18.51 Recht – Vertragsrecht OR und zweiter Teil nicht OR 1–108
18.51 Recht – Vertragsrecht OR und zweiter Teil nicht OR 1–108
18.51 Recht – Vertragsrecht OR und zweiter Teil nicht OR 1–108
Kartei Details
Karten | 107 |
---|---|
Lernende | 29 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Marketing |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 10.09.2016 / 10.01.2025 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/18_51_recht_vertragsrecht_or_und_zweiter_teil_nicht_or_1
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/18_51_recht_vertragsrecht_or_und_zweiter_teil_nicht_or_1/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Lernkarteien erstellen oder kopieren
Mit einem Upgrade kannst du unlimitiert Lernkarteien erstellen oder kopieren und viele Zusatzfunktionen mehr nutzen.
Melde dich an, um alle Karten zu sehen.
Was heisst im Arbeitsvertrag "Treuepflicht"?
Nach Treu und Glauben (Art. 2 Einleitungsartikel ZGB) darf der Arbeitgeber während des Arbeitsverhältnisses und auch darüber hinaus dem Arbeitgeber nicht z.B. durch Verrat von Geschäftsgeheimnissen an Dritte schaden.
Er muss auch nach bestem Wissen und Gewissen für den Arbeitgeber tätig sein!
Der Art. 347 ff OR regelt den Handelsreisendenvertrag...was versteht man darunter?
Der Handelsreisendenvertrag muss schriftlich vereinbart werden.
Es ist eine Vereinbarung mit einem "Aussendienstmitarbeiter " (Verkäufer) mit einigen speziellen Vereinbarungen über Arbeitszeit, Arbeitsort, Gehalt, Provisionen, Abmachungen über Provisionen sowie Gehalt bei Krankheit und Unfall.
Wichtig sind auch die besonderen Bedingungen bei Austritt des Handelsreisenden!
Bestimmte Vertragspunkte sind auch da vorgeschrieben (Qualifizierte Schriftlichkeit).
Der Arbeitsvertrag, ab Art. 319 OR, ist ja für sehr viele Menschen in unserem Land wichtig...findet man irgendwo, was zwingend und was ergänzend ist?
Die Art. 361 und 362 sagen, welche gesetzlichen Regelungen zwingend sind!
Was ist ein Werkvertrag, was ein einfacher Auftrag?
Bei einem Werkvertrag "werkt" jemand für uns, beim einfachen Auftrag "wirkt" jemand für uns!
Werkvertrag: Unternehmer und Auftraggeber! Es entsteht ein dreidimensionales Werk, speziell für den Auftraggeber, z.B. Schreiner fertigt für meinen Wohnraum, nach meinen Anweisungen und Plänen, einen speziellen Eckbank an!
Schreiner hat Erfolgshaftung, d.h. das Werk muss gebrauchstauglich sein! Sonst muss der Unternehmer gratis nachbessern!
Werklohn! Übergang von Nutzen und Gefahr und auch Eigentum: Bei Werkübergabe!
Verjährung von Mängeln 2 Jahre nach Ablieferung des Werkes
Art. 364 ff OR
Einfacher Auftrag: Dienstleistung, ich beauftrage z.B. einen Anwalt, mich vor Gericht zu vertreten.
Sorgfalt klar, aber keine Erfolgshaftung!
Jederzeit von beiden Seiten auflösbar, ev. bei Auflösung zu Unzeit Aufwandersatz.
Art. 394 OR
Was verstehen wir unter "kaufmännische Hilfsgewerbe"?
Menschen, die für mich Dienste verrichten, ohne von mir angestellt zu sein: Makler/(Mäkler) / Kommissionäre / Agenten.
Ein Agent ist für mich z.B. als Versicherungsagent tätig, fremde Rechnung, fremder Name. Er ist selbständig, vermittelt zwischen Versicherungsgesellschaft (oder mehreren Versicherungsgesellschaften!) und mir.
Wenn ein Versicherungsagent z.B. Angestellter der "Zürich" Versicherungsgesellschaft ist, ist er eigentlich nicht "Agent" in der hier beschriebenen Art. Der Agent erhält für seine Bemühungen eine Provision.
Kommissionär: Vermittelt ebenfalls, aber zwar im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung: Beispiel ist eine Bank, die für mich an der Börse Wertschriften kauft oder verkauft.
