18.40 Recht – Lösung Einzelfragen Vertragsrecht mit Antworten
18.40 Recht – Lösung Einzelfragen Vertragsrecht mit Antworten
18.40 Recht – Lösung Einzelfragen Vertragsrecht mit Antworten
Kartei Details
Karten | 24 |
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Lernende | 11 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Marketing |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 09.09.2016 / 28.10.2024 |
Weblink |
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Was bedeutet unerlaubte Handlung und ungerechtfertigte Bereicherung? Bitte auch je ein Verständnis-Beispiel!
Wo ist das gesetzlich geregelt?
Geregelt im OR (Verpflichtungen!!)
Art. 42 ff Unerlaubte Handlung
Und Art. 63 ff Ungerechtfertigte Bereicherung
Unerlaubte Handlung:
(ich brauche immer dasselbe Beispiel, damit es hängenbleibt!) Mein 10-jähriger Sohn wirft beim Haus der Nachbarin mit seinem Fussball eine Scheibe ein!
Ich habe mit der Nachbarin zwar keinen Vertrag, aber ich hafte infolge elterlicher Gewalt für meinen Sohn, ich erledige den "Fall" mit meiner Nachbarin innert eines Jahres.
Ungerechtfertigte Bereicherung:
Einer meiner Kunden bezahlt mir eine Rechnung 2x!
Ich bin nach Gesetz der Bereicherte, mein Kunde der Entreicherte! Wir BEIDE müssen uns bemühen, den Fall innert eines Jahres zu lösen, allgemeine Verjährung 10 Jahre.
Wann ist ein Vertrag nichtig? Wann könnte man einen Vertrag anfechten?
Was heisst Verjährung, was Verwirkung?
Ein Vertrag ist nichtig, wenn der Inhalt unmöglich, sitten- oder rechtswidrig ist!
Art. 20 OR.
Nichtig gilt als nicht geschrieben!
Wenn es in einem Vertrag wesentliche Willensmängel hat, können die Vertragsparteien anfechten:
Wesentliche Willensmängel:
- Irrtum, beide Parteien kennen den Irrtum nicht.
- Täuschung, eine der parteien kennt die Täuschung
- Uebervorteilung, "über den Tisch ziehen", Ausnützen der Jugend, der Unerfahrenheit, des leichtsinns oder der Notlage des Vertragspartners
- Furchterregung/Bedrohung
Jeder Vertragspartner kann anfechten! Anfechtung während 1 Jahr nach Feststellung des Mangels bzw. Wegfall der Bedrohung!
Verjährung: Eine Forderung verjährt innert 1, 2, 3, 5 oder 10 jahren.
Die Fristen stehen im jeweiligen Gesetz.
Eine Forderung geht durch die Verjährung nicht unter *, man kann sie nur gerichtlich nicht mehr durchsetzen/einklagen!
Eine Verjährung kann durch Gerichtsklage oder Anhebung einer Betreibung unterbrechen, die Frist beginnt dann neu zu laufen.
* Wenn ich eine verjährte Forderung noch bezahle, habe ich kein Recht,das Geld zurückzufordern!
Verwirkung: Man verwirkt nicht eine Forderung, sondern ein Recht!
Recht auf Anfechtung eines Vertrags, siehe oben: 1 jahr.
Die Verwirkung kann man nicht unterbrechen und nicht verlängern!
Was ist ein Fahrniskauf? Was gibt es denn neben Fahrnis sonst noch, was man "Handfestes" kaufen kann?
Bei einem Kaufvertrag kauft man Gattungsware oder ...welche Ware? Unterschiede?
Fahrnis...etwas Bewegliches! Oder eben unbeweglich: Grundstücke und Gebäude!
Da spielt dann das Grundbuch eine grosse Rolle.
Gattungsware...Spezies-/Stückware!
Gattungsware ist vertretbar/austauschbar, bei der Speziesware gibt es weltweit immer nur EIN Stück, also 1:1 nicht vertretbar/austauschbar.
Gattungsware: Genormte Schrauben, fabrikneues Serienauto.
Speziesware: Occasionsauto, Bild von Picasso.
Sie kaufen an einer Messe eine niegelnagelneue Kaffeemaschine. 5 Tage später wird sie geliefert, Sie stellen fest, dass die Frontscheibe völlig zerkratzt ist...die Maschine macht aber wunderbaren Kaffee - - was tun Sie?
Mängelrüge, schriftlich, durch mich, den Kunden, an den Lieferanten!
