18.51 Recht – SchKG Schema Einleitung und Sachfragen
18.51 Recht – SchKG Schema Einleitung und Sachfragen
18.51 Recht – SchKG Schema Einleitung und Sachfragen
Kartei Details
Karten | 72 |
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Lernende | 63 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Marketing |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 11.09.2016 / 13.06.2025 |
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Was will das SchKG?
Geld zu gut haben...Geld auf dem Konto haben?!
Oft schwierig, Guthaben einzutreiben! In der Schweiz Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz!
Das SchKG zeigt für Gläubiger Möglichkeiten, auf dem Weg der Zwangsvollstreckung zu ihrem Geld zu kommen!
Wie läuft so eine Betreibung ab?
A liefert B einen PC, B bezahlt trotz Mahnungen den Rechnungsbetrag von CHF 2000.- nicht!
- Selbsthilfe (List oder Gewalt) liegt gem. Gesetz für A nicht drin!
- A darf B den PC auch nicht einfach wegnehmen (Eigentumsvorbehalt ausgenommen!).
Wie muss A vorgehen?
1. Ordentliches Gerichtsverfahren...aufwendig!
2. Meist einfacher und günstiger: Betreibungsverfahren!
„Staatliches Zwangsvollstreckungsverfahren!“
Wenn der Schuldner nicht bezahlen will oder kann: Eine Forderung, welche auf eine Geldzahlung oder Sicherheitsleistung (z.B. Kaution!) gerichtet ist, kann zwangsweise mit staatlicher Hilfe eingetrieben werden.
Erste Handlung: Initiative des Gläubigers: Gläubiger schreibt dem BA am Wohnort des Schuldners ein Betreibungsbegehren (Formular), mit Vorschuss Betreibungskosten.
Gehört das SchKG zum OR?
Nein, das SchKG ist ein eigenes Gesetzeswerk!
Öffentliches Recht! Nicht, wie im OR, Privatperson gegenüber Privatperson, sondern staatliche Behörde (Betreibungs- und Konkursbehörde) setzt gegenüber Rechtssubjekt Recht durch.
Zwingendes Recht!
Was kann eine Betreibung betreffen, was nicht?
Geldforderungen auf Vertrag, auf einem Gerichts-Urteil oder auf gesetzlicher Vorschrift. Auch der Staat treibt seine Geldforderungen mit der Schuldbetreibung ein (z.B. Steuerschulden, Bussen, staatliche Gebühren, AHV).
Nur Forderungen in Schweizer Franken, ausländische Währungen umrechnen!
Ansprüche auf Sicherheitsleistungen, z.B. Kaution, inbegriffen.
Keine Geldsorten-Forderungen, z.B. WIR!
Was heisst das, „Ansprüche auf Sicherheitsleistungen“?
Anspruch, die Erfüllung einer möglicherweise bestehenden zukünftigen Schuld in der Form von Geldzahlungen auf ein Sperrkonto absichern zu lassen. Anspruch aus Vertrag, aus gesetzlicher Vorschrift oder aus richterlicher Anordnung.
Gutes Beispiel: Mieterkaution!
Wenn der neue Mieter also eine Kaution deponieren muss und er tut das nicht, kann ihn der Vermieter betreiben.
Da habe ich etwas von „geldfremden Ansprüchen“ gelesen?!
Da meint man „Herausgabe einer Sache, Ausweisung eines Mieters aus einer Mietwohnung
Da spielt das SchKG nicht!
(Kantonale Zivilprozessordnungen, Polizei)
Wie laufen jetzt Betreibungen ab?
Man unterscheidet 3 Phasen und dann drei unterschiedliche Verfahren:
(Ziel ist ja, dass der gläubiger aus dem Vermögen des Schuldners seine Forderung gedeckt bekommt!)
Phase 1: EINLEITUNG, Initiative des Gläubigers!
Gläubiger Betreibungsbegehren an BA Betreibungsamt
BA an Schuldner: Zahlungsbefehl
Schuldner: Nichts tun oder Zahlung innert 20 Tagen oder Rechtsvorschlag innert 10 Tagen
Gläubiger müsste nun Rechtsvorschlag beseitigen (Vermittleramt, Gericht), damit er provisorische oder definitive Rechtsöffnung bekommt.
Definitiv: Fortsetzungsbegehren.
Provisorisch: Gericht.
Bis da läuft es bei jeder Betreibung gleich!
