18.51 Recht – Vertragsrecht OR und zweiter Teil nicht OR 1–108

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Was ist ein Vertrag?

OR Art. 1: Gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung zweier oder mehrerer Parteien. Verpflichtung...Obligation!

Warum heisst das OR "Obligationenrecht"?

obligo (lat.) heisst "ich verpflichte mich!", im OR ist unter anderem alles zu     Verpflichtungen im kaufmännischen Recht geregelt.

IM OR sind 3 grundsätzliche Obligationen geregelt, welche?

1. Vertrag
    2. Unerlaubte Handlung (Haftpflicht) OR Art. 41 ff.
    3. Ungerechtfertigte Bereicherung OR Art. 62 ff. 

 

Welches ist die Grundlage des Schweizerischen Rechts?

BV Bundesverfassung (Deutschland: Grundgesetz)
    Fast alle Gesetze beruhen auf der BV
    Fast alle Verordnungen basieren auf einem Gesetz

 

Welches sind die Rechtsquellen?

ZGB Zivilgesetzbuch, Art. 1 Einführungsartikel
    1.    Geschriebenes Recht (gesetztes Recht)
        BV, Gesetze, Verordnungen
    2.    Gewohnheitsrecht, nicht geschrieben
        Mit Usanzen und Ortsgewohnheiten
    3.    Richterrecht
        Wenn das geschriebene Recht und auch das Gewohnheitsrechts             "nichts hergibt", muss der Richter nach eigenem Ermessen                 entscheiden, nach Lehre,     Erfahrung, Überlieferung
        Oft konsultiert er "Präjudiz", frühere Gerichtsurteile zum gleichen oder         ähnlichem Thema

 

Was heisst "Treu und Glauben"?

 

Handeln nach Art ehrlicher Leute bei der gesamten Rechtsausübung,     unredliches Tun und offensichtlicher Rechtsmissbrauch finden keinen     Rechtsschutz!"
    ZGB Art. 2, Einleitungsartikel
    
    Damit man gut zusammen leben und arbeiten kann, muss man einander     vertrauen!

 

Was verstehen Sie unter "guter Glaube"?

ZGB Art. 3
    Bevor ich einen Vertrag abschliesse, kläre ich alle Begleitumstände ab..."von     mir aus ist alles OK!"
    Wenn dann doch etwas nicht "sauber" ist, wird mir das Gericht guten Glauben     zubilligen und mir keine oder nur eine kleine Strafe geben, weil ich ja "im     guten     Glauben" gehandelt habe!
    Gegenteil: Schlechter Glaube.
    In diesem Zusammenhang ZGB Art. 4, Ermessen des Gerichts!

 

Wer ist in der Schweiz vertragsfähig, wer rechtsfähig?
    Was ist ein Rechtssubjekt, was ein Rechtsobjekt?

 

Ein Rechtssubjekt kann Rechte beanspruchen und muss Pflichten erfüllen:
    1.    natürliche Person, wir alle.
    2.    Juristische Person: AG, GmbH, Genossenschaft etc.

    Rechtsfähigkeit: siehe oben!
    Handlungsfähig ist dasselbe wie vertragsfähig!

    Natürliche Person:
    Rechtsfähig nach vollendeter Geburt bis zum Tode
    Handlungsfähig: urteilsfähig und mündig (18 Jahre)

    Juristische Person:
    Rechtsfähig, wenn im HR Handelsregister eingetragen.
    Handlungsfähig/vertragsfähig, wenn eine natürliche Person für diese     Gesellschaft rechtskräftig     unterschreiben kann!
    (rechtlich sagt man "wenn die Organe der Gesellschaft bestellt sind!")

Welches sind die Organe z.B. einer AG?

Generalversammlung, Verwaltungsrat, Revisionsstelle

Bei der Vorbereitung einer Promotionsaktion bekommen Sie von einem     Journalisten einen zeitungs-Artikel mit dem Foto einer sehr hübschen     Dame, die im Artikel detailliert vorgestellt wird. Dieses Bild kommt     Ihnen sehr     gelegen, denn gerade so etwas können Sie in einem ihrer     Promotions-    Inserate gut gebrauchen! Dürfen Sie dieses Bild einfach     brauchen' Durfte der Journalist dieses Foto für seinen Artikel     brauchen?

