18.51 Recht – Fragen mit Antworten Reglementsbezug 61–84
18.51 Recht – Fragen mit Antworten Reglementsbezug 61–84
18.51 Recht – Fragen mit Antworten Reglementsbezug 61–84
Fichier Détails
Cartes-fiches | 27 |
---|---|
Langue | Deutsch |
Catégorie | Marketing |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 10.09.2016 / 08.10.2016 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/18_51_recht_fragen_mit_antworten_reglementsbezug_6180
|
Intégrer |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/18_51_recht_fragen_mit_antworten_reglementsbezug_6180/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Créer ou copier des fichiers d'apprentissage
Avec un upgrade tu peux créer ou copier des fichiers d'apprentissage sans limite et utiliser de nombreuses fonctions supplémentaires.
Connecte-toi pour voir toutes les cartes.
Welche Gesellschaften bezeichnet man als „juristische Personen“?
AG, GmbH und Genossenschaft. Dazu Vereine und Stiftungen (beide im ZGB geregelt!)
Wie viele Personen braucht es, um eine AG, eine GmbH oder eine Genossenschaft zu gründen? Welche Art Gesellschaft ist eine Genossenschaft?
Seit einigen Jahren braucht es zur Gründung einer AG oder einer GmbH nur noch EINE Person, für die Genossenschaft braucht es mindestens 7 Personen.
Die Genossenschaft ist vom Zweck her eine Selbsthilfeorganisation (Selbsthilfe Konsumentinnen: Migros! Landwirtschaftliche Genossenschaft, Wohnbaugenossenschaft).
Wenn also Huber allein eine AG gründet, ist er dann auch alleiniger Verwaltungsrat? Was ist der VR Verwaltungsrat in einer AG?
Nein! Verwaltungsräte brauchen heute nicht mehr Aktionäre zu sein, Huber könnte also noch einige Spezialisten einladen, in seinem VR mitzumachen! Der VR ist die Exekutive einer AG, die Generalversammlung ist die Legislative, die Revisionsstelle (wenn es sie braucht) die Judikative.
Welches sind dann die Organe in einer GmbH, in einer Genossenschaft?
Und wie viel Startkapital braucht es bei den erwähnten juristischen Personen?
GmbH: Gesellschafterversammlung ist Legislative, Geschäftsführung ist Exekutive, Kontrollstelle ist Judikative, wenn sie erforderlich ist. Genossenschaft: Die Genossenschafterversammlung ist die legislative, die Geschäftsleitung ist die Exekutive und die Revisionsstelle die Judikative, wenn es sie braucht.
(AG: Generalversammlung der Aktionäre ist legislative, VR eben Exekutive, Revisionsstelle (wenn es sie braucht) Judikative!)
Kapital mindestens: AG CHF 100'000.-, mindestens 20 % bzw.
CHF 50'000.- einbezahlt. GmbH: Stammkapital mind. CHF 20’000.-, von Anfang an voll einbezahlt. Genossenschaft: Kein Startkapital vorgesehen, meist wird es aber erforderlich sein.
Kapitlagesellschaften: Gewinnverteilung? Und Anteilscheine? Risiko?
Bei der AG und der GmbH, aber auch bei der Genossenschaft haftet nur das Kapital (Eigenkapital) , darum spricht man hier auch von Kapitalgesellschaften.
AG und GmbH: Gewinnverteilung nach Grundkapital (Nennwert!), bei Genossenschaft keine Gewinnverteilung, Gewinn bleibt als Kapital im Unternehmen.
Risiko: Nur Eigenkapital, bei der Genossenschaft könnten die Genossenschafter in den Statuten im Verlustfall zu Nachschuss verpflichtet werden.
AG: Namen- und Inhaberaktien (Nennwert mindestens 1 Rappen), PS Partizipationsscheine (kein Stimmrecht), Genussscheine (kein Nennwert, kein Stimmrecht, man „geniesst“ nur einen Anteil am Gewinn...z.B. verdiente Mitarbeiter) . Aktien und PS können an der Börse gehandelt werden.
GmbH: Nur Anteilscheine, kein Wertpapier, Nennwert mind. CHF 100.- Genossenschaft: Genossenschaftsanteile, keine Wertpapiere.
Jeder Genossenschafter hat an der Genossenschaftervrsammlung EINE Stimme.
Haben Aktionäre und Gesellschafter einer GmbH ein Konkurrenzverbot?
Gesellschafter einer GmbH JA, Namen sind ja im HR eingetragen!
Aber: Wie will man einem Inhaberaktionär ein Konkurrenzverbot geben, man kennt ja nicht einmal seinen Namen?!
Was ist eine Stiftung und: Muss sie im HR eingetragen werden? Und: Kennen Sie einige Details zum Verein?
Eine Stiftung ist auch eine juristische Person, sie muss im HR eingetragen werden. „Verselbständigtes Kapital“. Stiftungen für Kultur, Sport, aber auch Firmeninhaber, die keine Nachfolger haben, führen ihr Unternehmen oft in eine Stiftung über, die dann das Unternehmen weiterführt. Stiftungsrat, Geschäftsleitung, Revisionsstelle, kantonale Aufsicht.
