ZPO
- Grundlagen - Parteien im Prozess - Klagen, Gerichte und Prozessführung - Verfahrensgrundsätze - Rechtskraft und Rechtsmittel
- Grundlagen - Parteien im Prozess - Klagen, Gerichte und Prozessführung - Verfahrensgrundsätze - Rechtskraft und Rechtsmittel
Kartei Details
Karten | 306 |
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Lernende | 20 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 12.05.2016 / 18.05.2024 |
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1. Teil - Grundlagen
Worin ist der Sinn eines Zivilprozesses zu sehen?
Der Sinn eines Zivilprozesses besteht in der autoritativen und verbindlichen Feststellung des Bestehens privatrechtlicher Ansprüche, welche eine Partei durch ein unabhängiges und neutrales staatlichen Gericht geltend machen will.
1. Teil - Grundlagen
Ist das Zivilprozessrecht dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zurechenbar?
Zivilprozessrecht stellt öffentliches Recht dar. Der Grund dafür liegt darin, dass zwischen den Streitparteien und dem Gericht, welches als staatliches Organ hoheitlich auftritt, ein öffentliches Verhältnis besteht. Das Zivilprozessrecht regelt die Rechte und Pflichten der Parteien und der Gerichte, welche sich aus diesem öffentichem Verhältnis ergeben.
1. Teil - Grundlagen
Welche 4 Hauptarten von Verfahren werden von der ZPO geregelt?
Die 4 Hauptverfahren werden von ZPO 1 staturiert. Diese sind:
a. streitiges Verfahren (lit. a)
b. nicht streitiges Verfahren (lit. b)
c. gerichtliche Angelegenheiten des SchKG (lit. c)
d. Schiedsgerichtsbarkeit (lit. d)
1. Teil - Grundlagen
In welchem Bereich, der mit dem Zivilprozessrecht eng zusammenhängt, könne die Kantone weiterhin gesetzgebend tätig sein?
Die Kantone können, trozt inkrafttreten der ZPO, die Organisation ihrer Gerichte und Schlichtungsbehörden selber regeln (ZPO 3, Gerichtsorganisationsrecht), müssen allerdings in Bestimmten Bereichen bundesrechtiche Vorgaben beachten (ZPO 54 + 200 Abs. 1).
2. Teil - Parteien
Was ist unter dem Begriff «Prozessvoraussetzungen» zu verstehen?
Es handelt sich dabei um jene Voraussetzungen, welche gegeben sein müssen, damit ein Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch eintritt (ZPO 59 Abs. 1).
2. Teil - Parteien
Welches sind die wichtigsten Prozessvoraussetzungen?
Die Prozessvoraussetzungen ergeben sich aus ZPO 59:
a. Schutzwürdiges Interess des Klägers
b. sachliche und örtliche Zuständigekeit des angerufenen Gerichts
c. Partei- und Prozessfähigkeit
d. keine anderweitige Rechtshängigkeit der Streitsache
e. kein rechtskräftiger Entscheid bezüglich der Streitsache
f. Leistung des Vorschusses und der Sicherheit
2. Teil - Parteien
Was ist die Folge der Nichterfüllung der Prozessvoraussetzungen?
Das Gericht tritt nicht ein (ZPO 59 Abs. 1) und fällt einen «Nichteintretenseintscheid» (ZPO 236 Abs. 1).
2. Teil - Parteien
Wie prüft das Gericht das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen?
Das Gericht hat die Prozessvoraussetzungen von Amteswegen zu prüfen (ZPO 60), d.h. das Gerichtsverfahren ist von einer eingeschränkten Untersuchungsmaxime beherrscht).
2. Teil - Parteien
Um was handelt es sich bei der Sachlegitimation (Aktiv- und Passivlegitimation)?