 

Es gibt zwei Arten von Kommunikation:
    1.    Kommerzielle Kommunikation
    2.    institutionelle/redaktionelle Kommunikation

    SIE wollen mit "Promotion" kommerzielle Kommunikation machen, der     Journalist machte mit seinem Artikel redaktionelle Kommunikation!

    SIE müssen die Dame auf dem Foto vorher fragen, ob Sie das Bild benutzen    dürfen...wahrscheinlich JA,. aber gegen eine Gebühr. Wenn Sie nicht vorher     fragen, wird Ihnen wahrscheinlich nachher die Dame sagen, was das kostet!!

    Der Journalist informiert die breite Öffentlichkeit, redaktionelle     Kommunikation, da darf er das Bild brauchen, ohne vorher zu fragen...einfach     Darstellung nicht herabsetzend/ehrverletzend!

    Art. 28 ZGB

    Kommerzielle Kommunikation: Betrifft Absatz, Umsatz, Deckungsbeitrag.
    Redaktionelle Kommunikation: Information des Publikums.

Was gehört alles zur kommerziellen Kommunikation?

Werbung, Verkaufsförderung, meistens Events, Promotionen, Product     Placement, Direct Marketing, z.B. Direct Mail, Telefonmarketing.

Wann ist ein Vertrag nichtig?

Wenn sein Inhalt unmöglich, sitten- oder rechtswidrig ist.
    Der Vertrag gilt dann als nicht geschrieben.
    Unmöglich: Morgen Carfahrt zum Mond.
    Sittenwidrig: Vertrag mit einem Jodler, damit der jeden Tag vor dem Haus     meines Nachbarn jodelt und so den Nachbarn so richtig ärgert!
    Rechtswidrig: Vertrag mit einem Freund, damit der bei seinem Arbeitgeber     wichtige Konstruktionspläne stiehlt.

    OR Art. 20

Wann kann man einen Vertrag anfechten?

OR Art. 1 "...gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung..."
    Wenn diese Willensäusserung wesentliche Mängel hat, kann man den Vertrag     anfechten:
    1.    Irrtum
    2.    Täuschung
    3.    Übervorteilung
    4.    Bedrohung (Furchterregung)

    Derjenige, der den Mangel feststellt, wird zuerst auf den Partner zugehen,     wenn das nichts nützt, kann er den Vertrag beim Richter anfechten! Der     Richter wird dann akzeptieren oder ablehnen!

    Gesetzesartikel:
    Art. 21 OR:      Übervorteilung
    Art. 23-27 OR: Irrtum
    Art. 28 OR:      Täuschung
    Art. 29-30 OR: Furchterregung...Bedrohung
    Art. 31 OR:      1 Jahr für Anfechtung eines Vertrags

Was bedeutet "Irrtum"m Täuschung, Übervorteilung?

Irrtum: Beide Vertragspartner kennen den Irrtum nicht
    Täuschung: Einer der Vertragspartner kennt den Mangel
    Übervorteilung: Ausnützen von Jugendlichkeit, Leichtsinn, Notlage des     Vertragspartners, "über den Tisch ziehen"!
    Bedrohung: Bedrohung von Leib und Leben oder Anderes!

 

Zeitpunkt: Wann kann man anfechten?

Bis max. 1 Jahr nach Entdecken des Willensmangels bzw. Wegfall der     Bedrohung.

Welches ist der unterschied zwischen Verjährung und Verwirkung?

Eine vertragliche Schuld verjährt nach 1, 2, 5 oder 10 Jahren,
    je nach Gesetz (Art. 127 ff OR).
    Die Schuld bzw. das Guthaben geht aber nicht unter, es kann nur gerichtlich     nicht mehr eingeklagt werden.
     Wird die Schuld doch noch bezahlt, so kann der Schuldner den bezahlten     Betrag also nicht zurückverlangen.
    Die Verjährung kann durch Gerichtsklage oder Anhebung einer Betreibung     (Art.  135 OR) unterbrochen werden, die Verjährungsfrist beginnt dann von     vorn.

