Premium Partner

BVG | Vertiefungsfragen

.

.


Kartei Details

Karten 22
Lernende 12
Sprache Deutsch
Kategorie Soziales
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 09.02.2017 / 29.01.2023
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
https://card2brain.ch/box/20170209_bvg_%7C_vertiefungsfragen
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20170209_bvg_%7C_vertiefungsfragen/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Was soll die Berufliche Vorsorge ermöglichen?

Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.

Wie wird die berufliche Vorsorge finanziert?

Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.

Zweck der beruflichen Vorsorge?

1. Ergänzung der 1. Säule, so dass die Fortsetzung der bisherigen Lebenshaltung in angemessener Weise möglich ist.

2. Ziel gilt dann als erreicht, wenn die Leistungen aus der 1. und der 2. Säule zusammen 60% des letzten Lohnes ergeben.

3. Die berufliche Vorsorge wird über die Arbeitgeberin abgeschlossen, die ihr Personal bei einer eigenen Pensionskasse oder bei einer Sammelstiftung versichert und gilt grundsätzlich für alle Angestellten eines Betriebs.

Versicherungsunterstellung BVG | Art. 2 BVG

  • Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber eine Jahreslohn von mehr als Fr. 21 150.– beziehen unterstehen der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 1 BVG) für die Risiken Tod und Invalidität, nach Absolvierung des 24. Altersjahrs auch Alter
  • AHV-Pflicht notwendig (Art. 5 BVG); Bezugnahme auf AHV-Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 7 AHVV; WML)
  • Beschäftigung unter 1 Jahr, dann gilt der Jahreslohn der bei einer ganzjährigen Beschäftigung erzielt würde (Art. 2 Abs. 2 BVG)
  • Bezüger von Taggelder der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherungen (Art. 2 Abs. 3 BVG)
  • Atypische Arbeitsverhältnisse: der Bundesrat regelt diese Versicherungspflicht (Art. 2 Abs. 4 BVG)

Nicht-BVG-versicherte Personen

  • Keine AHV-Unterstellung
  • Befristeter Arbeitsvertrag von höchstens 3 Monaten
  • Nebenberufliche Tätigkeiten (Haupttätigkeit versichert im Obligatorium)
  • Personen mit einem IV-Grad von mehr als 70 % (ganze IV-Rente)
  • Familienmitglieder in Landwirtschaftsbetrieben (vgl. dazu Art. 1j, e BVV 2)
  • Arbeitnehmer nicht dauernd in der Schweiz tätig und im Ausland versichert: freiwillige Versicherung ist möglich

freiwillig BVG-versicherte Personen

  • Selbständig Erwerbende; bei Vorsorgeeinrichtung ihrer Angestellten oder Auffangeinrichtung
  • Arbeitnehmende mit mehreren Teilzeitstellen und Verdienst insgesamt über Fr. 21‘150.- (Art. 46 BVG); bei Auffangeinrichtung oder einer der Vorsorgeeinrichtungen, wenn reglementarisch vorgesehen
  • Nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung

Personen die mehreren Arbeitsgeber gleichzeitig
beschäftigt sind – Art. 46 BVG

1. Arbeitnehmer, der im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht und dessen gesamter Jahreslohn 21150.– (Stand 1.1.2016) Franken übersteigt, kann sich entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner
Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen,
sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen
 

2. Arbeitnehmer bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert, kann er sich bei ihr, falls ihre reglementarischen Bestimmungen es nicht ausschliessen, oder bei der Auffangeinrichtung für den Lohn zusätzlich versichern lassen, den er von den anderen Arbeitgebern erhält
 

3. Dem Arbeitnehmer, der Beiträge direkt an eine Vorsorgeeinrichtung bezahlt, schuldet jeder Arbeitgeber jeweils die Hälfte der Beiträge, die auf den bei ihm bezogenen Lohn entfallen.

4. Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt auf Begehren des Arbeitnehmers das Inkasso
gegenüber den Arbeitgebern.

 

Atypische Arbeitsverhältnisse und Versicherungsschutz

1. Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über die Dauer von 3 Monaten hinaus – Obligatorium ab Termin an dem die Verlängerung vereinbart wurde

2. mehrere Arbeitseinsätze beim gleichen Arbeitgeber – Unterbruch nicht mehr als 3 Monate – Obligatorium ab dem vierten Arbeitsmonat

3. Arbeitnehmer, welche im Rahmen eines Personalverleihs beschäftigt sind, gelten als Angestellte des verleihenden Unternehmens.