Bei der Sachlegitimation geht es um die Beantwortung materiell-rechtlicher Fragen. Einerseits soll beantwortet werden, wem aufgrund des materiellen Rechts ein Anspruch zusteht (Aktivlegitimation). Auf der anderen Seite soll geklärt werden, gegen welche Person ein Anspruch geltend zu machen ist (Passivlegitimation). Fehlt es an einer oder beider Legitimationen, fällt das Gericht einen Sachentscheid und weist die Klage ab.
2. Teil - Parteien
Was ist unter der Parteifähigkeit zu verstehen und wann liegt diese vor?
Unter Parteifähigkeit ist die Fähigkeit einer Partei in einem Prozess in eigenem Namen aufzutreten.
Parteifähig ist, wer rechtsfähig (ZGB 11 Abs. 1) oder aufgrund bundesrechtlicher Bestimmungen als Partei auftreten kann (ZPO 66).
2. Teil - Parteien
Gemäss ZPO 66 können auch rechtsunfähige Gebilde durch Bundesrecht als parteifähig anerkannte werden. Welches sind die wichtigsten?
a. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (OR 562/OR 602)
b. Konkursmasse (SchKG 197/SchKG 240)
c. Stockwerkeigentümergemeinschaften (ZGB 712l)
d. unverteilte Erbschaft (SchKG 49/SchkG 59)
e. Verwaltungsrat als Anfechtungsorgan (OR 702 Abs. 1)
2. Teil - Parteien
Was ist unter dem Begriff «Prozessfähigkeit» zu verstehen?
Bei der Prozessfähigkeit handelt es sich um die prozessuale Handlungsfähigkeit. Sie stellt somit das Recht einen Prozess selbst oder durch einen selber ernannten Vertreter zu führen dar. Sie beinhaltet primär die Fähigkeit, selbständig über die Geltendmachung einer Klage zu entscheiden.
2. Teil - Parteien
Was ist unter der sog. «Postulatsfähigkeit» zu verstehen?
Unter Postulatsfähigkeit ist das Recht, in einem Prozess Anträge zustellen und die eigene Sache vorzutragen, d.h. in einem Prozess alle notwendigen Handlungen vornehmen zu können, zu verstehen. Sie stellt einen Teilbereich der Prozessfähigkeit dar.
2. Teil - Parteien
Was ist unter dem «Rechtsschutzinteresse» zu verstehen und wann ist dieses gegeben?
Das Rechtsschutzinteress stellt, wie die Partei- und Prozessfähigkeit, eine primäre Prozessvoraussetzung dar (ZPO 59 Abs. 2 lit. a). Rechtsschutzinteresse ist gegeben, wenn schutzwürdiges Interesse eine Gerichtsentscheid fordert. Die Interessen können dabei sowohl wirtschaftlicher, als auch ideller Natur sein. Ist dies Prozessvoraussetzung nicht erfüllt, fällt das Gericht einen «Nichteintretensentscheid» (ZPO 59 Abs. 1 i.V.m. 236 Abs. 1).
2. Teil - Parteien
Welche zwei primären Arten der prozessualen Vertetung kennt die ZPO und was haben sie zum Inhalt?
Die ZPO kennt folgende zwei Arten der prozessualen Vertretung (ZPO 68):
a. vertragliche Vertretung: Der vertragliche Verteter wird vom Vertretenen Ermächtigt in dessen Namen den Prozess zu führen.
b. gesetzliche Vertretung: Der gesetzliche Vertreter wird unmittelbar vom Gesetz zur Parteivertretung ermächtigt (z.B. Vertretung eines minderjährigen Kindes durch die Inhaber der elterlichen Sorge als seine gesetzlichen Vertreter, ZGB 304 Abs. 1).
2. Teil - Parteien
In welchen Verfahren ist eine prozessuale Vertretung unzulässig und was hat das für die Streitparteien für Folgen?
a. Schlichtungsverfahren (ZPO 204)
b. eherechtliche Verfahren (ZPO 273 Abs. 2)
Die Parteien müssen persönlich an der Verhandlung erscheinen. Es bleibt ihnen indes unbenommen eine Vertrauenspersonen oder einen Anwalt an die Verhandlung mitzubringen.
