18.51 Recht – SchKG Schema Einleitung und Sachfragen
18.51 Recht – SchKG Schema Einleitung und Sachfragen
18.51 Recht – SchKG Schema Einleitung und Sachfragen
Kartei Details
Karten | 72 |
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Lernende | 63 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Marketing |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 11.09.2016 / 13.06.2025 |
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Was passiert an der ersten Gläubigerversammlung des Konkursverfahrens?
Die hauptsächliche Aufgabe der ersten Gläubigerversammlung besteht darin, eine Konkursverwaltung („Exekutive“) zu wählen. Es kann sich dabei um das Konkursamt handeln oder z.B. um eine Treuhandgesellschaft.
Die Konkursverwaltung ist zuständig für die Verwaltung und Vertretung der Konkursmasse; sie bereitet weiter die Liquidation und die Verteilung der Konkursmasse vor.
Allenfalls wird auch ein Gläubigerausschuss bestimmt (nur grosse, komplexe Verfahren!) , dem bestimmte Aufgaben zugeteilt werden.
(siehe Konkursverwaltung Swissair, Herr Wüthrich!)
In welche Richtung arbeitet die Konkursverwaltung
- viele Aufgaben haben Sie ja schon bei der letzten Antwort kennengelernt!
Die Konkursverwaltung muss die nötigen Massnahmen zur Werterhaltung der Konkursmasse ergreifen. Es obliegt ihr, unbestrittene Forderungen einzuziehen. Im sog. Aussonderungsverfahren (erfüllt im Konkurs den gleichen Zweck wie das Widerspruchsverfahren in der Betreibung auf Pfändung) muss die Rechtslage bezüglich solcher Gegenstände abgeklärt werden, die sich im Zeitpunkt der Konkurseröffnung im Besitz des Schuldners befanden, die nun aber von Dritten beansprucht werden
(z.B. geleastes Auto) oder umgekehrt die sich im Besitz Dritter befinden und in die Konkursmasse geholt werden müssen.
Da die Konkursmasse in der Regel nicht ausreicht, um sämtliche von den Gläubigern eingegebenen Forderungen zu befriedigen, muss ein Verteilungsplan (Kollokationsplan) aufgestellt werden. Eine Forderung wird erst aufgenommen, nachdem sie von der Konkursverwaltung überprüft worden ist (Erwahrung).
Wie sieht so ein Kollokationsplan aus, wer von den Gläubigern wird zuerst befriedigt?
Bei der Erstellung des Kollokationsplans sieht das Gesetz (SchKG Art. 219) eine bestimmte Rangordnung für die Verteilung des Erlöses vor. Dabei werden gewisse Gläubigerkategorien gegenüber anderen bevorzugt. Innerhalb der gleichen Klasse werden alle Gläubiger gleich behandelt, während die nachfolgende Klasse erst etwas erhält, wenn die vorangehende voll befriedigt ist.
Die Rangordnung sieht folgendermassen aus:
Pfandgesicherte Forderungen werden vorab aus dem Verwertungserlös der Pfänder befriedigt. Für den ungedeckten Teil fallen sie in die übrigen Kategorien. Ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.
Nicht pfandgesicherte Forderungen verteilen sich auf drei Gläubigerklassen:
- 1. Klasse: z.B. Forderungen (6 Monate zurück)aus dem Arbeitsverhältnis des Schuldners und familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge für die letzten sechs Monate
Unfallversicherung und BVG
Personalfürsorge
- 2. Klasse: Forderungen von Personen unter elterlicher Gewalt (Kindesvermögen)
Sozialversicherungen, AHV, IV, Krankenversicherung.
- 3. Klasse: alle übrigen Forderungen.
Wer bewilligt diesen Kollokationsplan?
Der abgeschlossene Kollokationsplan liegt beim Konkursamt zur Einsicht auf. Jeder Gläubiger kann den Plan innert zwanzig Tagen nach der Publikation beim Konkursrichter anfechten, wenn er der Meinung ist, dass seine eingegebene Forderung zu Unrecht abgewiesen wurde (= nicht in den Kollokationsplan aufgenommen wurde) oder in der falschen Klasse aufgeführt sei. Diese Kollokationsklage kann sich auch gegen einen anderen Gläubiger richten, wenn der klagende Gläubiger die Aufnahme der anderen Forderung oder deren Klassierung bestreiten will.
Gibt es dann noch weitere Gläubigerversammlungen?
Wenn Ja, welche Aufgaben hat eine solche Versammlung?