    Verwirkung: Man verwirkt ein Recht, z.B. das Recht auf Anfechtung eines     Vertrags (siehe oben), die Verwirkungsfrist beträgt hier 1 Jahr.
    Die Verwirkung kann weder unterbrochen noch verlängert werden.

    Übrigens: Verjährung 1 Jahr / 2 Jahre:
    1 Jahr:   Unerlaubte Handlung (Haftpflicht) und ungerechtfertigte Bereicherung
    2 Jahre: z.B. bei Schadenersatzanspruch aus Motorfahrzeugunfällen sowie     neu auch bei Gewährleistungsansprüchen (Garantie) aus Kauf- und     Werkvertrag von beweglichen Sachen (unbewegliche Werke 5 Jahre). 

Obligation/Verpflichtung 2: Unerlaubte Handlung. 
    Geben Sie dazu ein Beispiel und die Gesetzesartikel, bitte!

 

Art. 41 ff OR, unerlaubte Handlung
    Zitat aus dem Gesetz:  "Wer einem andern widerrechtlich  Schaden zufügt, sei     es aus Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit,  wird ihm zum Ersatze verpflichtet."
    
    -    Sachschaden
    -    Verletzung
    -    Tötung
    -    Versorgerschaden (Tod eines Familienvaters)
    -    Unzurechnungsfähig?
    -    Art. 55 Geschäftsherrenhaftung, Haftung für Schäden durch Mitarbeiter
    -    Schäden durch Tiere und an Tieren
    -    Haftung Grundstückeigentümer, auch Abwendung von Gefahren
    -    Signaturschlüssel
    -    Haftung: Verjährung nach 1 Jahr ab Tag, an dem der Geschädigte         Kenntnis hatte oder hätte haben müssen
        Max. 10 Jahre nach Schadendatum    
        Ev. nach Strafrecht

 

Geben Sie mir ein kleines Fallbeispiel für unerlaubte Handlung bzw.     Haftpflichtfall, bitte!

Mein Sohn, 10 Jahre alt, schiesst mit seinem Fussball beim Haus der     Nachbarin eine Fensterscheibe ein!
    Ich habe ja keinen Vertrag mit der Nachbarin, aber ich hafte (elterliche Gewalt)     für den Schaden! I
    Ich muss das mit der Nachbarin innerhalb eines Jahres regeln!
    (meistens haben Eltern eine Kinder-Haftpflichtversicherung!)
    Haftpflicht, Schaden durch Fahrlässigkeit.

 

Nach Art. 61 Schluss unerlaubte Handlung kommt mit Art. 62 ff.     "Ungerechtfertigte Bereicherung"...was verstehen wir darunter?

Zitat Art. 62 OR: "Wer in ungerechtfertigter Weise  aus den Vermögen eines     andern  bereichert worden ist,  hat die Bereicherung zurückzuerstatten."
    
    Deutsch: Mein Kunde bezahlt mir meine Rechnung doppelt!
    Ich bin aus dem Vermögen meines Kunden bereichert...habe den Betrag also     zurückzuerstatten!
    ICH muss tätig werden, mein Kunde muss aber auch reklamieren!

-    Ev. nicht zurückzahlen, wenn ich zum Zeitpunkt der Reklamation nicht mehr     bereichert bin.
    Da spielt der gute Glaube eine wichtige Rolle.

-    Verjährungsfristen wie bei "unerlaubte Handlung"!

Was heisst "Vertrags-Pingpong"?

Verkäufer macht Antrag (Offerte), der Käufer ist nicht einverstanden und     macht einen Gegenantrag, also eine Gegenofferte...und das so lang, bis man     sich einigt (ein Antrag, eine Offerte wird als gegenseitig OK gesprochen,     Annahme (Akzept)...oder dann eben nicht, die Parteien gehen ohne Erfolg     auseinander!

Wie lange ist eine Offerte (Antrag) für den Offertsteller verbindlich?
    Was muss er tun, damit die Offerte nicht verbindlich ist?

