Grundzüge des Rechts
Alte Prüfungsfragen und Fälle
Alte Prüfungsfragen und Fälle
Set of flashcards Details
Flashcards | 62 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 07.02.2017 / 07.08.2024 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20170207_grundzuege_des_rechts
|
Embed |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20170207_grundzuege_des_rechts/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Create or copy sets of flashcards
With an upgrade you can create or copy an unlimited number of sets and use many more additional features.
Log in to see all the cards.
Benötigen folgende Massnahmen eine Baubewilligung (die Antwort ist jeweils kurz zu begründen):
In einer Wohnzone, in welcher nicht störende Gewerbe zugelassen sind, wird ein bisheriger Coiffeur-Salon neu als Kontaktbar (Sexgewerbe) genutzt
Baubewilligung = ja
Nutzungsänderung
Sexgewerbe = mehr Immissionen
Zuständig für die Bewilligung (Plangenehmigung) von NationalstrassenAusführungsprojekten ist gemäss Art. 26 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr Energie und Kommunikation; kantonale Bewilligungen und Pläne sind nach ausdrücklicher Bestimmung nicht erforderlich.
Auf welche Gesetzgebungskompetenz des Bundes stützt sich diese Regelung?
Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Bereich Nationalstrassen
Ein Besitzer eines kleinen Wäldchens von 7 ha möchte in diesem Wäldchen einen Forstwerkhof für die Bewirtschaftung der erwähnten Waldfläche erstellen. Ist dieses Bauvorhaben zonenkonform?
Der Forstwerkhof ist nicht zonenkonform Für ein Wäldchen von nur 7ha besteht keine Betriebsnotwendigkeit für die Bewirtschaftung
Ein Gemüsebauer beabsichtigt, auf einem Grundstück in der Landwirtschaftszone ein grösseres Treibhaus (10'000m2) für eine Tomatenzucht zu errichten. Unter welchen planerischen Voraussetzungen ist dies zulässig?
Gebiet muss vom Kanton in einem Planungsverfahren freigegeben werden Umstellung auf Intensivlandwirtschaft – geht über innere Aufstockung hinaus Art. 16a Abs. 3 RPG
Ein Besitzer eines kleinen Wäldchens von 7 ha möchte in diesem Wäldchen einen Forstwerkhof für die Bewirtschaftung der erwähnten Waldfläche erstellen. Ist dieses Bauvorhaben zonenkonform?
Besitzstandgarantie = Wiederaufbaurecht nach Art. 24c RPG Aber hier, ist das Wiederaufbaurecht nicht vereinbar mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung. Wichtiges Anliegen = Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG Zur Erläuterung hier ein Auszug aus einem Urteil des Bundesgerichts: „Ziel von Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG und Art. 18 Abs. 1bis NHG ist nicht bloss, eine weitere Verbauung der See- und Flussufer zu vermeiden, sondern auch, die Ufer im Laufe der Zeit wieder in den natürlichen Zustand zurückzuversetzen. Die Besitzstandsgarantie ist insofern eingeschränkt, als zwar vorhandene Bauten erhalten werden könnten, eigentliche Ersatzbauten aber mit dem erwähnten Planungsgrundsatz nicht zu vereinbaren sind.“ Dies gilt hier angesichts der konkreten Situation - exponierte Lage in einem BLN-Gebiet, in einem Landschaftsschuzgebiet und angrenzend an ein Naturschutzgebiet - umso mehr!
Benötigt die Errichtung einer Abfalldeponie neben der bau- und planungsrechtlichen Bewilligung zusätzlich eine umweltrechtliche Bewilligung? Gegebenenfalls welche?
Ja, zusätzliche umweltrechtliche Bewilligung ist erforderlich in Form der Deponiebewilligung
Eine seit mehr als zehn Jahren bestehende Umweltschutzorganisation ist nicht einverstanden mit der Errichtung eines Parkhauses. Kann sie gegen die Bewilligung eines Parkhauses in jedem Fall Beschwerde erheben?