2. Teil - Parteien
Was ist unter der «Prozessstandschaft» zu verstehen und wann ist diese im Prozess von Relevanz?
Prozessstandschaft = Berechtigung Prozess in eigenem Namen und anstelle der Person, welche materiell berechtigt ist zu führen
- ist dann von Relevanz, wenn gewillkürter (ZPO 83 Abs. 1) oder gesetzlicher Parteiwechsel (ZPO 83 Abs. 4) stattfindet
- problematisch wird Prozesstadschaft beurteilt, wenn Veräusserung eines Streitobjekts stattgefunden hat, Veräusser sich aber nur durch Parteiwechsel Aktivlegitmation (materiellrechtliche Voraussetzung) verschaffen kann (Umstritten!).
2. Teil - Parteien
Welche Arten der Prozesstandschaft gibt es und welche sind in der Schweiz zugelassen?
Man unterscheidet zwischen folgenden Prozessstandschaften:
a. gewillkürte Prozessstandschaft: Sie beruht auf einer privatrechtlichen Ermächtigung des Prozessstandschafters durch den materiell Berechtigten.
b. gesetzliche Prozessstandschaft: Sie beruht direkt auf dem Gestz und benötigt keine zusätzliche Ermächtigung durch den Prozesstandschafter.
Das Schweizer Recht kennt keine gewillkürte Prozessstandschaft. Das bedeutet, dass die Prozessstandschaft nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen vorgesehen.
2. Teil - Parteien
Ist die Prozessstandschaft ein Teil der Sachlegitimation oder stellt es eine eigenständige Prozessvoraussetzung dar?
Es ist umstritten ob die Prozessstandschaft eine Sachlegitimation oder eine eigenständige Prozessvoraussetzung darstellt. Das Bundesgericht und ein Teil der Lehre qualifizieren sie als eine Frage der Sachlegitimation, was dazu führt, dass bei Fehlen der Voraussetzungen der Prozessstandschaft das Gericht die Klage abweist. Dagegen geht ein anderer Teil der Lehre davon aus, dass das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen hat, wenn es an einer Prozessführungsbefugnis fehlt, weil die Voraussetzung einer Prozessstandschaft nicht gegeben sind.
2. Teil - Parteien
Welches sind die Institute bei denen sich mehr als 2 Personen im Prozess gegenüberstehen.
a. notwendige Streitgenossenschaft (ZPO 70)
b. einfache Streitgenossenschaft (ZPO 71)
c. Hauptintervention (ZPO 73)
d. Nebenintervention (ZPO 74 ff.)
e. einfache Streitverkündung (ZPO 78 ff.)
f. Streitverkündungsklage (ZPO 81 ff.)
2. Teil - Parteien
In welchen Fällen liegt eine Notwendige Streitgenossenschaft vor? Nenne Beispiele.
Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt in folgenden Fällen vor:
a. wenn ein streitiges Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber einheitlich festgestellt werden muss
b. wenn deshalb mehrere Personen gemeinsam als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden müssen.
Klagen von bzw. gegen die Mitglieder von Gemeinschaften zur gesamten Hand stellen die Häufigsten Fälle von Streitgenossenschaften dar. Dazu zählen:
a. Gütergemeinschaft (ZGB 221 ff.)
b. Erbeingemeinschaft (ZGB 602)
c. Einfache Gesellschaft (OR 530 ff.)
d. Erbteilungsklage (ZGB 604)
e. Klage auf Auflösung einer einfachen Gesellschaft (OR 545)
2. Teil - Parteien
Welches sind die wichtigsten Wirkungen einer notwendigen Streitgenossenschaft?