Geht es da schon um die Vermögensverwertung?
An der zweiten Gläubigerversammlung erstattet die Konkursverwaltung Bericht über den Gang der Verwaltung und den Stand von Aktiven und Passiven.
Dann beschliesst die zweite Gläubigerversammlung, wie die Konkursmasse verwertet werden soll (Kollokationsplan ist ja genehmigt!).
Je nachdem, was die zweite Gläubigerversammlung beschlossen hat, findet die
Verwertung entweder durch freihändigen Verkauf oder durch öffentliche Versteigerung („Gant“) statt.
Aus dem Verwertungserlös werden als Erstes die Konkurskosten beglichen. Der Überschuss wird gemäss Kollokationsplan an die Gläubiger verteilt.
Den prozentualen Anteil, den die Gläubiger von ihrer Forderung erhalten, bezeichnet man als Konkursdividende (meist für die 3. Klasse!).
Gibt es aus dem Konkurs auch einen Verlustschein?
Für den in der Verteilung ungedeckt gebliebenen Teil erhält jeder Gläubiger einen Konkursverlustschein. Die Forderung ist unverzinslich und unterliegt einer Verjährungsfrist von zwanzig Jahren. Gestützt auf den Verlustschein kann eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265 SchKG). Der Schuldner muss die Einrede fehlenden Vermögens in einem — ausnahmsweise zu begründenden — Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erheben.
Konkurs bei juristischen Personen: Verlustschein
...da geht die Firma doch unter?
Konkursverlustscheine von juristischen Personen sind von geringer Bedeutung, da die Unternehmen ja untergehen/liquidiert werden. Es verbleibt den Gläubigern oft nur noch eine Verantwortlichkeitsklage (gegen z.B. den Verwaltungsrat des Schuldnerunternehmens) , die vor allem im Aktienrecht von grosser Bedeutung ist.
Wir haben ja schon vom Konkurs im „summarischen Verfahren“ geredet.
- was ist das genau?
Kann der Erlös die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht decken oder liegt ein einfacher Konkursfall vor, steht das summarische Verfahren zur Verfügung.
Das Verfahren ist vereinfacht, da die Gläubiger nur am Rande mitwirken.
In einem ersten Schritt werden die Gläubiger in einem im SHAB veröffentlichten
Schuldenruf aufgefordert, ihre Guthaben innerhalb eines Monats beim Konkurs-
amt anzumelden.
Das Konkursamt verwertet in der Regel ohne Mitwirkung der Gläubiger das vor-
handene Vermögen. Aus dem Verwertungserlös werden zuerst die Kosten des Konkursverfahrens gedeckt; der Überschuss wird (basierend auf dem Kollokationsplan) unter die Gläubiger verteilt.
Die Gläubiger erhalten für ihren Ausfall einen Konkurs-Verlustschein.
Und wenn jetzt praktisch gar nichts vorhanden ist, nur viele Schulden?
Das gibt es leider ziemlich viel, oft auch „bei grossspurigen Firmengründungen ohne Substanz“!
Zeigt bereits das Inventar, dass die Vermögenswerte nicht einmal ausreichen, um die Kosten des summarischen Verfahrens zu decken, wird auf die Durchführung eines Konkurses verzichtet. Der Richter verfügt die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven. Dieser Beschluss wird im kantonalen Amtsblatt und im SHAB veröffentlicht. In der Publikation wird darauf hingewiesen, dass das Konkursverfahren endgültig geschlossen wird, wenn nicht die Gläubiger binnen zehn Tagen die Durchführung verlangen und für den ungedeckten Teil der mutmasslichen Kosten Sicherheit leisten.
(das ist meistens zuviel Risiko!)
Was kann ein Gläubiger vorkehren, wenn er merkt, dass der Schuldner in den letzten Monaten vor der Pfändung oder dem Konkurs Vermögensgegenstände aus seinem Vermögen ausgeschieden hat, um sie dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen?
Den Gläubigern, die über einen Pfändungsverlustschein verfügen, sowie im Konkursfall der Konkursverwaltung steht die Einrichtung der Anfechtung
(auch „paulianische Anfechtung“) genannt) zur Verfügung.
Das heisst, sie können gegenüber Dritten, die an anfechtbaren Handlungen des Schuldners beteiligt gewesen oder begünstigt worden waren, diese Rechtsgeschäfte vor Gericht anfechten.
Es kommen unter anderen die folgenden Tatbestände für eine Anfechtung in Frage:
- Schenkungsanfechtung: Schenkungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder der Konkurseröffnung vorgenommen hat, sind anfechtbar.