Regelung, Entscheidung wie meist durch den Kunden:
1. Wandelung: rücktritt vom Vertrag
2. Minderung: Rabatt auf Kaufpreis
3. Ersatz/Austausch, nur bei Gattungsware möglich (siehe oben!)
Das sind die Möglichkeiten lt. OR
Art. 201 und 205 ff OR.
Wenn das in den AGB's (Allg. Geschäftsbedingungen) des Verkäufers vorgesehen ist, kann der Verkäufer auch eine Reparatur vornehmen.
Sie kaufen im Internet eine teure Laptoptasche für CHF 300.-, nach 10 Monaten ist das Schloss kaputt, der kleine Schlüssel lässt sich nicht mehr drehen. Was tun Sie, unter was fällt dieses defekte Schloss?
Fällt unter Garantie
Art. 210 ff OR.
2 Jahre Garantie.
Achtung auf die AGB's des Online-Händlers!
Da steht beispielsweise, dass man die Ware zur Reparatur zurückschicken kann, aber nur in der Originalverpackung! Hat der Käufer diese überhaupt noch?!
Welche Formvorschriften gibt es gem. Gesetz bei Verträgen? Oder ist ein Vertrag formlos, also z.B. auch mündlich, möglich?
Kann z.B. ein Mietvertrag für eine Wohnung auch nur mündlich vereinbart werden?
1. Wir haben Vertragsfreiheit, man kann alle möglichen Verträge abschliessen, wenn der Inhalt nicht gegen das geltende Recht verstösst!
2. Verträge sind formlos gültig, z.B. auch nur mündlich, siehe z.B. beim Individual-Arbeitsvertrag: Art. 320 OR sagt, das Arbeitsverträge auch formlos gültig sind, es sei denn, das Gesetz sehe eine besondere Form vor, z.B. Schriftlichkeit bei Lehrverträgen.
Es gibt aber eben Verträge, da sieht das Gesetz eine besondere Form vor:
Formvorschriften, aufsteigend nach Gewicht:
1. einfache Schriftlichkeit, schriftlich, von beiden Vertragsparteien rechtsgültig unterschrieben, Beispiel: lehrvertrag
2. Qualifizierte Schriftlichkeit, wie 1), aber einige wichtige Textstellen handschriftlich eingesetzt, Beispiel. Bürgschaftsvertrag
3. Oeffentliche Beurkundung, wie 1) oder 2), es braucht aber noch einen Notar, der zuerst eine Rechtsbelehrung gibt und dann mit-unterschreibt
Beispiel: Kaufvertrag Liegenschaft
4. Oeffentliche Beurkundung, also Eintrag in ein öffentliches Register, z.B. Grundbuch oder handelsregister.
Beispiel: Liegenschaftenkauf: Einfache Schriftlichkeit des Vertrags, öffentliche Beurkundung, Eintrag ins Grundbuch!
Hier einfach, weil der Grundbuchführer für Liegenschaftensachen Notar ist.
Ein öffentliches Register ist ein Register, in das jedermann Einsicht nehmen darf, ohne dass er ausweisen muss, warum er Einsicht nehmen will.
Grundbuch, HR, Eheregister, Patentregister usw.
Wie muss ein Vermieter dem Ehepaar Wyrsch die Wohnung kündigen?
Und wie müssten "Wyrsch's" ihre Wohnung kündigen?
Und wenn Wyrsch's die Wohnung vor dem offiziellen Kündigungstermin verlassen möchten, dürfen sie das, wenn ja, unter welchen Bedingungen?
- Vermieter muss mit (eingeschriebenem) Brief kündigen, mit kantonalem Formular, das aussagt, was der Mieter tun muss, wenn er die Mietdauer erstrecken will, Kündigung an beide (Ehe-)Partner!
- Mieter: (Ehe-)Paar: Der-/diejenige muss mit (eingeschriebenem) Brief kündigen, auf den/die der Mietvertrag lautet, (Ehe-)Partner muss aber einverstanden sein, das muss man bei der Kündigung sehen, Kündigung könnte aber in EINEM Brief verschickt werden!
Der Mieter muss dem Vermieter einen akzeptablen Nachmieter bieten, akzeptabel heisst vor allem solvent/zahlungsfähig, und der neue Mieter muss den bestehenden Mietvertrag 1:1 übernehmen.
Was ist gem. OR ein Agent, ein Kommissionär, ein Mäkler? Zeigen Sie kurz die Unterschiede, auch den Unterschied zu einem individuellen Arbeitsvertrag?
"Kaufmännische Hilfsgewerbe", ab Art. 412 OR!
Unterschied zu einem individuellen Arbeitsvertrag: Agent, Kommissionär und Mäkler sind selbständig, also dem Auftraggeber gegenüber keine Angestellten!