 

1. Offerte unter Anwesenden: Solange die Parteien anwesend sind bzw.     Telefonofferte, bis der Telefonhörer "aufgehängt" wird (Art. 4 OR).  2.     Schriftlich in jeder Art: Verbindlichkeit muss in der Offerte genannt sein, z.B.     "gültig 30 Tage", "Verbindlich bis zum 25.3.2016"  
    -  in diesen Fällen ist der     Offertsteller so lange an sein Angebot verbindlich        gebunden (oder der Kunde akzeptiert vorher oder sagt vorher ab!)
       Die Offerte ist nach dieser Frist nicht ungültig, nur nicht mehr verbindlich!

       Eine schriftliche Offerte ohne "unverbindlich" ist auf jeden Fall während dem        Postweg der Antwort gültig, also 2-3 Tage!

       Unverbindliche Offerte: Muss im Angebot gesagt/geschrieben werden:     
          "unverbindlich", "solange Vorrat", "Offerte freibleibend", "zwischenverkauf         vorbehalten" usw.

Kann man eine verbindliche Offerte widerrufen?

Mündlich/telefonisch: siehe oben.
    Schriftlich: Was zuerst beim Kunden ankommt, ist an sich gültig, entweder     meine Offerte (Brief) oder mein Widerruf (Expressbrief).
    Bei einer Mailofferte gilt gem. Gerichtsentscheid, dass das gilt, was vom     Kunden zuerst gelesen wird (!!)...wohl eine Sache von Treu und Glauben"     oder der guten Partnerschaft zwischen Anbieter und Kunde!

    Siehe dazu auch Frage 6 und 7, oben!

    Sachdienliche Gesetzesstelle: Art. 9 OR.

Was macht man mit zugesandter, nicht bestellter Ware?

Die Zusendung einer unbestellten Sache, z.B. Set mit Glückwunschkarten     einer wohltätigen Institution, gilt nicht als Offerte. Der Empfänger muss diese     Sache weder zurücksenden noch bezahlen noch aufbewahren!    
    Art. 6 OR.

    Achtung: handelt es sich offensichtlich um eine Falschsendung, so muss der     Empfänger den Absender benachrichtigen und ihn auffordern, die Ware     abzuholen...er ist nicht verpflichtet, sie zurückzusenden.

Bedürfen Verträge in der Schweiz der schriftlichen Form?

Thema Formvorschrift!
    Ein Vertrag ist grundsätzlich formlos gültig, also auch mündlich!
    Art. 11 OR! Das Gesetz nennt allfällige Formvorschriften.
    Diese müssen dann eingehalten werden, sonst ist der Vertrag nichtig.

 

Welche Formvorschriften gibt es denn für Verträge?

Wichtigkeit von unten nach oben:

1.    Einfache Schriftlichkeit: Schriftlich, von allen Parteien handschriftlich oder mit     gültiger elektronischer Unterschrift.
    Beispiel: Lehrvertrag.
    Achtung: z.B. ein Einzelarbeitsvertrag zwischen einem Arbeitgeber und einem     Arbeitnehmer ist formlos gültig, siehe Art. 320 OR

2.     Qualifizierte Schriftlichkeit: Einfache Schriftlichkeit plus gewisse Stellen im     Vertrag müssen handschriftlich eingefügt werden.
    Beispiel: Bürgschaftsvertrag, also Vertrag zwischen Gläubiger und Bürgen.
    Da muss z.B. die höchstmögliche Bürgschaftssumme handschriftlich     eingetragen werden, ebenso der Vermerk "Solidarbürgschaft"!

3.     Öffentliche Beurkundung: Einfache oder qualifizierte Schriftlichkeit, dazu muss     bei der Vertragsunterzeichnung ein Notar anwesend sein, der gegenüber den     Parteien eine Rechtsbelehrung macht und dann mit-unterschreibt.
    Beispiel: Kaufvertrag Grundstück.

4.    Eintrag in ein öffentliches Register.
    Ein öffentliches Register ist ein Register, in das jedermann ohne Ausweis     Einblick nehmen darf, z.B. Handelsregister, Grundbuch, Patentregister.
    Beispiel für Formvorschrift: Der Kaufvertrag für ein Grundstück muss im     Grundbuch eingetragen werden.

    Kombibeispiel: Kaufvertrag für ein Grundstück: Einfache Schriftlichkeit plus     öffentliche Beurkundung plus Eintrag ins Grundbuch!