- Überschuldungsanfechtung: Anfechtbar sind auch bestimmte
Rechtshandlungen innerhalb des letzten Jahres (z.B. Erfüllung einer noch nicht fälligen Schuld), wenn der Schuldner zur Zeit der Vornahme bereits überschuldet war und der Begünstigte dies wusste oder wissen musste.
- Absichtsanfechtung: Anfechtbar sind alle Rechtshandlungen, die der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder der Konkurseröffnung mit der erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zu bevorteilen.
Bei Gutheissung der Anfechtungsklage durch den Richter müssen die unrechtmässig begünstigten Personen das Erhaltene zurückerstatten, wodurch das pfändbare Vermögen oder die Konkursmasse nachträglich vergrössert wird.
(genau das ist Mitte 2008 bei Swissair geschehen!)
Was ist ein Arrest?
Unter Arrest versteht man die unangekündigte Beschlagnahmung von Vermögensgegenständen eines Schuldners. Ziel eines Arrests ist es, Vermögenswerte für eine bevorstehende oder bereits laufende Betreibung zu sichern.
Der Arrest wird vom Richter des Orts bewilligt, wo sich die Arrestgegenstände zur Zeit des Arrestgesuchs befinden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht, dass ein Arrestgrund vorliegt und dass Vermögensgegenstände am Arrestort vorhanden sind.
Ein Arrestgrund liegt z.B. vor, wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat oder wenn der Schuldner im Ausland Wohnsitz hat und kein Betreibungsort in der Schweiz vorliegt („Ausländerarrest“). Der Gläubiger muss zudem die zu beschlagnahmenden Vermögenswerte des Schuldners bezeichnen.
(siehe auch „Retention“!)
Mit dem Vollzug wird der Betreibungsbeamte beauftragt, der die für die Pfändung
geltenden Vorschriften zu beachten hat. Der Gläubiger ist in der Folge gehalten, innert zehn Tagen den Arrest zu «prosequieren“), d.h. gegen den Schuldner weitere Schritte einzuleiten, sonst fällt der Arrest dahin. So hat der Gläubiger beispielsweise die Betreibung einzuleiten oder fortzusetzen oder Klage einzuleiten.
(Man kann so etwas also nicht auf die lange Bank schieben!)
Retention: Der Gläubiger hat den „Sicherungsgegenstand“ schon.
- Arrest: Der Sicherungsgegenstand muss zuerst „arrestiert“, beschlagnahmt, werden.
Wie ist jetzt das mit den Verlustscheinen (VS)?
Verlustschein nach Pfändung, Konkurs und Pfandverwertung.
Achtung auf Verjährungsfristen! 20 Jahre, für Erben 1 Jahr nach Testamentseröffnung. Keine Verzinsung.
Achtung auf Fortsetzungsmöglichkeiten!
- Verlustschein aus Pfändung: Innert 6 Monaten nach Ausstellung des VS direkt Fortsetzung der Betreibung, nachher wieder Start mit Betreibungsbegehren!
- Pfändungsurkunde kann gleichzeitig VS sein, wenn es nichts zu pfänden gibt oder das pfandgut nicht ausreicht! Bei Pfändung provisorischer oder definitiver VS.
- VS bei Konkurs gegen juristische Personen: Wertlos, da Unternehmen im HRgelöscht wird!
Ist der Schuldner wieder zu Vermögen gekommen, so kann der VS-Gläubiger den Schuldner wieder betreiben, Grundlage ist der VS (Gerichtsurkunde!). Der Schuldner kann auch da Rechtsvorschlag erheben, allerdings in diesem Fall begründet („Immer noch kein Vermögen vorhanden!“)
Unter dem Thema „Betreibung und Konkurs“ spricht man von „Nachlass“
- können Sie mir das noch erklären?
Nach einem Konkurs geht ein Unternehmen unter (zumindest die juristischen Personen!) und steht den Gläubigern auch als Kunde nicht mehr zur Verfügung - eigentlich schade!
Deshalb wurde das Nachlassverfahren geschaffen
- damit kann eine Totalliquidation unter Umständen abgewendet und eine Sanierung in die Wege geleitet werden.
- Nachlassverfahren für Unternehmen
- Schuldenbereinigung für Privatpersonen!
Wie läuft so ein Nachlass ab?
Nachher sprechen wir vom gerichtlichen Nachlass!
