Zusammenfassung Bilanzierung

2. Semester BWL Bachelor - HTW Berlin

2. Semester BWL Bachelor - HTW Berlin


Kartei Details

Karten 54
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 18.01.2015 / 05.02.2016
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Was ist die Wertaufholung und was ist zu beachten?

► = Zuschreibung zu VG, wenn dessen Wert sich nach einer außerplanmäßigen Abschreibung wieder erholt

► bei Wepa bis maximal zum ursprünglichen Kaufpreis

► bei abnutzbaren Sachanlagen maximal auf den Wert, den der Vermögensgegenstand nach ursprünglichem

    Abschreibungsplan vor der außerplanmäßigen Abschreibung jetzt zum Zeitpunkt der Wertaufholung gehabt hätte

Fasse die wesentlichen Unterschiede zwischen der Bilanzierung in UV oder AV zusammen.

► planmäßige Abschreibung: AV ja, UV nein

► NWP: AV gemildertes, UV strenges

► Wertansatzorientierung: AV Beschaffungsmarkt, UV Absatzmarkt

Welche Funktionen hat das EK?

► Gläubigerschutz (bindet Vermögen an das UN -> Ausschüttungssperre)

► Voraushaftungsfunktion (Verluste treffen zuerst EK = Verlustpuffer)

► Kreditwürdigkeitsprüfung

► Dauerfinazierungsfunktion (steht i.d.R. dauerhaft zur Verfügung)

► Risikofinanzierungsfunktion (kann für spekulative und innovative Investitionen verwendet werden)

► Autonomie- und Herrschaftsfunktion (desto höher das EK in Relation zum FK, umso kleiner ist der

    Gläubigereinfluss)

► Erfolgsverteilungsmaßstab

Nach welchem Schema erfolgt die Gewinnverteilung einer AG?
 

► Jahresüberschuss (Rohgewinn, Saldo aus GuV)

( - eventuellem Verlustvortrag aus Vorjahr)

  - Zuführung zu Gewinnrücklagen (gesetzliche GewinnRL, satzungsgemäße GewinnRL, andere GewinnRL)

( + eventuellem Gewinnvortrag aus Vorjahr)

= Bilanzgewinn

- ausgeschüttete Dividende

= Gewinnvortrag für das nächste Jahr

Durch welche Maßnahmen kann ein Unternehmen einen eventuellen Jahresfehlbetrag oder einen zu geringen Jahresüberschuss verbessern?
 

► durch Auflösung von Kapitalrücklagen (nur bei GmbH, nicht bei AG!)

► durch Auflösung von Gewinnrücklagen (nicht die gesetzlichen GewinnRL! satzungsgemäße nur,

     wenn vorher die Satzung abgeändert wird)

► durch Ausgleich durch Gewinnvortrag vom letzten Jahr

Was ist eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, welche Folgen zieht sie mit sich und welche Ziele kann das

UN damit im Auge haben?

► Umlagerung von Rücklagen in gezeichnetes Kapital

► Aktionäre behalten ihren %ualen Anteil bei, da sie Gratis- bzw. Berichtigungsaktien erhalten

    (-> Anzahl der Aktien steigen, aber Gesamtwert bleibt der selbe)

► keine Änderung des Gesamtwertes des EK

► Ziele: - da Aktienkurs sinkt, bessere Handelbarkeit -> spricht potenzielle Neuaktionäre an

              - Erhöhung der Kapitalbindung ( gezeichnetes Kapital ist dauerhaft gebunden, darf nicht ausgeschüttet

                 werden) -> zeugt von Vetrauren der Hauptversammlung(also der Aktionäre) in das UN

Wie wird die gesetzliche GewinnRL gebildet?

► Zuführung = 5% des JÜ (der schon um einen evtl. Verlustvortrag aus Vorjahr gemindert ist)

► allerdings nur zuzuführen, bis Summe der gesetzl. GewinnRL + KapitalRL 10% des gezeichneten Kapital ergeben

 

Wann wird eine satzungsmäßige GewinnRL gebildet?

► wenn die Bildung in der Satzung bestimmt ist

► auch die Höhe ist individuell von der Satzung abhängig

Was ist sind andere GewinnRL und was ist bei der Zuführung zu diesen zu beachten?