Wie funktioniert und was ist eine Bürgschaft?

Sicherungsmittel, Personalsicherheit!
    Jemand steht mit einem Versprechen dahinter, er bezahlt, wenn der     Schuldner nicht bezahlen kann!
    Gegensatz: Real-/Sachsicherheit, z.B. Pfand.

    Bürgschaft: Beispiel: Eine Bank gibt meinem Bruder ein Darlehen. Die Bank,     die Gläubigerin, verlangt eine Sicherheit, ich bürge für meinen Bruder, ich     würde die Gläubigerin bezahlen, wenn mein Bruder "nicht könnte"!
    Einfache Bürgschaft: ich muss erst bezahlen, wenn mein Bruder     zahlungsunfähig ist (Verlustschein).
    Solidarbürgschaft: Ich bezahle schon, wenn mein Bruder mit z.B. einer     Rückzahlungsrate in Verzug kommt (ich kann natürlich das Geld von meinem     Bruder zurückverlangen, aber wenn der kein Geld hat??)

Sicherheitsmittel/Sicherungsmittel? Was wird da gesichert?

Es wird die Erfüllung eines Vertrags abgesichert, im Vertrag.
    Kaufvertrag: Der Verkäufer wird ja meistens schon liefern, aber wird der     Käufer bezahlen?
    
    Vertragliche Sicherungsmittel:
    1.    Personalsicherheiten, z.B. Bürgschaft, Reuegeld, Konventionalstrafe.
    2.    Sach-/Realsicherheiten, z.B. Faustpfand, Grundpfand, Kaution             (Mietvertrag!)

        OR: Art. 158 Haft- oder Reuegeld   Art. 159 Konventionalstrafe
 
    Dazu die gesetzlichen Sicherungsmittel:
    1.    Retention
    2.    Arrest
    3.    Bauhandwerkerpfandrecht

    Bei der Retention kann der Gläubiger einen Gegenstand, den er vom     Schuldner bekommen hat, zurückbehalten, bis der Schuldner bezahlt hat 
    (retenir (franz.): Zurückbehalten)

Verträge: Haustürgeschäft und Werbefahrten...was ist das und welche     Vorschriften bestehen da bezüglich Gültigkeit eines Vertrags?
    

 

Ein "Vertreter" stürmt in den Wohnraum der Hausfrau (natürlich auch des     Hausmanns!) und macht eine wunderbare Staubsauger-Demo, nachher legt er     der überraschten Hausfrau einen Kaufvertrag mit oder ohne Abzahlung vor     ...und schon ist der Vertrag unterschrieben und die Hausfrau muss einen     grossen, oft überrissenen Betrag oder unzählig viele Raten bezahlen!
    Oder: Sie fahren mit einem Car zu einem Restaurant, dort gibt's etwas zum     Mittagessen oder zum Zvieri...und dann folgen Verkaufsdemonstrationen, z.B.     Rheumadecken, meist auch wieder viel zu teuer, und die Anwesenden werden     zu einem Vertragsabschluss gedrängt!

-    Der Vertrag kann innert 7 Tagen mit einem eingeschriebenen Brief widerrufen     werden, 7.Tag nach Vertragsabschluss genügt als Poststempel!
-    Das mit den 7 Tagen Widerrufsfrist muss im Vertrag vermerkt sein, sonst     gelten die 7 Tage erst, nachdem der Käufer diese Frist kennt.
-    Alles das gilt nicht, wenn man den Vertrag an einer Messe/Ausstellung     unterschreibt (da geht man ja freiwillig hin!)
    Gilt aber bei Unterschrift auf der Strasse, in öffentlichen Verkehrsmitteln     (immer also, wenn der Käufer(/die Käuferin überrascht wird!)

    Art. 40 OR (viele Bestimmungen!)

Ein Prokurist unterschreibt Ihren Vertrag...was ist ein Prokurist, was darf     er, was nicht?

Zuerst: Art. 32-40 OR beschreibt die Stellvertretungen, dazu gehört auch der     Prokurist!