Zuerst aber:
Natürlich kann ein Schuldner mit seinen Gläubigern auch einen aussergerichtlichen Nachlass anstreben, muss aber riskieren, dass ein „einzelner“ Gläubiger den Konkurs auslöst, wenn er mit dem Nachlass-Angebot nicht einverstanden ist (oft auch, wenn er nicht mehr erhält als die andern Gläubiger!)
Aber wenn es gelingt, ist das natürlich ein eleganter Weg!
Jetzt zum gerichtlichen Nachlass:
Beim Nachlassvertrag verzichten die Gläubiger der 3. Klasse (die beiden privilegierten Klassen müssen dagegen vollständig befriedigt werden können) auf einen Teil ihrer Forderungen. Ist die Nachlassdividende (der Teilbetrag, den die Gläubiger erhalten) grösser als die zu erwartende Konkursdividende, lohnt sich ein Nachlass-Vertrag für die Gläubiger.
- Erforderlich ist die Einreichung eines Nachlassbegehrens beim Richter.
Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Nachlassverträgen:
- Prozentvergleich, indem die Gläubiger mit einem bestimmten Prozentsatz abgefunden werden.
- Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, indem der Schuldner den Gläubigern sein gesamtes Vermögen abtritt zwecks Liquidation oder allenfalls zur Gründung einer Auffanggesellschaft.
(PS. Liquidation ist aber eigentlich nicht der Zweck des Nachlasses!)
Der Richter wird einen Nachlassverwalter bestimmen, der die GL des Schuldners überwacht.
Der Nachlassvertrag muss die Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger mit einem bestimmten Prozentsatz der Schuldensumme finden („Quorum“) und vom Nachlassrichter bewilligt werden.
(der Nachlassrichter könnte den Schuldner auch als „unwürdig“ für einen Nachlass beurteilen und den Nachlass ablehnen!)
Wird der Nachlass bewilligt, so muss der Schuldner in der Lage sein, die Nachlassdividende SOFORT auszuzahlen!
Der Schuldner wird vom Konkursrichter und vom BA immer wieder auf die Möglichkeiten eines Nachlasses hingewiesen, zuerst bei der Konkursandrohung durch das BA.
Gibt es in diesen SchKG-Verfahren auch strafrechtliche Bestimmungen?
: Im Rahmen eines Schuldbetreibungs- und Konkursverfahrens können bestimmte
Handlungen des Schuldners (oder vereinzelt Dritter oder Gläubiger) auch strafrechtlich geahndet werden.
Einerseits nennt das Strafgesetzbuch (StGB) in Art. 163 if. StGB spezielle Schuld-betreibungs- und Konkursdelikte:
- Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 StGB)
- Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 StGB)
- Misswirtschaft (Art. 165 StGB)
- Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB)
- Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB)
- Bestechung bei Zwangsvollstreckung (Art. 168 StGB)
- Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB)
- Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrags (Art. 170 StGB)
Andererseits sichern die Ungehorsamsdelikte (Art. 323/324 StGB) die ordnungsmässige Durchführung der Zwangsvollstreckung.
Was will das SchKG?
Geld zu gut haben...Geld auf dem Konto haben?!
Oft schwierig, Guthaben einzutreiben! In der Schweiz Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz!
Das SchKG zeigt für Gläubiger Möglichkeiten, auf dem Weg der Zwangsvollstreckung zu ihrem Geld zu kommen!
Wie läuft so eine Betreibung ab?
A liefert B einen PC, B bezahlt trotz Mahnungen den Rechnungsbetrag von CHF 2000.- nicht!
- Selbsthilfe (List oder Gewalt) liegt gem. Gesetz für A nicht drin!
- A darf B den PC auch nicht einfach wegnehmen (Eigentumsvorbehalt ausgenommen!).
Wie muss A vorgehen?
1. Ordentliches Gerichtsverfahren...aufwendig!
2. Meist einfacher und günstiger: Betreibungsverfahren!
„Staatliches Zwangsvollstreckungsverfahren!“
Wenn der Schuldner nicht bezahlen will oder kann: Eine Forderung, welche auf eine Geldzahlung oder Sicherheitsleistung (z.B. Kaution!) gerichtet ist, kann zwangsweise mit staatlicher Hilfe eingetrieben werden.
Erste Handlung: Initiative des Gläubigers: Gläubiger schreibt dem BA am Wohnort des Schuldners ein Betreibungsbegehren (Formular), mit Vorschuss Betreibungskosten.
Gehört das SchKG zum OR?
Nein, das SchKG ist ein eigenes Gesetzeswerk!