Liegt eine notwendige Streitgenossenschaft vor, hat dies folgende Wirkungen im Prozess:
a. Es kann am Gerichtsstand eines Streigenossen gegen alle geklagt werden (ZPO 15 Abs. 1).
b. Es fehlt an einer Sachlegitimation, wenn nicht alle Streitgenossen geklagt haben bzw. beklagt wurden, was Abweisung der Klage zur Folge hat.
c. Die Streitgenossen müssen einstimmig über die Vornahme von Prozesshandlungen entscheiden.
d. Nimmt ein Streitgenosse keine Prozessahandlungen vor, entfalten die Jenigen seiner Streitgenossen ihre Wirkung auch für ihn. Ausgenommen davon sind die Klageerhebung und das Ergreifen von Rechtsmitteln, diese muss jeder Streitgenosse persönlich vornehmen.
2. Teil - Parteien
Was ist unter einer «uneigentlichen notwendigen Streitgenossenschaft» zu verstehen?
Dies liegt grundsätzlich in Fällen vor:
a. in denen ein Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber einheitlich festgestellt werden muss.
b. in denen allen berechtigten Personen ein eigenständiges Klagerecht zusteht, welches zwar auf die gleiche Rechtsfolge gerichtet ist, das aber die Parteien auch selbständig und alleine geltend machen können (Ausnahmen: z.B: SchKG 260, ZGB 260a, ZGB 261 Abs. 1).
2. Teil - Parteien
Wann liegt eine «einfache Streitgenossenschaft» vor und was sind die materiellen Voraussetzungen?
Eine einfache Streitgenossenschaft liegt vor, wenn mehrere Personen auf der Klägerseite klagen oder auf der beklagten Seite beklagt werden und die Klagen auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen (ZPO 71 Abs. 1).
Daraus ergeben sich:
Steitige Rechtsverhältnisse gegenüber verschiedenen Personen müssen zwar nicht einheitlich festgestellt werden, doch ist es sinnvoll diese in einem gemeinsamen Verfahren zu entscheiden, damit sich die Entscheide nicht inhaltlich widersprechen. Dabei muss allen berechtigten Personen ein eigenständiges Klagerecht zustehen, welches sie selbständig und allein hätten geltend machen können.
2. Teil - Parteien
Wann ist eine «einfache Streitgenossenschaft» zulässig?
Eine einfache Streitgenossenschaft ist dann zulässig, wenn die Klagen der verschiedenen Streitgenossen (Kläger und Beklagte) in derselben Verfahrensart (ordentliches Verfahren, summarisches Verfahren, vereinfachtes Verfahren) zu beurteilen sind (ZPO 71 Abs. 2) und zwischen den einzelnen Klagen ein innerer Zusammenhang besteht, weil sie auf denselben Tatsachen und Rechtsgründen beruhen (ZPO 71 Abs. 1).
2. Teil - Parteien
Worin bestehen die Unterschiede zwischen der notwendigen und der einfachen Streigenossenschaft?
Bei der notwendigen Streitgenossenschaft muss das Streitverhältnis zwingend gegenüber allen Personen einheitlich festgestellt werden und die Mehrzahl von Personen bei einer notwendigen Streitgenossenschaft zusammen als Kläger oder Beklagte auftreten.
Bei der einfachen Streitgenossenschaft dagegen kann die Klage eines der Streitgenossen gutgeheissen, die des Anderen dagegen abgewiesen werden (bei der Belagtenseite e contrario). Weiterhin können die Streitgenossen einer einfachen Streitgenossenschaft zusammen als Klagen, müssen dies aber nicht.
2. Teil - Parteien
Worin bestehen Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen der uneigentlich notwendigen Streitgenossenschaft und der einfachen Streitgenossenschaft?
Der grösste Unterschied zwischen der uneigentlichen notwendigen und einfachen Streitgenossenschaft besteht darin, dass bei der uneigentlich notwendigen Streitgenossenschaft das Streitverhältnis (wie bei der notwenidgen Streitgenossenschaft) gegenüber allen Personen einheitlich festgestellt werden muss, was bei der einfachen Streitgenossenschaft nicht der Fall ist.