Beschwerde (es handelt sich hier um eine ideelle Verbandsbeschwerde) ist nur möglich, wenn das Parkhaus der UVP-Pflicht untersteht. Art. 55 Abs. 1 USG (1 Pt)
Ist es aufgrund des Bundesrechts zulässig, in einem kantonalen Baugesetz im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung anzuordnen, dass erstinstanzliche Baubewilligungsentscheide direkt mit kantonaler Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar sind, welche eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle, aber keine Überprüfung der Ermessensausübung ermöglicht?
Nein, Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG spricht dagegen. Die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde wird verlangt.
Der Kantonsrat des Kantons X hat ein Gesetz erlassen, das eine ungleiche Behandlung zwischen den innerkantonalen und den ausserkantonalen Ärzten vorsieht. Arzt A, der aus dem Kanton Y zuziehen will ist, ist der Ansicht, dass dieses Gesetz nicht verfas-sungswidrig ist und will es deshalb anfechten. a. Welches Verfahren steht ihm offen?
b. Würde sich an Ihrer Beurteilung etwas ändern, wenn es sich um ein Bundesgesetz handelte? Wird A Erfolg haben?
Abstrakte Normenkontrolle a. Da es sich beim Anfechtungsobjekt um ein kantonalen Erlass handelt und nicht um eine Verfügung oder einen Entscheid, kommt nur die Normenkontrolle in Be-tracht. Selbst wenn sich das Gesetz, wie noch nicht auf A ausgewirkt hat, kann dieses mittels der abstrakten Normenkontrolle auf dessen Übereinstimmung mit höherem Recht überprüft werden. (Vgl. oben Rz. 11; Modul 01, Rz. 29).
b. Bundesgesetze können nicht abstrakt auf deren Verfassungskonformität überprüft werden; eine konkrete Normenkontrolle ist möglich. Das heisst, A müsste zuerst eine negative Verfügung gegen sich ausstellen lassen, die er in der Folge anfech-ten könnte. Erfolg wird A aber dennoch auf keinen Fall haben, da aufgrund von Art. 190 BV selbst verfassungswidrige Bundesgesetze angewandt werden müssen.
A stellt bei der zuständigen Behörde ein Gesuch bezüglich einer vorübergehenden Nutzung des öffentlichen Grundes. Die Behörde entscheidet sich, das Gesuch nicht zu beurteilen. Ist das Vorgehen der Behörde zulässig und falls nicht, weshalb?
Mit seinem Gesuch hat A ein Verfahren eingeleitet. In diesem Verfahren gilt die Dis-positionsmaxime: Die vorzeitige Beendigung des Verfahrens seitens der Behörde ohne Entscheid in der Sache ist unzulässig. Diese ist nur dann möglich, wenn A sein Gesuch zurückzieht. Ein weiterer Aspekt ist das Verbot der formellen Rechtsverwei-gerung. Mit dem Entscheid, dass die Behörde sich nicht mit der Sache auseinander-setzen will, verweigert sie A seinen Anspruch auf Beurteilung des Gesuchs. weshalb das Vorgehen der Behörde nicht zulässig ist.
A verlangt vom Staat eine Entschädigung, da er ein Teil seines Grundstücks für eine öffentliche Strasse hergeben musste. Die Enteignungskommission verlangt, dass er die Enteignung beweise. Weshalb ist ein solches Vorgehen nicht zulässig?
Bei der Enteignungsentschädigung handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Ange-legenheit. Das Verfahren ist noch nicht streitig und wird deshalb vom Untersuchungs-grundsatz dominiert, weshalb die Kommission den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Dabei geht es letztendlich auch um die Frage der Beweisführung. Die Aufforderung, dass A seine Anspruchsgrundlage zu beweisen hat, ist mit dem Untersuchungsgrundsatz nicht vereinbar. Die Kommission könnte lediglich verlan-gen, dass A bei der Erhebung der Beweise mitzuwirken habe.
Nennen Sie Charakteristika der Beschwerde an ein Verwaltungsgericht?