Öffentliches Recht! Nicht, wie im OR, Privatperson gegenüber Privatperson, sondern staatliche Behörde (Betreibungs- und Konkursbehörde) setzt gegenüber Rechtssubjekt Recht durch.
Zwingendes Recht!
Was kann eine Betreibung betreffen, was nicht?
Geldforderungen auf Vertrag, auf einem Gerichts-Urteil oder auf gesetzlicher Vorschrift. Auch der Staat treibt seine Geldforderungen mit der Schuldbetreibung ein (z.B. Steuerschulden, Bussen, staatliche Gebühren, AHV).
Nur Forderungen in Schweizer Franken, ausländische Währungen umrechnen!
Ansprüche auf Sicherheitsleistungen, z.B. Kaution, inbegriffen.
Keine Geldsorten-Forderungen, z.B. WIR!
Was heisst das, „Ansprüche auf Sicherheitsleistungen“?
Anspruch, die Erfüllung einer möglicherweise bestehenden zukünftigen Schuld in der Form von Geldzahlungen auf ein Sperrkonto absichern zu lassen. Anspruch aus Vertrag, aus gesetzlicher Vorschrift oder aus richterlicher Anordnung.
Gutes Beispiel: Mieterkaution!
Wenn der neue Mieter also eine Kaution deponieren muss und er tut das nicht, kann ihn der Vermieter betreiben.
Da habe ich etwas von „geldfremden Ansprüchen“ gelesen?!
Da meint man „Herausgabe einer Sache, Ausweisung eines Mieters aus einer Mietwohnung
Da spielt das SchKG nicht!
(Kantonale Zivilprozessordnungen, Polizei)
Wie laufen jetzt Betreibungen ab?
Man unterscheidet 3 Phasen und dann drei unterschiedliche Verfahren:
(Ziel ist ja, dass der gläubiger aus dem Vermögen des Schuldners seine Forderung gedeckt bekommt!)
Phase 1: EINLEITUNG, Initiative des Gläubigers!
Gläubiger Betreibungsbegehren an BA Betreibungsamt
BA an Schuldner: Zahlungsbefehl
Schuldner: Nichts tun oder Zahlung innert 20 Tagen oder Rechtsvorschlag innert 10 Tagen
Gläubiger müsste nun Rechtsvorschlag beseitigen (Vermittleramt, Gericht), damit er provisorische oder definitive Rechtsöffnung bekommt.
Definitiv: Fortsetzungsbegehren.
Provisorisch: Gericht.
Bis da läuft es bei jeder Betreibung gleich!
Phase 2: Substanzbeschaffung:
Gläubiger macht Fortsetzungsbegehren an BA
BA entscheidet, ob Pfändung oder Konkurs
(bei Betreibung auf Pfandverwertung entfällt die Phase 2)
BA macht Pfändungsankündigung und dann Pfändung beim Schuldner.
oder es folgt Konkursandrohung, bei juristischen und natürlichen Personen, die im Handelsregister eingetragen sind.
Phase 3: „Versilberung“!
Gläubiger stellt Verwertungsbegehren an BA.
aus Verwertung des Pfandes wird der Gläubiger befriedigt /Pfandausfallschein / Verlustschein!
...oder es folgt das ganze Konkursverfahren!
Also gibt es bei den Betreibungen unterschiedliche Verfahren?!
Es gibt 3 Verfahren, je nach Person des Schuldners und der Art der Schuld:
- Betreibung auf Pfändung (Einzelverwertung, einzelne Vermögensteile des Schuldners)
- Betreibung auf Konkurs, mit den Unterarten ordentliche Konkursbetreibung (incl. summarisch und wegen Aktiven eingestellt), Wechselbetreibung und Konkurs ohne vorgängige Betreibung (Gesamtvollstreckung, gesamtes Vermögen des Schuldners)
- Betreibung auf Pfandverwertung (wie B. auf Pfändung, Unterschied ist nur, dass der Gläubiger/das BA das Pfand schon hat! Damit entfällt die Substanzbeschaffung)
Die erste Verfahrensphase (Einleitung der Betreibung) verläuft für alle drei Betreibungsarten grundsätzlich gleich. Erst bei der Fortsetzung der Betreibung und in der Verwertungsphase werden von den Betreibungsbehörden unterschiedliche Wege eingeschlagen.
Wann gibt es denn Pfändung, wann Konkurs?
Grundsätzlich entscheidet die Person des Schuldners darüber, ob die Betreibung auf Pfändung (vor allem für Privatpersonen) oder auf Konkurs (insbesondere Kaufleute) durchgeführt wird.
