ZPO


Kartei Details

Karten 13
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 06.06.2016 / 30.05.2023
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Welche prozessualen Grundrechte gibt es?

  • EMRK 6 Ziff. 1: Recht auf ein faires Verfahren
  • BV 9: Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  • BV 29 I: Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist
  • BV 29 II: Anspruch auf rechtliches Gehör
  • BV 29 III: Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand
  • BV 29a: Rechtsweggarantie
  • BV 30 I: Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht
  • BV 30 II: Wohnsitzgerichtsstand
  • BV 30 III: Öffentlichkeit
  • BV 191: Zugang zum BGer

Wer ist Träger der prozessualen Grundrechte?

Natürliche und juristische Personen (str. bei unentgeltlicher Rechtspflege)

Wo haben prozessuale Grundrechte Bedeutung?

Sie sind in einfachgesetzlichen Normen verankert und helfen bei dei der Auslegung dieser.

Inwiefern Grundrechte bedeutsam bei der Beschwerde vor BGer?

  • Bei Grundrechten gilt das Rügeprinzip > Verletzung des Grundrechts muss in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden BGG 106 II
  • Bei Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen könenn nur Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden BGG 98
  • Bei subsidiärer Verfassungsbeschwerde auch nur Rüge von verfassungsmässigen Rechten BGG 116
  • Möglichkeit der Revision bei der Verletzung der EMRK BGG 122
  •  

Wo wird Justizgewährungsanspruch geregelt? Was wird erfasst?

  • EMRK 6 Ziff. 1; BV 29a
    • Kein förmlicher Ausschluss (heute nicht so ein Problem)
    • Keine unzumutbare Erschwerung oder Behinderung (Kosten für Rechtsschutz? Wird diskutiert, ob Zugang noch gewährleistet, bis jetzt keine Lösung)
    • Keine unzumutbar hohen Gerichtskosten und -vorschüsse
    • Vgl. zur UP BV 29 III

Grundlage und Bedeutung des rechtlichen Gehörs

  • EMRK 6 Ziff. 1, BV 29, BV 9
    • Ergänzung und Gewährleistung des Justizgewährungsanspruches
    • Zusammenhang mit Menschenwürde BV 7 und Rechtsgleichheit BV 8
    • Für die Ermittlung der materiellen Wahrheit bedeutsam
    • Gilt unabhängig von Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz
    • Gilt grds. auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (EGMR Entscheid)

Tragweite des rechtlichen Gehörs

  • Formelle Natur (Verletzung führt zur Aufhebung des Entscheids, unabhängig davon, ob sich Verletzung auf den Inahlt des Entscheids ausgewirkt hat)
  • Hängt mir subjektiver Reichweite von Entscheidungen zusammen > Entscheidwirkungen auf Dritte nur, wenn sie Gelegenheit haben, sich am Verfahren zu beteiligen oder bei gerechtfertiger prozessualer Repräsentation
  • Rechtl. Gehör muss vorgängig oder nachträglich gewährt werden
  • Allenfalls ist eine Verletzung heilbar, wenn das Gehör nachträglich (in gleichwertiger Weise!) gewährt wird
  • Gewährung zur bestimmten Zeit an bestimmten Ort (Säumnisfolgen und Präklusion bei Verspätung mit Recht auf Gehör vereinbar)
  • Keine Pflicht > Mitwirkungsobliegenheit, aber kein Zwand > nur prozessuale Nachteile bei Passivität

Kann auf Gewährung des rechtl. Gehörs verzichtet werden? Wie?

  • Ausdrücklich: bei einzelnen Stellungnahmemöglichkeiten, aber kein Vorabverzicht
  • Konkludent: Durch Unterlassung von Prozesshandlungen

Inhalt des rechtl. Gehörs

  1. Prozessuale Waffengleichheit
  2. Zustellung von Vorladung und Rechtsschriften
  3. Anhörung bzw. Berücksichtigung von Rechtsschriften
  4. Vorbringen von Tatsachen
  5. Zustellung jedes Vorbingens der Gegenpartei und anderer Verfahrensparteien sowie Möglichkeit der Stellungnahme dazu (Replikrecht)
  6. Recht auf Beweis > Anspruch auf Abnahme formrichtiger und rechtzeitiger angebotener, ehrblicher Beweise (Hier Problem der antizipierten Beweiswürdigung)
  7. Recht auf Mitwirkung an der Beweiserhebung
  8. Recht auf Stellungnahme zu Beweisergebnis
  9. Recht auf Akteneinsicht und Anfertigen von Kopien
  10. Recht auf Stellungnahme zur Sache in rechtlicher Hinsicht
  11. Verbot der Überraschungsentscheidungen (wenn Gericht einem Entscheid eine Ansicht zugrundlegen will, mit der die Parteien nach dem Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen hatten, müssen Parteien vorgängig angehört werden)
  12. Recht, sich im Verfahren vertreten und beraten zu lssen
  13. Recht auf Prüfung und Entscheidbegründung

Ein Richter des Handelsgericht ist leitender Angestellter bei einer Versicherungsgesellschaft, A klagt gegen eine Versicherungsgesellschaft. Verlangt den Ausstand von Richter. Wie ist zu entscheiden?

Handelsvertreter bringen unabhängig von Interessenbindungen ihre Sachkenntnisse ein, ist nicht Angesteller der Beklagten, daher kein Ausstandsgrund.

Klägerin vor HGer macht Ausstandsbegehren geltend. Inwiefern relevant, dass sie auch die Möglichkeit hattte vor Bezirksgericht zu klagen?

BGer sagt, dass auch wenn Klägerin vor einem anderen Gericht hätte klagen können, einen Anspruch auf Unparteilichkeit besteht. Nicht relevant.

Ausstandsgrund, wenn Richter in einem anderen Verfahren der Anwalt der Gegenpartei war?

Ja ist nach neuer Rechtsprechung Ausstandsgrund

Wann antizipierte Beweiswürdigung zulässig?

  1. Tatsache die bewiesen werden soll ist nicht relevant
  2. Beweis ist untauglich, weil er nichts über die Tatsache aussagt (bpw. Zeuge war beim relevanten Vorgang gar nicht dabei)