VBV Versicherungswirtschaft und Vermittlerrecht
Versicherungswirtschaft und Vermittlerrecht
Versicherungswirtschaft und Vermittlerrecht
Kartei Details
Karten | 46 |
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Lernende | 179 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Berufskunde |
Stufe | Berufslehre |
Erstellt / Aktualisiert | 20.12.2016 / 01.06.2025 |
Weblink |
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Riskmanagement als Prozess
1.Schritt: Ziele hinterfragen: Was soll erreicht werden? Sind die Ziele konkret genug?
2.Schritt: Gefahren erkennen: Was könnte die Erreichung des Ziels verhindern?
3.Schritt: Gefahren bewerten: kleines, mittleres, grosses oder Katastrophenrisiko? Wie wahrscheinlich ist der Eintritt?
4.Schritt: Über Sicherungsmassnahmen entscheiden: Wie mit den Gefahren umgehen? (Stufen des Riskmanagement)
- Meiden, Vermindern, Überwelzen, Selber tragen
5.Schritt: Überwachen: Veränderung im Laufe der Zeit erkennen
Die vier Stufen vom 4.Schritt des Riskmanagements
1.Stufe) Risiko vermeiden: Vollständiger oder teilweiser Verzicht auf die Ziele
2.Stufe) Risiko vermindern: Massnahmen zur Gefahrenverhütung und Schadensbegrenzung
3.Stufe) Risiko abwälzen: Abschluss eines Versicherungsvertrages
4.Stufe) Risiko selbst tragen: Risiken, die wir nicht weiter vermindern oder begrenzen können, müssen wir selber tragen
Die 4 Tragweiten einer Gefahr
1. Nicht Schlimm (kleines Risiko) : Die Folgen dieser Gefahr kann ich locker wegstecken
2. Ernst (mittleres Risiko) : Die Folgen dieser Gefahr sind ernst, sie sind aber zu bewältigen
3. Sehr ernst (grosses Risiko) : Die Folgen dieser Gefahr sind sehr ernst, aber mit aussergewöhnlichen Anstrengungen noch zu erreichen
4. Existenzbedrohend (Katastrophenrisiko) : Die Folgen dieser Gefahr sind existenzbedrohend, das Ziel ist nicht mehr zu erreichen.
Die 3 wichtigsten Finanzierungssysteme
1. Das Umlageverfahren (AHV / IV, soziale Krankenversicherung)
- Die laufend eingenommenen Prämien werden dazu verwendet, um die laufenden Versicherungsleistungen zu erbringen
2. Kapitaldeckungsverfahren (Penionskasse, Sparanteil bei Lebensversicherungen)
- Jeder Versicherte spart für sich selbst. Er bildet ein Deckungskapital. Aus diesem Kapital + dem technischem Zins und allfälligen Überschussbeiträgen, wird dann die Versicherungsleistung finanziert.
3. Bedarfsdeckungsverfahren (private Versicherungsgesellschaften)
- Hier wird die Finanzierung mit der Vorausberechnung der Prämien gesichert,. Ein Teil der Prämie wird für Reserven zurückbehalten und der andere für laufende Versicherungsleistungen. Dabei bildet der Versicherer Rückstellungen für alle Versicherungsleistungen, die in einem Versicherungsjahr gemeldet wurden, aber erst in einem späteren Jahr ausbezahlt werden müssen.
Die Prämienarten
Startpunkt: Risikoprämie (wird durch den Versicherungsmathematiker, gestützt auf Statistiken und Wahrscheinlichkeitsrechnungen, ermittelt)
1.Teilschritt: Nettoprämie (Risikoprämie+Risikozuschläge)
2.Teilschritt: Bruttoprämie (Nettoprämie + Verwaltungsaufwand + Gewinn - Zins)
3.Teilschritt: Vertragsprämie (Bruttoprämie +/- kundenseitige Besonderheiten)
Endpunkt: Barprämie (Vertragsprämie - Bonus + Malus)
Die Mehrwertsteuer
Normalsatz: 8%
Reduzierter Satz: 2.5% (Ess und Trinkwaren ausgenommen Alkohol, Lieferungen von Vieh, Geflügel und Fisch, Medikamente, Bücher, Zeitungen, Teitschriften)
Beherbergungssatz: 3.8% für Hotellerie und Parahotellerie (Ferienwohnung, Jugendherbergen, Campingplätze) gilt ein Sondersatz für die Beherbergungsleistungen, d.h. Übernachtung mit Frühstück
Die Inhalte der Informationspflicht der Vermittler (VAG 45)
- Seine Identität und Adresse
- Von welchen Versicherungsunternehmen die angebotenen Deckungen stammen
- Vetragsbeziehung zu den Versicherungsunternehmen und deren Namen
- Bezeichnung der Person, die für Nachlässigkeit, Fehler oder unrichtige Auskünfte haftbar gemacht werden kann
- Angaben zur Bearbeitung der Personendaten
Registrierung - Pflicht für ungebundene, Recht für gebundene Vermittler
Ungebundene Vermittler müssen, gebundene Vermittler können sich in das Register eintragen lassen
Voraussetzungen für den Registereintrag
1. fachliche Qualifikation durch Vermittlerprüfung oder einen gleichwertigen Abschluss
2. persönliche Voraussetzungen
- Handlungsfähigkeit
- Im Strafregister dürfen keine Straftaten in Verbindung mit der Vermittlertätigkeit eingetragen sein.
