Fall 1 - Recht

IV - Recht

IV - Recht


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Cartes-fiches 36
Langue Deutsch
Catégorie Affaires sociales
Niveau Université
Crée / Actualisé 07.01.2017 / 08.01.2017
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Welche Ansprüche möchte das Ehepaar Flückiger geltend machen? (wer möchte was von wem woraus?)

- Frau F. möchte Lohnfortzahlung von Arbeitgeber Putzblitz aus Arbeitsvertrag
- Frau F. möchte Krankentaggelder von der KTG Vers. aus KVG oder VVG
- Frau F. möchte Erhöhung der IV Rente, Kinderrente und Berufliche Int. von der IV Stelle aus dem IVG
- Frau F. möchte Rente, Kinderrente und berufliche Vorsorge von der Vorsorgeeinrichtung aus dem BVG
- Frau F. möchte Ergänzungsleistungen von der EL Stelle aus dem ELG
- Frau F. und Herr F. wollen Arbeitslosenentschädigung von der Arbeitslosenversicherung aus dem AVIG
- Herr F. bzw. Kind will Familienzulage vom Arbeitgeber bzw. Familienausgleichskasse aus dem FamZG / kant. Recht
- Familie will Individuelle Prämienverbilligung von der Kantonalen Stelle aus dem kant. Recht
- das Ehepaar will Sozialhilfe vom Sozialdienst aus dem kant. Recht (SHG)

Beendigung Arbeitsverhältnis OK?

Art. 335c OR Kündigungsfristen
Im vorliegenden Fall: Dauer der Anstellung mehr als 12 Monate, Kündigungsfrist mind. 2 Monate
Art 336c OR Kündigung zur Unzeit
Schutz während 30 bis 180 Tagen. Im vorliegenden Fall: 13 Monate krank also kein Schutz mehr
Aber eventuell andere Regelung im Arbeitsvertrag oder GAV
Art. 337 OR fristlose Kündigung
Aus wichtigen Gründen: während Sperrfrist zulässig, aber im vorliegenden Fall nicht ersichtlich

Wie steht es mit dem Lohnfortzahlungsanspruch von Fr. Flückiger?

Art. 324a OR Abs. 2: 1. Dienstjahr 3 Wochen, danach für eine angemessene längere Zeit (Berner, Zürcher und Basler Skala)
Keine definitive Aussage möglich, da Dauer des Arbeitsverhältnisses und Ort unklar.
Ebenfalls unklar ob Lohnfortzahlungsregelung gemäss Arbeitsvertrag oder GAV oder Krankentaggeldversicherung

Was ist der Unterschied zwischen "krank sein" im Arbeitsvertrag und Invaliditätsgrad?

- krank sein im Arbeitsverhältnis sagt etwas über medizinische Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich aus
- Invaliditätsgrad geht weiter: inwieweit Arbeitsunfähigkeit auf gesamten zumutbaren Erwerbsbereich mit wirtschaftlicher Einbusse und Einbusse im Haushaltsbereich

Arbeitsunfähigkeit Art. 6 ATSG

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Geusndheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten

Erwerbsunfähigkeit Art. 7 ATSG

1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeit auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
2 Für die Berurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist

Invalidität Art. 8 ATSG

- Invalidität ist eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
- Nicht erwebstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilsweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird

IV Vorbescheid

- Frist für allfälligen Einwand prüfen um rechtliche Anfechtbarkeit abzuklären!
- Gegenstand der Vorbescheid ist das rechtliche Gehör
- Inhalt (Adressat, vorgesehener Endentscheid, Begründung mit rechtlichen Grundlagen und Ergebnis, rechtsmittelbefugte Institutionen, Hinweis auf Frist und Möglichkeit zur Stellungnahme

Anspruchsbeginn IV Rente

Art. 29 IVG
Der Anspruch entsteht frühestens 6 Monate nach Geltendmachung, frühestens im Monat von Vollendung des 18. Altersjahrs
Die Rente wird von Beginn des Monats ausbezahlt
Wartejahr beachten
Anmeldung 10. April, Rentenanspruch 1. Oktober

frühest Möglicher Zeitpunkt des Anspruchsbeginn?