Auch der Kommissionär im Warenhandel gehört hier hinein, er kauft Waren für mich, aber in eigenem Namen und dann liefert er mir die Waren und verrechnet sie mir.
Die Vergütung ist eine Kommission.
Nach Gesetz arbeiten Agent und Kommissionär dauernd, der Makler/Mäkler tut dies nur Gelegentlich.
Makler: Vermittlung von Geschäften gegen eine Provision bei Erfolg. Liegenschaftenmakler, Ehevermittler!
Art. 412 ff OR!
Da gibt es noch Regelungen, die da hineingehören: Frachtführer, Spediteur etc.! Sagen Sie mir da die wichtigsten Regelungen, bitte!
Ein Spediteur verschiebt (Versendung, Weitersendung) gegen eine Vergütung Waren in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Versenders, Art. 439 OR.
Transport der Güter: Frachtvertrag. Art der Arbeit: Kommissionär, Eigener Name, fremde Rechnung!
Frachtvertrag, Frachtführer, Art. 440 ff OR:
Es gelten weitestgehend die Vorschriften über den einfachen Auftrag, Dienstleistung.
Geschäftsführung ohne Auftrag, was meint der Gesetzgeber damit?
Art. 419 ff OR!
Zitat aus dem OR: "Wer für einen andern ein Geschäft besorgt, ohne beauftragt zu sein, ist verpflichtet, das unternommene Geschäfts so zu führen, wie es dem Vorteile und der mutmasslichen Absicht des anderen entspricht!
Der Geschäftsführer haftet für jede Fahrlässigkeit im Allgemeinen. Seine Haftpflicht ist jedoch milder zu beurteilen, wenn er gehandelt hat, um einen dem Geschäftsherrn drohenden Schaden abzuwenden."
Beispiel: Dorf im Tessin: Hans Müller hat da ein kleines Hotel, Il Cavallo, er wohnt selbst in Zürich. Er hat in diesem Hotel im Tessin Herrn Caruso als Geschäftsführer eingesetzt.
Hochwasser im Tessin: Starke Flut über die Ufer des Flusses im Tal, direkt durch das Dorf, reissend. Das Hotel hat einen Vorbau, der dem Wasser viel Widerstand entgegensetzt und eine Gefahr sowohl für das Hotel wie auch für das Dorf darstellt. Nach Meinung von Caruso und auch des Gemeindepräsidenten sollte man den Vorbau schnellstens entfernen. Caruso telefoniert und mailt mit Hans Müller in Zürich, bekommt aber innert nützlicher Frist keine Antwort. So lässt er mit einem Trax den Vorbau entfernen, "Ich konnte den Eigentümer nicht erreichen, ich mache das auf eigene Verantwortung", wie er sagt!
Die Entfernung ist wohl kaum fahrlässig...muss Hans Müller den Schaden und die Kosten für den Trax übernehmen, oder bleibt die Sache an Herrn Caruso hängen?
Was heisst wenn "Bernhard Hug für die Matter AG Wil mit
"ppa. per Prokura" unterschreibt?
Was ist eine Handlungsvollmacht, was eine Einzelunterschrift?
Wo werden diese Vollmachten eingetragen?
siehe Art. 458 ff OR!
Die Prokura ist eine Handlungsvollmacht, die die Matter AG Herrn Hug verliehen hat.
Herr Hug kann alles unterschreiben, was der Zweck des Geschäfts der Matter AG mit sich bringen kann!
Eintrag im HR, dort Vermerk, ob die Prokura einzeln oder kollektiv zu handhaben ist. Es wäre noch die Begrenzung der Vollmacht auf eine Filiale zulässig, sonst sind gegenüber gutgläubigen Dritten keine Beschränkungen möglich.
Unterschrift mit "ppa." Vor dem Namen.
Kollektiv heisst z.B. Prokura kollektiv zu zweien!
Die Prokura ist auch schon bindend, bevor sie im HR eingetragen ist, sie ist aber auch noch verbindlich, wenn sie noch eingetragen ist, obwohl der Mitarbeiter das Unternehmen bereits verlassen hat!
Ohne besondere Regelung darf der Prokurist Grundstücke "seines" Unternehmens weder belasten (Pfand errichten) noch veräussern.