- Es dürfen keine Verlustscheine bestehen
3. finanzielle Sicherheit (Berufshaftpflicht mit mind. 2 Millionen CHF für alle Schäden eines Jahres)
Wesentliche Änderungen der Verhältnisse muss der eingetragene Vermittler innert 14 Tagen der FINMA bekannt geben
Verstösse gegen Vorschriften der Vermittleraufsicht können mit Streichung aus dem Register und/oder mit Busse geahndet werden
Bussen als strafrechtliche Sanktionen
Gemäss VAG 86:
Vorsatz: Busse bis 500 000 CHF
Fahrlässigkeit: bis 150 000 CHF
Bei:
- Verletzung der Informationspflicht nach VAG 45:
Gemäss VAG 87:
Vorsatz: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe
Fahrlässigkeit: Busse bis zu 250 000 CHF
Bei:
- Tätigkeit als ungebundener Vermittler ohne Registereintrag
- Vermittlungstätigkeiten für Unternehmen ohne Bewilligung
- Falsche Darstellung/Verschleierung der Geschäftsverhältnisse von Vermittlern gegenüber der FINMA
Die wichtigsten Aspekte der Beratungspflicht
1. Die Informations- und Aufklärungspflicht
- VAG 45
2. Die Erkundungspflicht
- aktiv erkundigen, wenn er den Eindruck hat, dass der Kunde etwas missverstanden hat.
- Irrtümer aufklären
3. Die Warnpflicht
- auf Risiken aufmerksam machen
Die vier Voraussetzungen (Tatbestandsmerkmale) der Vertragshaftung nach OR 97
1. Schaden
2. Vertragsverletzung
3. Adäquater Kausalzusammenhang
4.Verschulden
Die Vertrauenshaftung
Ein Kunde darf sich darauf verlassen, das der Vermittler ihn fair und kompetent berät. Tut er das nicht, verletzt er seine Beratungspflicht. Der Kunde kann auf der Rechtsgrundlage der Vertrauenshaftung Schadenersatz verlangen, und zwar vom Versicherer, der ja aufgrund von VAG 34 für seine Vermittler einzustehen hat.
Die ausservertragliche Haftung
Man spricht von einer ausservertraglichen Haftung, wenn die Ersatzpflicht für einen Schaden nicht aus der Verletzung einer vertraglichen Pflicht hervorgeht.
- Grundnorm der ausservertraglichen Haftung ist die Verschuldenhaftung nach OR 41
(Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit, wird zum Ersatz verpflichtet)
Rechtsgrundlage der Haftungen
Vertragliche Haftpflicht (OR 97)
Vertrauenshaftung (ZGB 2)
Verschuldenshaftung (OR 41)
Die 14 Merkmale (Elemente, Wesensmerkmale) der Versicherung
1) Versichertengemeinschaft
2) Rechtsanspruch auf Leistung
3) Gegenseitigkeit
4) Schutz und Sicherheit
5) Vermögensbedarf
6) Bereicherungsverbot
7) Prämie
8) Schätzbarkeit
9) Gesetz der grossen Zahl
10) Zufälligkeit des versicherten Ereignisses
11) Kumul
12) Planmässigkeit
13) Wirtschaftlichkeit
14) Sicherungsteam
1) Versicherungsgemeinschaft
Die Versicherten bilden eine Gefahrengemeischaft, die durch das Versicherungsunternehmen organisiert wird.
2) Rechtsanspruch
Die Versicherten haben ein Anspruch auf Leistung.
Im Fall der Fälle muss das Versicherungsunternehmen die vereinbarte Leistung erbringen.
3) Gegenseitigkeit
In der Versichertengemeinschaft gilt das Prinzip der Gegenseitigkeit.
Aus den Prämien bezahlt das Unternehmen seine Verwaltungskosten und die Leistungen an einzelne Mitglieder der versichertengemeinschaft
4) Schutz und Sicherheit
Der Versicherte erhält für die ganze Laufzeit der Versicherung Schutz und Sicherheit
5) Vermögensbedarf
Die Versicherung deckt den Vermögensbedarf, der dem Versicherten wegen des Eintritts des versicherten Ereignisses entsteht.
6) Bereicherungsverbot
Der Versicherte darf sich nicht auf Kosten seiner Mitversicherten bereichern. (Versicherungsbetrug)
7) Prämie
Die Prämie ist die Gegenleistung des Versicherten für den Versicherungsschutz.
Das Versicherungsunternehmen finanziert damit seinen Verwaltungsaufwand und die Versicherungsleistungen.
8) Schätzbarkeit
Die Prämie muss schätzbar sein.
9) Gesetz der grossen Zahl
Schätzbar ist die Prämie, wenn das Gesetz der grossen Zahl anwendbar ist.
So können Gesetzmässigkeiten ermittelt werden, die aus den Schäden vergangener Jahre, Vorhersagen für zukünftige Schäden zulassen.
10) Zufälligkeit
Das Gesetz der grossen Zahl bedingt Zufälligkeit des versicherten Ereignisses. Eine weitere Voraussetzung ist eine möglichst grosse Homogenität in der Versichertengemeinschaft (gleiche Gefahr und gleiche Voraussetzungen der Versicherten).
11) Kumul
Wenn ein Ereigniss im Versicherungsbestand eines Versichrungsunternehmens zu Häufungen von Leistungen führt.
Die Folgen von Kumulen lassen sich durch gebietsmässige Streuung und durch grosse Versicherungsbestände mindern.
12) Planmässigkeit
Mit dem Geschäftsplan muss sich das Versicherungsunternehmen gegenüber der staatlichen Aufsichtsbehörde über die nötige versicherungstechnische Professionalität ausweisen.
13) Wirtschaftlichkeit
Dazu zählen alle Faktoren des Managements nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten.
14) Sicherungsteam
Kunde und Berater bilden ein Sicherungsteam. Im Sicherungsteam wird der optimale Versicherungsschutz für den Kunden erarbeitet.
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