18.51 Recht – Fragen mit Antworten Reglementsbezug 61–84
18.51 Recht – Fragen mit Antworten Reglementsbezug 61–84
18.51 Recht – Fragen mit Antworten Reglementsbezug 61–84
Set of flashcards Details
Flashcards | 27 |
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Language | Deutsch |
Category | Marketing |
Level | University |
Created / Updated | 10.09.2016 / 08.10.2016 |
Licencing | Not defined |
Weblink |
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Welche Gesellschaften bezeichnet man als „juristische Personen“?
AG, GmbH und Genossenschaft. Dazu Vereine und Stiftungen (beide im ZGB geregelt!)
Wie viele Personen braucht es, um eine AG, eine GmbH oder eine Genossenschaft zu gründen? Welche Art Gesellschaft ist eine Genossenschaft?
Seit einigen Jahren braucht es zur Gründung einer AG oder einer GmbH nur noch EINE Person, für die Genossenschaft braucht es mindestens 7 Personen.
Die Genossenschaft ist vom Zweck her eine Selbsthilfeorganisation (Selbsthilfe Konsumentinnen: Migros! Landwirtschaftliche Genossenschaft, Wohnbaugenossenschaft).
Wenn also Huber allein eine AG gründet, ist er dann auch alleiniger Verwaltungsrat? Was ist der VR Verwaltungsrat in einer AG?
Nein! Verwaltungsräte brauchen heute nicht mehr Aktionäre zu sein, Huber könnte also noch einige Spezialisten einladen, in seinem VR mitzumachen! Der VR ist die Exekutive einer AG, die Generalversammlung ist die Legislative, die Revisionsstelle (wenn es sie braucht) die Judikative.
Welches sind dann die Organe in einer GmbH, in einer Genossenschaft?
Und wie viel Startkapital braucht es bei den erwähnten juristischen Personen?
GmbH: Gesellschafterversammlung ist Legislative, Geschäftsführung ist Exekutive, Kontrollstelle ist Judikative, wenn sie erforderlich ist. Genossenschaft: Die Genossenschafterversammlung ist die legislative, die Geschäftsleitung ist die Exekutive und die Revisionsstelle die Judikative, wenn es sie braucht.
(AG: Generalversammlung der Aktionäre ist legislative, VR eben Exekutive, Revisionsstelle (wenn es sie braucht) Judikative!)
Kapital mindestens: AG CHF 100'000.-, mindestens 20 % bzw.
CHF 50'000.- einbezahlt. GmbH: Stammkapital mind. CHF 20’000.-, von Anfang an voll einbezahlt. Genossenschaft: Kein Startkapital vorgesehen, meist wird es aber erforderlich sein.
Kapitlagesellschaften: Gewinnverteilung? Und Anteilscheine? Risiko?
Bei der AG und der GmbH, aber auch bei der Genossenschaft haftet nur das Kapital (Eigenkapital) , darum spricht man hier auch von Kapitalgesellschaften.
AG und GmbH: Gewinnverteilung nach Grundkapital (Nennwert!), bei Genossenschaft keine Gewinnverteilung, Gewinn bleibt als Kapital im Unternehmen.
Risiko: Nur Eigenkapital, bei der Genossenschaft könnten die Genossenschafter in den Statuten im Verlustfall zu Nachschuss verpflichtet werden.
AG: Namen- und Inhaberaktien (Nennwert mindestens 1 Rappen), PS Partizipationsscheine (kein Stimmrecht), Genussscheine (kein Nennwert, kein Stimmrecht, man „geniesst“ nur einen Anteil am Gewinn...z.B. verdiente Mitarbeiter) . Aktien und PS können an der Börse gehandelt werden.
GmbH: Nur Anteilscheine, kein Wertpapier, Nennwert mind. CHF 100.- Genossenschaft: Genossenschaftsanteile, keine Wertpapiere.
Jeder Genossenschafter hat an der Genossenschaftervrsammlung EINE Stimme.
Haben Aktionäre und Gesellschafter einer GmbH ein Konkurrenzverbot?
Gesellschafter einer GmbH JA, Namen sind ja im HR eingetragen!
Aber: Wie will man einem Inhaberaktionär ein Konkurrenzverbot geben, man kennt ja nicht einmal seinen Namen?!
Was ist eine Stiftung und: Muss sie im HR eingetragen werden? Und: Kennen Sie einige Details zum Verein?
Eine Stiftung ist auch eine juristische Person, sie muss im HR eingetragen werden. „Verselbständigtes Kapital“. Stiftungen für Kultur, Sport, aber auch Firmeninhaber, die keine Nachfolger haben, führen ihr Unternehmen oft in eine Stiftung über, die dann das Unternehmen weiterführt. Stiftungsrat, Geschäftsleitung, Revisionsstelle, kantonale Aufsicht.
Ein Verein muss nur dann im HR eingetragen werden, wenn er wirtschaftliche Ziele verfolgt (Gewinnstreben!). Gründung durch Gründungsversammlung, Mitgliederversammlung Vorstand, interne Revisoren - wenn der Verein von öffentlichem Interesse ist/soziale Zwecke verfolgt/staatlich unterstützt wird, ist nach Gesetz eine staatlich anerkannte Revisionsgesellschaft zu bestellen.
Ein Verein ist eine juristische Person.
Welches sind die Vorschriften im Bezug auf die Firmenbezeichnung von AG’s und GmbH’s? („Firma“, Firmenrecht, Firmenbezeichnung).
AG: Familienname und/oder Fantasiebezeichnung PLUS AG, wenn AG vor dem Firmennahmen eingesetzt wird, muss AG ausgeschrieben werden, damit es keine Verwechslung mit Vornamen geben kann.
GmbH: Gleiche Regelung wie bei der AG, im Firmennamen muss „GmbH“ erscheinen. Das sollte vor der AG-Anmeldung (Gründung) beim HR abgeklärt werden, ev. auch beim Eidg. Amt für das Handelsregister, Bern.
Firmenbildung: Art. 946 ff OR.