Phase 2: Substanzbeschaffung:
Gläubiger macht Fortsetzungsbegehren an BA
BA entscheidet, ob Pfändung oder Konkurs
(bei Betreibung auf Pfandverwertung entfällt die Phase 2)
BA macht Pfändungsankündigung und dann Pfändung beim Schuldner.
oder es folgt Konkursandrohung, bei juristischen und natürlichen Personen, die im Handelsregister eingetragen sind.
Phase 3: „Versilberung“!
Gläubiger stellt Verwertungsbegehren an BA.
aus Verwertung des Pfandes wird der Gläubiger befriedigt /Pfandausfallschein / Verlustschein!
...oder es folgt das ganze Konkursverfahren!
Also gibt es bei den Betreibungen unterschiedliche Verfahren?!
Es gibt 3 Verfahren, je nach Person des Schuldners und der Art der Schuld:
- Betreibung auf Pfändung (Einzelverwertung, einzelne Vermögensteile des Schuldners)
- Betreibung auf Konkurs, mit den Unterarten ordentliche Konkursbetreibung (incl. summarisch und wegen Aktiven eingestellt), Wechselbetreibung und Konkurs ohne vorgängige Betreibung (Gesamtvollstreckung, gesamtes Vermögen des Schuldners)
- Betreibung auf Pfandverwertung (wie B. auf Pfändung, Unterschied ist nur, dass der Gläubiger/das BA das Pfand schon hat! Damit entfällt die Substanzbeschaffung)
Die erste Verfahrensphase (Einleitung der Betreibung) verläuft für alle drei Betreibungsarten grundsätzlich gleich. Erst bei der Fortsetzung der Betreibung und in der Verwertungsphase werden von den Betreibungsbehörden unterschiedliche Wege eingeschlagen.
Wann gibt es denn Pfändung, wann Konkurs?
Grundsätzlich entscheidet die Person des Schuldners darüber, ob die Betreibung auf Pfändung (vor allem für Privatpersonen) oder auf Konkurs (insbesondere Kaufleute) durchgeführt wird.
In Ausnahmefällen entscheidet die Art der Forderung: Eine pfandgesicherte Forderung (oder eben: Wenn der Gläubiger das Pfand schon besitzt...Faustpfand!) wird mit der Betreibung auf Pfandverwertung vollstreckt.
Es spielt da keine Rolle, ob Schuldner im HR eingetragen ist oder nicht.
Wie ist das bei Steuer- oder z.B. AHV-Schulden?
Bei bestimmten Forderungen ist der Konkurs nicht sinnvoll(öffentlichrechtliche Forderungen, familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, bei AHV und bei Sicherheitsleistungen, vgl. Art. 43 SchKG).
(„Me metzget nid d’Chueh, wo eim Milch git!“)
Kann ich auch als Privatmann in Konkurs fallen?
In zwei Fällen kann auch ein Privatmann dem Konkurs unterliegen:
1. bei der Insolvenzerklärung (Privatkonkurs“) und
2. beim Konkurs ohne vorgängige Betreibung bei unlauteren Machenschaften des Schuldners oder bei dessen unbekanntem Aufenthalt.
Nehmen wir zuerst die Betreibung auf Pfändung: Was muss man da wissen? Wie läuft das ab?
Das ist die übliche Betreibungsart für Privatpersonen!
So werden grundsätzlich alle nicht in Art. 39 SchKG aufgezählten und nicht im Handels-register eingetragenen Personen betrieben.
Zudem werden Forderungen der öffentlichen Hand (Steuern, Bussen etc.) oder periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Sicherheitsleistungen mit Betreibung auf Pfändung eingetrieben (Art. 43 SchKG).
(eben: Me metzget....)
Bei der Betreibung auf Pfändung handelt es sich um eine sog. Einzelvollstreckung
(Spezialexekution). Die einzelnen Gläubiger greifen auf einzelne Vermögensstücke des Schuldners und es werden nur so viele Vermögenswerte gepfändet, als für die Tilgung der entsprechenden Forderung nötig sind. Anschlusspfändungen weiterer Gläubiger hier möglich: Die Gläubiger werden in der Reihenfolge befriedigt, die dem Stadium ihres Betreibungsverfahrens entspricht
Und die Betreibung auf Konkurs ist also eine „Generalpfändung“?