Die Beschwerde an ein Verwaltungsgericht ist regelmässig ein ordentliches, devolu-tives Rechtmittel mit suspensiver Wirkung.
A reicht bei der übergeordneten, verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz eine Be-schwerde gegen eine an ihn adressierte Verfügung ein. Bevor die Beschwerdeinstanz überhaupt entscheiden konnte, wird die erstinstanzliche Verfügung vollstreckt. Wel-che Wirkung hat die Beschwerde?
In der verwaltungsinternen Rechtspflege hat die Beschwerde grundsätzlich suspen-sive Wirkung. Das bedeutet, dass die angefochtene Verfügung nicht in formelle Rechtskraft erwächst, solange die Beschwerdeinstanz nicht entschieden hat. Die Rechtskraft ist aber Voraussetzung für die Vollstreckung. Vorliegend ist mangels an-derer Angaben im Sachverhalt davon auszugehen, dass die suspensive Wirkung der Beschwerde ausnahmsweise aberkannt wurde.
A ist mit einer Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht gescheitert. Gemäss dem Bundesgerichtsgesetz kann er keine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-heiten ans Bundesgericht erheben, da es sich um einen Entscheid über die Einreise in die Schweiz auf dem Gebiet des Ausländerrechts handelt. Was kann A nun tun?
Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen, kommt unter Umständen die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist aber auch nicht zulässig, da kein letztes kantonales Ge-richt entschieden hat, sondern das Bundesverwaltungsgericht. Somit hat A keine Möglichkeit den Entscheid vor Bundesgericht anzufechten.
Ist die Aussage wahr oder falsch? a. Die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz hat volle Kognition.
b. Verwaltungsgerichte prüfen die Ermessensausübung durch Verwaltungsbehörden grundsätzlich nie.
c. Die verwaltungsinterne Rechtspflege ist ein Ausnahmefall in den Kantonen.
d. Der Entscheid eines Verwaltungsgerichts kann kassatorisch sein.
e. Die formelle Rechtskraft betrifft die Frage der Unabänderlichkeit eines Ent-scheids.
Richtig oder falsch? a. Richtig
b. Falsch
c. Falsch
d. Falsch
e. Richtig
f. Falsch
Der SIA (Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein) erachtet die geltende Ordnung mit 26 kantonalen Baugesetzen als unzweckmässig. Der Verein möchte, dass für die ganze Schweiz ein einheitliches Baugesetz erlassen wird. Der Bund hat heute die Kompetenz dazu nicht. Wie kann der Verein vorgehen? Nennen und beschreiben Sie die möglichen (rechtmässigen) Mittel/Instrumente, die dem Verein zur Verfügung stehen. Sie können sich auch auf nur ein Instrument konzentrieren. Schildern Sie stichwortartig den Ablauf bis zu dem Zeitpunkt, da das Eidgenössische Baugesetz in Kraft treten kann.
- Das primäre Mittel ist die Volksinitiative
- Die Initiative kann als allgemeine Anregung oder ausgearbeiteter Entwurf verfasst sein (Art. 139 (alt) Abs. 2 BV).
- Der SIA muss ein Initiativkomitee bilden, dieses muss ein Initiativbegehren formulieren, z.B. als ausgearbeiteten
- Entwurf: z.B. Volksinitiative „für eine Vereinheitlichung des Baurechts“.
- Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:
- Art. 75 (Titel): Raumplanung und öffentliches Baurecht Abs.
- 1: Der Bund erlässt Vorschriften über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht. … (Rest unverändert). Abs.
- 2: Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
- Es erfolgt eine Vorprüfung durch die Bundeskanzlei, die sich auf Formalien, Übersetzungen, unerlaubte Werbung etc. beschränkt Die Initiative wird im Bundesblatt publiziert.
- Innerhalb von 18 Monaten nach der Veröffentlichung muss die Initiative von 100’000 Stimmberechtigten unterschrieben und eingereicht werden (Art. 139 (alt) Abs. 1 BV).
Welche Art von Haftung ist die Haftung für Werkmängel (z.B. ungenügend hohes Treppengeländer, was zu einem Unfall mit Körperschaden führt)? Nennen Sie die Merkmale dieser Haftungsart (welche Elemente müssen vorliegen, damit der Bauherr haftet?).
- Kausalhaftung: Schadenersatzpflicht ohne die Voraussetzung, dass vom Geschädigten ein Verschulden des Schädigers nachgewiesen werden muss.
- Voraussetzungen sind (vom Geschädigten nachzuweisen): •
- ein Schaden
- ein Werkmangel
- Widerrechtlichkeit
- Kausalzusammenhang zwischen dem Werkmangel und dem Schaden.
Nennen Sie die Charakteristiken einer Verfügung?
- hoheitliche, einseitige Anordnung einer Behörde
- individuell-konkret; individuell in Bezug auf Einzelperson, individueller Adressat konkret in Bezug auf Sachverhalt
- Anwendung von Verwaltungsrecht
- Beabsichtigte Rechtswirkungen
- Verbindlichkeit / Erzwingbarkeit
Was bedeutet die Verhältnismässigkeit einer Verfügung?
Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen, z.B. eine Verfügung, zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden. Im Einzelnen:
Geeignetheit / Eignung der Massnahme: Die in der Verfügung angeordnete Massnahme muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse stehende Ziel zu erreichen.
Notwendigkeit / Erforderlichkeit: Die Massnahme muss in personeller, sachlicher, zeitlicher, räumlicher Hinsicht notwendig sein, um den Zweck (der im öffentlichen Interesse gebunden ist) zu erreichen. Eine mildere Massnahme muss ausgeschlossen sein, d.h. mildere Massnahme darf nicht auch zur Verwirklichung des öffentlichen Interesses führen.
Zumutbarkeit: Verhältnismässigkeit im engeren Sinn (Eingriffszweck – Eingriffswirkung) / Abwägung privates – öffentliches Interesse: Angemessenes Verhältnis zwischen angestrebtem Ziel (Eingriffszweck) und dem Eingriff, den die Massnahme für die betroffenen Privaten zur Folge hat (Eingriffswirkung) muss stimmen. (Wieweit wird der Einzelne durch den Eingriff belastet, ist der Eingriff zumutbar?)
Welche Grundrechte sind berührt, wenn die Baubehörde das Baugesuch der Schreinerei auf einen Anbau in der Wohn-/Gewerbezone abweist? Beschreiben Sie die inhaltlichen Besonderheiten dieser Grundrechte.
Eigentumsgarantie Art. 26 BV Beinhaltet drei Teilgarantien:
- 1. Institutsgarantie = Schutz des Privateigentums als Teil der schweizerischen Rechtsordnung
- 2. Bestandesgarantie = Schutz der konkreten vermögenswerten Rechte
- 3. Vermögenswertgarantie = Entschädigungsanspruch bei Enteignungen
Wirtschaftsfreiheit Art. 27 BV Zentrales Grundrecht der schweizerischen Wirtschaftsordnung – Beinhaltet freie Wahl von Erwerbstätigkeit und freie Wahl des Geschäftsortes. (S. 128 ff. Skript gelb)
Lesen Sie Art. 26 Abs. 2 BV: Ist die Zahlung einer Entschädigung Voraussetzung oder Folge einer Enteignung? Begründen Sie Ihre Antwort.
Die Zahlung einer Entschädigung ist immer Folge der Enteignung. Art. 26 Abs. 2 BV lautet: «Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt». Aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass über die Enteignungen und Eigentumsbeschränkung bereits entschieden worden ist und dass die 6 Festsetzung einer Entschädigung an den Vorgang der Enteignung und Eigentumsbeschränkung anknüpft. Die Voraussetzungen der Enteignungen und enteignungsgleichen Eigentumsbeschränkungen sind in Art. 36 BV aufgeführt. Die Zulässigkeit einer Enteignung oder einer Eigentumsbeschränkung hängt vom Vorhandensein einer gesetzliche Grundlage, eines öffentlichen Interesses und der Beachtung der Verhältnismässigkeit, nicht aber von der Festsetzung der Entschädigung ab. Etwas anderes ist es, dass bei der formellen Enteignung das Eigentum am enteigneten Recht erst mit der Bezahlung der Entschädigung auf den Enteigner übergeht und das Enteignungsverfahren erst damit seinen Abschluss findet (S. 128 f. Skript gelb)
A. stellt fest, dass der Rohbau auf seinem Nachbargrundstück ein Stockwerk mehr aufweist, als die Baubewilligung enthalten hatte. Er will den Zustand nicht dulden.
a) Was kann A. unternehmen?
A. kann die zuständige Baubehörde, welche die Baubewilligung erteilt hat, informieren bzw. ihr eine Anzeige einreichen.
A. kann auf keinen Fall eine Einsprache oder Beschwerde einreichen, da die Verfügung rechtskräftig ist und keine Rechtsmittel mehr zur Anwendung kommen können.
A. stellt fest, dass der Rohbau auf seinem Nachbargrundstück ein Stockwerk mehr aufweist, als die Baubewilligung enthalten hatte. Er will den Zustand nicht dulden.
Was muss die Baubewilligungsbehörde unternehmen, um den bewilligten Zustand herzustellen? (Annahme, das zusätzliche Stockwerk könne nicht bewilligt werden, da die zonenmässige Höhe überschritten würde).
Die Baubewilligungsbehörde muss prüfen, welche Massnahmen getroffen werden müssen, dass der Bau der erteilten Bewilligung und somit den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Sie kann den Bau nicht dulden. Die Prüfung der Massnahme verlangt, dass die Baubehörde die Verhältnismässigkeit der Massnahme prüft. Als Massnahme kommt am ehesten der Abbruch des obersten Stockwerks in Betracht.
Ist der Abbruch geeignet, die Gesetzmässigkeit herzustellen? Ohne Zweifel.
Ist der Abbruch notwendig? Gibt es eine weniger einschneidende Massnahme, die die Gesetzmässigkeit des Baus auch herstellt? Unter der in der Klammer aufgeführten Prämisse: Nein.
Ist der Abbruch dem Bauherrn zuzumuten? Baurechtsverletzungen können nur geduldet werden, wenn der Verstoss geringfügig ist. Das ist im Falle eines ganzen Stockwerks nicht der Fall. Auf die Kosten, die dem Bauherrn durch den Abbruch entstehen, kommt es nicht an. Er hat die Rechtswidrigkeit selbst herbeigeführt; wenn er gegen die Baubewilligung verstösst, darf man sogar annehmen, er sei bösgläubig gewesen. Der Abbruch ist ihm daher zuzumuten. Fazit: Die Baubehörde muss dem Bauherrn gegenüber den Abbruch verfügen:
Die korrekte Massnahme ist eine Abbruch- oder Beseitigungsverfügung
A. stellt fest, dass der Rohbau auf seinem Nachbargrundstück ein Stockwerk mehr aufweist, als die Baubewilligung enthalten hatte. Er will den Zustand nicht dulden.
Wie verhält sich das Vorgehen der Baubehörde gemäss aa) hiervor zur erteilten Baubewilligung?
- Bei dieser Frage geht es um das Verhältnis zwischen der Abbruchverfügung (das ist unter dem «Vorgehen der Baubehörde gemäss aa) hiervor» zu verstehen) und der Baubewilligung.
- Die Abbruchverfügung dient nur dazu, dass der Bauherr die Baubewilligung korrekt umsetzt.
- Die Abbruchverfügung kann daher als Vollzugsakt zur Baubewilligung bezeichnet werden.
- Sie hat insofern keine selbständige Bedeutung.
- Die Abbruchverfügung kann zwar angefochten werden.
- Mit einer Beschwerde kann der Bauherr aber nicht die Baubewilligung infrage stellen.
- Denn diese ist bereits rechtskräftig geworden.
- Er könnte also nicht mit der Beschwerde gegen die Abbruchverfügung erreichen, dass die Baubewilligung geändert oder ersetzt wird.
- Eine Beschwerde gegen die Abbruchverfügung kann sich demnach nur gegen Punkte richten, die nicht schon in der Baubewilligung geregelt sind.
- Das kann die Frage der Verhältnismässigkeit sein, es können Formmängel der Abbruchverfügung sein oder etwa die Frist, die dem Bauherrn für den Abbruch gesetzt worden ist.
A. stellt fest, dass der Rohbau auf seinem Nachbargrundstück ein Stockwerk mehr aufweist, als die Baubewilligung enthalten hatte. Er will den Zustand nicht dulden.
Wie müssten die Bewilligungsbehörde und der Bauherr vorgehen, wenn das zusätzliche Stockwerk bewilligt werden könnte?
Es braucht eine neue Baubewilligung, somit ein neues vollständiges Bewilligungsverfahren. Die Bewilligungsbehörde kann nicht von sich aus eine neue Bewilligung erteilen, vielmehr muss sie den Bauherrn dazu anhalten, ein neues Gesuch einzureichen. Der Bauherr muss also bei der zuständigen Behörde ein neues Baugesuch einreichen, um das Verfahren bezüglich zusätzlichem Stockwerk in Gang zu bringen. Man spricht vom nachträglichen Baubewilligungsverfahren. Die neue Baubewilligung würde die alte ersetzen. Es muss vermieden werden, dass ein Bauherr über zwei Baubewilligungen für das an sich gleiche Objekt verfügt. Eventualiter käme ein Ausnahmeantrag in Frage.
Das Parlament der Stadt X. erliess den Sondernutzungsplan «Stadion». Dieser lässt ein Fussballstadion mit angegliederter Gewerbenutzung zu. Die Baubewilligung für das Stadion mit 20'000 Sitzplätzen und für das Einkaufszentrum ist erteilt worden. Die Bauarbeiten (Aushub, Fundament, Grundmauern) haben bereits begonnen. Aus der Bevölkerung kommt eine Initiative zustande, die für das Stadion nur 15'000 Sitzplätze zulassen und das Einkaufszentrum ganz verbieten will.
1. Was sind die Besonderheiten der Volksinitiative im allgemeinen?
Die Volksinitiative ist ein politisches Recht. Eine Minderheit Stimmberechtigter kann mit einem Volksinitiativbegehren den Erlass oder Änderung eines Gesetzes durch den Gesetzgeber anregen. Wird die Anregung von der Mehrheit der Stimmberechtigten angenommen, handelt es sich um eine Volksinitiative an die Behörden. Die Volksinitiative kann nur Gegenstände beinhalten, für die der Gesetzgeber zuständig ist. (S.34 Skript Grundzüge gelb)
Das Parlament der Stadt X. erliess den Sondernutzungsplan «Stadion». Dieser lässt ein Fussballstadion mit angegliederter Gewerbenutzung zu. Die Baubewilligung für das Stadion mit 20'000 Sitzplätzen und für das Einkaufszentrum ist erteilt worden. Die Bauarbeiten (Aushub, Fundament, Grundmauern) haben bereits begonnen. Aus der Bevölkerung kommt eine Initiative zustande, die für das Stadion nur 15'000 Sitzplätze zulassen und das Einkaufszentrum ganz verbieten
Wäre es zulässig gewesen, den Sondernutzungsplan «Stadion» der Stadt X. durch Volksinitiative anzuregen?
Gegenstand einer Volksinitiative können im kantonalen Recht Gesetze und die Verfassung sein (alle Beschlüsse, die das Parlament erlassen hat). Zuständiges Organ für Planfestsetzung (Nutzungsplan, Sondernutzungsplan) ist die Gemeinde. Nutzungspläne (Rahmennutzungspläne und Sondernutzungspläne) werden durch die Legislative Gemeindeversammlung oder Gemeindeparlament genehmigt. Deswegen ist es möglich, dass Anstoss für Sondernutzungsplan durch eine Volks- oder Einzelinitiative erfolgt. (S. 106 Skript Raumplanungs und Baurecht blau)
Das Parlament der Stadt X. erliess den Sondernutzungsplan «Stadion». Dieser lässt ein Fussballstadion mit angegliederter Gewerbenutzung zu. Die Baubewilligung für das Stadion mit 20'000 Sitzplätzen und für das Einkaufszentrum ist erteilt worden. Die Bauarbeiten (Aushub, Fundament, Grundmauern) haben bereits begonnen. Aus der Bevölkerung kommt eine Initiative zustande, die für das Stadion nur 15'000 Sitzplätze zulassen und das Einkaufszentrum ganz verbieten
Was ist eine Baubewilligung?
Baubewilligung ist Verfügung Baubewilligung ist Polizeibewilligung Feststellungsverfügung, dass Bauvorhaben mit Baurecht (Baugesetz, Nutzungspläne etc) übereinstimmt. Baubewilligung dient der präventiven Kontrolle. Wenn Voraussetzungen erfüllt sind, besteht Anspruch auf Erteilung. (S. 153 ff. Skript Raumplanungs- und Baurecht blau)
Das Parlament der Stadt X. erliess den Sondernutzungsplan «Stadion». Dieser lässt ein Fussballstadion mit angegliederter Gewerbenutzung zu. Die Baubewilligung für das Stadion mit 20'000 Sitzplätzen und für das Einkaufszentrum ist erteilt worden. Die Bauarbeiten (Aushub, Fundament, Grundmauern) haben bereits begonnen. Aus der Bevölkerung kommt eine Initiative zustande, die für das Stadion nur 15'000 Sitzplätze zulassen und das Einkaufszentrum ganz verbieten
Wie beurteilen Sie konkret die rechtliche Zulässigkeit dieser Volksinitiative? Was ist das Besondere an ihr?
Die Initiative kann sich nur auf den Sondernutzungsplan beziehen, da dieser vom Gesetzgeber (Parlament) erlassen wurde. Eine Volksinitiative auf Widerruf der Baubewilligung ist nicht möglich, da nicht vom Gesetzgeber erlassen. Das Besondere ist, dass die Baubewilligung aufgrund des Sondernutzungsplanes bereits erteilt wurde. Baubewilligungen gelten grundsätzlich als unwiderrufbar. Die Baubewilligung kann nicht mehr widerrufen werden, da sie aufgrund eines eingehenden Einspracheverfahrens ergangen ist . Zudem hat der Bauherr von der Baubewilligung bereits Gebrauch gemacht. Er hat damit schon erhebliche Investitionen getätigt. Es muss also abgewogen werden, ob hier die öffentlichen oder die privaten Interessen überwiegen.
Was besagt das Verhältnismässigkeitsprinzip?
Das Verhältnismässigkeitsprinzip besteht aus drei Anforderungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit ein Mittel, das zur Verfolgung eines Ziels eingesetzt wird, zugelassen ist. Geeignetheit / Eignung: Massnahme muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse stehende Ziel zu erreichen. Notwendigkeit / Erforderlichkeit: Massnahme muss in personeller, sachlicher, zeitlicher, räumlicher Hinsicht erforderlich sein. Eine mildere Massnahme muss ausgeschlossen sein, d.h. mildere Massnahme darf nicht auch zur Verwirklichung des öffentlichen Interesses führen. 3 Verhältnismässigkeit i.e.S. (Eingriffszweck – Eingriffswirkung) / Abwägung privates – öffentliches Interesse / Zumutbarkeit: Angemessenes Verhältnis zwischen angestrebtem Ziel (Eingriffszweck) und dem Eingriff, den die Massnahme für die betroffenen Privaten zur Folge hat (Eingriffswirkung) muss stimmen. (Inwiefern wird der Einzelne durch den Eingriff belastet, ist der Eingriff zumutbar?) (S. 87 f. Skript Einführung in das öffentliche Recht)
-
- 1 / 62
-