Im HR werden auch Vollunterschriften eingetragen (also z.B. die Einzelunterschrift des Geschäftsführers).
Vollunterschriften können auch kollektiv sein.
Handlungsvollmacht, Art. 462 OR: Der Handlungsbevollmächtigte unterschreibt einzeln oder kollektiv, mit "i.V.", "in Vertretung"!
z.B. ein Einkäufer könnte eine i.V. bekommen, um seine vielen Bestellungen unterschreiben zu können, ohne dass er z.B. auf einen Prokuristen warten muss!
Die Handlungsvollmachten werden nicht im HR eingetragen, der VR oder die GL eines Unternehmens verleiht sie per Brief, z.B. auf Neujahr
- in diesem Brief ist dann auch festgehalten, was der Handlungsbevollmächtigte
wirklich unterschreiben darf.
(das Gesetz sagt dazu "kann unterschreiben, was der Zweck des Geschäfts
gewöhnlich mit sich bringt!")
Wird man den Namen eines Prokuristen im HR immer
Müsste schon, aber das ist nicht immer der Fall...trotzdem ist die Vollmacht gültig. Beweis dafür: Das Gesetz sagt, die Prokura müsse gelöscht werden, auch wenn sie "seinerzeit" nicht eingetragen worden sei!
Allenfalls kann der Prokurist selbst auch die Löschung im HR veranlassen!
In der Garderobe eines Restaurants steht "für die Garderobe wird nicht gehaftet!"...gibt es da ev. Regelungen, die z.B. bei der Durchführung eines Events wichtig sein könnten?
Art. 472 OR sagt etwas über den Hinterlegungsvertrag!
Durch den Hinterlegungsvertrag verpflichtet sich der Aufbewahrer gegenüber dem Hinterleger, eine bewegliche Sache, die ihm dieser anvertraut hat, an einem sicheren Ort aufzubewahren!
Dies geschieht z.B. bei einer Theatergarderobe, im Gegensatz zum Restaurant gibt man im Theater den Mantel bewusst ab und bekommt dafür einen Beleg...der hinterlegungsvertrag ist damit abgeschlossen...ob man dann etwas dafür bezahlen muss oder nicht!
Besondere Regelungen gelten hier für das Gepäck und die Wertsachen im Zusammenhang mit der Unterbringung eines Gastes in einem Gasthof/Hotel.
Noch einige Details zur Bürgschaft: Ist die einfache o
der die Solidarbürgschaft für den Bürgen einschneidender?
Muss eine Bürgschaft öffentlich beurkundet werden?
Art. 492 ff OR!
Bürgschaft: Der Bürge bezahlt, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber in Verzug kommt (Personalsicherungsmittel!).
Also Vereinbarung zwischen Gläubiger und Bürgen.
Einfache Bürgschaft: Der Bürge muss erst bezahlen, wenn der Schuldner zahlungsunfähig wird (Verlustschein!). Solidarbürgschaft: Wenn der Schuldner z.B. Rückzahlung z.B. eines Darlehens in Raten vereinbart hat, muss der Bürge schon bezahlen, wenn der Schuldner mit einer Ratenzahlung in Rückstand kommt und erfolglos gemahnt wurde, also das ist die härtere Bürgschaftsart, deshalb muss das Wort "solidarisch" im Bürgschaftsvertrag handschriftlich eingetragen werden.
Bürge ist natürliche Person: Bürgschaftsvertrag braucht öffentliche Beurkundung, wenn die Bürgschaft mehr als CHF 2000.- beträgt.
(immer muss die höchstmögliche Bürgschaftsverpflichtung in CHF handschriftlich im Bürgschaftsvertrag eingetragen werden..qualifizierte Schriftlichkeit!)
Bei Bürgschaften von natürlichen Personen muss zusätzlich der Ehegatte oder der eingetragene Partner mitunterschreiben, wenn die Bürgschafts-Maximal-Haftungssumme CHF 2000.- übersteigt - das entfällt, wenn der Bürge im Handelsregister eingetragen ist.
Ist der Bürge eine juristische Person, so genügt der Vertrag in qualifizierter Form.
In diesem Gesetzeskapitel wird auch noch die Mit-, Nach- und Rückbürgschaft sowie die Schadlosbürgschaft behandelt...selten benutzte Spezialformen!
Dann bezahlt also der Bürge...und der Schuldner ist "fein raus"?