► Vorstand+AR können bestimmen, dass die Hälfte der Differenz aus [ JÜ

                                                                                                                 - evtl. Verlustvortrag

                                                                                                                 - Zuführung zu gesetzl. und satzungsm. GRL ]

    zusätzlich in die anderen GewinnRL eingestellt werden können

► ist aber keine Pflicht, kann auch ausgeschüttet werden

► die andere Hälfte kann von der HV eingefordert werden, sie kann aber auch darauf verzichten, sodass nichts

     ausgeschüttet wird (Gewinnthesaurierung -> Wiederanlage des Gewinns)

 

                                         

Warum kauft ein UN seine eigenen Aktien zurück und was muss man bei der Bilanzierung dieses Vorgangs berücksichtigen? (auch bei späterem WiederVERkauf?)

► Ziele: - Steigerung des Aktienkurses

   - Erschwerung von Übernahmeversuchen (nur erlaubt, wenn Übernahmeabsicht durch anderes UN nicht explizit bekannt ist)

► sind kein VG (UN hat keine Rechte daraus) -> müssen in EK bilanziert werden

    -> Nennwert wird von gezeichnetem Kapital abgezogen (z.B. 5€ pro Aktie)

    -> Agio (z.B. 4€) (Aufgeld.. = Differenz zwischen Börsenkurs bei Kauf (z.B. 9€ pro Aktie) und dem Nennwert) wird von den GewinnRL abgezogen

► wenn diese Aktien später wieder verkauft werden:

    -> Nennwert wieder zu gezeichnetem Kapital zuführen (also 5€ pro Aktie)

    -> wenn neuer Börsenkurs z.B. 10€ pro Aktie wird      1. das vorher abgezogene Agio von 4€ pro Aktie wieder aufgestockt

und 2. die positive Differenz zwischen dem "Rückkaufs-Agio" (4€ pro Aktie) und dem "Verkaufs-Agio" (5€ pro Aktie) in die Kapitalrücklagen eingestellt (also 1€ pro Aktie)

 

Wofür können Rückstellungen gebildet werden?

► ungewisse Verbindlichkeiten

► Drohverluste aus schwebenden Geschäften

Welche Kriterien gibt es dafür, ob man Rückstellungen bilden muss oder nicht darf? (niemals Wahlrecht!!)

► es muss eine Außenverpflichtung sein, keine Innenverpflichtung

► es muss eine Schuld entstanden sein (rechtlich entstanden oder wirtschaftlich verursacht)

► es darf sich um keine geplante Investition handeln (also keine geplanten AHK!)

► Grund und/oder Höhe der Schuld ist ungewiss (allein ungewisser Zeitpunkt reicht nicht!)

► hohe Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme (Orientierung: > 50%)

Wie bewertet man Rückstellungen?

► zum Erfüllungsbetrag = zukunftsbezogener Wert unter Beachtung der wahrscheinlichen Preissteigerung innerhalb der Laufzeit

-> Berechnung: aktueller Wert der Schuld x (1+i)^n    [i = angenommene Preissteigerung pro Jahr, n = Laufzeit in Jahren]

► wenn (Rest-)Laufzeit > 1 Jahr, muss Erfüllungsbetrag abgezinst werden, da Gesetzgeber davon ausgeht, dass Vermögensgegenwert der Rückstellung verzinslich angelegt wird

-> Berechnung: Erfüllungsbetrag : (1+i)^n      [i = durchschnittlicher Marktzins der letzten 7 Jahre, n = Laufzeit in Jahren]

Wann dürfen Rückstellungen für Drohverluste aus schwebenden Geschäfte gebildet werden?

► schwebende Geschäfte = z.B. Kaufverträge bis Gefahrenübergang, Mietverträge, Arbeitsverträge...

► HGB sagt: Grundsatz der Einzelbewertung.. Saldierungsverbot. Sobald Verlust aus schwebendem Geschäft droht, muss Rückstellung gebildet werden

► Rechtsprechung sagt: auch wenn rein rechnerisch Verlust entstünde, es müssen mittelbare/indirekte Vorteile aus diesem drohenden Verlustgeschäft entgegengerechnet werden -> wenn diese den rechnerischen Verlust aufwiegen, darf keine Rückstellung gebildet werden