Agent: Vermittlung von Geschäften
Fremder Name, fremde Rechnung
Kann auch für mehr als einen Auftraggeber tätig werden.
Versicherungsagent, muss aber selbständig sein, also nicht Angestellter der "Zürich"!
(Generalagent alter Schule!)
Dauernde Tätigkeit!
Vergütung: Provision!
Kommissionär: Tätigt für Dritte vor allem Einkäufe und Verkäufe.
Eigener Name, fremde Rechnung.
Bank kauft oder verkauft für mich an der Börse Wertschriften.
Dauernde Tätigkeit.
Vergütung: Kommission, "Courtage"!
Mäkler (Makler): Vermittelt gelegentlich Geschäfte, z.B. Liegenschaftenkauf/Verkauf, Ehevermittler.
Vergütung: Provision
Stellvertretungen: Welche Unterschriftsberechtigungen kann ein Unternehmer einem Mitarbeiter gewähren? Eintrag im HR? Kompetenzen der Unterschriftsberechtigten?
Siehe Art. 458 ff OR.
- Ein Prokurist darf alles unterschreiben, was das Geschäft mit sich bringen kann!
Unterschreibt mit ppa. (per Prokura), einzeln oder kollektiv zu zweien.
Eintrag im HR. Beschränkung der Berechtigung nur z.B. auf eine Filiale ist dort möglich, andere Beschränkungen sind gutgläubigen Dritten gegenüber ungültig.
Widerruf muss im HR auch eingetragen werden, "löschung".
Prokura ist auch vor dem HR-Eintrag für den Geschäftsherrn/inhaber bindend.
Retention, was ist das? Kann ein Vermieter die Möbel des Mieters zurückbehalten, wenn der Mieter nach Ende des Mietverhältnisses gehen will und noch Mietbeträge nicht bezahlt sind?
"retenir" franz. heisst zurückbehalten.
Gesetzliches Pfandrecht.
Garagier könnte Auto des Kunden nach der Reparatur zurückbehalten, wenn Kunde "heutige" Reparaturrechnung beim Abholen des Wagens nicht bezahlen würde. Auto ist Pfand, für eine "Verflüssigung" müsste der Garagier eine Betreibung auf Pfandverwertung einleiten!
(darf also das Auto nicht selbst verkaufen!)
Welches ist der Unterschied zwischen einem einfachen Auftrag und einem Werkvertrag? Geben Sie jeweils ein praktisches Beispiel, bitte!
Werkvertrag: Art. 363 ff OR, ich gebe z.B. einem Schreiner den Auftrag, für mich individuell eine Eckbankgarnitur für meine Wohnung herzustellen, gem. meinen Plänen bzw. gem.unserer Besprechung.
Handwerker erhält von mir Werklohn, ich bin der Auftraggeber, der Schreiner ist der unternehmer.
Der Unternehmer hat Erfolgshaftung, das werk muss also "gebrauchstauglich" sein!
Bei beweglichen Gütern ist die Werkhaftung gewöhnlich 1 Jahr.
(Einfacher) Auftrag, Art. 394 ff OR.
Auftrag betrifft Dienstleistung, z.B. beauftrage ich einen Anwalt, mich vor Gericht zu vertreten.
Anwalt hat keine Erfolgshaftung, kann er gar nicht geben, er muss einfach sorgfältig arbeiten.
Einfacher Auftrag jederzeit auflösbar, zu Unzeiten mit Vergütung (Beispiel: Der Anwalt hat schon mit seinen Arbeiten/Recherchen für mich begonnen und kann Aufwand ausweisen!)
Die Vertragserfüllungen können mit Sicherungsmitteln gesichert werden, welche Sicherheiten gibt es da (Beispiel: Bürgschaft). Was passiert bei einem Eigentumsvorbehalt?
Sicherungsmittel:
1. Gesetzliche, z.B. Retention...aber auch Bauhandwerkerpfandrecht!
2. Vertragliche Sicherungsmittel:
2a) Personalsichrheiten, ein Mensch steht dahinter: Bürgschaft, Reuegeld, Konventionalstrafe.
2b) Real-/Sachsicherungsmittel, ein Wert wird deponiert: Kaution (1-3 Monatsmieten, die der Mieter bei einem Wohnungs-Mietvertrag bei einer Bank hinterlegt.
Oder Faust- oder Grundpfand: Der Schuldner gibt dem Gläubiger ein Pfand "in die Faust", möglichst gegen Quittung.
Grundpfand: Auf Liegenschaft oder Landparzelle: Eintrag im Grundbuch!