In Ausnahmefällen entscheidet die Art der Forderung: Eine pfandgesicherte Forderung (oder eben: Wenn der Gläubiger das Pfand schon besitzt...Faustpfand!) wird mit der Betreibung auf Pfandverwertung vollstreckt.
Es spielt da keine Rolle, ob Schuldner im HR eingetragen ist oder nicht.
Wie ist das bei Steuer- oder z.B. AHV-Schulden?
Bei bestimmten Forderungen ist der Konkurs nicht sinnvoll(öffentlichrechtliche Forderungen, familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, bei AHV und bei Sicherheitsleistungen, vgl. Art. 43 SchKG).
(„Me metzget nid d’Chueh, wo eim Milch git!“)
Kann ich auch als Privatmann in Konkurs fallen?
In zwei Fällen kann auch ein Privatmann dem Konkurs unterliegen:
1. bei der Insolvenzerklärung (Privatkonkurs“) und
2. beim Konkurs ohne vorgängige Betreibung bei unlauteren Machenschaften des Schuldners oder bei dessen unbekanntem Aufenthalt.
Nehmen wir zuerst die Betreibung auf Pfändung: Was muss man da wissen? Wie läuft das ab?
Das ist die übliche Betreibungsart für Privatpersonen!
So werden grundsätzlich alle nicht in Art. 39 SchKG aufgezählten und nicht im Handels-register eingetragenen Personen betrieben.
Zudem werden Forderungen der öffentlichen Hand (Steuern, Bussen etc.) oder periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Sicherheitsleistungen mit Betreibung auf Pfändung eingetrieben (Art. 43 SchKG).
(eben: Me metzget....)
Bei der Betreibung auf Pfändung handelt es sich um eine sog. Einzelvollstreckung
(Spezialexekution). Die einzelnen Gläubiger greifen auf einzelne Vermögensstücke des Schuldners und es werden nur so viele Vermögenswerte gepfändet, als für die Tilgung der entsprechenden Forderung nötig sind. Anschlusspfändungen weiterer Gläubiger hier möglich: Die Gläubiger werden in der Reihenfolge befriedigt, die dem Stadium ihres Betreibungsverfahrens entspricht
Und die Betreibung auf Konkurs ist also eine „Generalpfändung“?
Wer wird denn überhaupt auf Konkurs betrieben?
Zuerst die zweite Frage:
Auf Konkurs wird betrieben, wer aufgrund einer in Art. 39 SchKG bezeichneten Eigenschaft im Handelsregister eingetragen ist. Es handelt sich um Kaufleute, Handelsgesellschaften und juristische Personen aller Art.
Der Konkursbetreibung unterliegen folgende natürlichen Personen:
- Inhaber einer im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmung (Art. 39 Ziff. 1 SchKG)
- sämtliche Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft (Ziff. 2)
- die Verwaltungsmitglieder der Kommanditaktiengesellschaft (Ziff. 4)
- die geschäftsführenden Mitglieder einer GmbH (Ziff. 5).
Dies gilt nicht für andere im Handelsregister eingetragene natürliche Personen wie z.B. Verwaltungsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft oder Prokuristen, sofern sie nicht gleichzeitig eine der eben erwähnten Funktionen nach Art. 39 SchKG bekleiden.
Der Konkursbetreibung unterliegen nach Art. 39 SchKG weiter folgende Handelsgesellschaften und Körperschaften:
- Kollektivgesellschaft (Ziff. 6)
- Kommanditgesellschaft (Ziff. 7)
- Aktiengesellschaft und Kommanditaktiengesellschaft (Ziff. 8)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Ziff. 9)
- Genossenschaft (Ziff. 10)
- Verein (Ziff. 11)
- Stiftung (Ziff. 12).
Und was unterliegt dann dieser Betreibung auf Konkurs, eben: Was ist Generalpfändung?
Die genannten Personen und Handelsgesellschaften und juristischen Personen unterliegen der Konkursbetreibung für sämtliche Schulden, auch für diejenigen, die nicht aus dem Geschäftsbetrieb stammen.
General“exekution“: ALLE Gläubiger gegen EINEN Schuldner.
Da interessiert mich noch der „Privatkonkurs“?!
Jeder Schuldner, unabhängig davon, ob er im eben beschriebenen Sinne konkursfähig ist oder nicht, kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt (sog. Insolvenzerklärung nach Art. 191 SchKG).
In Deutschland nennt man das „Offenbarungseid“!
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