Die grösste Gemeinsamkeit zwischen den beiden Arten der Streitgenossenschaft besteht darin, dass die Streitgenossen lediglich gemeinsam klagen können, dies aber nicht müssen. Zudem sieht das Gesetz nur für die passive Streitgenossenschaft einen einheitlichen Gerichtsstand vor (ZPO 15 Abs. 1), d.h. jeder Streitgenosse kann selbständig entscheiden, was für Prozesshandlungen er vornehmen will.
2. Teil - Parteien
Wann spricht man von einer Hauptintervention?
Eine Hauptintervention liegt vor, wenn eine Person in einem Prozess, der erstinstanzlich zwischen zwei anderen Parteien rechtshänig ist, eintritt und ein Recht geltend macht, welches die bahaupteten Rechte der anderen beiden Parteien ganz oder teilweise ausschliesst (ZPO 73).
2. Teil - Parteien
Wann ist von einer Nebenintervention die Rede?
Eine Nebenintervention liegt vor, wenn eine Drittperson, zur Unterstützung der Hauptpartei, in eigenem Interesse am Prozess teilnimmt.
2. Teil - Parteien
Worin bestehen die Hauptunterschiede zw. der Haupt- und der Nebenintervention?
a. Bei der Hauptintervention wird die eintretende Person Hauptpartei, bei der Nebenintervention nur Nebenpartei.
b. Für beide Arten gelten unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen.
c. Eine Hauptintervention ist nur im erstinstanzlichen Verfahren möglich. Dagegen kann eine Nebenpartei auch im Rechtsmittelverfahren (Instanzenzug) in den Prozess eintreten.
2. Teil - Parteien
Welche Voraussetzungen werden an die Zulässigkeit der Nebenintervention geknüpft?
Um die Zulässigkeit einer Nebenintervetion beurteilen zu könenn müssen folgende zwei Formen der Nebenintervention ausgegangen werden:
a. Ausgehend von der Partei die dem Prozess beitreten will: Geht die Nebenintervention von der Person welche dem Prozess beitreten will aus, muss diese zuerst ein Interventionsgesuch, im bereits rechtshängigen Prozess der Hauptparteien (ZPO 74), stellen (ZPO 75) damit die Nebenintervention zulässig ist. Zudem muss sie glaubhaft machen, dass sie ein (schützenswertes) rechtliches Interess an der Entscheidung der Streitsache hat (z.B. Abhängigkeit eigener Rechte vom Ausgang des Prozesses zwischen den Hauptparteien).
b. Ausgehend von der Partei die von der Nebenpartei unterstützt werden soll: Die Nebenintervention ist bereits dann zulässig, wenn die Streitberufene Person als Nebenpartei, auf Verlangen einer Hauptpartei (Streitverkündung; ZPO 78 ff.) zu deren Unterstützung, am Prozess teilnimmt, ohne dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Kann eine Nebenpartei im Verfahren selbständige Prozesshandlungen vornehmen und wenn ja welche?
Ja. Die Nebenpartei kann zur Unterstützung der Hauptpartei, im Rahme von ZPO 76 Abs. 1, selbständig prozessuale Handlungen vornehmen. Prozesshandlungen, welche allerdings im Widerspruch zu Handlungen der unterstützten Hauptpartei oder deren Interessen stehen sind unbeachtlich (ZPO 76 Abs. 2).
2. Teil - Parteien
Entfalten Entscheide zuungunsten der unterstützten Hauptpartei nach ZPO 77 auch automatisch ihre Wirkung gegen die Nebenpartei.
