist im Zeitpunkt der Pensionierung BVG-versichert.
Invalidenleistungen nach BVG
Invalidität von 40% gemäss IV und im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, BVG-versichert.
Hinterlassenenleistungen BVG
Überlebender Ehegatte; Rente (60%),
Unterhalt für Kind ODER älter als 45. & Ehe mindestens 5 Jahre
> keine Bedingungen erfüllt = überlebende Ehegatte Abfindung von 3 Jahresrenten
Waisen; Rente (20%),
wenn unter 18 ODER in Ausbildung bis 25 Jahre
Weitere begünstigte Personen möglich,
– wenn im Reglement vorgesehen: Art. 20a BVG
– für Überobligatorium abweichende Regelung möglich!
Altersleistungen, Pensionsalter BVG
Ordentliches Pensionsalter: Männer 65 | Frauen 64
Reglement kann für das Überobligatorium abweichende Regelungen vorsehen!
Altersrente in % des Altersguthabens; Umwandlungssatz
Kinderrente 20% der Altersrente, wenn unter 18 oder in Ausbildung bis
25 Jahre
Kapitaloption BVG (Art. 37 BVG)
1/4 des Altersguthabens gemäss BVG kann als Kapital bezogen werden
• Schriftliche Zustimmung des Ehegatten erforderlich
• Das Reglement kann eine Kapitalabfindung über einen grösseren Teil vorsehen und eine Frist für die Ausübung der Kapitaloption festlegen
Überobligatorium BVG
Überobligatorium sind gemäss Reglement
– Zusätzliche Leistungsansprüche möglich
– sog. Ermessensleistungen möglich
– bezogen auf die Stammrisiken andere Definitionen und weitergehende oder weniger weitgehende Leistungen möglich
Invalidenrente BVG
Voraussetzungen und Höhe
kumulativ:
1. Anspruch auf eine Invalidenleistung bei mind. 40%iger Invalidität gemäss IV.
2. Versichert beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat (sog. Versicherungsprinzip).
Rentenhöhe Renten-Skala gemäss Invaliditätsgrad
> 40% = 1/4 Rente; 50% = 1/2 Rente; 60% = 3/4 Rente; 70% = ganze Rente
> plus. ev. Kinderrente
Hinweis: Im Überobligatorium sind andere Lösungen möglich z.B. anderer
Invaliditätsbegriff: „Berufsunfähigkeit“ etc.
Invalidenrente BVG > Versicherungsprinzip
«Versichert beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat (2 kumulative Voraussetzungen)»
Die invaliditätsbegründende Arbeitsunfähigkeit tritt zu einem Zeitpunkt ein, als die betreffende Person obligat. versichert war im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit oder des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung. Mögl.: Freiwillige Versicherung.
«obligatorisch versichert»
= altersmässige, lohnmässige, arbeitsvertragliche und AHV-rechtliche Voraussetzungen
Versicherungsprinzip bei Geburts- und Frühinvaliden > Sonderregelung:
Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
infolge eines Geburtsgebrechens, oder als Minderjährige invalid wurden und bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
«invaliditätsbegründende Arbeitsunfähigkeit»
..muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
– Sinnfällig (Einbusse muss in Erscheinung treten)
– Erheblich (mind. 20%)
– Dauerhaft
– Sachliche Konnexität zur eingetretenen Invalidität
– Zeitliche Konnexität zur eingetretenen Invalidität
Bindungswirkung IV-Entscheid für die Vorsorgeeinrichtung?
Feststellungen der IV sind für die berufliche Vorsorge grundsätzlich verbindlich und zwar:
– ob und in welchem Umfang die versicherte Person invalid ist,
– wann die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit begann und
– ab welchem Zeitpunkt IV-Leistungen geschuldet sind.
Ausnahmen vorbehalten»
Vorausgesetzt ist der Einbezug der VE ins IV-Verfahren d.h. Eröffnung des
IV-Vorbescheides, des Mitteilungsbeschlusses und der Verfügung gegenüber
der VE.
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