    Ein Prokurist ist ein Stellvertreter des Geschäftsinhabers (natürliche oder     juristische Person!)
    Er unterschreibt mit Namen und ppa. per Prokura.
    Einzel- oder Kollektiv-Unterschrift, muss im Handelsregister (HR) eingetragen     und dort auch wieder gelöscht werden, wenn die Prokura nicht mehr gilt (z.B.     Austritt des Mitarbeiters!)

    Ein Prokurist darf alles unterschreiben, was der Geschäftszweck "mit sich     bringen kann", er darf aber nicht verpfänden und auch das Unternehmen nicht     verkaufen.

Ein "Vertreter mit Ermächtigung",  wie das z.B. ein Prokurist ist, handelt im     Auftrag des Ermächtigers, gebunden und verpflichtet ist dabei der     Ermächtiger, nicht der Ermächtigte.

Kann man die Vollmachten eines Prokuristen beschränken?

Oben steht, was der Prokurist darf. Eine Beschränkung besteht in der     Kollektivunterschrift, mit kleinem kursivem "k" im HR gekennzeichnet.
    Man kann, z.B. bei einer Bank, die Berechtigung auf eine Filiale beschränken,     auch das sieht man im HR.
    Sonst sind alle Beschränkungen gutgläubigen Dritten gegenüber unwirksam.

 

Sie erhalten eine Bestellung mit der Unterschrift "ppa. Erich Huber"...Sie     kennen diesen Prokuristen Huber gar nicht, was tun Sie?

neuer Mitarbeiter, dessen Prokura noch gar nicht im HR eingetragen ist?
    Ich würde beim Besteller anrufen und mich erkundigen!

    Eine Prokura ist im HR eingetragen, obwohl dieser Mitarbeiter schon lange     nicht mehr in diesem Unternehmen arbeitet?
    Unterschrift wäre immer noch gültig!
    Muss beim Austritt sofort gelöscht werden! Auch der ehemals Berechtigte     könnte die Löschung selbst veranlassen.

Was heisst "Beim Abschluss eines Vertrags entsteht ein     Schuldverhältnis"?
    Und was versteht man unter "Erfüllung eines Vertrags"?

 

Nachfolgend einige Hinweise zu Schuldverhältnis, Erfüllung des Vertrags,     Folgen der Nichterfüllung etc.

    VERTRAG  
    Phase 1: Abklärungen
    
    Phase 2: Vertragsabschluss, dadurch entstehen beiden Parteien     Verpflichtungen, es entsteht ein Schuldverhältnis!
    Bei einem Kaufvertrag z.B. hat der Verkäufer die Schuld zu liefern, der     Käufer zu bezahlen!
    
    Phase 3: Erfüllung des Vertrags (ab Artikel 68 ff. OR) Da wird z.B. Ort und Zeit     der Erfüllung festgehalten!
    Dann ist der Vertrag gegenseitig erfüllt...fertig!

    In Art. 73 OR ist übrigens auch geregelt, wie hoch der Verzugszins etc. ist,     wenn nichts vereinbart wurde. 5 %!

    Der Schuldner kann auch vorzeitig erfüllen, hat aber im Normalfall kein Recht     auf Diskont.
    Erfüllung in Landeswährung.

    Art. 92 OR: Gläubigerverzug!
    (Hinterlegung, Richter, Notverkäufe)

    Die Artikel 97 ff. OR  befassen sich mit den Folgen einer Nicht-Erfüllung eines     Vertrags!
-    Schuld
-    Schadenersatz
-    Schaden durch Hilfspersonen
-    Verfall und Mahnung...in Verzug setzen
-    Fixgeschäft (Art. 108 OR)
-    Verzugszins 5 %

    Erlöschen einer Obligation/Verpflichtung:
    Ab Art. 114 OR
    Inkl. Art. 127 ff OR: Verjährung 10 und 5 Jahre.

Art. 1 - 183 OR sind allgemeines Vertragsrecht, ab Art. 184 beginnen die     Regelungen über den Kaufvertrag...was passiert in einem Kaufvertrag?

"Eigentumsübertragung gegen Entgelt"!
    Der Verkäufer übergibt dem Käufer das Kaufobjekt und verschafft ihm das     Eigentum dafür. Der Käufer bezahlt den vereinbarten Kaufpreis.

 

Zahlung durch den Käufer: Sind da "30 Tage netto" die Vorschrift?