Nein. Das Urteil zwischen der Hauptpartei und der Gegenpartei ist nicht auch automatisch für die Nebenpartei verbindlich, auch wenn die Voraussetzungen von ZPO 77 erfüllt sind. Da im Urteilsdispositiv (ZPO 238 lit. d) jeweils nur die unterstütze Hauptpartei als verpflichtete Person genannt wird, bedarf es zur Verbindlichkeit des Urteils gegenüber der Nebenpartei eines zusätzlichen Prozesses zwischen der Haupt- und der Nebenpartei. Dieses zusätzliche Verfahren wird abgekürzt und soll nur verbindlich feststellen, ob zwischen der Haupt- und der Nebenpartei tatsächlich eine rechtliche Sonderverbindung bestanden hat. Wird dies bejaht, entfalltet das negative Urteil gegen die Hauptpartei des ersten Prozesses auch ihre Wirkung gegen die Nebenpartei i.S.v. ZPO 77.
2. Teil - Parteien
Was ist unter einer Streitverkündung zuverstehen und welche zwei Arten unterscheidet die ZPO?
Eine Streitverkündung liegt vor, wenn eine Partei eine Drittperson dazu auffordert sie im Prozess zu unerstützen (ZPO 78 Abs. 1). Die ZPO kennt sowohl die einfache Streitverkündung (ZPO 78 ff.), als eine Form der Nebenintervention, als auch die Streitverkündungsklage (ZPO 81 ff.), bei welcher die Drittperson als Beklagte Hauptpartei des Prozesses wird.
2. Teil - Parteien
Wann liegt ein Parteiwechsel vor?
Ein Parteiwechsel liegt vor, wenn eine Partei während des laufenden Prozesses durch eine andere Person ausgewechselt wird.
2. Teil - Parteien
Welche Arten von Parteiwechsel sind zu unterscheiden? Nenne Beispiele.
a. gesetzlicher Parteiwechsel: Es findet ein Austausch der Parteien von gesetzeswegen statt (z.B. Parteiwechsel durch Rechtsnachfolge von gesetzeswegen, ZPO 83 Abs. 4)
b. gewillkürter Parteiwechsel: Der Parteiwechsel beruht auf einer Vereinbarung zwischen der eintretenden Partei und austretenden Partei (z.B. Parteiwechsel zufolge der Veräusserung des Streitobjekts, ZPO 83 Abs. 1).
3. Teil - Klagen (Arten und Inhalt)
Welche Klagearten sind im schweizer Recht anerkannt?
a. Leistungsklage (ZPO 84)
b. unbezifferte Forderungsklage (ZPO 85)
c. Teilklage (ZPO 86)
d. Gestaltungsklage (ZPO 87)
e. Feststellungsklage (ZPO 88)
f. Verbandklage (ZPO 89)
g. objektive Klagehäufung (ZPO 90)
h. Widerklage (ZPO 224)
i. Streitverkündungsklage (ZPO 81)
j. einfache Streitgenossenschaft (subjektive Klagehäufung, ZPO 71)
k. doppelseitige Klage (nicht im Gesetz geregelt)
l. Strufenklage (nicht im Gesetz geregelt)
3. Teil - Klagen (Arten und Inhalt)
Was hat die Leistungsklage zum Gegenstand?
Mit der Leistungsklage kann die klagende Partei verlangen, dass die beklagte Partei eine bestimmte Leistung erbringt, d.h. dass sie etwas tut, unterlässt oder duldet.
Welche Arten von Leistungsklagen sind zu unterscheiden?
a. Klage auf künftige Leistung (nur in den Grenzen des materiellen Rechts zulässig)
b. Klage auf bedingte Leistung (beklagte Partei nur Leistungspflichtig, wenn eine bestimmte Bedingung eingetreten ist)
c. Klage auf Leistung einer Willenserklärung (ZPO 344 Abs. 1)
d. negative Leistungsklage (klagende Partei verlangt, dass beklagte Partei eine Handlung duldet oder unterlässt)
3. Teil - Klagen (Arten und Inhalt)
Wozu dient die Feststellungsklage?
Die Feststellungsklage dient dazu, von einem Gericht festellen zu lassen, ob ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht.