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Fall 1 - Recht

IV - Recht

IV - Recht


Kartei Details

Karten 36
Sprache Deutsch
Kategorie Soziales
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 07.01.2017 / 08.01.2017
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Welche Ansprüche möchte das Ehepaar Flückiger geltend machen? (wer möchte was von wem woraus?)

- Frau F. möchte Lohnfortzahlung von Arbeitgeber Putzblitz aus Arbeitsvertrag
- Frau F. möchte Krankentaggelder von der KTG Vers. aus KVG oder VVG
- Frau F. möchte Erhöhung der IV Rente, Kinderrente und Berufliche Int. von der IV Stelle aus dem IVG
- Frau F. möchte Rente, Kinderrente und berufliche Vorsorge von der Vorsorgeeinrichtung aus dem BVG
- Frau F. möchte Ergänzungsleistungen von der EL Stelle aus dem ELG
- Frau F. und Herr F. wollen Arbeitslosenentschädigung von der Arbeitslosenversicherung aus dem AVIG
- Herr F. bzw. Kind will Familienzulage vom Arbeitgeber bzw. Familienausgleichskasse aus dem FamZG / kant. Recht
- Familie will Individuelle Prämienverbilligung von der Kantonalen Stelle aus dem kant. Recht
- das Ehepaar will Sozialhilfe vom Sozialdienst aus dem kant. Recht (SHG)

Beendigung Arbeitsverhältnis OK?

Art. 335c OR Kündigungsfristen
Im vorliegenden Fall: Dauer der Anstellung mehr als 12 Monate, Kündigungsfrist mind. 2 Monate
Art 336c OR Kündigung zur Unzeit
Schutz während 30 bis 180 Tagen. Im vorliegenden Fall: 13 Monate krank also kein Schutz mehr
Aber eventuell andere Regelung im Arbeitsvertrag oder GAV
Art. 337 OR fristlose Kündigung
Aus wichtigen Gründen: während Sperrfrist zulässig, aber im vorliegenden Fall nicht ersichtlich

Wie steht es mit dem Lohnfortzahlungsanspruch von Fr. Flückiger?

Art. 324a OR Abs. 2: 1. Dienstjahr 3 Wochen, danach für eine angemessene längere Zeit (Berner, Zürcher und Basler Skala)
Keine definitive Aussage möglich, da Dauer des Arbeitsverhältnisses und Ort unklar.
Ebenfalls unklar ob Lohnfortzahlungsregelung gemäss Arbeitsvertrag oder GAV oder Krankentaggeldversicherung

Was ist der Unterschied zwischen "krank sein" im Arbeitsvertrag und Invaliditätsgrad?

- krank sein im Arbeitsverhältnis sagt etwas über medizinische Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich aus
- Invaliditätsgrad geht weiter: inwieweit Arbeitsunfähigkeit auf gesamten zumutbaren Erwerbsbereich mit wirtschaftlicher Einbusse und Einbusse im Haushaltsbereich

Arbeitsunfähigkeit Art. 6 ATSG

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Geusndheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten

Erwerbsunfähigkeit Art. 7 ATSG

1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeit auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
2 Für die Berurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist

Invalidität Art. 8 ATSG

- Invalidität ist eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
- Nicht erwebstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilsweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird

IV Vorbescheid

- Frist für allfälligen Einwand prüfen um rechtliche Anfechtbarkeit abzuklären!
- Gegenstand der Vorbescheid ist das rechtliche Gehör
- Inhalt (Adressat, vorgesehener Endentscheid, Begründung mit rechtlichen Grundlagen und Ergebnis, rechtsmittelbefugte Institutionen, Hinweis auf Frist und Möglichkeit zur Stellungnahme