Nach unterbrochener Wartefrist von 1 Jahr ab Mitte August 2015 wäre Anspruch ab Mitte August 2016 mit Auszahlung am 1. August
Um dies zu realisieren hätte die Anmeldung 6 Monate vor Anspruchsentstehung eingereicht werden müssen, d.h. Mitte Februar

Rentenabstufung / IV Grade Art. 28 Abs. 2 IVG

- Viertelsrente bei IV Grad von 40-49%
- Halbe Rente bei IV Grad von 50-59%
- Dreiviertelsrente bei IV Grad von 60-69%
- Ganze Rente bei IV Grad ab 70%

Mindestinvaliditätsgrad 40%
 

Anspruchsvorasussetzungen Art 28 IVG

- Mindestbeitragsdauer 3 Jahre für ordentliche Rente (Art. 36 ff IVG)
- Keine zumutbare Behandlung und Eingliederung zur Herstellung, Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bzw. Betätigung im Ausgabenbereich mehr möglich (Schadenminderungspflicht, strenge Subsidiarität)
- Erfüllung der Wartefrist, 1 Jahr ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mind. 40% AUF
- Invalidität pro futuro stabil mind. 40 % invalid

Methodenwahl / Bemessungsgrundlagen gemischte Methode

- Gemischte Methode (hypothetische Annahme dass Fr. F. im Gesundheitsfall teilerwerbstätig und zum anderen im Haushalt tätig wäre
- Befragung Fr. F. Aufteilung Haushalt/Arbeit vor Krankheit abklären (massgebend ist in welchem Umfang die versicherte Person bei guter Gesundheit erwerbstätig wäre (hypothetischer Wille). Danach richtet sich der Haushaltsanteil

Verfahrensgrundsatz und Beweisgrad Sachverhaltsabklärung

- Untersuchungsgrundsatz Art. 43 ATSG: Die IV muss den Sachverhalt von Amtes wegen abklären
- Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit: die vorliegenden Beweise müssen umfassend gewürdigt werdne und anschliessend muss von allen möglichen Sachverhaltsdarstellungen der wahrscheinlichste angenommen werden

Bemessungsgrundlagen - Ausgangslage für Einkommensvergleich?

Ist der Gesundheitsschaden bzw. die medizinisch theoretische Arbeitsfähigkeit welche im Sinne der Erwerbsunfähigkeit auf den gesamten in Betracht kommenden Arbeitsmarkt festgelegt wird (durch medizinische Gutachten, Berichte RAD, Hausarzt)

Invalideinkommen Art. 16 ATSG, Art 25 IVV

Aufgrund der Resterwerbsfähigkeit zumutbares Erwerbseinkommen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage (Lohnstrukturerhebung Bundesamt für Statistik)
Leidens- oder krankheitsbedinten Abzug bis 25 % auf das Invalideinkommen dient zur Berücksichtigung persönlicher Umstände im konkreten Einzelfall (gesundheitlich bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltsstatus, Beschäftigungsgrad)

Valideinkommen Art 16 ATSG, Art 25 IVV

Möglichst konkrete Berechunung, wenn möglich auf Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens abgestimmt auf effektive Arbeitsstunden (auch Überstunden)
Wenn Erwerbstätigkeit lange zurückliegt ist Teuerung, Reallohnentwicklung und berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen

Einschräkung Haushalt

Haushaltsabklärung vor Ort um Einschränkung festzustellen
- Hypothetischer Wille für Aufteilung Haushalt / Arbeit
- Einschränkungen in versch. Haushaltsbereichen (Haushaltsführung, Ernährung, Betreuung)

Verfahren

- Stellungnahme Vorbescheid, Frist 30 Tage ab Zustellung (Einwand)
- Anfechtung der Verfügung mit Beschwerde beim kant. zuständigen Gericht
- Weiterzug ans Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung

 

Recht des Arbeitgebers zur Meldung Art 3b IVG

Bewirkt die sogenannte Früherfassung zur Verhinderung der Invalidität
Ablauf: es wird persönliche Situation der Person insb. Arbeitsfähigkeit und deren Ursache abgeklärt und ob Massnahmen der Frühintervention angezeigt sind
Abschluss: bei Bedarf Empfehlung zur Anmeldung bei der IV

Kinderrente

Leitet sich von Der IV- Rente ab Art 35 IVG
Sie beträgt 40% der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden IV Rente Art 39 IVG
 

Anspruchsvoraussetzungen BV Art. 23 BVG

1. Anspruch auf IV Leistung bei mind. 40% Invalidität (Bindungswirkung des IV Entscheides)
2. Versichert beim Eintritt der AUF, die zur Invalidität geführt hat (Versicherungsprinzip)
--> Die AUF tritt zu einem Zeitpunkt ein, als die betreffende Person obligatorisch versichert war im Rahmen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit oder des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung
 

Eintrittsschwelle BV / Koordinierter Lohn

Fr. 21'150 pro Jahr

Versichert ist der sog. Koordinierte Lohn (Art. 8 Abs. 1 BVG / Art. 5 BVV a) zwischen 24'675 und 84'600, mindestens jedoch 3’525.

Vom effektiven Lohn wird 24'675 abgezogen, das Ergebnis ist der Koordinierte Lohn. Beträgt dieser Weniger als 3'525 wird auf eben diesen Betrag aufgerundet.

Beginn und Ende der Versicherteneigenschaft Art. 10 BVG

sachlicher und zeitlicher Anspruch

- Fr. F. hat grundsätzlich nur Anspruch auf Viertelsrente aus BVG (gleich wie IV)
- Art. 25 BVG räumt Fr. F. zudem einen Anspruch auf Kinderrente ein
- Anspruchsbeginn ist der 1. Oktober, gleich wie IV Rente

Geltendmachen des Anspruchs

Wenn IV Verfügung vorliegt, bei Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers geltend machen
Bei mehreren VE alle anschreiben

Verjährung BV Anspruch Art. 41 BVG

Rentenansprüche verjähren nach 5 Jahren
Rentenbeginn ist massgebend für Berechungs der 5jährigen Verjährungsfrist
d.h. bei VE rechtzeitig Bestätigung einholen, dass auf Verjährung verzichtet wird

Zwech Ergänzungsleistungen

- Grund: knappe finanzielle Verhältnisse
- Zweck: Deckung Existenzminimum nach EL Ansätzen
 

Anspruchsvoraussetzungen EL

- Bezug Altersrente AHV
- Anspruch Witwen, Waisenrente AHV
- Anspruch Rente IV
- Anspruch Hilflosenentschädigung IV
- Ununterbrochender Taggeldbezug IV während 6 Monaten
- grundsätzlicher Anspruch auf IV Rente aber Mindestbeitragszeit nicht erfüllt
- getrennte / geschiedene Personen mit Zusatzrente IV oder AHV

Anspruchsvoraussetzungen EL

- Mindestalter 18 J.
- Schweizer BürgerIn, zivilrechtlicher Wohnort CH
- allg. Ausländer während 10J ununterbrochen in CH zulässiger Aufenthalt
- Flüchtlinge / Staatenlose: 5 Jahre
- EU EFTA, keine Frist

Anspruchsumfang EL

Anerkannte Ausgaben
abzüglich
Anrechenbare Einnahmen
--> wenn Ausgaben die Einnahmen übersteigen wird ausbezahlt

Anerkannte Ausgaben EL

Bruttomiete pro Jahr
für Alleinstehende Fr. 13'200
für Ehepaare Fr. 15'000

Lebensbedarf
für Alleinstehende Fr. 19'290
für Ehepaare Fr. 28'935
für die ersten zwei Kinder je Fr. 10'080
...

ein jährlicher Pauschalbetrag für obligatorische Krankenversicherung, je nach Kt. verschieden
 

Anrechenbare Einnahmen EL

Anrechunung hypothetisches Einkommen bei Hr. und Fr. F., falls noch nicht ausgeschöpft -> Bemühungen für Arbeitssuche vorweisen
Freibetrag auf Erwerbseinkommen
Vermögen und Vermögensverzehr mit Freibetrag von Fr. 37'500
Liegenschaften

Krankheits und Behinderungskosten EL

Vergütung von Krankheits und Behinderungsbedingten Kosten können unabhängig von EL Anspruch erfolgen, wenn sie den Überschuss übersteigen Art 14 Abs 6 ELG
- Kosten werden subsidiär zu vorrangigen Kostenträgern wie KV übernommen
- es ist das kantonale Recht zu beachten
- Frist 15 Monate nach Rechungsstellung geltend machen

Zeitlicher Anspruch EL Art 12 ELG

Der EL Anspruch beginnt im Monat in dem die Anmeldung eingericht wird und rückwirkend ab Monat IV Anmeldung, frühestens ab IV Rentenberechtigung

Verfahren, Meldepflicht, Unterstützung EL

Rechtliche Möglichkeiten von Fr. F. sind Einsprache gegen Verfügung erheben, Einspracheentscheid kann mit Beschwerde  bei kantonal zuständigen Gericht eingereicht werden
Pflichten während El Bezug, sie muss Meldepflicht einhalten, d.h. bei Änderung der persönlichen und finanziellen Verhältnissen muss sie dies der EL Stelle melden
Unterstüzung durch Pro Infirmis (vom Bund subventioniert)