Eigentumsvorbehalt (EV): Ebenfalls Sicherungsmittel:
Beispiel: Garagier verkauft ein Auto, traut dem Käufer bezüglich Zahlung nicht ganz.
Wenn er ihm das Auto trotzdem ausliefert, muss er ihn betreiben, wenn die Zahlung nicht rechtzeitig eintrifft...Eigentum und Nutzen und Gefahr sind auf den Käufer übergegangen!
Wenn der Garagier das verhindern will, trägt er, mit Einwilligung des Käufers, den Kauf im EV-Register beim Betreibungsamt am Wohnort des Käufers ein. Der Käufer wird so nur Besitzer, bis alles bezahlt ist!
Er muss den Käufer vorher fragen, denn das EV-Register ist ein öffentliches Register, jedermann könnte dort nachschauen und würde feststellen, dass das Auto ja noch gar nicht bezahlt ist...das will vielleicht der Käufer nicht!
Achtung: Leasingwagen kann nicht im EV eingetragen werden, denn Leasingnehmer istja gar nicht Eigentümer, sondern nur Besitzer...Eigentümer ist der Garagier/Leasinggeber!
Sicherheit: Vermerk im Fahrzeugausweis!
Was wissen Sie über das Arbeitsrecht?
- Arbeitgeber/Arbeitnehmer,
Arbeit gegen Lohn
Zumutbare Arbeit
Art. 319 ff OR
Vertrag auch formlos möglich, Art. 320 OR
Höchstpersönliche Arbeitsleistung!
Auch Teilzeit möglich.
Arbeitgeber muss für gewöhnlich Arbeitsinstrumente stellen, da gibt es abr Ausnahmen.
Arbeitnehmer hat Treue- und Sorgfaltspflicht.
Erklären Sie Überstunden und Überzeit.
- Ueberzeit: Gem. Arbeitsrecht ArG Zeit ab höchstmöglicher Wochenarbeitszeit (45-50 Stunden, je nach Arbeit und Branche)
Normalerweise Auszahlung mit zuschlag.
- Ueberstunden: Mehrstunden gegenüber Arbeitsvertrag: Arbeitnehmer muss leisten, wenn zumutbar/betriebsnotwendig.
Normalerweise Kompensation durch gleichviel Freizeit, bei Vereinbarung auch auszahlbar.
Art. 321 c ff OR
Was sind GAV, NAV?
- GAV Gesamtarbeitsvertrag, zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmer- ORGANISATIONEN, z.B. zwischen dem Schweiz. Baumeisterverband (ArbG-Organisation) und der UNIA (Gewerkschaft, Arb.Nehmer-Organisation)
Arbeitsbedingungen gleich oder besser als im OR!
Kann vom Bundesrat allgemein verbindlich erklärt werden.
- NAV Normalarbeitsvertrag: Bundesrat erlässt Regelungen, die schwache Arbeitnehmer, z.B. Mitarbeiter in der Landwirtschaft, schützen sollen: Normalarbeitsvertrag. Besonders Regelungen über Arbeitszeit pro Tag, Ferien etc.
Krankheit, Unfall, Ferien, Zwischenzeugnis etc. Erzählen Sie etwas darüber.
- Für Krankheit, Unfall, unverschuldete Abwesenheiten etc. Lohnfortzahlung während bestimmter Zeit, im 1. Dienstjahr während 3 Wochen!
- Ein Frei-Tag pro Woche, vornehmlich der Sonntag!
- Ferien: Art. 329a OR: Im ersten Dienstjahr mind. 4 Wochen Ferien, Mitarbeiter bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen...zwingend!
Wenigstens 2 Wochen der Ferien zusammenhängend, Ferien möglichst nicht auszahlen, sondern beziehen.
Ferien dienen der Erholung von der Arbeit, Arbeit für Dritte während der Ferien, bezahlt, unzulässig, Arbeitnehmer könnte Ferienlohn verlieren!
Arbeitgeber sagt, wann Arbeitnehmer Ferien beziehen darf, Wünsche des Arbeitnehmers sollen aber berücksichtigt werden!
- Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen jederzeit ein zwischenzeugnis auszustellen und muss ihm auf Verlangen auch einen Lohnvorschuss bezahlen, nach Massgabe der bereits geleisteten Arbeit.
Erfindungen während der Arbeitszeit?
- Art. 332 OR: Erfindungen
...die der Arbeitnehmer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten und Erfüllung der vertraglichen Pflichten* macht, gehören dem Arbeitgeber!