Wer wird denn überhaupt auf Konkurs betrieben?
Zuerst die zweite Frage:
Auf Konkurs wird betrieben, wer aufgrund einer in Art. 39 SchKG bezeichneten Eigenschaft im Handelsregister eingetragen ist. Es handelt sich um Kaufleute, Handelsgesellschaften und juristische Personen aller Art.
Der Konkursbetreibung unterliegen folgende natürlichen Personen:
- Inhaber einer im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmung (Art. 39 Ziff. 1 SchKG)
- sämtliche Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft (Ziff. 2)
- die Verwaltungsmitglieder der Kommanditaktiengesellschaft (Ziff. 4)
- die geschäftsführenden Mitglieder einer GmbH (Ziff. 5).
Dies gilt nicht für andere im Handelsregister eingetragene natürliche Personen wie z.B. Verwaltungsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft oder Prokuristen, sofern sie nicht gleichzeitig eine der eben erwähnten Funktionen nach Art. 39 SchKG bekleiden.
Der Konkursbetreibung unterliegen nach Art. 39 SchKG weiter folgende Handelsgesellschaften und Körperschaften:
- Kollektivgesellschaft (Ziff. 6)
- Kommanditgesellschaft (Ziff. 7)
- Aktiengesellschaft und Kommanditaktiengesellschaft (Ziff. 8)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Ziff. 9)
- Genossenschaft (Ziff. 10)
- Verein (Ziff. 11)
- Stiftung (Ziff. 12).
Und was unterliegt dann dieser Betreibung auf Konkurs, eben: Was ist Generalpfändung?
Die genannten Personen und Handelsgesellschaften und juristischen Personen unterliegen der Konkursbetreibung für sämtliche Schulden, auch für diejenigen, die nicht aus dem Geschäftsbetrieb stammen.
General“exekution“: ALLE Gläubiger gegen EINEN Schuldner.
Da interessiert mich noch der „Privatkonkurs“?!
Jeder Schuldner, unabhängig davon, ob er im eben beschriebenen Sinne konkursfähig ist oder nicht, kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt (sog. Insolvenzerklärung nach Art. 191 SchKG).
In Deutschland nennt man das „Offenbarungseid“!
Wir haben es ja schon gesagt: Es gibt drei Unterarten der Betreibung auf Konkurs...was ist zur Wechselbetreibung zu sagen?
Die Wechselbetreibung kommt zur Anwendung für Forderungen, die auf einem Wechsel oder Check gründen, aber nur gegen Schuldner, die ohnehin der Konkursbetreibung unterliegen. Sie zeichnet sich aus durch ein rascheres und vereinfachtes Verfahren (z.B. kürzere Fristen, Beschränkung des Rechtsvorschlags).
(Wechsel und Check sind Wertpapiere!)
Wann kann man den Konkurs eröffnen, ohne vorher betrieben zu haben?
Eine direkte Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung — auch bei Schuldnern, die normalerweise nicht dem Konkurs unterliegen — ist einerseits möglich, wenn sich der Schuldner selbst beim Gericht zahlungsunfähig erklärt (sog. Insolvenzerklärung), andererseits wenn dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, er die Flucht ergriffen hat, um seinen Verbindlichkeiten zu entgehen, oder betrügerische Handlungen zum Nachteile der Gläubiger begangen hat.
Das Verfahren startet dann gleich mit der Konkurseröffnung.
Generalexekution, was bedeutet das?
Bei der Betreibung auf Konkurs handelt es sich um eine Gesamtvollstreckung
(Generalexekution), Das gesamte Vermögen des Schuldners wird miteinbezogen - als Konkursmasse wird es gesamthaft liquidiert („versilbert“) , um aus dem Erlös alle Forderungen sämtlicher Gläubiger zu befriedigen. Am Konkurs nehmen also auch Gläubiger teil, die keine Betreibung eingeleitet haben (Schuldenruf im SHAB!) . Die Gläubiger werden in einer bestimmten Prioritätenreihenfolge, entsprechend ihres Forderungsgrundes (Kollokationsplan), befriedigt.
Welche Folgen hat der Konkurs für den Schuldner?
Der Konkurs hat die wirtschaftliche Vernichtung des Schuldners bzw. seines Unternehmens zur Folge. Bei juristischen Personen führt der Konkurs zur Auflösung des Unternehmens (Löschung im HR!).
Was ist besonders an der Betreibung auf Pfandverwertung?
Die Betreibung auf Pfandverwertung ist — unabhängig von der Person des Schuldners — dann anwendbar, wenn eine Forderung durch ein Pfandrecht gesichert ist. Der Schuldner hat dem Gläubiger zwecks Sicherung einer Forderung entweder eine bewegliche Sache (z.B. Wertschriften, Schmuck) als Pfand zur Verfügung gestellt (Faustpfand) oder ein Grundstück (Grundpfand).
So ist es z.B. üblich, dass die Banken sich ihre Darlehen mit einem Pfand sichern lassen (z. B. Hypothekarkredit).
Falls der Schuldner nicht bezahlt, kann der Gläubiger „ersatzweise“ die verpfändete Sache im dafür vorgesehenen Betreibungsverfahren verwerten lassen und aus dem Erlös seine Ansprüche befriedigen (Spezialeinzelexekution).
(Achtung: Wir haben schon bei den Sicherungsmitteln festgehalten, dass der Gläubiger ein Pfand nicht einfach freihändig verkaufen darf!)
Bei der Betreibung auf Pfandverwertung entfällt, wie schon gesagt, die zweite Phase der Substanzbeschaffung, da der Vermögensgegenstand durch die Pfandbestellung bereits bestimmt worden ist. Weiter hat der Gläubiger den Vorteil, dass ihm der Vermögenswert exklusiv zusteht und er das Pfand nicht mit anderen Gläubigern zu teilen hat (Anschlusspfändungen).
Wenn der Gläubiger bei der Betreibung auf Pfandverwertung nicht sein ganzes Geld bekommt, kann er mit Betreibung auf Pfändung oder Konkurs weitermachen.
Da ist noch aufgetaucht: Was ist das, ein Lombard-Kredit?
Bei der VWL beim Thema SNB beschrieben: Ein Lombard-Kredit ist ein durch Wertschriftenhinterlage gesichertes Darlehen!
Heute nicht mehr üblich, die SNB hat heute andere „Werkzeuge“!
Bei den Betreibungsverfahren gibt es doch noch viele Details, die zu beachten sind: Orte, Behörden, Fristen, Betreibungsferien, Kosten?
Nehmen wir die Behörden:Im Betreibungsverfahren sind verschiedene Behörden und Gerichte involviert (Betreibungs- und Konkursämter, Aufsichtsbehörden, Gerichte).
Kantonal geregelt: Kreisgericht, Bezirksgericht, Vermittlerämter, Betreibungskreise
Ort(e): Grundsätzlich ist die Betreibung am Wohnort des Schuldners bzw. am Sitz der Gesellschaft durchzuführen (ordentlicher Betreibungsort). Daneben sieht das Gesetz besondere Betreibungsorte vor (Standort der Pfandsache bei pfandgesicherten Forderungen, Arrestort etc.).
Betreibungsferien: Vor und nach Ostern und Weihnachten, 2 Wochen im Sommer.
Kosten: Vorschuss durch den Gläubiger, Kosten müssten schlussendlich durch den Schuldner bezahlt werden.
Welche Fristen gilt es zu beachten?
Im Betreibungsverfahren sind verschiedene, relativ kurze Fristen zu beachten, entscheidend ist z.B. „Rechtsvorschlag spätestens 10 Tage nach Betreibungsbegehren“. Zu gewissen Zeiten dürfen bestimmte Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden: während den sog. geschlossenen Zeiten (z.B. werktags zwischen 20 Uhr und 07 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen), den Betreibungsferien (z.B. um Ostern und Weihnachten) und bei Vorliegen eines Rechtsstillstandsgrunds (z.B. Militär).
Wer bezahlt die Kosten?
Die Kosten der Betreibung sind grundsätzlich vom Schuldner zu tragen. Der Gläubiger muss sie jedoch für den von ihm geforderten Betreibungsschritt vorschiessen.
Da gibt es Tarifordnungen!
Beispiel: Schuld ca. CHF 5000.-, Kostenvorschuss dafür CHF 70.-
Das Betreibungsamt rührt keinen Finger, bevor es das Geld hat!
Einleitung des Betreibungsverfahrens, was muss ich da über Formulare, Schritte und Termine wissen?
Der Gläubiger kann zuerst zum Gericht gehen und dort die Richtigkeit seines Guthabens bzw. die Schuld des Schuldners feststellen lassen und dann betreiben, oder
- der Gläubiger kann zuerst, z.B. aus Kosten- oder Termingründen, die Betreibung einleiten - vielleicht muss er aber dann bei der Rechtsöffnung (Beseitigung des Rechtsvorschlags!) das Gericht anrufen, um einen Rechtstitel für die Fortsetzung der Betreibung zu erwirken!
Erste Schritte:
1. Betreibungsbegehren: Gläubiger an BA am Wohnort Schuldner, Kostenvorschuss
2. Zahlungsbefehl: BA sofort an Schuldner, per Post oder Boten
3. Schuldner kann
- nichts tun
- innert 20 Tagen bezahlen, incl. Spesen
- innert 10 Tagen RV Rechtsvorschlag erheben, schriftlich oder mündlich, beim BA, RV muss nicht begründet werden
Es gibt Formulare beim Betreibungsbegehren und beim Zahlungsbefehl.
Diese Schritte sind immer gleich, bei Betreibung auf Pfändung, Konkurs oder Pfandverwertung!
Rechtsvorschlag und Rechtsöffnung:
Das sind ja Vorgänge in der Einleitungsphase, was passiert da?
Nach RV durch Schuldner: Es ist jetzt wieder Sache des Gläubigers, zu versuchen, den RV zu beseitigen, um Rechtsöffnung zu bekommen.Rechtsöffnung heisst „Die Schuld besteht wirklich zu Recht!“ Rechtsöffnungsbegehren des Gläubigers beim Gericht.
Wie wird der Zahlungsbefehl zugestellt?
Durch den Betreibungsbeamten oder einen Weibel, persönlich an den Schuldner. Dieser muss Empfang mit Unterschrift bestätigen, er kann auch gleich auf dem Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erheben!
(mehr und mehr werden die Zahlungsbefehle mit eingeschriebenem Brief per Post zugestellt!)
Der Schuldner kann den RV auch schriftlich oder beim Betreibungsamt mündlich machen.
Theoretisch sagt der Schuldner mit dem RV, „Die betriebene Schuld besteht nicht, lieber Gläubiger, beweise mir das Gegenteil!“
Dann muss der Gläubiger beim Gericht Beweise für sein Guthaben vorlegen, je nach Beweisen bekommt er definitive Rö Rechtsöffnung, provisorische Rö oder keine Rö.
Was muss der Schuldner bezahlen, wenn er bezahlt?
Forderungsbetrag, Verzugszinsen und Betreibungsgebühren!
Dafür hat er ab Datum des Zahlungsbefehls 20 Tage Zeit.
Was passiert, wenn der Schuldner auf den Zahlungsbefehl überhaupt nicht reagiert?
Dann ist wieder der Gläubiger „dran“, er kann innert 20 Tagen das Fortsetzungsbegehren (Formular) stellen, an das BA!
Das BA kündigt dann dem Schuldner gegenüber die Pfändung an, Start Phase 2, (Formular) oder droht dem Schuldner mit dem Konkurs!
Darf ich jemanden auch betreiben, wenn er mir gar nichts schuldig ist?
Leider Ja! Man kann jemanden auch nur ärgern wollen....ich muss aber natürlich den Kostenvorschuss leisten, und der kommt dann nicht zurück!
Vorgehen...Treu und Glauben?!
(„...Art ehrlicher Leute...unredliches Handeln...“)
Wie „beseitigt“ man den Rechtsvorschlag?
Das Betreibungsverfahren ist durch den RV blockiert, der Gläubiger muss wieder agieren! Er muss versuchen, den Rechtsvorschlag durch richterlichen Entscheid beseitigen zu lassen.
Verfügt der Gläubiger über ein Gerichtsurteil oder über eine Schuldanerkennung, so wird die Vollstreckbarkeit in einem raschen summarischen Verfahren (Rechtsöffnungsverfahren) durch den Richter abgeklärt.
Der positive Entscheid wird als definitive Rechtsöffnung bezeichnet, da dadurch der Rechtsvorschlag beseitigt ist und dem Gläubiger der Weg für die effektive Vollstreckung (Phase 2 und 3)wieder offen steht.
Mit dem Rechtsöffnungstitel kann der Gläubiger also dann beim BA die Fortsetzung beantragen (Formular).
und wenn der Gläubiger keine solchen Beweismittel hat?