Ein Verein muss nur dann im HR eingetragen werden, wenn er wirtschaftliche Ziele verfolgt (Gewinnstreben!). Gründung durch Gründungsversammlung, Mitgliederversammlung Vorstand, interne Revisoren - wenn der Verein von öffentlichem Interesse ist/soziale Zwecke verfolgt/staatlich unterstützt wird, ist nach Gesetz eine staatlich anerkannte Revisionsgesellschaft zu bestellen.
Ein Verein ist eine juristische Person.
Welches sind die Vorschriften im Bezug auf die Firmenbezeichnung von AG’s und GmbH’s? („Firma“, Firmenrecht, Firmenbezeichnung).
AG: Familienname und/oder Fantasiebezeichnung PLUS AG, wenn AG vor dem Firmennahmen eingesetzt wird, muss AG ausgeschrieben werden, damit es keine Verwechslung mit Vornamen geben kann.
GmbH: Gleiche Regelung wie bei der AG, im Firmennamen muss „GmbH“ erscheinen. Das sollte vor der AG-Anmeldung (Gründung) beim HR abgeklärt werden, ev. auch beim Eidg. Amt für das Handelsregister, Bern.
Firmenbildung: Art. 946 ff OR.
Kann man auch eine AG mit einem Aktienkapital von 5 Mio. CHF gründen?
Wieviel Aktienkapital müsste dann, wenn JA, einbezahlt werden?
Klar! Gegen oben hat es beim Kapital keine Limitierung, übrigens bei der GmbH auch nicht mehr.
5 Mio. nominelles Aktienkapital, Einzahlung mind. 20 %, also 1 Mio. CHF.
Welche Pflichten und Rechte hat ein Aktionär?
Pflichten: Vor allem Zahlung des Preises für die Aktien, die erwill.
Rechte: Gewinnbeteiligung, Teilnahme an der Generalversammlung.
Bei der GV Stimmrecht nach Massgabe der Anzahl seiner Aktien.
Jede Aktie hat eine Stimme, unabhängig vom Nennwert der Aktie.
Eine Aktie hat einen Nennwert von CHF 1000.-, an der Börse wird sie mit CHF 5500.- gehandelt. Die GV beschliesst eine Dividende von 10 %, wieviel erhält dieser Aktionär?
CHF 100.-, 10 % vom Nennwert!
Wer erhält in der AG eine Tantième?
Der Verwaltungsrat, Gewinnanteil des VR. Darf erst ausbezahlt werden, wenn die Aktionäre mindestens 5 % Dividende erhalten haben.
Was ist eine „Einfache Gesellschaft“?
Lose Verbindung von natürlichen und juristischen Personen mit dem Zweck, gemeinsam ein grösseres Projekt auszuführen, z.B. Untergrund-Bahnhof in Zürich.
ArGe, Arbeitsgemeinschaft! Kein HR-Eintrag, Gesellschaftsvertrag, Gewinn- und Verlustverteilung nach Köpfen, wenn der Vertrag nicht etwas anderes vorsieht.
Art. 530 ff OR.
Kann man ein Vereinsmitglied oder sogar den Präsidenten des Vereins für Verpflichtungen des Vereins haftbar machen?
Nach Art. 60 ff. ZGB (!) haftet für Verpflichtungen des Vereins ausschliesslich das Vereinsvermögen!
Was will das SchKG?
Ein Gläubiger, der vom Schuldner kein Geld bekommt, soll die Möglichkeit haben, vorerst ohne Gericht zu seinem Geld zu kommen, durch besondere Verfahren (die eigentlich in anderen Ländern nicht vorhanden sind!)
Dafür gibt es im ganzen Lande Betreibungs- und Konkursämter.
Wie heissen die Verfahrensschritte in der Betreibung?
Auf jeden Fall ist der erste Schritt das Einleitungsverfahren (Phase 1), das ist für alle Verfahren gleich: Es muss zuerst festgestellt werden, dass die Schuld/das Guthaben wirklich zu Recht besteht.
Dann folgt zweitens die Substanzbeschaffung, es wird etwas beschafft, dass man nachher zugunsten des Gläubigers zu Geld machen kann.
Und schliesslich kommt die Phase 3, die Versilberung, „zu Geld machen“!
Pfändung: Wann und wie?
Wenn der Schuldner nicht im HR eingetragen ist, gibt es Betreibung
Auf Pfändung, Einzelverfahren, EIN Gläubiger gegen EINEN Schuldner. Nach Fortsetzung: BA schickt dem Schuldner eine Pfändungsankündi-gung, Schuldner muss bei Pfändung anwesend sein. Pfändungsbeamter schaut vor Pfändung noch ins Eigentumsvorbehalts-Register, er kann ja keine Gegenstände pfänden, die dort vorbehalten sind! Dann Pfändung... Substanzbeschaffung, 2. Schritt! Pfändungsbeamter pfändet nur soviel, wie für Deckung der Schuld voraussichtlich gebraucht wird. Nichts vorhanden: Pfändungsurkunde dient als Verlustschein!