Nein, der Bürge hat ein Rückgriffsrecht auf den Schuldner...aber wenn der zahlungsunfähig ist??!
Noch ein kleiner Ausflug ins Gesellschaftsrecht:
Was verstehen Sie unter einer einfachen Gesellschaft?
Wo wird sie angewendet?
Art. 530 ff OR!
Lose vertragliche Verbindung von natürlichen und/oder juristischen Personen zum Zweck, ein grösseres Werk gemeinsam durchzuführen.
Keine Eintragung im HR, Start mit Vertrag.
Beispiel: Arge Arbeitsgemeinschaft z.B. von 2 Bauunternehmungen, um gemeinsam ein Autobahntunnel zu erstellen.
Welche Beiträge liefern die Gesellschafter?
Wie ist das mit der Geschäftsführung...und wie mit der Gewinnverteilung?
Geld, Arbeit, Maschinen etc., normalerweise sind es für alle die gleichen Beiträge.
Geschäftsführung durch alle, wenn der Vertrag nichts anderes vorsieht.
Gewinnverteilung nach Köpfen, wenn der Vertrag nichts anderes vorsieht!
Andere Anwendungen?
Konkubinatsverhältnisse, AG in Gründung, also vor Eintrag ins HR,
Gruppe von Arbeitskollegen bestellt in der Toscana gemeinsam Wein.
Was ist ein Vertrag?
OR Art. 1: Gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung zweier oder mehrerer Parteien. Verpflichtung...Obligation!
Warum heisst das OR "Obligationenrecht"?
obligo (lat.) heisst "ich verpflichte mich!", im OR ist unter anderem alles zu Verpflichtungen im kaufmännischen Recht geregelt.
IM OR sind 3 grundsätzliche Obligationen geregelt, welche?
1. Vertrag
2. Unerlaubte Handlung (Haftpflicht) OR Art. 41 ff.
3. Ungerechtfertigte Bereicherung OR Art. 62 ff.
Welches ist die Grundlage des Schweizerischen Rechts?
BV Bundesverfassung (Deutschland: Grundgesetz)
Fast alle Gesetze beruhen auf der BV
Fast alle Verordnungen basieren auf einem Gesetz
Welches sind die Rechtsquellen?
ZGB Zivilgesetzbuch, Art. 1 Einführungsartikel
1. Geschriebenes Recht (gesetztes Recht)
BV, Gesetze, Verordnungen
2. Gewohnheitsrecht, nicht geschrieben
Mit Usanzen und Ortsgewohnheiten
3. Richterrecht
Wenn das geschriebene Recht und auch das Gewohnheitsrechts "nichts hergibt", muss der Richter nach eigenem Ermessen entscheiden, nach Lehre, Erfahrung, Überlieferung
Oft konsultiert er "Präjudiz", frühere Gerichtsurteile zum gleichen oder ähnlichem Thema
Was heisst "Treu und Glauben"?
Handeln nach Art ehrlicher Leute bei der gesamten Rechtsausübung, unredliches Tun und offensichtlicher Rechtsmissbrauch finden keinen Rechtsschutz!"
ZGB Art. 2, Einleitungsartikel
Damit man gut zusammen leben und arbeiten kann, muss man einander vertrauen!
Was verstehen Sie unter "guter Glaube"?
ZGB Art. 3
Bevor ich einen Vertrag abschliesse, kläre ich alle Begleitumstände ab..."von mir aus ist alles OK!"
Wenn dann doch etwas nicht "sauber" ist, wird mir das Gericht guten Glauben zubilligen und mir keine oder nur eine kleine Strafe geben, weil ich ja "im guten Glauben" gehandelt habe!
Gegenteil: Schlechter Glaube.
In diesem Zusammenhang ZGB Art. 4, Ermessen des Gerichts!
Wer ist in der Schweiz vertragsfähig, wer rechtsfähig?
Was ist ein Rechtssubjekt, was ein Rechtsobjekt?
Ein Rechtssubjekt kann Rechte beanspruchen und muss Pflichten erfüllen:
1. natürliche Person, wir alle.
2. Juristische Person: AG, GmbH, Genossenschaft etc.
Rechtsfähigkeit: siehe oben!
Handlungsfähig ist dasselbe wie vertragsfähig!