Nein, nach OR ist die Zahlung gleichzeitig mit der Lieferung zu leisten, also     "Zug um Zug"...die 30 Tage netto sind eine Vereinbarung zwischen den     Parteien!

Wann gehen Nutzen und Gefahr auf den Käufer über? Gibt es da     Unterschiede zwischen Gattungs- und Speziesware? Was ist     Gattungsware, was Speziesware?

Übergang von Nutzen und Gefahr: Ab diesem Zeitpunkt kann der Käufer mit     dem Kaufgegenstand etwas verdienen, Haftet aber auch bei Schäden (bzw.     seine Versicherung!).
    Gattungsware: Vertretbare Ware, also 1:1 austauschbar, z.B. Normschrauben,     ein fabrikneues Auto, ein Buch aus einer Auflage.
    Speziesware (Stückgut): "Das gibt es nur ein Mal!"
    (ein Picasso-Bild, ein Occasionsauto
    Eigentumsübergang ist im Schweizer Recht nicht immer gleichzeitig mit     Übergang von Nutzen und Gefahr!
    Gattungsware: Nach Kaufvertragsabschluss, hier muss aber zusätzlich die     Ware für den Käufer ausgeschieden/bereitgestellt werden.
    Speziesware: Übergang von Nutzen und Gefahr mit Vertragsabschluss!
    Eigentumsübergang: Wenn der Käufer "das Kaufobjekt in der Hand hat"!

 

Was ist Fahrniskauf, was wäre das Gegenteil?

Fahrnisware ist bewegliche Ware/Sache, das Gegenteil wäre Grundstückkauf!
    Also gibt es bei der Gattungsware nur Fahrniskauf, bei der Speziesware     sowohl Fahrnis- wie Spezies"ware": Ein fabrikneues Auto ist Gattung und     Fahrnis, ein Occasionsauto ist Fahrnis und Spezies!

 

Wer trägt die Transportkosten vom Verkäufer bis zum Käufer?

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich Verkaufspreise immer     "ab Werk des Verkäufers", die Transportkosten sind also durch den Käufer zu     bezahlen!
    "Frankolieferung", da würde vermutet, dass der Verkäufer den Transport bis     zum Käufer übernimmt!

    Typisch "ergänzendes Recht", "wenn nichts anderes vereinbart wurde"!
    Wir haben beim Vertragsabschluss nichts vereinbart, also schauen wir im OR     nach, da steht dann das!

Was macht der Käufer, wenn die Lieferung des Kaufgutes nicht     rechtzeitig eintrifft?

Er setzt ihn schriftlich "in Verzug", das heisst, er teilt dem Verkäufer eigentlich     mit, dass er die Ware noch wolle und bis wann!
    Das muss er nicht bei einem Fixgeschäft (also z.B. bei einer auf genauen     Termin bestellten Hochzeitstorte!!)
    Beschafft der Käufer bei Lieferverzug die Ware anderweitig, so haftet der     Verkäufer für den Schaden.

 

Was tut der Käufer, wenn die Ware aus dem Kaufvertrag schadhaft bei     ihm eintrifft?

Mängelrüge, möglichst schriftlich, an den Verkäufer!
    Nach Gesetz muss der Käufer/Empfänger ja die Ware SOFORT prüfen, "den     Umständen entsprechend sofort"!!

 

Wie wird eine Mängelrüge erledigt?

Weitgehend bestimmt das der Käufer!
    Er kann wählen zwischen
    1.    Wandelung...vom Vertrag zurücktreten!
    2.    Minderung...er behält die Ware, wenn ihm der Verkäufer einen             angemessenen Rabatt gewährt
    3.    Ersatz...der Verkäufer ersetzt ihm "das schadhafte Stück" durch ein         gleiches, nicht defektes! Das ist natürlich nur bei Gattungsware             möglich, eine neue Kaffeemaschine, deren Frontscheibe zerkratzt ist,         ersetzt er durch eine gleiche Kaffeemaschine ohne Kratzer!
    Handelt es sich um Speziesware, so bleiben dem Käufer nur die Wandelung     und die Minderung!

    Siehe auch Art. 205 und 206 OR!