Betreibung: Schuldner ist im HR eingetragen?
Betreibung auf Konkurs, Generalverfahren: Schlussendlich ALLE Gläubiger gegen EINEN Schuldner.
Konkursandrohung des Konkursamtes oder eines Gerichts an Schuldner.
Nach Frist Konkurseröffnung, Bekanntmachung im SHAB mit Schuldenruf, ALLE Gläubiger und ALLE Schuldner müssen sich innert angesetzter Frist melden.
Inventar der Schulden und Guthaben: Was ist schlussendlich vorhanden?
Entscheid des Gerichts/Konkursamtes: Ordentliches Konkursverfahren? Summarisches Verfahren, nur Gericht? „mangels Aktiven eingestellt“ Beschluss des Gerichts/Konkursamtes, Veröffentlichung im SHAB, Aufruf an Gläubiger: Wenn Kostenvorschuss geleistet wird, kann ordentliches Verfahren stattfinden.
Sonst Abschluss des Verfahrens, Verlustscheine an Gläubiger.
Konkursverfahren: Es sind Werte vorhanden, wie geht es jetzt weiter im 2. Schritt?
Erste Gläubigerversammlung (wer führt den Konkurs durch?), Information über Inventar. Dann wird der Kollokationsplan erarbeitet und zur Einsicht aufgelegt.
Was ist das, ein Kollokationsplan?
Alle Guthaben der Gläubiger werden in 4 Klassen aufgeteilt:
Zuerst die pfandgesicherten Guthaben. Pfandverwertung!
Ev. „Reste“ gehen in die Klassen 1-3 bzw. in den „Topf“, um später verteilt zu werden!
Dann:
Klasse 1, z.B. mit einem Teil der Gehälter der Mitarbeiter des Schuldnerbetriebs
Klasse 2: z. B. mit familienrechtlichen Forderungen (Alimente) und Sozialleistungen
Klasse 3: Alle übrigen Schulden/Guthaben.
Eine wichtige Aufgabe des Konkursamtes ist es auch, ev. Guthaben zu sichern, wenn sie sonst gefährdet wären.
Kollokationsplan kann noch angefochten werden (nicht drin, falsch drin, in falscher Klasse etc.)
Jetzt ist auch da die „Substanz beschafft“, 2. Stufe!
In welchem Fall gibt es Betreibung auf Pfandverwertung?
Wenn der Gläubiger das Pfand schon hat (Faustpfand, Pfand aus Retention). In diesem Fall kann ja die Substanzbeschaffung (2.Stufe/Phase) weggelassen werden, man kann direkt zur Pfandverwertung schreiten.
Verfahren: Spezielles Einzelverfahren, EIN Gläubiger gegen EINEN Schuldner, auch wenn der Schuldner im HR eingetragen ist. Reicht das Pfand dann nicht aus, so wäre der Rest über Betreibung auf Pfändung oder Konkurs einzutreiben!
Der Gläubiger bekäme einen Pfandausfallschein, mit dem er eben "weitermachen" kann!
Kann auch jemand, der nicht im HR eingetragen ist, auf Konkurs betrieben werden?
Ja, in zwei Fällen:
1. Schuldner ist flüchtig oder ist „betrügerisch tätig“!
Kein Einleitungsverfahren.
2. Privatperson bringt sich selbst in (Privat-)Konkurs.
Insolvenzerklärung. Verfahrensschritt 1 ist auch da nicht nötig, denn die Privatperson sagt ja selbst, dass sie Schulden hat, die sie nicht bezahlen kann. Also sofort Konkurseröffnung!
Was ist das, „Arrest“?
Sicherung eines Gegenstands sozusagen als Substanzbeschaffung: Bei Retention behält der Gläubiger ein Pfand, beim Arrest beantragt ein Gläubiger beim Gericht, einen Wertgegenstand zu beschlagnahmen, auch als Substanzbeschaffung...Pfand!
Auch da wieder: Betreibung auf Pfandverwertung!
Arrest aber nur, wenn Schuldner landesabwesend/flüchtig ist!
Arrest muss vom Richter verfügt werden, der zuerst die Unterlagen prüft.
Wann „herrschen“ Betreibungsferien?
Und gibt es das auch im Betreibungsverfahren: Rechtsstillstand?
Betreibungsferien: Je eine Woche vor und nach Weihnachten und Ostern, 15. – 31.Juli.
Fristen laufen, aber es können keine betreibungsrechtlichen Handlungen durchgeführt werden.
Rechtsstillstand: Schwere Krankheit/Unfall, längerer Militärdienst des Schuldners, Katastrophen landesweit.
Betreibung: Besonderer Rechtsstillstand wann?
Militärdienst?
Wenn jemand 30 oder mehr Militärdienst-Tage ohne Unterbrechung geleistet hat, hat er auch bis 2 Wochen nach Dienstschluss Rechtsstillstand!
Betreibung: Geschlossene Zeiten?
Nachts, an Sonn- und Feiertagen.
-
- 1 / 27
-