Natürliche Person:
Rechtsfähig nach vollendeter Geburt bis zum Tode
Handlungsfähig: urteilsfähig und mündig (18 Jahre)
Juristische Person:
Rechtsfähig, wenn im HR Handelsregister eingetragen.
Handlungsfähig/vertragsfähig, wenn eine natürliche Person für diese Gesellschaft rechtskräftig unterschreiben kann!
(rechtlich sagt man "wenn die Organe der Gesellschaft bestellt sind!")
Welches sind die Organe z.B. einer AG?
Generalversammlung, Verwaltungsrat, Revisionsstelle
Bei der Vorbereitung einer Promotionsaktion bekommen Sie von einem Journalisten einen zeitungs-Artikel mit dem Foto einer sehr hübschen Dame, die im Artikel detailliert vorgestellt wird. Dieses Bild kommt Ihnen sehr gelegen, denn gerade so etwas können Sie in einem ihrer Promotions- Inserate gut gebrauchen! Dürfen Sie dieses Bild einfach brauchen' Durfte der Journalist dieses Foto für seinen Artikel brauchen?
Es gibt zwei Arten von Kommunikation:
1. Kommerzielle Kommunikation
2. institutionelle/redaktionelle Kommunikation
SIE wollen mit "Promotion" kommerzielle Kommunikation machen, der Journalist machte mit seinem Artikel redaktionelle Kommunikation!
SIE müssen die Dame auf dem Foto vorher fragen, ob Sie das Bild benutzen dürfen...wahrscheinlich JA,. aber gegen eine Gebühr. Wenn Sie nicht vorher fragen, wird Ihnen wahrscheinlich nachher die Dame sagen, was das kostet!!
Der Journalist informiert die breite Öffentlichkeit, redaktionelle Kommunikation, da darf er das Bild brauchen, ohne vorher zu fragen...einfach Darstellung nicht herabsetzend/ehrverletzend!
Art. 28 ZGB
Kommerzielle Kommunikation: Betrifft Absatz, Umsatz, Deckungsbeitrag.
Redaktionelle Kommunikation: Information des Publikums.
Was gehört alles zur kommerziellen Kommunikation?
Werbung, Verkaufsförderung, meistens Events, Promotionen, Product Placement, Direct Marketing, z.B. Direct Mail, Telefonmarketing.
Wann ist ein Vertrag nichtig?
Wenn sein Inhalt unmöglich, sitten- oder rechtswidrig ist.
Der Vertrag gilt dann als nicht geschrieben.
Unmöglich: Morgen Carfahrt zum Mond.
Sittenwidrig: Vertrag mit einem Jodler, damit der jeden Tag vor dem Haus meines Nachbarn jodelt und so den Nachbarn so richtig ärgert!
Rechtswidrig: Vertrag mit einem Freund, damit der bei seinem Arbeitgeber wichtige Konstruktionspläne stiehlt.
OR Art. 20
Wann kann man einen Vertrag anfechten?
OR Art. 1 "...gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung..."
Wenn diese Willensäusserung wesentliche Mängel hat, kann man den Vertrag anfechten:
1. Irrtum
2. Täuschung
3. Übervorteilung
4. Bedrohung (Furchterregung)
Derjenige, der den Mangel feststellt, wird zuerst auf den Partner zugehen, wenn das nichts nützt, kann er den Vertrag beim Richter anfechten! Der Richter wird dann akzeptieren oder ablehnen!
Gesetzesartikel:
Art. 21 OR: Übervorteilung
Art. 23-27 OR: Irrtum
Art. 28 OR: Täuschung
Art. 29-30 OR: Furchterregung...Bedrohung
Art. 31 OR: 1 Jahr für Anfechtung eines Vertrags
Was bedeutet "Irrtum"m Täuschung, Übervorteilung?
Irrtum: Beide Vertragspartner kennen den Irrtum nicht
Täuschung: Einer der Vertragspartner kennt den Mangel
Übervorteilung: Ausnützen von Jugendlichkeit, Leichtsinn, Notlage des Vertragspartners, "über den Tisch ziehen"!
Bedrohung: Bedrohung von Leib und Leben oder Anderes!
Zeitpunkt: Wann kann man anfechten?
Bis max. 1 Jahr nach Entdecken des Willensmangels bzw. Wegfall der Bedrohung.
-
- 1 / 107
-