* andere Erfindungen: Es kann vertraglich vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer solche Erfindungen dem Arbeitgeber anbieten muss!
Regelungen zur Kündigung?
- Art. 335 OR: Kündigung
Probezeit: Kündigungsfrist jederzeit 7 Tage
Ordentliches Arbeitsverhältnis: Kündigungsfrist im ersten Dienstjahr: 1 Monat
2.bis und mit 9. Dienstjahr: 2 Monate, nachher 3 Monate.
- Massenentlassungen: ab Art. 335 im OR geregelt, nicht näher darauf eingehen, ist eindeutig Juristenfutter!
Kündigungsschutz?
- Kündigungsschutz:
1. Missbräuchliche Kündigung Art. 336 OR:
z.B. weil Arbeitnehmer Militärdienst etc. leistet...das OR nennt mehrere andere Gründe
z.B. weil ein Arbeitnehmer aus einer Gewerkschaft austritt oder in eine solche eintritt!
Kündigungsschutz z.B. bei Krankheit: 1. Dienstjahr: während 30 Tagen
2. bis und mit 5.Dienstjahr: Während 90 Tagen
Ab 6. Dienstjahr: Während 180 Tagen!!
Lohnfortzahlungsversicherung des Arbeitgebers zur Reduktion des finanziellen Risikos.
- Achtung: Kündigung eines Arbeitsvertrags muss nur begründet werden, wenn Gegenseite es verlangt!
Kündigung zur Unzeit?
Kündigung zu Unzeit, Art. 336c:
z.B. bei Schwangerschaft, während des Leistens eines obligatorischen Militärdienstes, während Krankheit und Unfall.
Kündigungsschutz z.B. bei Krankheit: 1. Dienstjahr: während 30 Tagen
2. bis und mit 5.Dienstjahr: Während 90 Tagen
Ab 6. Dienstjahr: Während 180 Tagen!!
Lohnfortzahlungsversicherung des Arbeitgebers zur Reduktion des finanziellen Risikos.
Arbeitsrecht und Schwangerschaft?
- Frau darf bei Bewerbungsgespräch nicht gefragt werden, ob sie schwanger sei, sonst darf sie die Unwahrheit sagen (Persönlichkeitsschutz geht da vor Treu und Glauben!)
- Während probezeit darf man einer Schwangeren jederzeit kündigen (es geht da ums Kennenlernen), muss man die Kündigung begründen, so sollte man nicht "Schwangerschaft" nennen!
- Während Schwangerschaft darf Frau jederzeit nicht zur Arbeit erscheinen oder von der Arbeit weggehen, nur Arbeitgeber melden (es gibt da viele Regelungen wegen unzumiutbarer Arbeit etc., nicht prüfungsrelevant!)
- Mutterschaftsurlaub: Kündigungsschutz 16 Wochen, Frau darf die ersten 14 Wochen nach Niederkunft nicht arbeiten, die ersten 7 Wochen darf sie auf keinen Fall arbeiten!
Fristlose Kündigung, Abgangsentschädigung etc.?
- Fristloses Auflösen eines Arbeitsvertrags ist beidseitig möglich, z.B. wenn weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist, Auflösung muss begründet werden ("aus wichtigen Gründen").
Eventuell Schadenersatz...Arbeitsgericht (jeder Kanton hat ein Arbeitsgericht zu führen, bis zu einer Streitsumme von 30' für beide Parteien kostenlos!
- Abgangsentschädigung: Austritt nach mind. 20 Dienstjahren, Arbeitnehmer muss mind. 50 Jahre alt sein!
Art. 339 ff OR.
Konkurrenzverbot?
- Art. 340 ff OR: Konkurrenzverbot.
Muss schriftlich vereinbart werden.
MUSS nach Ort, Zeit und Inhalt limitiert sein.
Gilt nur, wenn Arbeitnehmer kündigt.
Arbeitnehmer muss Einsicht in Geschäfts- und Kundengeheimnisse gehabt haben.
Arbeitnehmer darf dann früheren Arbeitgeber weder bei einem neuen Arbeitgeber noch bei selbständiger Arbeit konkurrenzieren.
Richter kann Konkurrenzverbot mildern, wenn sonst der Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen zu stark behindert wird.
Lehrlinge dürfen nicht mit einem Konkurrenzverbot belegt werden.
Was tut ein Handlungsreisender?
- Handelsreisendenvertrag
Art. 347 ff OR, besonderer Aussendienst-Mitarbeiter, Vertrag verlangt Schriftlichkeit, eigentlich "qualifizierte Schriftlichkeit" (Inhalt ist im Gesetz vorgeschrieben!)
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