Verfügt der Gläubiger weder über ein Urteil noch über eine Schuldanerkennung, so wird er versuchen beim Richter eine provisorische Rechtsöffnung zu erwirken. Beweise: Unterschriebene Quittung, unterschriebener Lieferschein, beidseitig unterschriebener Kaufvertrag etc.
Und was macht der Gläubiger, wenn der Richter auf provisorische Rö entscheidet?
Bei der prov. Rö hat der Schuldner noch das Rechtsmittel der Aberkennungsklage, an das ordentliche Gericht!
Aberkennungsklage? Hört denn das niemals auf?
Die Rechtsprechung will, dass der Schuldner zu seinem Recht kommt! (er gilt wohl als der Schwächere, dem man nochmals eine Chance geben muss!)
Der Schuldner muss innert 20 Tagen ab prov. Rö beim ordentlichen Gericht seine Aberkennungsklage stellen (Art. 83 SchKG)
Aberkennungsklage?
Der Schuldner probiert nochmals, seine „Unschuld“ zu beweisen!
In seinen Einwendungen gegenüber jeder Schuldanerkennung ist der Schuldner in diesem summarischen Verfahren aber nicht beschränkt. Er kann Einwendungen betreffend Bestand, Höhe, Fälligkeit etc. glaubhaft machen.
Aberkennungsklage: Wenn der Schuldner gewinnt...und wenn er verliert?
Gewinnt der Schuldner die Aberkennungsklage, so kann der Gläubiger die Forderung gerichtlich weiterziehen.
Verliert der Schuldner, so wird aus der provisorischen Rö eine definitive...Fortsetzungsbegehren!
Ordentliches Gericht? Was macht der Gläubiger da?
Kann der Gläubiger beim Einzelrichter keine Rechtsöffnung erwirken, so muss er im ordentlichen Zivilprozess Bestand und Umfang der Forderung abklären lassen (Anerkennungsklage).
Wenn er da ein positives Rechtsurteil erwirkt...Einzelrichter...definitive Rö!!
(wie oben)
Gegen eine definitive Rö hat der Schuldner nur noch sehr beschränkte Rechtsmöglichkeiten: Er kann (Urkundenbeweis!!) beweisen, dass er die Schuld schon bezahlt hat, dass ihm der Gläubiger eine Stundung gewährt hat oder dass die Forderung verjährt ist.
So, und wie geht es jetzt nach Abschluss der Phase 1, der Einleitungsphase, weiter?§
Was kann passiert sein?
- Kein Rechtsvorschlag auf Zahlungsbefehl
- Definitive Rö ist erteilt, Einreden abgewendet
- Gläubiger hat Aberkennungsklage gewonnen
- Gläubiger hat Anerkennungsklage vor ordentlichem Gericht gewonnen
Das heisst: Nach Abschluss des Einleitungsverfahrens kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung mittels Fortsetzungsbegehren (Formular) verlangen
Der Betreibungsbeamte hat jetzt grundsätzlich zu entscheiden, welche Betreibungsart Anwendung findet, je nach Schuldner und Schuld.
Es geht mit Pfändung weiter! Wie geht das?
Start Phase 2, Substanzbeschaffung: Bei der Betreibung auf Pfändung kündet der Betreibungsbeamte nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens dem Schuldner die Pfändung an, da dieser bei deren Vollzug anwesend sein muss (Pfändungsankündigung).
Was darf nun gepfändet werden...und was nicht?
Es soll nur soviel gepfändet werden, wie für die Deckung der Forderung incl. Spesen notwendig ist, das SchKG macht da Vorschriften wegen Art der Gegenstände und wegen der Reihenfolge der Pfändung! In erster Linie werden das bewegliche Vermögen, Forderungen und Einkommen gepfändet, zunächst Gegenstände des täglichen Verkehrs (Geld, Wertpapiere, Schmuck, Möbel) und davon die entbehrlicheren vor den unentbehrlicheren.
Nur wenn dies zur voraussichtlichen Deckung der Forderung nicht ausreicht, wird auch unbewegliches Vermögen gepfändet.
Gewisse Vermögenswerte sind gar nicht (sog. Kompetenzstücke) oder nur beschränkt pfändbar. Dem Schuldner soll ein minimaler Lebensstandard belassen werden. Unpfändbar sind solche Gegenstände, die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch oder zur Ausübung des Berufs unentbehrlich sind
(Art. 92 SchKG).